{"status":"available","doknr":"OLD271927","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0606.19B742.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-06","aktenzeichen":"19 B 742/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die \nAntragsgegnerin innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 \nSatz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen \nes nicht, den angefochtenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die sofortige \nEntlassung ihres Sohnes N. von der Schule vom 29 März 2006 wiederhergestellt \nhat, zu ändern und den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nabzulehnen. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der \nVollziehung der sofortigen Entlassung ihres Sohnes N. von der Schule im \nErgebnis zu Recht stattgegeben. Es hat unter Zurückweisung der eher \nverharmlosenden Darstellung der Antragstellerin mit der gebotenen Deutlichkeit \nzutreffend ausgeführt, dass N. durch das Anbringen von jeweils mit einem \nZündmechanismus versehenen „China-Böllern\" bzw. „China-Krachern\" in der Schule \nam 16. und 17. März 2006 (und das Belassen der „China-Kracher\" mit \nfunktionsfähigem Zündmechanismus an der Flurtür bis 20. März 2006) im Sinne von \n§ 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten \nbegangen hat, durch welches er die Erfüllung der Aufgaben der Schule und die \nRechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat; es hat hierbei die besondere \nGefährlichkeit des von N. in Gang gesetzten Geschehensablaufs für die \nGesundheit der am Schulleben Beteiligten sowie mit Blick auf die eindringliche \nBelehrung der Klasse über die möglichen Verletzungsfolgen durch den Schulleiter \nund den Klassenlehrer in der ersten Unterrichtsstunde am 17. März 2006 seine nicht \nhinnehmbare Unbelehrbarkeit berücksichtigt, welche die Antragsgegnerin unter III. \nder Beschwerdebegründung geltend macht. Zutreffend ist auch der Ansatz des \nVerwaltungsgerichts, dass sich die sofortige Entlassung des Sohnes der \nAntragstellerin von der Schule ohne vorherige Androhung der Entlassung als \nunverhältnismäßig erweist. Das Beschwerdevorbringen, das nach der Klarstellung im \nSchriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2006 auf die Ordnungsmaßnahme der \nEntlassung von der Schule und nicht auf den vom Schulleiter für die Zeit vom 24. bis \n29. März 2006 angeordneten Ausschluss vom Unterricht zu beziehen ist, weil dieser \nnicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, rechtfertigt keine andere \nBeurteilung.\n\n5\n\nIn § 53 SchulG NRW ist zwar, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, \nnicht mehr, wie es bis 31. Juli 2005 in § 19 Abs. 1 der Allgemeinen Schulordnung \n(AschO) geregelt war, ausdrücklich bestimmt, dass der Entlassung von der Schule in \nder Regel die Androhung der Entlassung vorausgehen muss. § 19 Abs. 1 ASchO war \neine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. In der hierzu \nergangenen Rechtsprechung des Senats war geklärt, dass die sofortige Entlassung \nvon der Schule ohne vorherige Androhung der Entlassung nur in begründeten \nAusnahmefällen verhältnismäßig war; das war nur dann der Fall, wenn zu der in § 19 \nAbs. 4 ASchO (jetzt § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW) für beide \nOrdnungsmaßnahmen gleichermaßen normierten Voraussetzung des schweren oder \nwiederholten Fehlverhaltens, durch welches die Erfüllung der Aufgaben der Schule \noder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt werden, weitere \nerschwerende Umstände wie insbesondere bei gewalttätigem Handeln oder \nschwerem kriminellen Tun hinzu kamen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2003 - 19 B 223/03 -, NWVBl \n2003, 393, und 26. Januar 2000 - 19 B 2087/99 -, NWVBl 2001, 36.\n\n7\n\nDie durch § 53 SchulG NRW durch das Weglassen einer § 19 Abs. 1 ASchO \nentsprechenden ausdrücklichen Bestimmung eingetretene (formelle) \nRechtsänderung hat aber nicht zur Folge, dass die Entlassung von der Schule \nnunmehr unter „erleichterten\" Voraussetzungen angeordnet werden kann. Sie muss, \nwie schon während der Geltung des § 19 ASchO, dem verfassungsrechtlichen \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wie es zudem in § 53 Abs. 1 Satz 3 \nSchulG NRW bestimmt ist. Dies bedeutet, dass eine Schulordnungsmaßnahme 1. \ngeeignet und 2. erforderlich sein muss, um den erstrebten Zweck zu erreichen, und \nferner 3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache (der Pflichtverletzung bzw. \ndes Fehlverhaltens des Schülers) stehen und den betroffenen Schüler nicht \nübermäßig oder unzumutbar belasten darf.