{"status":"available","doknr":"OLD271972","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0601.8A4495.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"8 A 4495/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli \n2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie L. S. GmbH betrieb auf dem Grundstück X.-------straße 17 im F. \nStadthafen, an dem ihr von der Stadtwerke F1. AG als Grundstückseigentümerin ein \nErbbaurecht eingeräumt war, ursprünglich eine Crack- und Destillationsanlage (Raffinerie \nund Bitumenproduktion). Im Jahre 1987 genehmigte die Bezirksregierung E. die \nÄnderung zur Produktionsanlage für Sondermineralöle und petrochemische Produkte. Später \nwurde die Änderung in eine Anlage zur Behandlung und Lagerung besonders \nüberwachungsbedürftiger Abfälle (Nr. 8.10 Spalte 1 der 4. BImSchV) genehmigt. \n\n3\n\nIm Jahre 1994 wurde anlässlich eines Revisionstermins ein erheblicher \nNachrüstungsbedarf aufgrund von schweren Mängeln und veralteter Technik festgestellt. Mit \nbestandskräftig gewordener Sanierungsanordnung vom 10. September 1998 gab der Beklagte \nder L. S. GmbH insgesamt 16 Einzelmaßnahmen zur Ertüchtigung der Anlage auf, \ndie überwiegend bis zum 30. Dezember 1999 umzusetzen waren. \n\n4\n\nNachdem die L. S. GmbH den ihr auferlegten Sanierungsmaßnahmen \ninnerhalb der gesetzten Frist zu einem großen Teil nicht nachgekommen war, verfügte der \nBeklagte unter dem 20. Januar 2000 die Stilllegung des Betriebs der Behandlungsanlage für \nA I/III-Stoffe. Als Frist für die Stilllegung wurde der 30. April 2000 bestimmt, um der \nzwischenzeitlich in Zahlungsschwierigkeiten geratenen L. S. GmbH die \nMöglichkeit zu Übernahme- und Beteiligungsverhandlungen und zur Gründung einer \nAuffanggesellschaft einzuräumen. \n\n5\n\nMit Beschluss vom 14. April 2000 bestellte das Amtsgericht den Kläger zum vorläufigen \nInsolvenzverwalter über das Vermögen der L. S. GmbH und ordnete für deren \nVerfügungen einen Zustimmungsvorbehalt an. \n\n6\n\nDaraufhin schob der Beklagte die Vollstreckung seiner Verfügung vom 20. Januar 2000 \nbis zum 29. Mai 2000 hinaus. \n\n7\n\nNachdem der Kläger am 26. Mai 2000 mitgeteilt hatte, dass eine Weiterführung des \nBetriebs nicht mehr möglich sei, weil die Übernahme- und Beteiligungsverhandlungen \ngescheitert seien und auch eine Auffanggesellschaft nicht zustande kommen werde, sah der \nBeklagte von einem weiteren Aufschub der Vollstreckung der Stilllegungsverfügung vom \n20. Januar 2000 ab und untersagte der L. S. GmbH zunächst mündlich am 29. Mai \n2000 und dann schriftlich mit Ordnungsverfügung vom 30. Mai 2000 unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung die Annahme von Abfällen in der Behandlungsanlage für A I/III-\nStoffe. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 30. Mai 2000 zeigte die L. S. GmbH dem Beklagten unter \nHinweis auf die Untersagung der Abfallannahme die Betriebsstilllegung an und wies darauf \nhin, dass ein Entsorgungskonzept zur Zeit nicht vorgelegt werden könne und dass weiterhin \neine Bewachung und technische Betreuung der Anlage erfolge, um insbesondere \nSicherheitsaspekten Rechnung zu tragen. Zu diesem Zeitpunkt lagerten auf dem \nBetriebsgelände ca. 16.000 m³ besonders überwachungsbedürftige Abfälle insbesondere in \nForm von Öl-/Wassergemischen, Ölschlämmen, Lösemitteln, Alt- und Schwerölen sowie \nAltsäuren und Laugen.\n\n9\n\nUnter dem 31. Mai 2000 zeigte der Kläger gegenüber dem Amtsgericht die \nMasseunzulänglichkeit im Sinne von § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO an. Daraufhin eröffnete das \nAmtsgericht mit Beschluss vom 31. Mai 2000 über das Vermögen der L. S. GmbH \nwegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 1. Juni 2000 um 10.00 Uhr das \nInsolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. \n\n10\n\nIn der Zeit vom 7. bis 15. Juni 2000 wurden in dem Betrieb der L. S. GmbH \ninsgesamt fünf Ladungen mit als \"andere Reaktions- und Destillationsrückstände\" (ASN \n070108) bezeichneten und von der E1. D. GmbH stammenden Materialien angeliefert \nund verarbeitet. Dieser Vorgang ging zurück auf ein an die Bezirksregierung E. \ngerichtetes Schreiben des Klägers vom 30. Mai 2000, in dem dieser beantragt hatte, \nabweichend von der Untersagungsverfügung ausnahmsweise noch weitere Abfälle annehmen \nzu dürfen. Hierzu hatte er auf Entsorgungsprobleme der E1. D. GmbH hingewiesen \nund darüber hinaus versichert, die Abwicklung würde nicht zu einer Schadstofferhöhung auf \ndem Betriebsgelände führen, da das Material angenommen, vermischt und sodann ausgeliefert \nwerde.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 7. Juli 2000 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zu dem \nbeabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung, mit der die Entsorgung der auf dem \nBetriebsgelände befindlichen Abfälle und die Sicherung der Anlage geregelt werden sollte, \nStellung zu nehmen. \n\n12\n\nIn einem an die Bezirksregierung E. gerichteten Schreiben vom 12. September \n2000 wies der Kläger darauf hin, dass die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der \nAnlagen nur noch bis zum 31. Oktober 2000 gewährleistet werden könne, weil zu diesem \nZeitpunkt die Kündigungsfristen der Beschäftigten ausliefen und deshalb danach kein \nPersonal mehr zur Verfügung stehe.\n\n13\n\nMit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 6. Oktober 2000 ordnete der \nBeklagte gegenüber dem Kläger unter Ia. näher beschriebene Maßnahmen zur Entsorgung der \nauf dem Betriebsgelände lagernden Abfälle in einem Umfang von 10.548 m³ und unter Ib. \nnäher beschriebene Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anlage an. Wegen \nder Einzelheiten wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung verwiesen. Gleichzeitig ordnete \nder Beklagte unter II. die sofortige Vollziehung an. Im Weiteren drohte der Beklagte unter III. \ndie Ersatzvornahme der Anordnungen zu Ia. Nrn. 1, 2, 5 und 6 sowie zu Ib. Nrn. 7 bis 19 an \nund forderte den Kläger unter IV. zur Entrichtung der voraussichtlichen Kosten der \nErsatzvornahme der Anordnungen zu Ia. Nrn. 1, 2, 5 und 6 in Höhe von 4.500.000,-- DM \ninnerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung an die \nRegierungshauptkasse auf. