{"status":"available","doknr":"OLD271889","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0607.12A4995.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"12 A 4995/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte \nhabe die begehrte Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme von \nInstandhaltungs- und Betriebskosten für einen PKW ermessensfehlerfrei abgelehnt, \nnicht zu erschüttern.\n\n4\n\nDabei kann offen bleiben, ob der Kläger therapiefähig ist; auch braucht nicht \nentschieden zu werden, ob der Besuch von Tagungen, Seminaren etc. mit Bezug zur \nKrankheit des Klägers in dem von ihm ausweislich der von ihm eingereichten \nÜbersicht für die Jahre 1997 bis 2004 praktizierten Umfang zur Teilnahme am Leben \nin der Gemeinschaft i.S.d. § 10 Abs. 6 EinglHVO angemessen ist. \n\n5\n\nAuch im Zulassungsverfahren hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass er \ni.S.d. § 10 Abs. 6 EinglHVO wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige \nBenutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Der Beklagte hat in seinem \nWiderspruchsbescheid vom 3. Juli 2000 Mobilitätsalternativen einschließlich der \nMöglichkeit eines Umzugs nach Düren ermessensfehlerfrei aufgezeigt. Auch der \nbeschließende Senat hat im Rahmen des PKH-Beschwerdeverfahrens - 12 E 240/03 \n- mit Beschluss vom 30. Juni 2004 auf die Möglichkeit der Nutzung anderer \nVerkehrsmittel hingewiesen und diese Nutzung seitens des Klägers für möglich und \nzumutbar ge-halten. Die Darlegungen im Zulassungsverfahren lassen nicht den \nSchluss zu, dass dem Kläger die Nutzung von anderen Verkehrsmitteln (wie etwa \nvon öffentlichen Verkehrsmitteln - Busse und Bahnen -, von Taxen, Mietwagen und \nFahrrädern) und ein Umzug nach E. , dem ausweislich der Zusammenstellung der \nFahrten im Monat Februar 2000 maßgeblichen Ziel seiner Fahrten, nicht möglich ist. \nDass krankheitsbedingt die Nutzung dieser Verkehrsmittel mit erhöhten psychischen \nBelastungen einhergehen können, wird nicht verkannt. Dass diese jedoch vom \nKläger mit seiner mittlerweile über 30jährigen Erfahrung mit seiner Erkrankung nicht \nbewältigt werden können, ist nicht in der erforderlichen Art und Weise konkretisiert \ngeschweige denn durch fachärztliche Stellungnahmen belegt worden. Das im \nVerwaltungsverfahren eingereiche Attest des Diplom-Psychologen D. von der \nE1. H. A. vom 3. März 1998 und die amtsärztliche \nStellungnahme vom 14. Dezember 1998 belegen dies ebensowenig wie das \nPsychologische Sachverständigengutachten vom 27. Juni 2001 und das \nPsychologische Gutachten vom 16. Oktober 2002. Im übrigen ergibt sich aus der \nvom Kläger eingereichten Zusammenstellung von Fahrten der zurückliegenden Jahre \n1997 bis 2004, dass der Kläger offensichtlich in der Lage war, trotz seiner \nErkrankung vielfältige Ortswechsel vorzunehmen, dabei auch - teilweise größere - \nStädte wie E2. , C. , L. , I. , C1. , H1. , B. , P. , \nF. , K. , N. , U. , C2. , Q. /D1. , T. und M. \naufzusuchen, sich mit einer Vielzahl von Menschen innerhalb von Räumlichkeiten auf \nlängere Zeit aufzuhalten sowie die für diese Veranstaltungen bereitgestellten \nsanitären Anlagen zu nutzen und offenbar auch bei länger dauernden \nVeranstaltungen Übernachtungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Darüber \nhinaus ist es dem Kläger offensichtlich möglich, die von ihm benötigten Lebensmittel, \nDrogerieartikel etc. in entsprechenden Geschäften einzukaufen, ohne dass in Bezug \nauf die dort jeweils anzutreffende Hygiene Betretensängste oder vorherige bzw. \nnachträgliche Zwangshandlungen in einem Umfang auftreten, die das Aufsuchen \nderartiger, von einer Vielzahl von Menschen besuchter Räume unmöglich werden \nlassen. Entsprechendes gilt für das Aufsuchen von Postämtern und Friseuren. \n\n6\n\nAngesichts der hieraus ersichtlichen Bewältigung von auch unter hygienischen \nGesichtspunkten höchst sensiblen Lebenslagen ist die Behauptung, die Nutzung \nöffentlicher Verkehrsmittel, von Mietwagen oder Taxen komme aus hygienischen \nGesichtspunkten nicht in Betracht, in dieser pauschalen und nicht substantiierten \nForm nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger, etwa im Hinblick auf die Nutzung von \nMietwagen, Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte geltend macht, geht dies an der Sache \nvorbei. Sollte die Nutzung von Mietfahrzeugen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in \nBetracht kommen, bleibt die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder in Einzelfällen - \nsoweit erforderlich - die Inanspruchnahme von Taxen, die aus Eingliederungsmitteln \nzu bezahlen sind.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das \nangefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-07/12-a-4995-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-07/12-a-4995-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271889","retrieved":"2026-07-09 02:42:24.668353+00:00"}}