\n\n8\n\nVgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allgemein nur BVerfG, Beschluss \nvom 10. April 1997 - 2 BvL 45/92 -, BVerfGE 96, 10, 21.\n\n9\n\nIn § 53 Abs. 3 SchulG NRW sind die schulischen Ordnungsmaßnahmen, \nbeginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der Verweisung von allen \nöffentlichen Schulen des Landes, abgestuft in der Reihenfolge ihrer Belastung für die \nSchüler aufgeführt. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit folgt, dass dem betroffenen Schüler gegenüber die am \nwenigsten in seine Rechte eingreifende Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist, die \nnoch geeignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW \nnormierten Zwecke von Ordnungsmaßnahmen zu erreichen, nämlich die geordnete \nUnterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und den Schutz von Personen und \nSachen zu gewährleisten. Hieraus folgt umgekehrt aber auch, dass die Schule im \nRahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des \nFehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner \nEinsichtsfähigkeit, mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und \nunmittelbar zu einer den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahme greifen \ndarf. Insoweit, also in der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, ist \nan der oben angeführten Senatsrechtsprechung festzuhalten.\n\n10\n\nGemessen daran hat das Verwaltungsgericht in der Sache zu Recht \nentschieden, dass die sofortige Entlassung des Sohnes N. der Antragstellerin \nvon der Schule nicht erforderlich, vielmehr die Androhung der Entlassung \nausreichend ist, um die mit einer Schulordnungsmaßnahme zu verfolgenden Zwecke \nzu erreichen. Aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin ergibt sich dem \ngegenüber nicht, dass die sofortige Entlassung N1. „das einzige sichere Mittel\" \nist, um weiteres erhebliches Fehlverhalten des Schülers auszuschließen; dies hat die \nAntragsgegnerin mit der Beschwerde zwar behauptet, aber nicht auf tragfähige \nGründe gestützt. Das Verwaltungsgericht hat einen hinreichenden Anhalt für seine \nPrognose, dass N. schon durch die Androhung der Entlassung von der Schule \nnachhaltig zu beeinflussen gewesen wäre und schon dadurch der \nWiederholungsgefahr erneuten schweren Fehlverhaltens wirksam begegnet werden \nkönne, neben den Folgen für seine Schullaufbahn darin gesehen, dass ihn, wie \nnachvollziehbar vorgetragen worden sei, die polizeilichen Ermittlungen, insbesondere \ndie erkennungsdienstliche Behandlung, beeindruckt haben. Auch die \nAntragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung eine Wiederholungsgefahr nicht \naufgezeigt, vielmehr selbst angeführt, es möge unwahrscheinlich sein, dass N. \n„sein pyromanisches Handeln nochmals wiederholt hätte\". \n\n11\n\nDie weitere Erwägung der Antragsgegnerin, zum Zeitpunkt der Verhängung der \nMaßnahme (zunächst gemeint der vom Schulleiter am 23. März 2006 angeordnete \nAusschluss vom Unterricht) habe noch keine Erklärung der Einsicht und kein \nSchuldbekenntnis N1. vorgelegen, trifft in dieser Allgemeinheit bezogen auf die \nin der Lehrerkonferenz am 29. März 2006 beschlossene sofortige Entlassung von der \nSchule nicht zu. Hier hat N. sein Fehlverhalten bedauert und zum Ausdruck \ngebracht, die Gefährlichkeit seines Handelns für andere Personen sei ihm nicht \nbewusst gewesen, sonst hätte er es nicht getan. Letztere Einlassung mag zwar \nangesichts des Alters des zur Tatzeit 17-jährigen Schülers und seiner Erfahrung im \nBau elektronischer Schaltungen unglaubhaft sein, ändert aber nichts daran, dass er \nderzeit das Unrecht seines Fehlverhaltens einsieht und deshalb nicht mehr davon \nausgegangen werden kann, dass es der Entlassung von der Schule ohne vorherige \nAndrohung bedarf, um nachhaltig und erfolgreich auf ihn einzuwirken. Dass diese \n- späte - Einsicht nicht ernst gemeint sei, macht auch die Antragsgegnerin nicht \nhinreichend geltend. Aus dem Hinweis, N. habe, obschon seine Klasse am \n17. März 2006 in der ersten Unterrichtstunde durch den Schulleiter und den \nKlassenlehrer über die Gefährlichkeit des Handelns und die möglichen \nVerletzungsfolgen eindringlich belehrt worden sei, danach noch den „zweiten \nSprengsatz\" angebracht, erschließt sich die mangelnde Ernsthaftigkeit der \ngeäußerten Einsicht und des Bedauerns nicht. Das Verhalten N1. am 17. März \n2006 lässt zwar, bezogen auf diesen Zeitpunkt, auf seine Unbelehrbarkeit schließen, \nwie das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat. Nach der nachvollziehbaren \nEinlassung seines Vaters in der Lehrerkonferenz kann aber, was die \nBeschwerdebegründung nicht in Frage stellt und für die Prognose ausschlaggebend \nist, davon ausgegangen werden, dass N. danach, nämlich durch die polizeilichen \nErmittlungen und insbesondere die erkennungsdienstliche Behandlung nachhaltig \nbeeindruckt worden ist. \n\n12\n\nHinzu kommt, dass N. bisher nicht negativ aufgefallen ist. Dies ist unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ein wesentlicher Umstand. Ihn hat sein \nKlassenlehrer in der Lehrerkonferenz auch angeführt. Nach Aktenlage hat er aber bei \nder Beratung der Lehrerkonferenz keine oder nur eine Rolle gespielt, die dem \nGewicht dieses Aspekts nicht hinreichend gerecht wird.