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen an: Die \nAnordnungen zu Ia. und Ib. seien ergangen, weil der Kläger seinen Pflichten als Betreiber der \nAnlage aus § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BImSchG nicht nachgekommen sei. Zur Sicherstellung \nder Erfüllung dieser Pflichten seien die angeordneten Maßnahmen geboten, insbesondere \nverhältnismäßig. Die Anforderung der Ersatzvornahmekosten sei erfolgt, um sicherzustellen, \ndass diese Kosten nicht zu Lasten der Staatskasse gingen. Die Ersatzvornahmekosten stellten \nMasseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, die im Wege der \nVollstreckung gegen die Masse auch geltend gemacht würden. \n\n14\n\nDen vom Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 eingelegten Widerspruch wies die \nBezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2001, zugestellt am \n28. März 2001, zurück. Zur Begründung verwies die Bezirksregierung auf die angegriffene \nOrdnungsverfügung und führte ergänzend an: Als Adressat der Anordnungen komme allein \nder Kläger in Betracht, da er aufgrund seiner Stellung als Insolvenzverwalter Betreiber der \nAnlage und damit der ausschließliche Träger der in § 5 Abs. 3 BImSchG geregelten Pflichten \nsei. Ob es sich bei der Anforderung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme um eine \nInsolvenz- oder Masseforderung handele, sei unerheblich. Einwände dagegen seien im \nRahmen der Verwaltungsvollstreckung zu erheben. \n\n15\n\nSchon vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens hat der Beklagte die in der \nangefochtenen Ordnungsverfügung angedrohte Ersatzvornahme eingeleitet. \n\n16\n\nDazu wurde u.a. mit der B. B1. -Gesellschaft S1. mbH in F1. am \n22. Dezember 2000 ein Vertrag über die unverzüglich Entsorgung von 7.000 Tonnen \npumpfähigem Ölschlamm und 3.000 Tonnen Sedimenten geschlossen. Ein Angebot der \nMineralölraffinerie C. , das die Aufarbeitung der Ölschlämme in deren Anlage in \nL1. bei D1. und die Entsorgung der Sedimente durch eine Fremdfirma vorsah, \nwurde ausweislich eines Aktenvermerks über ein mit Vertretern der Firma C. am \n29. Dezember 2000 geführtes Gespräch im Wesentlichen aus folgenden Gründen nicht \nangenommen: Wegen der in Anbetracht der Wetterlage bestehenden besonderen \nEilbedürftigkeit habe nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden, im Einzelnen die \nTechnik und das Emissionsverhalten der Anlagen der Firma C. zu prüfen, so dass auf die \nim Dienstbezirk ansässige und bekannte Firma B. zurückgegriffen worden sei. Im Weiteren \nsei es wegen der besonderen Situation bei der L. S. GmbH aus abfallrechtlicher \nSicht geboten gewesen, die Entsorgung der Abfälle in eine Hand zu geben. \n\n17\n\nFür die Ersatzvornahme, deren Durchführung mehrere Monate dauerte, sind ausweislich \neiner in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellung des Beklagten insgesamt Kosten \nin Höhe von 5.822.311,26 DM (an die Firma B. 4.825.989,43 DM, an die Firma M. \n921.091,54 DM, an die Firma A. 60.087,07 DM und an die Firma P. \n15.143,22 DM) entstanden.\n\n18\n\nDer Kläger hat am 30. April 2001 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, \ndas den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Mai 2001 an das örtlich zuständige \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen hat. \n\n19\n\nMit Bescheid vom 18. September 2003 hat der Beklagte die Anordnung der sofortigen \nVollziehung hinsichtlich der Anforderung der vorläufigen Kosten der Ersatzvornahme aus der \nangefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochen. \n\n20\n\nAm 26. März 2004 hat der Kläger um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und die \nWiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die \nangefochtene Ordnungsverfügung begehrt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 2. Juli 2004 - 8 L 749/04 - abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 21. März \n2005 - 21 B 1614/04 - zurückgewiesen.\n\n21\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Als \nInsolvenzverwalter könne er nicht als Handlungs-, sondern lediglich als Zustandsstörer in \nAnspruch genommen werden, da der Betrieb schon vor seiner Bestellung eingestellt worden \nsei. Bei Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung habe der Beklagte außer Acht gelassen, \ndass auch die Stadt F1. als Zustandsstörerin hätte in Anspruch genommen werden können. \nDie Ordnungsverfügung lasse auch offen, ob und in welchem Umfang die L. S. \nGmbH überhaupt als Handlungsstörerin anzusehen sei. Für den Beklagten bestehe auch kein \ndurchsetzbarer Anspruch auf Zahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme. \nSowohl bei der Androhung der Ersatzvornahme als auch bei der Kostenanforderung handele \nes sich um Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Diese verstießen aber gegen ein \nVollstreckungsverbot entweder aus § 89 Abs. 1 oder aus § 210 InsO. \n\n22\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n23\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Oktober 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 27. März 2001 aufzuheben,\n\n24\n\nhilfsweise,\n\n25\n\nfestzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Februar 2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 27. März 2001 \nrechtswidrig gewesen ist.\n\n26\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Der Kläger sei der richtige Adressat für die \nBeseitigungsanordnung. Spätestens mit seiner Einsetzung als Insolvenzverwalter sei er \nAnlagenbetreiber geworden und habe für die Einhaltung der Nachsorgepflichten zu sorgen \ngehabt. Fehler bei der Störerauswahl seien nicht erfolgt, da die durchgesetzten Pflichten aus \n§ 5 BImSchG sich ausschließlich gegen den Anlagenbetreiber richteten. Die Maßnahmen \nseien auch verhältnismäßig. Insbesondere müssten die privaten Interessen des Klägers in \nAnbetracht der großen Menge an Abfällen und insbesondere der von den Abfällen \nausgehenden konkreten Gefahren für Umwelt und Menschen im Falle der Nichtbeseitigung \nhinter den öffentlichen Interessen zurückstehen. Die vorläufigen Kosten der Ersatzvornahme \nkönnten auch innerhalb des Insolvenzverfahrens angefordert werden. Sie seien insbesondere \ndeshalb als Masseschulden einzuordnen, weil die der Ersatzvornahme zugrunde liegende \nOrdnungsverfügung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen worden sei. Dem könne \nder Kläger auch nicht § 210 InsO entgegenhalten, da die erfolgte Anzeige der \nMasseunzulänglichkeit unwirksam sei. Nach § 208 Abs. 1 InsO habe eine solche Anzeige \ndurch den Insolvenzverwalter und nicht durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen \nmüssen. Ein Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO greife aber auch deshalb nicht ein, weil es \nsich bei den Ersatzvornahmekosten um Neumasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 \nNr. 2 InsO handele. \n\n29\n\nMit Urteil vom 15. Juli 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt: Die mit dem Hauptantrag verfolgte \nAnfechtungsklage sei, soweit sie sich auf die Anordnungen zu Ia. und Ib. sowie die \nAndrohung der Ersatzvornahme beziehe, unzulässig, da aufgrund der bereits erfolgten \nVollstreckung eine Erledigung eingetreten sei. Insoweit sei zwar die hilfsweise erhobene \nFortsetzungsfeststellungsklage zulässig. In der Sache habe diese aber keinen Erfolg. Die \nAnordnungen zu Ia. und Ib. seien rechtmäßig gewesen. Insbesondere sei der Kläger als \nInsolvenzverwalter zu Recht in Anspruch genommen worden. Da er mit der Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens zum alleinigen Inhaber der tatsächlichen und rechtlichen \nVerfügungsgewalt über die Anlage geworden sei, sei die ursprüngliche Betreiberstellung der \nL. S. GmbH auf ihn übergegangen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Betrieb der \nAnlage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits stillgelegt gewesen sei. \nAls Sonderform der allgemeinen Zustandsverantwortlichkeit knüpfe die \nBetreiberverantwortung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ausschließlich an den \naktuellen Zustand der Masse und damit an die Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalters an. \nAuch die Androhung der Ersatzvornahme sei rechtmäßig. Insbesondere stehe der Zulässigkeit \ndes Verwaltungszwangs kein Vollstreckungsverbot aus der Insolvenzordnung entgegen. \nWeder aus § 89 InsO noch aus § 210 InsO könne ein solches Vollstreckungsverbot abgeleitet \nwerden. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage gegen die Kostenanforderung sei ebenfalls \nunbegründet. Die Kostenanforderung knüpfe an eine rechtmäßige Androhung der \nErsatzvornahme an. Aus den Regelungen des Insolvenzrechts ergäben sich keine \nEinschränkungen, die der Kostenanforderung entgegen stünden, da auch die \nErsatzvornahmekosten wie Masseverbindlichkeiten zu behandeln seien. \n\n30\n\nNachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2004, zugestellt am \n21. Oktober 2004, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision abgelehnt hatte, hat der \nKläger am 2. November 2004 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom \n21. März 2005, zugestellt am 24. März 2005, ist die Berufung zugelassen worden. Nach \nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger die Berufung am 20. Mai 2005 \nbegründet.\n\n31\n\nZur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen an: Die in der Ordnungsverfügung \nenthaltenen Anordnungen zu Ia. und Ib. seien rechtswidrig, weil es ihm als Adressaten an der \nerforderlichen Betreiberstellung fehle. Als Insolvenzverwalter habe er weder in eigener \nVerantwortung noch auf eigene Rechnung gehandelt. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich im \nWeiteren auch daraus, dass eine Verhaltensverantwortlichkeit des Insolvenzverwalters für \nvorinsolvenzlich eingetretene Altschäden wie die vorliegenden nur entstünde, wenn derartige \nPflichten durch eigenes Verhalten des Insolvenzverwalters begründet worden seien. Daran \nfehle es hier, da eine Betreiberstellung nicht allein an die Inbesitznahme der Masse geknüpft \nwerden könne und ein Weiterbetrieb der Anlage nicht erfolgt sei. Die betroffenen \nAnordnungen zu Ia. und Ib. seien weder erforderlich noch verhältnismäßig, da eine \nVerwertung der vorhandenen Abfälle durch Aufarbeitung möglich und insgesamt \nkostengünstiger und damit schonender gewesen wäre. Die Rechtswidrigkeit der Androhung \nder Ersatzvornahme folge zum einen aus der Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden \nGrundverwaltungsakts. Zum anderen sei die Androhung auch deshalb rechtswidrig, weil es an \nder Vollstreckbarkeit der angedrohten Maßnahme fehle. Als Insolvenzforderung im Sinne von \n§ 38 InsO könnten Ersatzvornahmekosten nicht vom Insolvenzverwalter bedient werden. \nAber auch wenn es sich um Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO \nhandeln würde, hätte wegen der Vorrangigkeit anderer Kosten aus rechtlichen Gründen keine \nLeistung erfolgen dürfen. Die angeforderten Ersatzvornahmekosten seien unangemessen und \nnicht marktüblich. Insbesondere sei nicht der günstigste Anbieter ausgewählt worden. Im \nÜbrigen greife auch das Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO ein, da nach der neueren \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zu dieser Bestimmung entwickelten \nRechtsgrundsätze entsprechend anzuwenden seien, wenn bei einer Masseunzulänglichkeit die \nKosten des Insolvenzverfahrens nach einer Vollstreckung nicht mehr gedeckt wären, was \nvorliegend der Fall sei. \n\n32\n\nDer Kläger beantragt, \n\n33\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \n\n34\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Oktober 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 27. März 2001 aufzuheben,\n\n35\n\nhilfsweise,\n\n36\n\nfestzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Februar 2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 27. März 2001 \nrechtswidrig gewesen ist.\n\n37\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n38\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n39\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und vertieft \nsein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt er an: Entgegen der Auffassung des \nKlägers sei die Entsorgungsanordnung verhältnismäßig. Insbesondere sei die Aufarbeitung \nder Abfälle nicht gleich geeignet gewesen, um die drohenden Umweltgefahren abzuwenden. \nFür die Aufarbeitung hätten weitere Abfälle angenommen werden müssen, was aufgrund der \nbetrieblichen Situation und der Gefahr einer Erhöhung der letztlich durch Ersatzvornahme zu \nentsorgenden Abfallmenge nicht angezeigt gewesen sei. Im Übrigen sei eine Verwertung der \nAbfälle durch den Kläger praktisch nicht mehr möglich gewesen, da diesem nach dem \n31. Oktober 2000 kein Personal mehr zur Verfügung gestanden hätte. Auch die \nKostenanforderung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere könne keine rechtliche \nUnmöglichkeit der Forderung daraus abgeleitet werden, dass die Insolvenzmasse die Höhe \nder Entsorgungskosten nicht hergebe. Wegen ihres Charakters als Masseverbindlichkeit \nwürden die Ersatzvornahmekosten nicht von dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO \nerfasst. Auch hinsichtlich der Höhe bestünden keine Bedenken. Die Ersatzvornahmekosten \nseien aufgrund marktüblicher Preise berechnet worden. Die Vergabe des Auftrags zur \nErsatzvornahme sei entsprechend den maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgt. \n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (8 \nBände) und der Bezirksregierung E. (3 Bände).\n\n41\n\nEntscheidungsgründe:\n\n42\n\nDie zulässige, insbesondere auf einen wegen § 134 Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerecht \ngestellten Zulassungsantrag beruhende, Berufung des Klägers ist unbegründet.\n\n43\n\nI. Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg. \n\n44\n\nDie mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 \nAlternative 1 VwGO ist insgesamt zulässig.