{"status":"available","doknr":"OLD271947","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0602.6A2268.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-02","aktenzeichen":"6 A 2268/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Antragsverfahren wird auf die Wertstufe bis 4.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger \ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, \nBeschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) \n1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO). \n\n6\n\nAusgehend von diesen Maßstäben ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im \nSinne des § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage \nzu Recht abgewiesen hat. \n\n7\n\nDies gilt zunächst in Bezug auf den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag. \n\n8\n\nDabei unterstellt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass sich das \nentsprechende Klagebegehren noch nicht in der Hauptsache erledigt hat. Zwar \nerscheint es zweifelhaft, ob eine zahnärztliche Behandlung auf der Grundlage der \nHeil- und Kostenpläne vom 15. April 2002 zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung des Senats überhaupt noch vorgesehen ist. Denn nach dem 15. April \n2002 sind, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. S. 10 des \namtlichen Entscheidungsabdrucks), verschiedene andere Behandlungspläne erstellt \nund zum Teil wieder verworfen worden. Welche Planungen derzeit verfolgt werden, \nist nicht klar. Immerhin lässt die Antragsbegründung aber die Annahme zu, dass eine \nImplantatbehandlung auf der Grundlage der Heil- und Kostenpläne vom 15. April \n2002 auch heute noch jedenfalls nicht ausgeschlossen wäre. \n\n9\n\nDer Kläger hat mit seiner Antragsbegründung jedoch nicht dargetan, dass er \nentgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Anerkennung der \nBeihilfefähigkeit der nach den Heil- und Kostenplänen vom 15. April 2002 \nvorgesehenen Behandlung hat. \n\n10\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt einzig § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung \n(BVO) in der zum Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung geltenden \nFassung in Betracht. Danach sind grundsätzlich beihilfefähig die notwendigen \nAufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung \nder Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder \nzum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden und bei dauernder \nPflegebedürftigkeit. Die Beihilfefähigkeit einer Implantatversorgung wird jedoch durch \n§ 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO eingeschränkt. Der Vortrag der Klägers, dass diese seit \ndem 1. Januar 2004 geltende Vorschrift auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar \nsei, trifft nicht zu. Nach Artikel II Satz 4 der Neunzehnten Verordnung zur Änderung \nder Beihilfenverordnung - BVO - vom 12. Dezember 2003 (GVBl. NRW. 2003, 756) \ngilt diese Vorschrift für alle \"Behandlungen, die nach dem 31. Dezember 2003 \nbegonnen werden\". Zwar wird der Kläger bereits seit dem Jahre 2001 fortlaufend \nzahnärztlich behandelt. Die Stichtagsregelung in Artikel II Satz 4 der o.a. Verordnung \nvom 12. Dezember 2003 stellt jedoch nicht auf den Beginn einer möglichen \nfortlaufenden zahnärztlichen Behandlung ab, die aus einer Reihe von \nunterschiedlichen und in sich abgeschlossenen Einzelbehandlungen besteht, \nsondern auf den Beginn der konkreten Implantatbehandlung. Als Beginn einer \nImplantatbehandlung kann noch nicht die Erstellung entsprechender \nBehandlungspläne oder die Durchführung vorbereitender Maßnahmen angesehen \nwerden. Vielmehr muss die Implantatbehandlung, um deren Notwendigkeit es geht, \nals solche begonnen worden sein. Dass beim Kläger, wie dieser unter Hinweis auf \ndie Stellungnahmen der Zahnärzte E. und Dr. U. vom 15. Mai 2003 und 18. \nNovember 2003 vorträgt, die Planungen für eine - im Übrigen zunächst eindeutig \nandere - Implantatbehandlung bereits auf das Jahr 2001 