{"status":"available","doknr":"OLD271949","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0602.13E1526.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-02","aktenzeichen":"13 E 1526/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2004 geändert. Der \nStreitwert wird auf 117.908,28 EURO festgesetzt.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDa ein Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten für die begehrte Anhebung des \nStreitwertes auf mindestens 121.908,28 EURO weder dargetan noch sonst \nersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von den \nProzessbevollmächtigten des Beklagten aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 \ndes Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) erhoben anzusehen.\n\n3\n\nDie so verstandene Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang Erfolg.\n\n4\n\nSie ist zulässig. Die Sechs-Monats-Frist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. \n3 Satz 2 des gemäß § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 insoweit maßgeblichen \nGerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes \n(KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Gesetz vom \n22. September 2005 (BGBl. I S. 2802) - GKG n.F. -) ist mit der am 16. November \n2004 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift gewahrt.\n\n5\n\nDie Beschwerde ist jedoch in der Sache nur teilweise begründet. Insoweit ist das \nGerichtskostengesetz in der bis zum Inkrafttreten des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung (GKG a.F.) anwendbar, \ndenn der Rechtsstreit ist vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden (vgl. § 72 Nr. 1 \nHalbsatz 1 GKG n.F.). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist der Streitwert \nvorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers \nfür ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der \nbisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein \nStreitwert von 4.000,00 EURO anzunehmen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). \nBetrifft der Antrag des Klägers eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten \nVerwaltungsakt, so ist nach § 13 Abs. 2 GKG a.F. deren Höhe maßgeblich. Dabei \nsind Feststellungsklagen und Fortsetzungsfeststellungsklagen ebenso zu bewerten \nwie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- bzw. \nVerpflichtungsklage.\n\n6\n\nVgl. II Nr. 5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung \nJanuar 1996, DVBl. 1996, S. 605 (606), nunmehr: Nr. 1.3 des Streitwertkataloges für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung Juli 2004, DVBl. 2004, 1525 (1526).\n\n7\n\nDie vorliegende Klage war auf die Feststellungen gerichtet, dass der Beklagte \nverpflichtet war, die für die Auszahlung der EU-Kofinanzierung im Rahmen der BSE-\nPflichttests erforderlichen Daten der in seinem Gebiet in dem Zeitraum vom 30. \nAugust 2001 bis zum 7. Februar 2002 durchgeführten BSE-Tests zur Weiterleitung \nan die EU dem Bund zu übermitteln (Klageantrag zu 1.) und nach Erhalt der \nFördermittel der EU für die im Zeitraum vom 30. August 2001 bis zum 7. Februar \n2002 durchgeführten BSE-Tests diese in Höhe von insgesamt 117.908,28 EURO an \nden Kläger auszuzahlen (Klageantrag zu 2.).\n\n8\n\nDie beiden Klagebegehren wurden nebeneinander geltend gemacht. Trotz dieser \nkumulativen Klagehäufung kommt eine Werteaddition nach § 5 der \nZivilprozessordnung nicht in Betracht, weil die Klagebegehren wirtschaftlich eine \nEinheit bilden.\n\n9\n\nVgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 25. Auflage, 2005, § 5 Rdnr. 8; Heinrich, in: \nMusielak, ZPO, 4. Auflage, 2005, § 5 Rdnr. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, \n2005, Anh § 164 Rdnr. 11.\n\n10\n\nInsoweit kommt zum Tragen, dass die eigentlich erstrebte Auszahlung von EU-\nFördermitteln (vgl. Klageantrag zu 2.), wenn überhaupt, erst nach Übermittlung der \nBSE-Testdaten (vgl. Klageantrag zu 1.) hätte erreicht werden können. Bei \nverständiger Würdigung liegt mithin das Begehren einer wirtschaftlich einheitlichen \nLeistung vor, so dass für die Streitwertberechnung nur einer der beiden geltend \ngemachten Ansprüche, und zwar der höhere,\n\n11\n\nvgl. Herget, a.a.O., § 5 Rdnr. 8,\n\n12\n\nmaßgebend ist. Dahingestellt bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob das \nInteresse des Klägers an der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Feststellung mit \ndem Auffangwert seitens des Verwaltungsgerichts angemessen bewertet worden ist. \nJedenfalls ist sein Interesse an der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgten Feststellung \nhöher, nämlich in Anwendung des § 13 Abs. 2 GKG a.F. in Höhe des dort bezifferten \nAuszahlungsbetrages von 117.908,28 EURO zu bewerten, so dass vorliegend eine \nStreitwertfestsetzung in dieser Höhe beansprucht werden kann.\n\n13\n\nBezüglich des Klageantrags zu 2. findet allein § 13 Abs. 2 GKG a.F. Anwendung. \nDenn die Bestimmung des § 13 Abs. 2 GKG a.F. geht im Rahmen ihres \nAnwendungsbereichs der Regelung des § 13 Abs. 1 GKG a.F. als speziellere \nVorschrift vor. Bei der Wertfestsetzung nach § 13 Abs. 2 GKG a.F. handelt es sich \num einen normativen, d.h. vom Gesetzgeber unmittelbar bestimmten Streitwert. Die \nRegelung beruht auf dem Anliegen des Gesetzgebers, eine klare, die Arbeit der \nGerichte erleichternde Regelung einzuführen (vgl. die Begründung des Entwurfs \neines Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über \nKosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und \nanderer Vorschriften, Bundestags-Drucksache 7/2016, S. 6, 71). Das schließt einen \nRückgriff auf die Bedeutung der Sache für den Kläger, mithin eine Festsetzung nach \nErmessen des Gerichts (vgl. § 13 Abs. 1 GKG a.F.) aus. In den Fällen, in denen - wie \nvorliegend - der Antrag des Klägers eine bezifferbare Geldleistung betrifft, bedarf es \nmithin nicht mehr der Ermittlung der sich für ihn aus dem Antrag ergebenden \nBedeutung der Sache.\n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 1595/88 -, juris; OVG Berlin, \nBeschluss vom 23. Dezember 2004 - 1 L 62.04 -, juris; OVG des Landes Sachsen-\nAnhalt, Beschluss vom 29. Juni 2001 - 1 O 275/01 -, NVwZ-RR 2002, 77; VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 4 S 299/00 -, juris.\n\n15\n\nEine Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte scheidet folglich aus. \nInsbesondere kann dem Einwand des Klägers, bei den begehrten EU-Fördermitteln \nhandele es sich um durchlaufende Gelder, die keine Auswirkungen auf seinen \nHaushalt hätten, keine Bedeutung beigemessen werden.\n\n16\n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 \nAbs. 3 GKG n.F.).\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG n.F.).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-02/13-e-1526-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":9},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-02/13-e-1526-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271949","retrieved":"2026-07-09 02:42:30.591120+00:00"}}