\n\n45\n\nDer Zulässigkeit des auf die Anordnungen zu Ia. und Ib. in der Ordnungsverfügung des \nBeklagten gerichteten Aufhebungsbegehrens steht nicht entgegen, dass diese Anordnungen, \nsoweit eine entsprechende Androhung erfolgt ist, im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens \nim Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt worden sind. \n\n46\n\nEine Ordnungsverfügung erschöpft sich in ihrer Rechtswirkung nicht in einem Gebot oder \nVerbot an den Ordnungspflichtigen. Mit der Ordnungsverfügung verschafft sich die \nOrdnungsbehörde den erforderlichen Titel, der sie berechtigt, gegebenenfalls im Wege des \nVerwaltungszwangs gegen den Ordnungspflichtigen vorzugehen (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW). \nDie fortdauernde Wirkung der Ordnungsverfügung als Titel ist Voraussetzung für alle \nweiteren Maßnahmen des Verwaltungszwangs. Die Ordnungsverfügung hat sich solange nicht \nerledigt, wie das Verfahren des Verwaltungszwangs noch nicht endgültig abgeschlossen ist. \n\n47\n\nVorliegend ist das Verfahren des Verwaltungszwangs noch nicht endgültig \nabgeschlossen. Das hier vom Beklagten gewählte Zwangsmittel der Ersatzvornahme erschöpft \nsich nicht in der Vornahme der Handlung durch einen Dritten anstelle des Pflichtigen. Zur \nErsatzvornahme gehört vielmehr, dass die Vollzugsbehörde die Handlung selbst oder durch \neinen Dritten \"auf Kosten des Betroffenen\" (§ 59 Abs. 1 VwVG NRW) vornimmt. Die \nHeranziehung des Ordnungspflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme ist deshalb noch \nTeil der Verwaltungsvollstreckung. Die Ordnungsverfügung als Grundlage der \nVerwaltungsvollstreckung ist auch Voraussetzung dafür, den Pflichtigen zu den Kosten der \nErsatzvornahme heranzuziehen. Die Kostenerstattung setzt die fortdauernde Wirkung der \nGrundverfügung über den Zeitpunkt der Ersatzvornahme hinaus voraus. In der Pflicht zur \nKostenerstattung wirkt die Ordnungsverfügung fort. Sie hat sich mit der Durchführung der in \nihr bezeichneten Anordnungen insoweit nicht erledigt. \n\n48\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 11 A 2436/02 -, ZfB \n2006, 61, Urteil vom 26. März 2003 - 7 A 4491/99 -, NWVBl. 2003, 386, Urteil vom \n4. November 1996 - 10 A 3363/92 -, NWVBl. 1997, 218 = BauR 1997, 218 = BRS 58 (1996) \nNr. 213; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. September 2003 - 3 L 196/99 -, \njuris; Poscher, VerwArch 1998, 111; Schenke/Baumeister, NVwZ 1993, 1; Weiß, DÖV 2001, \n275, a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Juli 1997 - 10 S 2803/96 -, VBlBW 1998, \n27.\n\n49\n\nAus den gleichen Erwägungen hat sich auch die unter III. in der Ordnungsverfügung \nenthaltene Androhung der Ersatzvornahme nicht erledigt. Auch diese ist Voraussetzung dafür, \nden Pflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme heranzuziehen.\n\n50\n\nHinsichtlich der unter IV. der Ordnungsverfügung erfolgten Heranziehung zu den \nvoraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme ist ebenfalls keine Erledigung eingetreten. \nInsbesondere hat sich die Kostenanforderung nicht durch bereits erfolgten \nPfändungsverfügungen teilweise erledigt. Denn die Kostenanforderung bleibt nach wie vor \nGrundlage für die vorgenommenen Pfändungsverfügungen. Die Erledigung der lediglich die \nvoraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme betreffenden Regelung tritt erst mit Erlass der \nendgültigen Kostenanforderung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW ein. Eine \nsolche ist bislang indessen noch nicht ergangen.\n\n51\n\nDer Hauptantrag ist aber unbegründet.\n\n52\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Oktober 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 27. März 2001 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n53\n\n1. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Klägers hinsichtlich der Anordnungen \nzu Ia. der Ordnungsverfügung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 a Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 \nNr. 2 BImSchG und hinsichtlich der Anordnungen zu Ib. § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und \nAbs. 4 a Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG. Der Kläger hat die nach beiden \nErmächtigungsgrundlagen erforderliche Stellung als letzter Betreiber der Anlage inne (a). \nAuch die weiteren Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen sind erfüllt (b). Der \nInanspruchnahme des Klägers als Insolvenzverwalter stehen auch keine Besonderheiten des \nInsolvenzrechts entgegen (c).\n\n54\n\na) Eine Inanspruchnahme nach den genannten Vorschriften setzt voraus, dass der \nAdressat der Ordnungsverfügung letzter Betreiber einer nach dem Bundes-\nImmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage war. Davon ist für den Kläger \nauszugehen. \n\n55\n\nBetreiber einer Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist diejenige \nnatürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage in ihrem Namen, \nauf ihre Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Dabei kommt es vor allem darauf an, \nwer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, die Beschaffenheit und den \nBetrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche \nVerfügungsgewalt über die Anlage besitzt.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299 = NJW \n1999, 1466 = DÖV 1999, 303; BayVGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - 22 B 99.2208 und \n99.2209 -, BayVBl. 2006, 217 = UPR 2005, 446; Jarass, BImSchG, 6. Auflage, 2005, § 3 \nRn. 81, m.w.N.\n\n57\n\nDanach ist der Kläger als letzter Betreiber anzusehen, wenn er als Insolvenzverwalter die \nAnlage der L. S. GmbH kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen (fort)geführt \nhat. Diese Voraussetzung ist in der Person des Klägers erfüllt. \n\n58\n\nZwar hat die L. S. GmbH als ursprüngliche Betreiberin der Anlage mit \nSchreiben vom 30. Mai 2000 die Einstellung des Betriebs angezeigt, nachdem der Beklagte \nvon einem weiteren Aufschub der Vollstreckung seiner Stilllegungsverfügung vom 20. Januar \n2000 abgesehen und der L. S. GmbH die Annahme von Abfällen in der \nBehandlungsanlage für A I/III-Stoffe mit Ordnungsverfügung vom 30. Mai 2000 ab sofort \nuntersagt hatte. Nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter zum 1. Juni 2000 hat der \nKläger den Betrieb der Anlage aber nicht sofort eingestellt, sondern - wenn auch in \nbegrenztem Umfang - noch (fort)geführt. \n\n59\n\nEine Anlage wird dann nicht mehr betrieben, wenn sämtliche von der Genehmigung \ngedeckten Betriebshandlungen eingestellt werden, d.h. wenn keine auf den Betriebszweck der \nAnlage gerichteten Handlungen mehr vorgenommen werden und eine Wiederaufnahme \nsolcher Handlungen nicht zu erwarten ist. Die bestimmungsgemäße, technisch-wirtschaftliche \nNutzung der Anlage und die für die Aufrechterhaltung ihrer Prozessabläufe notwendigen \nBetriebshandlungen müssen also vollständig und endgültig aufgegeben worden sein.\n\n60\n\nVgl. Rebentisch, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 15 BImSchG Rn. 113 und \n§ 18 BImSchG Rn. 25; Führ, in: GK-BImSchG, § 15 Rn. 351; Scheuing, in: GK-BImschG, \n§ 18 Rn. 58 f.; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, § 15 Rn. 53 und § 18 Rn. 26; jeweils \nm.w.N.\n\n61\n\nBloße Wartungsarbeiten, Funktionsprüfungen oder Probeläufe sind aber nicht als Betrieb \nanzusehen. \n\n62\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, § 18 Rn. 26; Scheuing, in: GK-BImSchG, § 18 \nRn. 60; Jarass, a.a.O., § 18 Rn. 5.