zurückgehen, bedeutet also \nnicht, dass bereits damals mit der Implantatbehandlung begonnen worden wäre. \nAuch das Ziehen der verbliebenen Zähne des Oberkiefers im Februar und März 2002 \nsowie das Erstellen der Heil- und Kostenpläne vom 15. April 2002 stellt demnach \nnoch nicht den Beginn der Implantatbehandlung dar. Dass auch das vorübergehende \nSetzen der Implantate in regio 12, 14 und 15 im Februar 2002 noch nicht als Beginn \nder nach den Heil- und Kostenplänen vom 15. April 2002 vorgesehenen \nImplantatbehandlung angesehen werden kann, ist vom Verwaltungsgericht \nausführlich begründet worden und wird vom Kläger mit seiner Antragsbegründung \nnicht entkräftet. Das Schreiben der Zentralen Beihilfestelle vom 2. Mai 2002 an die \nAmtszahnärztin des Kreises N. -M. , auf das der Kläger in diesem \nZusammenhang verweist, ist unergiebig. Es besagt nur, dass zu diesem Zeitpunkt \nbereits drei Implantate gesetzt waren, die abschließende Versorgung des Klägers - in \nwelcher Weise, wird offengelassen - jedoch noch nicht erfolgt sei. Die \nentscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Setzen \ndieser drei Implantate ein \"aliud\" zu der nach den Heil- und Kostenplänen vom \n15. April 2002 geplanten Behandlung darstelle, wird durch dieses Schreiben nicht \nentkräftet. \n\n11\n\nNach § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO in der zum Zeitpunkt der \nberufungsgerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung ist die nach den Heil- und \nKostenplänen vom 15. April 2002 vorgesehene zahnärztliche Versorgung nicht \nbeihilfefähig. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass und aus \nwelchen Gründen gegen diese Vorschrift auch keine verfassungsrechtlichen \nBedenken bestehen. Diese Ausführungen hat der Kläger mit seiner \nAntragsbegründung nicht entkräftet. Sein - nur in diesem Punkt substantiierter - \nVortrag, dass der weitgehende Wegfall der Beihilfefähigkeit von \nImplantatbehandlungen nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 \nAbs. 5 des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren sei, greift nicht durch. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Dienstherr gegenüber seinen \nBeamten im Krankheitsfall nicht verpflichtet, die bestmögliche (zahn)ärztliche \nVersorgung zu gewährleisten. \n\n12\n\nEs ergeben sich aus der Antragsbegründung auch keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Behandlung des \nerstinstanzlich gestellten 1. Hilfsantrags. Dabei unterstellt der Senat auch hier zu \nGunsten des Klägers, dass sich das diesbezügliche Klagebegehren noch nicht in der \nHauptsache erledigt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es sich bei \nbeihilferechtlichen Ansprüchen nicht um ermessensgebundene Ansprüche handele \nund der Kläger deswegen eine Neubescheidung nicht verlangen könne. Der Kläger \nist dem mit seiner Antragsbegründung nicht entgegengetreten.\n\n13\n\nEr hat schließlich auch nichts dargetan, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes verwaltungsgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Behandlung des erstinstanzlich \ngestellten 2. und 3. Hilfsantrags wecken könnte.\n\n14\n\nDiese Hilfsanträge sind Fortsetzungsfeststellungsanträge analog § 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO. Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher \nFortsetzungsfeststellungsanträge ist u.a., dass der Kläger ein entsprechendes \nFeststellungsinteresse hat. Hierfür genügt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles \nanzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller \nArt. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 B 55.96 -, in: Buchholz 310 § 113 \nVwGO Nr. 286 m.w.N.