{"status":"available","doknr":"OLD271971","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0601.3A2169.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"3 A 2169/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.\n\nDie Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nSoweit über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens bereits durch den \nSenatsbeschluss vom 12. August 2004 entschieden worden ist, verbleibt es dabei. Von den \nübrigen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte ein Zwölftel. Die \nweiteren Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.\n\nSoweit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens durch insoweit rechtskräftige \nKostenentscheidung des Verwaltungsgerichts der Klägerin auferlegt worden sind, verbleibt es \ndabei. Von den übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Beklagte 4 v.H., \nder Kläger 96 v.H. \n\nDie bisher erst teilweise rechtskräftige Kostenentscheidung ist im Übrigen vorläufig \nvollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die vorläufige Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Teilerschließungsbeiträgen für die \nStraßenentwässerungseinrichtungen der I. Straße zwischen der L. Straße und der \nStraße W. . Er ist Miteigentümer der Flurstücke Gemarkung F. Flur 236 Flurstücke \n100/2, 101/2, 7, 155, 162, 163, 164, 171, 172, 175, 176, 185, 186, 197, 198, 199, 68/8, 131 \nund 132. Auf diesem Grundbesitz, an dem eine Vereinigungsbaulast bestellt ist, betreibt die \nKlägerin einen Autozuliefererbetrieb, der über Zufahrten zur U. Straße und zur I. \nStraße verfügt. \n\n3\n\nBei der I. Straße (gegenwärtig Teil der L 427) handelt es sich um die ehemalige \nF. -I. Q.---------straße, die auf dem Gebiet der Stadt F. und der Gemeinde \nD. verlief und ursprünglich von dem Provinzialverband der Rheinprovinz unterhalten \nwurde. Mit Vertrag vom 28. Februar 1883/20. März 1883 übernahm die Stadt F. von \ndem Provinzialverband die Unterhaltung der Straße innerhalb ihres Stadtgebiets. Die Straße \nwar damals chausseemäßig befestigt, sonstige straßenbauliche Anlagen, insbesondere Gas-, \nBeleuchtungs- und Entwässerungsanlagen waren nicht vorhanden. Die Stadt F. \nbehandelte die Straße, die damals die einzige Verkehrsverbindung nach D. und T. \ndarstellte, seither als eine in der Anlegung begriffene Ortsstraße, die dem Fluchtliniengesetz \nunterliegt, und widersprach Bauvorhaben der Interessenten unter Hinweis auf das \nAnbauverbot an unfertigen Straßen. Ein einschlägiger Vorgang aus dem Jahre 1914 betr. den \nAnlieger S. ist in den Verwaltungsakten dokumentiert. \n\n4\n\nIn den Jahren 1926 bis 1928 ließ die Stadt F. die I. Straße auf ca. 1100 m \nLänge zwischen der K. straße /L. Straße und der Grenze zur Gemeinde D. in \nHöhe des Hauses I. Straße Nr. 215 in einer Breite von 18 m ausbauen. Die Fahrbahn \nwurde in 12 m Breite mit Großpflaster befestigt, die Bürgersteige, die in endgültiger \nAusführung 6 m breit werden sollten, erhielten in zunächst je 3 m Breite vor den \nGrundstückseinfahrten ein Platinenpflaster auf Betonunterlage, im übrigen eine als nicht \nendgültig bezeichnete Aschebefestigung. Die teilweise schon vorhandene Straßenbeleuchtung \nwurde im Zuge dieser Ausbaumaßnahme vervollständigt. Regen- und Schmutzwasserkanäle \nwurden nicht angelegt. Die Abrechnung der Ausbaumaßnahmen nach § 15 des Preußischen \nFluchtliniengesetzes (FlG) verzögerte sich bis Mitte März 1932. Ursachen dafür waren \nschwierige Grunderwerbsverhandlungen, ein Rechtsstreit mit dem Anlieger X. T. um \nSchadensersatz wegen der Höherlegung der Straße vor seinem Grundstück und die Schaffung \nneuen Ortsrechts, die erforderlich geworden war wegen der Neugliederung des rheinisch-\nwestfälischen Industriegebiets durch Gesetze vom 29. Juli 1929, PrGS S. 91, 137, bei der u.a. \ndie Stadt F. und die Gemeinde D. der - wenig später in X. umbenannten - \nStadtgemeinde C. -F. zugeordnet wurden. Gegen die von der \nStadtverordnetenversammlung der Stadt X. am 26. November 1931 beschlossene \nBeitragserhebung für die Fahrbahn und die Grunderwerbskosten der I. Straße \n(zwischen D. Straße [entspr. K. straße bzw. L. Straße] und der Straße Am \nO. I. [entspr. I2. Nr. 215] setzten sich sämtliche betroffenen Anlieger zur Wehr, \ndarunter auch der Voreigentümer des klägerischen Anwesens I. Straße 30/32, X. \nI. . Sie machten geltend, die I. Straße sei als historische und schon vor den \nbesagten Ausbaumaßnahmen fertiggestellte Straße beitragsfrei. Nach einer Vereinbarung \nzwischen der Stadt X. und den Anliegern wurde ein Verfahren (dasjenige des Anliegers \nC. , I. Straße Nr. 132) als Musterprozess betrieben; es wurde durch Urteile des \nBezirksverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. September 1935 und des Preußischen \nOberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1936 zugunsten