\n\n63\n\nAusgehend von diesen Erwägungen mögen sich zwar eine Vielzahl der Aktivitäten, die \nauf dem Betriebsgelände der Anlage nach der zum 1. Juni 2000 erfolgten Bestellung des \nKlägers zum Insolvenzverwalter bis zum Erlass der streitgegenständlichen \nOrdnungsverfügung stattgefunden haben, nicht als ein Betrieb der Anlage darstellen, weil es \nsich entweder um Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und der \nSicherung der Anlage oder um Maßnahmen zur Erfüllung der nach der Stilllegung \nbestehenden Nachsorgepflichten handelte. \n\n64\n\nDies gilt aber nicht für die Annahme und Verarbeitung der insgesamt fünf Ladungen mit \nals \"andere Reaktions- und Destillationsrückstände\" (ASN 070108) bezeichneten und von der \nE1. D. GmbH stammenden Materialien. Diese Materialien sind nach der Anlieferung \nin den regelmäßigen Prozessablauf der Anlage gelangt, indem sie mit anderen Stoffen \nvermischt und sodann ausgeliefert worden sind. Das entsprach dem von der Genehmigung \ngedeckten Betriebszweck der Anlage, die im Wesentlichen darauf angelegt war, angelieferte \nMaterialien nach einer Vermischung mit anderen Stoffen weiterzuveräußern. Angesichts \ndessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass schon zum 30. Mai 2000 die \nbestimmungsgemäße, technisch-wirtschaftliche Nutzung der Anlage und die für die \nAufrechterhaltung ihrer Prozessabläufe notwendigen Betriebshandlungen vollständig und \nendgültig aufgegeben worden sind. Vielmehr ist zumindest hinsichtlich der von der E1. \nD. GmbH stammenden Materialien der Betrieb der Anlage vom Kläger fortgeführt \nworden. Dies entsprach auch der Absicht des Klägers, wie sich dessen Schreiben vom 30. Mai \n2000 an die Bezirksregierung E. entnehmen lässt, in dem er ausdrücklich erklärt hat, \ndas Material werde angenommen, vermischt und sodann ausgeliefert. \n\n65\n\nIndem der Kläger die Verarbeitung dieser Materialien in der Anlage ermöglicht hat, hat er \nein betriebsgestaltendes Handeln entfaltet, das über die bloße Inbesitznahme der Anlage \nhinausging. Er ist damit in die ursprüngliche Betreiberstellung der L. S. GmbH \neingerückt. Dass dies nur für eine kurze Zeit geschah, ist unschädlich, da ein Mindestzeit des \nBetriebs einer Anlage für das Entstehen einer Betreiberstellung nicht vorgeschrieben ist.\n\n66\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, \na.a.O.; BayVGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - 22 B 99.2208 und 99.2209 -, a.a.O.\n\n67\n\nGegen eine in seiner Person entstandene Betreiberstellung kann der Kläger nicht mit \nErfolg einwenden, ihm sei wegen der nach der Insolvenzordnung bestehenden Restriktionen, \ninsbesondere der Bindung an die Weisungen des Insolvenzgerichts und der Gläubigerorgane, \nein Handeln in eigener Verantwortung nicht möglich. Mit diesem Vorbringen verkennt der \nKläger, dass allein er den bestimmenden Einflusses auf die Anlage ausgeübt hat, weil auf ihn \nnach § 80 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und \nVerfügungsrecht übergegangen ist. Dies spiegelt sich im vorliegenden Fall auch in dem \nfaktischen Geschehen wider, da es der Kläger war, der die Verarbeitung der von der E1. \nD. GmbH stammenden Materialien in der Anlage ermöglicht hat, indem er - durch \nBeantragung einer Ausnahmegenehmigung - die rechtlichen Voraussetzungen herbeigeführt \nund in Ausübung seiner Stellung als Insolvenzverwalter - abweichend von der zuvor \nangekündigten Betriebseinstellung - entschieden hat, den Auftrag der E1. D. GmbH \nanzunehmen und auszuführen.\n\n68\n\nIm Weiteren kann sich der Kläger gegen eine in seiner Person entstandene \nBetreiberstellung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nicht auf eigene Rechnung gehandelt \nzu haben, weil er nach der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung vergütet werde und nur \nuntergeordnet am Gewinn partizipiere. Mit diesem Einwand stellt der Kläger allein auf seine \nRechtsposition als natürliche Person ab. In den Blick zu nehmen ist darüber hinaus aber auch, \ndass er als Partei kraft Amtes tätig zu werden und das ihm als Insolvenzverwalter zustehende \nVerwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen im \nInteresse der Gläubiger auszuüben hat. Das reicht aus, um ein Handeln auf eigene Rechnung \nbejahen zu können. \n\n69\n\nDass der Insolvenzverwalter Betreiber einer Anlage sein kann, ist im Übrigen in der \nRechtsprechung anerkannt.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 \n= NVwZ 2004, 1505 = DVBl. 2004, 1564 = DÖV 2005, 205, und vom 22. Oktober 1998 \n- 7 C 38.97 -, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - 22 B 99.2208 und 99.2209 -, \na.a.O.\n\n71\n\nDa der Kläger mithin durch eigenes Verhalten im Zusammenhang mit dem Auftrag der \nE1. D. GmbH in die Betreiberstellung eingerückt ist, bedarf es keiner Entscheidung, \nob in Anbetracht des auch das Lagern von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen \numfassenden Genehmigungsgegenstands der nach der Bestellung zum Insolvenzverwalter \nerfolgte weitere Verbleib der Abfälle auf dem Betriebsgelände ebenfalls eine \nBetreiberstellung des Klägers hätte begründen können. Im Weiteren kann offen bleiben, ob \nschon allein mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Kläger als \nInsolvenzverwalter eine Ordnungspflicht begründet worden ist, insbesondere ob bei den aus \n§ 5 BImSchG folgenden und an die Stellung als Betreiber einer Anlage anknüpfenden \nPflichten die Inbesitznahme der Masse durch den Insolvenzverwalter als solche für die \nordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ausreicht.\n\n72\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, \na.a.O., Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, a.a.O.\n\n73\n\nNamentlich kann auch offen bleiben, ob hinsichtlich der Betreiberstellung bei den sich \naus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten eines Insolvenzverwalters möglicherweise zwischen \ndenjenigen aus Abs. 1 und den Nachsorgepflichten aus Abs. 3 zu differenzieren ist.\n\n74\n\nb) Auch die weiteren Voraussetzungen der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlagen sind \nerfüllt. \n\n75\n\naa) Für die Anordnungen zu Ia. der Ordnungsverfügung liegen die Voraussetzungen von \n§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 a Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG vor.\n\n76\n\nZur Erfüllung der sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergebenden Pflichten \nkönnen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen \ngetroffen werden, nach Einstellung des gesamten Betriebs zur Erfüllung der sich aus § 5 \nAbs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten allerdings nur noch während eines Zeitraums von \neinem Jahr (§ 17 Abs. 4 a Satz 2 BImSchG). \n\n77\n\nVon dieser Befugnis hat der Beklagte zu Recht Gebrauch gemacht, weil der Kläger der \nihm als letztem Betreiber obliegenden (Nachsorge-)Pflicht aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG \nnicht nachgekommen ist, die Anlage so stillzulegen, dass die vorhandenen Abfälle \nordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der \nAllgemeinheit beseitigt werden. \n\n78\n\nZum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung befanden sich die unter Ia. Nr. 1 im \nEinzelnen näher beschriebenen Abfälle in einem Umfang von 10.548 m³ auf dem \nBetriebsgelände der Anlage. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 12. September 2000 \ngegenüber der Bezirksregierung E. bekundet hatte, die Aufrechterhaltung der \nFunktionsfähigkeit der Anlagen nur noch bis zum 31. Oktober 2000 gewährleisten zu können, \nbestand hinreichender Anlass für die Annahme, dass er seiner Nachsorgepflicht aus § 5 Abs. 3 \nNr. 2 BImSchG zur Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle nicht mehr nachkommen \nwerde. Dass die einzelnen Anordnungen zu Ia. der Ordnungsverfügung den Anforderungen \nder genannten Bestimmungen nicht genügen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht \nund ist auch ansonsten nicht ersichtlich.\n\n79\n\nMängel bei der Ermessensausübung des Beklagten sind nicht erkennbar. Ohne Erfolg \nwendet der Kläger ein, der Beklagte habe bei der Störerauswahl kein Ermessen ausgeübt. Als \nAdressat einer Ordnungsverfügung zur Durchsetzung der aus § 5 Abs. 3 BImSchG folgenden, \ndem Betreiber obliegenden Nachsorgepflichten kam allein der letzte Betreiber der Anlage in \nBetracht, weil ein früherer Betreiber mangels Einflusses auf die Betriebsabläufe und \n-gegenstände aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ausscheidet. Die Frage der \nStörerauswahl stellte sich deshalb für den Beklagten nicht. Die Anordnung, die Abfälle zu \nbeseitigen, ist auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers stand kein \ndie wirtschaftlichen Interessen schonenderes, aber gleich wirksames Mittel zur Verfügung. \nEine von ihm insoweit in Betracht gezogene Anordnung, die vorhandenen Abfälle \naufzuarbeiten und zu verwerten, hätten - da es sich dabei letztlich um die Fortführung des \nBetriebszwecks gehandelt hätte - bedeutet, die von dem Betrieb ausgehenden Gefahren, die \nAnlass für die Untersagungsverfügung waren, noch für einen Zeitraum unbestimmter Dauer \nin Kauf zu nehmen.\n\n80\n\nbb) Hinsichtlich der Anordnungen zu Ib. liegen die Voraussetzungen von § 17 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 und Abs. 4 a Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG vor. \n\n81\n\nNach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sollen nachträgliche Anordnungen getroffen werden, \nwenn nach Erteilung der Genehmigung festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die \nNachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen \nGefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. Diese \nTatbestandsmerkmale waren erfüllt, weil der Kläger seiner Nachsorgepflicht aus § 5 Abs. 3 \nNr. 1 BImSchG nicht nachgekommen ist, die Anlage so stillzulegen, dass von der Anlage \noder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige \nGefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die \nNachbarschaft hervorgerufen werden können. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der \nOrdnungsverfügung ging von der Anlage in Anbetracht der dort lagernden Materialien ein \nerhebliches Gefährdungspotential für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit aus. Dass die \nAnordnungen zu Ib. der Ordnungsverfügung der Eindämmung dieser Gefahren dienten, wird \nvom Kläger nicht in Abrede gestellt. \n\n82\n\nAnhaltspunkte dafür, einen atypischen Fall anzunehmen, der es rechtfertigt, von dem \nErlass einer nachträglichen Anordnung ausnahmsweise abzusehen, sind weder vom Kläger \ngeltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch Ermessensfehler sind nicht erkennbar. \n\n83\n\nc) Der Inanspruchnahme des Klägers als Insolvenzverwalter stehen auch keine \nBesonderheiten des Insolvenzrechts entgegen. \n\n84\n\nDer Beklagte ist hinsichtlich der unter Ia. und Ib. der Ordnungsverfügung erlassenen \nAnordnungen kein Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO, weil diese Anordnungen \nkeine Insolvenzforderungen darstellen; vielmehr handelt es sich insofern um Pflichten, die \nwie sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu behandeln sind \nund für die deshalb der Kläger als Insolvenzverwalter einzustehen hat. \n\n85\n\nUnter sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO fallen \nVerbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise \ndurch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, \nohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Mit derartigen Verbindlichkeiten \nvergleichbar sind die dem Kläger mit der Ordnungsverfügung aufgegebenen Anordnungen. \n\n86\n\nDie Anordnungen gehen zurück auf eine Handlung des Klägers als Insolvenzverwalter im \nRahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse. Wie unter a) und b) im Einzelnen ausgeführt, \ndienten die Anordnungen der Durchsetzung der dem Kläger als letztem Betreiber der Anlage \nobliegenden Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BImSchG. Diese Pflichten sind \ndadurch entstanden, dass der Kläger nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter die \nAnlage weiter betrieben hat. Dieser Betrieb der Anlage erfolgte im Rahmen der Verwaltung \ndes Vermögens der L. S. GmbH.\n\n87\n\n2. Die Androhung der Ersatzvornahme unter III. der Ordnungsverfügung findet ihre \nRechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 und 63 VwVG NRW. \n\n88\n\na) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind erfüllt.\n\n89\n\nDa der Beklagte unter II. der Ordnungsverfügung die sofortige Vollziehung angeordnet \nhatte, war die Anwendung des Verwaltungszwangs zur Durchsetzung der - im Übrigen auch \nrechtmäßigen - Anordnungen zu Ia. Nrn. 1, 2, 5 und 6 sowie zu Ib. Nrn. 7 bis 19 der \nOrdnungsverfügung nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW zulässig. Mit der Ersatzvornahme hat der \nBeklagte ein zulässiges Zwangsmittel angedroht, da dem Kläger mit diesen Anordnungen \nvertretbare Handlungen im Sinne von § 59 Abs. 1 VwVG NRW aufgegeben worden sind. \nBedenken, dass die Voraussetzungen für die Androhung des Zwangsmittels aus § 63 VwVG \nNRW, insbesondere die Anforderungen an die Fristbestimmungen, nicht hinreichend beachtet \nworden sind, hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch ansonsten nicht \nersichtlich.\n\n90\n\nb) Der Androhung der Ersatzvornahme stehen auch keine Besonderheiten des \nInsolvenzrechts entgegen. \n\n91\n\nDa die Anordnungen zu Ia. Nrn. 1, 2, 5 und 6 sowie zu Ib. Nrn. 7 bis 19 der \nOrdnungsverfügung wie sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 \nInsO zu behandeln sind, kann nichts anderes für die Androhung der Ersatzvornahme gelten. \nDie Androhung der Ersatzvornahme stellt eine Vollstreckungsmaßnahme dar, die der \nDurchsetzung dieser Anordnungen diente und deswegen nicht anders als die Anordnungen \nselbst einzuordnen ist. \n\n92\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1999 - 11 C 9.97 -, BVerwGE 108, 269 \n= NVwZ 1999, 653, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom \n4. Mai 2005 - 22 B 99.2208 und 99.2209 -, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 20. März 1997 - 7 L \n2062/95 -, NJW 1998, 398.