\n\n16\n\nDer Kläger hatte diesbezüglich erstinstanzlich vorgetragen, dass er beabsichtige, \nbei Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides einen \nAmtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 des Bürgerlichen \nGesetzbuches bzw. einen beamtenrechtlichen Entschädigungsanspruch wegen \nVerletzung der Fürsorgepflicht geltendzumachen, da er jedenfalls nach dem bis zum \n31. Dezember 2003 geltenden Beihilferecht bei rechtmäßiger Entscheidung einen \nAnspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit gehabt habe. Aus diesem \nGesichtspunkt der Präjudizität kann ein Feststellungsinteresse indes nur hergeleitet \nwerden, wenn der beabsichtigte Folgeprozess nicht offensichtlich aussichtslos ist. \n\n17\n\nStändige Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 29.90 -, in: \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 1092 m.w.N.\n\n18\n\nOffensichtlich aussichtslos ist die Geltendmachung eines \nAmtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, wenn zwar eine \nDienstpflicht verletzt wurde, ein Verschulden der handelnden Bediensteten jedoch \nauszuschließen ist. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 -, in: NVwZ 1999, 404.\n\n20\n\nGleiches gilt für Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen \nVerletzung der im Beamtenverhältnis wurzelnden Fürsorgepflicht; auch diese \nAnsprüche setzen ein dem Dienstherrn zuzurechnendes schuldhaftes Handeln \nvoraus.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 - unter Hinweis auf Urteil \nvom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, in: BVerwGE 112, 308.\n\n22\n\nHierauf hat auch das Verwaltungsgericht entscheidungstragend abgestellt: Zwar \nsei letztlich unklar, ob der Kläger nach der bis zum 31. Dezember 2003 bestehenden \nRechtslage einen Beihilfeanspruch für die beabsichtigte Implantatbehandlung gehabt \nhabe; wenn sich die Rechtslage nicht zwischenzeitlich geändert hätte, wäre über die \nFrage der Zumutbarkeit einer Oberkieferprothese und die Anzahl der ggf. \nnotwendigen Implantate Beweis erhoben worden. Jedenfalls lasse sich aber nicht \nfeststellen, dass der Beklagte den Beihilfeantrag des Klägers schuldhaft abgelehnt \nhabe. Immerhin hätten dem Beklagten bei seiner Entscheidung die \nVerwaltungsvorschriften zur Beihilfeverordnung - VVzBVO - (SMBl. NRW 203204) zu \n§ 3 Abs. 1 und 2 BVO in der Fassung des Runderlasses des Innenministeriums NRW \nvom 23. Mai 1997 zur Seite gestanden; die Indikationen für eine \nImplantatbehandlung nach Nummer 5.5 Satz 1 dieser Verwaltungsvorschriften seien \nim Falle des Klägers klar nicht erfüllt gewesen. Ein Verschulden des Beklagten hätte \ndeswegen vorausgesetzt, dass der Kläger ausnahmsweise - abweichend von den \nVerwaltungsvorschriften - einen Beihilfeanspruch gehabt und der Beklagte dies \nzumindest fahrlässig nicht erkannt hätte. Eine solche Feststellung lasse sich jedoch \nschon deswegen nicht treffen, weil bisher gar nicht bewiesen sei, dass die \nVoraussetzungen für einen solchen ausnahmsweisen Beihilfeanspruch vorgelegen \nhätten. \n\n23\n\nDie Richtigkeit dieser Erwägungen hat der Kläger mit seiner Antragsbegründung \nim Ergebnis nicht in Frage gestellt. Bei einer - unterstellt - objektiv rechtsirrigen \nEntscheidung scheidet ein Verschulden von Behördenbediensteten aus, wenn die \nEntscheidung zumindest vertretbar war und aufgrund einer sorgfältigen rechtlichen \nund tatsächlichen Prüfung getroffen worden ist. \n\n24\n\nBundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 1992 - III ZR 220/90 -, in: BGHZ 119, \n365 ff.\n\n25\n\nDer Kläger macht mit dem Zulassungsantrag, soweit es um den 2. und 3. \nHilfsantrag geht, letztlich nur geltend, der Beklagte habe das Beihilfebegehren keiner \nhinreichend sorgfältigen Prüfung unterzogen. Dieser Vorwurf ist unzutreffend.