\n\n13\n\nAuch mit dem bloßen Hinweis der Antragsgegnerin in der \nBeschwerdebegründung, nicht zu verkennen sei auch der mit der Maßnahme \nverbundene „Abschreckungseffekt\", der andere Schüler von einer Nachahmung \nabhalten solle, wird nicht aufgezeigt, dass allein die sofortige Entlassung N1. \nvon der Schule erforderlich ist, um mit generalpräventiver Zielrichtung eine geordnete \nUnterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und den Schutz von Personen und \nSachen zu gewährleisten, und die Androhung der Entlassung nicht ausreichend ist, \num andere Schüler von vergleichbarem schwerem Fehlverhalten abzuhalten. Dem \nsteht schon entgegen, dass die in Rede stehenden Vorfälle einzigartig sind. Dass \nauch andere Schüler versucht sein könnten, in ähnlicher Weise zu handeln, ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Androhung der Entlassung von der Schule ist \nüberdies in der abgestuften Reihenfolge der Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 \nAbs. 3 SchulG NRW schon eine gravierende Ordnungsmaßnahme, wie die auch für \nsie in § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW normierte besondere Voraussetzung zeigt, \nund wird im Allgemeinen auch als solche empfunden. Die Antragsgegnerin hat mit \nder Beschwerdebegründung wie auch mit der Stellungnahme ihres Leiters im \nerstinstanzlichen Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dargetan, dass \nmit der Androhung der Entlassung von der Schule (anstelle der sofortigen \nEntlassung) dem Fehlverhalten des Sohns der Antragstellerin nicht entschieden \ngenug entgegengetreten würde, um bei anderen Schülern die Bereitschaft zu \nvergleichbarem Fehlverhalten nicht aufkommen zu lassen. Das ungewöhnliche, aber \neben auch gefährliche Fehlverhalten N1. rechtfertigt eine deutliche und mit einer \nernsten Warnung und Signalwirkung für die schulische Öffentlichkeit verbundene \nReaktion der Schule. Nicht nur N1. Fehlverhalten, vielmehr auch die \npolizeilichen Ermittlungen sind, wie die Pressemitteilung der Kreispolizeibehörde \nN2. vom 21. März 2006 mit der Überschrift „Elektronikfreak zündete \nFeuerwerkskracher in der Schule\" zeigt, in der schulischen Öffentlichkeit (und weit \ndarüber hinaus) bekannt geworden. Angesichts dessen kann davon ausgegangen \nwerden, dass auch eine - anstelle der sofortigen Entlassung verhängte - Androhung \nder Entlassung von der Schule hinreichend publik geworden wäre. Es kann auch \nangenommen werden, dass diese Sanktion verbunden mit dem bekannten \nEinschreiten der Polizei einen nachhaltigen Eindruck unter den Mitschülern \nhinterlassen, einer Nachahmung entgegengewirkt und ein deutliches Zeichen gesetzt \nhätte, dass die Schule ein solches Fehlverhalten zum Schutz von Personen und \nSachen und im Interesse einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht \nhinnimmt. \n\n14\n\nLediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung nicht mit einer Begründung versehen ist, die den \nBegründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Aufgrund welcher \nkonkreter „erzieherischer Grundsätze ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der \nbeschlossenen Ordnungsmaßnahme und dem Fehlverhalten des Schülers \nnotwendig ist\", ist nicht dargelegt worden. Es ist Sache der Lehrerkonferenz, die von \nihr angeführten erzieherischen Grundsätze im Einzelnen darzulegen. Nur dadurch \nwird der Antragsteller in einer dem Zweck des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und dem \nGebot effektiven Rechtsschutzes genügenden Weise in die Lage versetzt, sich mit \nden Gründen, aus denen die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet \nworden ist, auseinander zu setzen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-06/19-b-742-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-06/19-b-742-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271927","retrieved":"2026-07-09 02:42:28.440240+00:00"}}