\n\n93\n\n3. Rechtsgrundlage für die Anforderung der vorläufigen Kosten der Ersatzvornahme unter \nIV. der Ordnungsverfügung ist § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW. \n\n94\n\nDanach kann bestimmt werden, dass der Betreffende die voraussichtlichen Kosten der \nErsatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Von dieser Befugnis hat der Beklagte in nicht zu \nbeanstandender Weise Gebrauch gemacht.\n\n95\n\na) Die Voraussetzungen für die Anforderung der voraussichtlichen Kosten der \nErsatzvornahme lagen vor, da dem Kläger - rechtmäßig - die Ersatzvornahme angedroht \nworden war. Fehler bei der Ermessensentscheidung des Beklagten über den Erlass der \nKostenanforderung sind nicht ersichtlich. \n\n96\n\nb) Auch die Höhe der angeforderten Kosten ist nicht zu beanstanden. \n\n97\n\naa) Die für den Beklagten bei Erlass der Kostenanforderung allein mögliche \nprognostische Ermittlung der zu erwartenden Kosten der Ersatzvornahme war sachgerecht. \n\n98\n\nDie vom Beklagten in Ansatz gebrachten vorläufigen Kosten setzen sich ausweislich der \nOrdnungsverfügung zusammen aus 2.100.000,- DM für die Entsorgung von ca. 7.500 m3 \npumpfähigen Schlämmen zu 250,- DM/t und aus 1.200.000,- DM für die Entsorgung von ca. \n2.500 m3 nicht pumpfähigen Schlämmen zu 480,- DM/t sowie aus 1.200.000,- DM für die \nRestarbeiten, insbesondere die Tankreinigung. \n\n99\n\nDie Veranschlagung der Entsorgungskosten geht insbesondere zurück auf eine \nStellungnahme des Klägers an die Stadtwerke F1. AG vom 24. Juli 2000, in der dieser \nselbst die Entsorgungskosten für pumpfähige Schlämme mit 250,- DM/t und für nicht \npumpfähige Schlämme mit 480,- DM/t bezeichnet hat. Die für die Entsorgung veranschlagten \nBeträge liegen damit noch unter den Angaben in der Massenunzulänglichkeitanzeige vom \n31. Mai 2000, in der der Kläger die Gesamtkosten für die Entsorgung mit 4.800.000,- DM \nangegeben hat. \n\n100\n\nBei dem Ansatz der Kosten für die Restarbeiten, insbesondere für die Tankreinigung, hat \nsich der Beklagte offensichtlich an einer Stellungnahme des für Abfallwirtschaft zuständigen \nDezernats der Bezirksregierung E. vom 7. Juni 2000 an das Ministerium für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft des Landes NRW orientiert, in der die Kosten allein für die \nTankreinigung unter Angabe näherer Einzelheiten mit mindestens 1.000.000,- DM beziffert \nworden sind. Dass der Beklagte in Anbetracht dessen für die Restarbeiten insgesamt einen \nBetrag von 1.200.000,- DM veranschlagt hat, begegnet keinen Bedenken.\n\n101\n\nbb) Aber auch wenn die Anforderung der vorläufigen Kosten für die Ersatzvornahme mit \nBlick darauf, dass die Ersatzvornahme mittlerweile durchgeführt worden ist, an dem Maßstab \neiner endgültigen Kostenanforderung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW \ngemessen wird,\n\n102\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29. August 1996 - 20 A 5988/94 -, Beschluss vom \n12. Januar 1993 - 20 B 3082/92 -, NVwZ-RR 1994, 365 = NWVBl. 1994, 32, \n\n103\n\nist die Höhe der angeforderten Kosten nicht zu beanstanden. \n\n104\n\nAusweislich einer in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellung des Beklagten \nbeliefen sich die Gesamtkosten für die Ersatzvornahme auf 5.822.311,26 DM (an die Firma \nB. 4.825.989,43 DM, an die Firma M. 921.091,54 DM, an die Firma A1. \n60.087,07 DM und an die Firma P1. 15.143,22 DM). Sie liegen damit deutlich über dem \nvom Kläger angeforderten Betrag. \n\n105\n\nDem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, die entstandenen Kosten seien \nnicht notwendig gewesen, da der Beklagte ohne hinreichenden Grund das Angebot eines \ngünstigeren Entsorgers nicht in Anspruch genommen habe. \n\n106\n\nInsofern räumt zwar auch der Beklagte ein, dass ihm ein Angebot der Mineralölraffinerie \nC. vorlag, das günstiger gewesen ist als dasjenige der B. B1. -Gesellschaft \nS1. mbH, mit der letztlich eine vertragliche Vereinbarung über die Entsorgung \ngeschlossen worden ist. Ob das Angebot allerdings um soviel günstiger war, dass sich die \nGesamtkosten für die Ersatzvornahme auf einen Betrag von unter 4.500.000,- DM belaufen \nhätten, erscheint in Anbetracht des Unterschieds von 1.322.211,26 DM äußerst zweifelhaft. \nDem muss aber nicht näher nachgegangen werden, da der Beklagte nicht verpflichtet war, \nseine Entscheidung, wen er mit der Entsorgung beauftragt, allein an den Angebotspreisen zu \norientieren. Vielmehr konnte der Beklagte gerade in Anbetracht des Umstands, dass es sich \num eine Maßnahme des Verwaltungszwangs handelte, auch den Gesichtspunkt der \nEffektivität der Gefahrenabwehr in seine Erwägungen einstellen. Davon ausgehend ist es \nnicht zu beanstanden, dass der Beklagte die B. B1. -Gesellschaft S1. mbH \nmit der Entsorgung der Abfälle beauftragt hat.\n\n107\n\nAusweislich des Aktenvermerks über ein mit Vertretern der Firma C. am \n29. Dezember 2000 geführtes Gespräch war im Sinne der Effektivität der Gefahrenabwehr \nbesonderer Wert darauf gelegt worden, dass die Entsorgung aus einer Hand erfolgt, was die \nAbwicklung und Überwachung der Ersatzvornahme durch den Beklagten deutlich erleichtert. \nEine Entsorgung aus einer Hand konnte die Firma C. - im Gegensatz zu der B. \nB1. -Gesellschaft S1. mbH - aber nicht gewährleisten. Sie hatte vorgesehen, \nlediglich die Ölschlämme in ihrer Anlage in L1. bei D1. aufzuarbeiten. Die \nSedimente hingegen sollten durch eine Fremdfirma entsorgt werden. Mit einer derartigen \nAufspaltung musste sich der Beklagte mit Blick darauf nicht zufrieden gegeben, dass ihm mit \nder B. B1. -Gesellschaft S1. mbH ein Unternehmen zur Verfügung stand, \ndas die Entsorgung sämtlicher Abfälle in eigener Hand übernehmen konnte. Ferner hätten die \nAbfälle bei einer Vergabe des Auftrags an die Firma C. bis nach T. transportiert \nwerden müssen, was angesichts der großen Entfernung und in Anbetracht des hohen \nGefährdungspotenzials der Abfallstoffe mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen \nwäre, während über die B. B1. -Gesellschaft S1. mbH eine Entsorgung ohne \nlange Transportwege gewährleistet war.