{"status":"available","doknr":"OLD271890","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0607.12A5146.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"12 A 5146/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen, das für die Prüfung der Zulassungsgründe \nmaßgeblich ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n5\n\nEs vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, das auf die Bewilligung von \nErziehungsbeihilfe für den Zeitraum vom 14. August bis 25. Oktober 2000 gerichtete \nKlagebegehren sei mangels eines vorherigen Antrags an den Beklagten wegen \nfehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, nicht zu erschüttern.\n\n6\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Fördermaßnahme \n\"Erziehungsbeihilfe zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) am \nAbendgymnasium S. -T. \" mit der Abmeldung am 20. Januar 2000 durch die zu \ndiesem Zeitpunkt einundzwanzigjährige Tochter des Klägers beendet worden.\n\n7\n\nGemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 KFürsV wird die Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG \nbis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die Fördermaßnahme endet. Wann eine \nFördermaßnahme der Erziehungsbeihilfe endet, lässt sich nicht für jede \nFallgestaltung im Voraus festlegen. Zur Abgrenzung von lediglich zeitweiligen \nUnterbrechungen ist eine Beendigung der konkreten Fördermaßnahme jedenfalls \ndann anzunehmen, wenn die Fortsetzung der Ausbildung, die Gegenstand der \nFördermaßnahme ist, in zeitlicher Hinsicht nicht absehbar ist. \n\n8\n\nDie Erziehungsbeihilfe ist - wie die übrigen Leistungen der Kriegsopferfürsorge - \nkeine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter. Sie ist \neng an den für die jeweilige Ausbildung benötigten Zeitbedarf gekoppelt und darüber \nhinaus erfolgsgebunden (vgl. §§ 18 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 KFürsV); wird die \nAusbildung in Abschnitten durchgeführt, ist die Leistung für den jeweiligen \nAusbildungsabschnitt festzustellen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 KFürsV). Gemäß § 55 KFürsV \nhaben die Empfänger von Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG den Erfolg der \nMaßnahme, gegebenenfalls abschnittsweise, durch Leistungsnachweise zu belegen. \nHieraus folgt, dass Bewilligungen nur für einen bestimmten Leistungszeitraum \nerfolgen dürfen, um den Kriegsopferfürsorgefall unter Kontrolle zu halten und die \nEinhaltung der Leistungsvoraussetzungen zu gewährleisten.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1988 - 5 B 141.87 -, Buchholz 436.7 § 25b \nBVG Nr.1.\n\n10\n\nIst zu einen bestimmten Zeitpunkt nicht absehbar, dass die der Fördermaßnahme \nzugrundeliegende und begonnene Ausbildung fortgesetzt wird, entzieht dies der \nbisherigen Erfolgsprognose die tatsächliche Grundlage, so dass nicht mehr von \neinem Erfolg dieser Fördermaßnahme ausgegangen werden kann und \ndementsprechend die Förderung in diesem Zeitpunkt ihr Ende finden muss. Dies \nschließt ggf. weitere Maßnahmen i.S.d. § 19 Abs. 2 KFürsV nicht aus; derartige \nMaßnahmen sind jedoch hier nicht Gegenstand des Verfahrens.\n\n11\n\nIst eine Fördermaßnahme mangels konkreter Fortsetzungsperspektive beendet \nund soll die ursprüngliche Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt dann doch \nweitergeführt werden, ist - schon mit Blick auf den jeweiligen Zeitverzug und den \nnicht störungsfreien Verlauf der bisherigen Ausbildung - zur Sicherstellung der \nKontrollfunktion der Bewilligungsbehörde eine erneute Eignungs- und Erfolgsprüfung \nnotwendig, die ein gesondertes, durch die Mitteilung der entsprechenden Tatsachen \n(§ 54 Abs. 2 KFürsV) oder durch einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag \neinzuleitendes Verwaltungsverfahren voraussetzt und damit einer unmittelbaren \nklagweisen Geltendmachung der Förderung entgegensteht. \n\n12\n\nSo liegt der Fall hier. Die durch den weiteren Antrag vom 28. September 1999 \nnach der Zulassung der Tochter des Klägers zum dritten Semester inhaltlich \neindeutig konkretisierte Fördermaßnahme (Erziehungsbeihilfe zum Erwerb der \nallgemeinen Hochschulreife - Abitur - am Abendgymnasium S. -T. ) ist mit der \nAbmeldung durch die Tochter des Klägers im Januar 2000 im vorgenannten Sinn \nbeendet worden. Unabhängig davon, ob die Tochter des Klägers diese Abmeldung \nwegen der - behaupteten - Einflussnahme des Sozialamtes vorgenommen hat, war \njedenfalls zu diesem Zeitpunkt objektiv nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann \nsie die Ausbildung fortsetzen wird. So hat sie selbst in ihrer Abmeldung vom 17. \nJanuar 2000 um die Ausstellung eines Abschlusszeugnisses (mittlere Reife) gebeten \nund mitgeteilt, die Schule wegen Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung nicht mehr \nbesuchen zu können. Daraus ist eindeutig erkennbar, dass - unabhängig vom \nbehaupteten Willen der Tochter des Klägers, an ihrem Ausbildungsziel festzuhalten - \ndie Umsetzung dieses Ziels jedenfalls nicht in absehbarer Zeit zu erwarten war. Dies \nwird durch ihre Angaben in dem in der Begründung des Zulassungsantrages in \nBezug genommenen Beweisterminsprotokoll vom 6. Oktober 2004 bestätigt. Darin \nhat sie selbst ausgeführt, dass sie nach Abschluss des ersten Teils der Hauptphase \n(H 3) \n\n13\n\n- H 3 habe sie bestanden und sei nach H 4 versetzt worden - die Ausbildung aber \nzunächst abgebrochen habe. Während der H 3-Phase habe sie weiterhin ihren \nAushilfsjob gemacht, sei aber zum Kurs H 4 gar nicht mehr angetreten, weil sie sich \neinfach auf schulische Leistungen nicht mehr habe konzentrieren können. Eine \nFortsetzung in absehbarer Zeit war danach nicht zu erwarten, so dass es aus diesem \nGrund für die am 14. August 2000 wieder aufgenommene Ausbildung eines erneuten \nVerwaltungsverfahrens bedurfte. Hinzu kommt, dass die Wiederaufnahme der \nAusbildung mit der Wiederholung der Hauptphase H3 begann und auch unter diesem \nGesichtspunkt ein erneutes Prüfungsverfahren durchzuführen war.\n\n14\n\nDie in der Zulassungsbegründung geltend gemachte - behauptete - \nEinflussnahme des Sozialamtes ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Sollte \ndiese Einflussnahme - wie behauptet - rechtswidrig erfolgt sein, mögen hieraus \nSekundäransprüche resultieren; die für die schlichte Weitergewährung der begehrten \nErziehungsbeihilfe erforderliche, hier jedoch objektiv nicht gegebene \nFortsetzungsperspektive vermögen sie nicht zu ersetzen. Im Übrigen ist weder \ndargelegt noch sonst ersichtlich, dass in dem Zeitpunkt, in dem eine Weiterführung \nder Ausbildung wieder in Betracht kam, ein entsprechender rechtzeitiger \nFörderantrag bei dem Beklagten nicht gestellt werden konnte. \n\n15\n\nErnstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auch insoweit nicht \ngegeben, als das Verwaltungsgericht für den Zeitraum von Januar 1998 bis zum 17. \nJanuar 2000 den geltend gemachten Anspruch in der Sache abgelehnt hat. \n\n16\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sprechen die im dritten \nSemester, dem ersten Semester der Hauptphase, erzielten Ergebnisse deutlich \ndagegen, dass die begehrte Ausbildung aufgrund einer positiven Prognose durch \neine Erziehungsbeihilfe zu fördern gewesen wäre und auch nachträglich zu fördern \nist. Die mit der Zulassung zur Hauptphase, d.h. nach Absolvierung des halbjährigen \nVorkurses 2 und der Einführungsphase (1. und 2. Semester) im Juni 1999 erworbene \nFachoberschulreife lässt angesichts der vorgenannten Ergebnisse der Hauptphase \nkeine gegenteilige Einschätzung zu. Die schlichte Behauptung, die Erlangung der \nFachoberschulreife sei als erfolgreiche \"Zwischenprüfung\" im Sinne der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. Dezember \n1987 - 5 B 85.86 -, Buchholz 436.30 § 1 KFürsV Nr. 1) anzusehen, widerspricht dem \nSinn und Zweck der Fachoberschulreife, die als Abschlussqualifikation der \nSekundarstufe I lediglich die Berechtigung vermittelt, die gymnasiale Oberstufe zu \nbesuchen; die Behauptung ist im Übrigen weder durch eine Konkretisierung des \nAusbildungsganges substantiiert vorgetragen noch durch entsprechende (Schul-\n)Bescheinigungen belegt worden.\n\n17\n\nDer Hinweis auf die - nach der Bescheinigung vom 25. Juni 2002 offenbar im \nJahr 1999 weitgehend überwundene - psychische Erkrankung der Tochter des \nKlägers (Depression) ist ebenfalls nicht geeignet, zu belegen, dass die Tochter des \nKlägers die eine positive Prognose gestattende Eignung für den Erwerb der \nallgemeinen Hochschulreife aufwies. \n\n18\n\nAngesichts dessen weist die Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers \nauch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO auf.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das \nangefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-07/12-a-5146-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-07/12-a-5146-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271890","retrieved":"2026-07-09 02:42:24.769583+00:00"}}