\n\n26\n\nAuch wenn sich dies dem Wortlaut des Ablehnungsbescheides vom 19. Juni \n2002 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2002 nicht entnehmen \nlässt, hat der Beklagte sich - anders als der Kläger meint - insbesondere nicht \"strikt \nan die Erlasslage\" gehalten, sondern durchaus erkannt, dass eine \nImplantatbehandlung im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch \naußerhalb des Indikationskatalogs in Nummer 5.5 Satz 1 VVzBVO zu § 3 Abs. 1 und \n2 BVO in der damaligen Fassung beihilfefähig gewesen sein kann. Dies ergibt sich \naus seinem Schreiben an die Amtszahnärztin des Kreises N. -M. vom 2. Mai \n2002, in dem er auch ausdrücklich auf das vom Kläger angeführte Urteil des \nVerwaltungsgerichts N. vom 2. Februar 2000 - 4 K 1056/98 - verweist. \n\n27\n\nAuch die tatsächliche Prüfung des geltend gemachten Beihilfeanspruchs ist nicht \nzu beanstanden. Der Beklagte hat - ausgehend von dem Vortrag des Klägers, das \nTragen einer Prothese verursache bei ihm einen Würgreiz - mit dem erwähnten \nSchreiben vom 2. Mai 2002 die Amtszahnärztin des Kreises N. -M. um \nStellungnahme zu der Frage gebeten, ob dem Kläger die Versorgung mit einer \nProthese unzumutbar sei und ob ggf. eine Versorgung mit vier (oder jedenfalls \nweniger als sieben) Implantaten möglich wäre. Warum der Beklagte darüber hinaus \nweitere Sachaufklärung hätte betreiben müssen, hat der Kläger nicht substantiiert \nvorgetragen. Allein aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht ursprünglich \neine weitere Sachaufklärung durch Beweiserhebung für erforderlich gehalten hat, \nkann jedenfalls nicht gefolgert werden, dass schon der Beklagte hierzu verpflichtet \ngewesen wäre. \n\n28\n\nAus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass die Rechtssache keine \nbesonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) aufweist. Anders als der Kläger in diesem Zusammenhang meint, ist der \nentscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt. Dies gilt auch in Bezug auf die vom \nKläger erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge zu 2. und 3. Nach den Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts, die der Kläger - wie ausgeführt - nicht entkräftet hat, sind \ndiese Hilfsanträge bereits unzulässig, weil der vom Kläger beabsichtigte \nAmtshaftungs- bzw. Schadensersatzprozess mangels Verschuldens des Beklagten \nbei der Ablehnung des Beihilfeantrags offensichtlich aussichtslos wäre und der \nKläger deswegen ein auf Präjudizität gestütztes Feststellungsinteresse nicht geltend \nmachen kann. Der im Zulassungsverfahren gelieferte Vortrag des Klägers zur Frage \neines Verschuldens des Beklagten bei der Ablehnung des Beihilfeantrags enthält \nkeine Gesichtspunkte, die Anlass zu einer diesbezüglichen weiteren \nSachverhaltsaufklärung böten. Eine Klärung der Frage, ob der Beklagte nach der bis \nzum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage verpflichtet gewesen wäre, die \nBeihilfefähigkeit der beabsichtigten Implantatbehandlung anzuerkennen, bzw. ob die \nAblehnung der Beihilfefähigkeit rechtswidrig gewesen ist, ist demgegenüber nicht \nerforderlich. \n\n29\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO liegt ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von seinem \nRechtsstandpunkt - nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht aus § 86 VwGO \nverstoßen. Insbesondere hat es den Beweisantrag des Klägers vom 8. März 2004 zu \nRecht abgelehnt. Wie es in seinem Urteil insoweit zutreffend ausgeführt hat, kam es \nauf die gestellte Beweisfrage nicht an, weil auch dann, wenn sich auf Grund einer \nBeweiserhebung die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Implantatbehandlung \nergeben hätte, ein Verschulden des Beklagten bei der Ablehnung des Beihilfeantrags \nnicht erwiesen wäre. Ein Feststellungsinteresse des Klägers und damit eine \nZulässigkeit der Hilfsanträge zu 2. und 3. wären somit weiterhin zu verneinen \ngewesen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 71 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung in \nVerbindung mit § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 \ngeltenden Fassung.\n\n31\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig ( §124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-02/6-a-2268-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-02/6-a-2268-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271947","retrieved":"2026-07-09 02:42:30.394999+00:00"}}