{"status":"available","doknr":"OLD271891","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0607.12A959.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"12 A 959/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an der \nfamiliären Vermittlung der deutschen Sprache i.S.v. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG, \nnicht zu erschüttern. \n\n4\n\nDas Ergebnis des Sprachtests der Klägerin zu 1. aus dem Jahre 1997 lässt nicht \nerkennen, dass diese in der Lage ist, ein einfaches Gespräch in Deutsch zu führen. \nAuf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die \ndurch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet werden, wird gemäß § 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO Bezug genommen. \n\n5\n\nZudem haben die Kläger im Widerspruchsverfahren mit anwaltlichem Schriftsatz \nvom 21. Juli 2000 ausdrücklich vorgetragen, dass es ihnen nicht möglich gewesen \nsei, nach dem Umzug von Sibirien nach Moldawien ihre deutschen Sprachkenntnisse \naufrecht zu erhalten:\n\n6\n\n\"Meine Mandanten haben die deutsche Sprache von Kindheit an gelernt. Sie \nhaben deutsch schon vor der russischen Sprache erlernt. Bis 1974 wurde zu Hau-se \nnur deutsch gesprochen. Danach erfolgte jedoch der Umzug von Sibirien nach \nMoldawien.\n\n7\n\nIn Moldawien waren überhaupt keine deutschen Volkszugehörigen in der \nUmgebung ansässig, so dass meine Mandanten nicht nur in der Schule die russische \nSprache sprechen mussten, sondern auch in ihrer Umgebung keinerlei Möglichkeit \nhatten, weiter die deutsche Sprache zu pflegen. \n\n8\n\nEs wohnten auch keine Verwandten und Bekannten in der Nähe.\n\n9\n\nInsbesondere unter dem Aspekt, dass meine Mandanten auch keine Möglichkeit \nhatten, Deutschunterricht in der Schule zu erhalten, ist die Assimilierung der \ndeutschen Sprache bei meinen Mandanten darauf zurückzuführen, dass es ihnen \ngemäß § 6 Abs. 2 Satz BVFG nicht möglich war, ihre deutschen Sprachkenntnisse \nsoweit aufrechtzuerhalten, dass dies von den Behörden als ausreichend erachtet \nwurden.\"\n\n10\n\nDer Wegfall der familiären Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse ab 1974 \nwird auch dadurch bestätigt, dass die Eltern der Klägerin zu 1. nach ihrem \ndurchgängigen Vortrag jedenfalls ab diesem Zeitpunkt mit ihren Kindern nicht mehr \nDeutsch gesprochen haben und berufstätig gewesen sind. Der Abbruch der \nfamiliären Sprachvermittlung und der sich in der Folgezeit aufgrund fehlender Übung \neinstellende Verlust der Sprachkompetenz wird auch daran deutlich, dass die \nKlägerin zu 1. bei ihrem Sprachtest selbst angegeben hat, Deutsch nur bis 1974 und \ndanach selten gesprochen zu haben. Wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen \neiner Gesamtwürdigung (einschließlich der Angaben der Familienangehörigen) zu \ndem Ergebnis gekommen ist, dass eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache \nlediglich bis zum sechsten Lebensjahr der Klägerin zu 1. stattgefunden hat und \ndanach aufgrund fehlender Sprachpraxis ein Verlust der Sprachkompetenz \neingetreten ist, so dass die aktuell gezeigten Sprachfähigkeiten nicht auf eine \nfamiliäre Vermittlung zurückzuführen sind, ist dies nicht zu beanstanden. \n\n11\n\nDie pauschalen und zum Teil lediglich auf Vermutungen basierenden \nAusführungen in der Zulassungsbegründung, wonach \n\n12\n\n- beide Eltern der Klägerin zu 1. Deutsche seien, \n\n13\n\n- beide Großmütter Kontakt mit der Klägerin zu 1. gehabt hätten, als diese noch \nKind gewesen sei,\n\n14\n\n- die Klägerin zu 1. auch mit ihrer Großmutter B. E. zusammen gewesen \nsei, die Klägerin zudem das einzige Mädchen in der Familie gewesen sei, so dass sie \nzu Hause wahrscheinlich in viel engerem Kontakt zur Mutter und der Großmutter \ngestanden habe als ihre beiden Brüder,\n\n15\n\nsind nicht geeignet, die ohne weiteres nachvollziehbare Schlussfolgerung des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, dass die Klägerin zu 1. zwar ab 1974 mit ihrer \nGroßmutter B. E. in einem Haushalt zusammengelebt hat, jedoch zu diesem \nZeitpunkt schulpflichtig geworden ist und deshalb ihr Kontakt zur Großmutter weniger \nintensiv gewesen ist als der ihrer beiden deutlich jüngeren Brüder F. und B1. . \nWenn letzterer zudem nach seinen Angaben in seinem Aufnahmeantrag Deutsch nur \nverstanden hat, und dementsprechend in seinem Sprachtest - von der Mutter auch \nmit ihrer Unterschrift bestätigt - angegeben hat, er habe nur etwas Deutsch \nverstanden, aber nicht gesprochen, und darüber hinaus ihr Bruder F. im Rahmen \nseines Sprachtests ausdrücklich angegeben hat, er habe bis 1974 Deutsch \ngesprochen, bis 1978 selten und danach nie, kann selbst in diesem engeren \nVerhältnis von einer nachhaltigen Sprachvermittlung durch die Großmutter nicht \nausgegangen werden; in Bezug auf die Klägerin zu 1. gilt dies erst recht. Der \nUmstand, dass der Bruder B1. der Klägerin zu 1. nach § 4 BVFG anerkannt \nworden ist, hat insoweit keinerlei Indizwirkung, sondern kennzeichnet allenfalls die \nRechtswidrigkeit der Anerkennung, worauf auch schon das Verwaltungsgericht \nhingewiesen hat. \n\n16\n\nDie darüber hinaus erhobene Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift \nnicht durch. Soweit eine Abweichung von Entscheidungen \"des \nOberverwaltungsgerichts\" geltend gemacht wird, fehlt es bereits an der eindeutigen \nBezeichnung der Entscheidungen nach Aktenzeichen und Datum. Soweit die Urteile \ndes Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 - und - 5 \nC 11.03 - in Bezug genommen werden, ist entgegen der Auffassung der Kläger \nhieraus nicht der Rechtssatz abzuleiten, dass zu einer Anhörung zwingend auch eine \nausführliche Schilderung der Lebenssituation gehört. Soweit die Kläger darüber \nhinaus darauf hinweisen, dass nach den genannten Urteilen eine dialektgefärbte \nSprache gerade ein Indiz für die familiäre Vermittlung im Elternhaus sei, hat dies das \nVerwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Es ist, wie oben bereits dargelegt, auch \nnicht von einem völligen Fehlen der familiären Vermittlung deutscher \nSprachkenntnisse ausgegangen, sondern ist ausweislich seiner Ausführungen auf \nden Seiten 12, 14 und 16 des Urteilsabdrucks der Auffassung gewesen, dass eine \nfamiliäre Vermittlung lediglich bis zum Alter von 6 Jahren stattgefunden habe und \ndass die aktuellen Sprachkenntnisse mit Blick darauf, dass spätestens ab 1978 \naufgrund mangelnder Übung ein Verlust der Sprachkenntnisse eingetreten sei, auf \neiner Fremdvermittlung beruhten. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 \nund 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.).\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG, 25 Abs. \n3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. \n5 Satz 4 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-07/12-a-959-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-07/12-a-959-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271891","retrieved":"2026-07-09 02:42:24.855565+00:00"}}