\n\n108\n\nIm Weiteren ist für die Vergabe des Auftrags an die B. B1. -Gesellschaft \nS1. mbH maßgeblich gewesen, dass die Angelegenheit eilbedürftig war. In Anbetracht \nder Jahreszeit war damit zu rechnen, dass es bei Auftreten von Frost zu Beschädigungen an \nden Leitungen und infolge dessen zu einem Austreten von umweltschädlichen Flüssigkeiten \nkommt. Dieser Umstand sprach auch dagegen, vor einer Auftragsvergabe noch die für \nerforderlich erachteten weiteren Prüfungen der Technik und des Emissionsverhaltens der \nAnlagen der Firma C. vorzunehmen. Angesichts dessen war es sachgerecht, auf die im \nDienstbezirk ansässige und bekannte B. B1. -Gesellschaft S1. mbH zurück \nzu greifen, für deren Anlagen es einer derartigen Prüfung nicht mehr bedurfte. \n\n109\n\nc) Insolvenzrechtliche Regelungen stehen der Kostenanforderung nicht entgegen. \nInsbesondere greift kein Vollstreckungsverbot aus der Insolvenzordnung ein. Weder die \nVoraussetzung des § 89 Abs. 1 InsO noch die des § 210 InsO sind gegeben.\n\n110\n\naa) Nach § 89 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger \nwährend der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige \nVermögen des Schuldners zulässig. \n\n111\n\nDieses Vollstreckungsverbot kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Der Beklagte ist \nauch hinsichtlich der Anforderung der vorläufigen Kosten der Ersatzvornahme kein \nInsolvenzgläubiger, da - wie bereits dargestellt - die Anordnungen zu Ia. Nrn. 1, 2, 5 und 6 \nder Ordnungsverfügung, zu deren Durchsetzung die Kostenanforderung diente, keine \nInsolvenzforderungen, sondern sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 \nNr. 1 InsO darstellen. Dies schlägt auch auf die Anforderung der vorläufigen Kosten der \nErsatzvornahme durch.\n\n112\n\nbb) Nach § 210 InsO ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne \nvon § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die \nMasseunzulänglichkeit angezeigt hat. \n\n113\n\nEs kann dahinstehen, ob dieses Vollstreckungsverbot schon deshalb nicht zur Anwendung \ngelangt, weil es an einer wirksamen Anzeige der Masseunzulänglichkeit fehlt. Zweifel \nergeben sich insofern daraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Abgabe der Anzeige noch \nnicht zum - endgültigen - Insolvenzverwalter bestellt war, sondern lediglich die Stellung eines \nvorläufigen Insolvenzverwalters innehatte. \n\n114\n\nJedenfalls greift das Vollstreckungsverbot nicht ein, weil die Anordnungen zu Ia. Nrn. 1, \n2, 5 und 6 der Ordnungsverfügung, zu deren Durchsetzung die Anforderung der vorläufigen \nKosten für die Ersatzvornahme diente, keine Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 \nAbs. 1 Nr. 3 InsO darstellen; sie sind vielmehr wie sog. Neumasseverbindlichkeiten im Sinne \nvon § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu behandeln. Dies hat auch Bedeutung für die \nKostenanforderung.\n\n115\n\nUnter Neumasseverbindlichkeiten im Sinne dieser Bestimmung fallen die \nMasseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden \nsind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören. Mit derartigen Verbindlichkeiten \nvergleichbar sind die dem Kläger mit der Ordnungsverfügung aufgegebenen Anordnungen zu \nIa. Nrn. 1, 2, 5 und 6. \n\n116\n\nDass diese Anordnungen wie Masseverbindlichkeiten zu behandeln sind, ist bereits unter \naa) näher dargestellt. Sie sind aber auch nach der am 30. Mai 2000 erfolgten Anzeige der \nMasseunzulänglichkeit - deren Wirksamkeit unterstellt - begründet worden. \n\n117\n\nSofern man darauf abstellt, dass erst mit dem Erlass der Ordnungsverfügung eine \nKonkretisierung der Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BImSchG erfolgt ist, \nliegt dies ohne Weiteres auf der Hand. \n\n118\n\nAber auch wenn auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem die Nachsorgepflichten \nentstanden sind, ist diese Voraussetzung erfüllt. Denn die Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 \nNrn. 1 und 2 BImSchG, deren Durchsetzung die Anordnungen dienten, sind mit der \nFortführung des Betriebs der Anlage durch den Kläger begründet worden. Der Weiterbetrieb \nder Anlage begann mit der Entgegennahme der ersten Ladung der von der E1. D. \nGmbH stammenden Materialien am 7. Juni 2000 und damit nach der Anzeige der \nMasseunzulänglichkeit.\n\n119\n\nDer Umstand, dass die Anordnungen zu Ia. Nrn. 1, 2, 5 und 6 der Ordnungsverfügung \nmithin wie sog. Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu \nbehandeln sind, schlägt auf die zu deren Durchsetzung ergangene Kostenanforderung durch \nmit der Folge, dass das Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO nicht zur Anwendung kommen \nkann.\n\n120\n\nDem kann der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n121\n\n- vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05 -, WM 2006, 970 = ZIP 2006, 1004 \n-\n\n122\n\nnicht mit Erfolg entgegen halten, das Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO sei \nentsprechend anzuwenden, wenn bei einer Masseunzulänglichkeit die Kosten des \nInsolvenzverfahrens nach einer Vollstreckung nicht gedeckt wären. Denn zum maßgeblichen \nZeitpunkt des Erlasses der Kostenanforderung überstieg die zur Begleichung der Forderungen \nzur Verfügung stehende Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens. Ausweislich der \nMasseunzulänglichkeitsanzeige des Klägers vom 31. Mai 2000 standen der voraussichtlichen \nfreien Masse in Höhe von 2.041.148,60 DM lediglich Verfahrenskosten von 164.317,04 DM \ngegenüber, so dass zur Begleichung insbesondere der Neumasseverbindlichkeiten ein \nRestbetrag von 1.876.831,56 DM verblieb. Dass dieser Betrag sich bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 27. März 2001 oder bis zum \nAbschluss der Durchführung der Ersatzvornahme auf Null reduziert haben könnte, hat der \nKläger nicht geltend gemacht und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Ob zum Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat noch eine hinreichende Masse zur Verfügung stand, \num die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, ist unerheblich.\n\n123\n\nII. Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne von § 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO bedarf keiner Bescheidung. Er ist offensichtlich lediglich für den Fall gestellt \nworden, dass die angefochtene Ordnungsverfügung als erledigt angesehen und deshalb der \nHauptantrag als unzulässig abgelehnt werden würde. Dies ist aber nicht geschehen. \n\n124\n\nIm Übrigen hätte der Antrag auch keinen Erfolg. Die Fortsetzungsfeststellungsklage wäre \nbereits unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Eintritt der Erledigung des \nVerwaltungsakts. Wie zur Zulässigkeit des Hauptantrags näher ausgeführt, entfaltet die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 6. Oktober 2000 nach wie vor Rechtswirkungen. \n\n125\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n126\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. \n\n127\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n128","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-01/8-a-4495-04","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":13},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-01/8-a-4495-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271972","retrieved":"2026-07-09 02:42:32.845993+00:00"}}