der Stadt entschieden, soweit die \nBeitragserhebung die Teileinrichtung Fahrbahn betraf. \n\n5\n\nNach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes forderte der Beklagte unter Hinzuziehung der \n\"alten\" Beitragsliste vom 18. Dezember 1931 von den Anliegern der ehemaligen F. \nAbrechnungsstrecke der I. Straße mit Bescheiden vom 26. November 1965 (Teil-\n)Erschließungsbeiträge sowohl für den Fahrbahnausbau von 1926 bis 1928 (sofern dafür noch \nnichts bezahlt worden war) als auch für die Beleuchtungsanlagen. Von den Anliegern des \nanschließenden ehemals auf D. Gebiet gelegenen Teilstücks der I. Straße \nzwischen I. Nr. 215 und I. Straße forderte er aufgrund einer weiteren Beitragsliste vom \n22. Oktober 1963 (Teil-)Erschließungsbeiträge für die Beleuchtungsanlagen. Zuvor hatte der \nRat der Stadt X. am 4. Februar 1958 für eine Vielzahl von Straßen und Straßenteilen, \ndarunter die I. Straße, die Kostenspaltung für den Grunderwerb und die Freilegung, \ndie erste Einrichtung, die Straßenentwässerungs- und Beleuchtungsanlagen sowie die 5-\njährige Unterhaltung beschlossen.\n\n6\n\nIn den Jahren 1970 bis 1973 ließ der Beklagte Kanalisationsarbeiten an der I. \nStraße im Bereich des U. Kreuzes, zwischen der Einmündung X.------ring und der \nL. Straße sowie zwischen I. Straße und X.------ring durchführen. Nach deren \nAbschluss sah er die Straßenentwässerungseinrichtungen der I. Straße im ca. 1615 m \nlangen Streckenabschnitt zwischen der L. Straße und der Straße W. als im Sinne \nder Merkmalsregelung seiner Erschließungsbeitragssatzung endgültig hergestellt an. Mit \nVerfügung vom 15. März 2000 ordnete er die Kostenspaltung zur Abrechnung der \nTeileinrichtung Straßenentwässerung an. \n\n7\n\nMit Bescheiden vom 11. Januar 2001 zog der Beklagte den Kläger für seine Flurstücke zu \nTeilerschließungsbeiträgen für die Straßenentwässerungsanlagen der I. Straße im \nvorgenannten Streckenabschnitt heran; dabei setzte er u.a. für das Flurstück 100/2 einen \nBeitrag von 783,02 DM und für das Flurstück 175 einen Beitrag von 739,27 DM fest. Die \nhiergegen erhobenen Widersprüche wurden durch Bescheide vom 6. März 2001 \nzurückgewiesen.\n\n8\n\nMit der nach Abschluss einer Musterprozess-Vereinbarung nur hinsichtlich der Flurstücke \n100/2 und 175 erhobenen Klage haben die Kläger unter Hinweis auf § 242 Abs. 1 BauGB die \nRechtmäßigkeit einer Beitragserhebung für die I. Straße schlechthin in Frage gestellt, \nals denkbaren Abrechnungsraum für ihre Flurstücke allenfalls den Bereich zwischen L. \nStraße und U. Straße anerkannt, die Höhe des Erschließungsaufwands beanstandet, das \nErschlossensein ihrer im Hinterland gelegenen Flurstücke 100/2 und 175 durch die I. \nStraße verneint, sich auf eine heute nicht mehr nachweisbare Zahlung in den 70er Jahren \"für \nKanalarbeiten\" berufen und Verjährung und Verwirkung der Beitragsforderungen \neingewandt.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich der Klägerin eingestellt, nachdem \ndiese ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, und die auf \nAufhebung der Bescheide vom 11. Januar 2001 und der Widerspruchsbescheide vom 6. März \n2001 gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die \nI. Straße könne mittels Erschließungsbeiträgen abgerechnet werden, da sie nach der in \nden Verwaltungsakten dokumentierten Straßenhistorie nicht zu den vorhandenen \nErschließungsanlagen im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB/§ 180 Abs. 2 BBauG gehöre. Die \nvon dem Beklagten vorgenommene Kostenspaltung beinhalte zugleich eine durch § 130 \nBauGB gedeckte Abschnittsbildung. Aus § 125 Abs. 1 BauGB lasse sich nicht herleiten, dass \neine Erschließungsanlage bzw. der Abschnitt einer solchen im Geltungsbereich nur eines \nBebauungsplanes gelegen sein dürfe. Beide streitbefangenen Grundstücke würden von der \nI. Straße im Sinne von § 131, § 133 BauGB erschlossen, das Flurstück 100/2, weil es \nmit an diese Straße grenzenden Flurstücken des Klägers einheitlich überbaut sei, das \nFlurstück 175, weil es durch eine Vereinigungsbaulast mit diesen Flurstücken einheitlich \ngenutzt werde; überdies bestehe für beide Flurstücke auch tatsächlich eine \nZufahrtsmöglichkeit zur I. Straße. Der beitragsfähige Aufwand sei zutreffend \nermittelt, die satzungsrechtliche Höchstbreitenregelung sei eingehalten, eine \nKostenbegrenzung aus § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB für Straßenentwässerungsanlagen komme \nnicht in Betracht, die Fläche des Flurstücks 175 sei der Beitragsberechnung zu Recht in \nvollem Umfang zugrunde gelegt, ohne die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung \nanzuwenden, und durchgreifende Gründe für eine Verjährung oder Verwirkung der \nBeitragsforderungen seien nicht zu erkennen.\n\n10\n\nDer Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 12. August 2004 die Berufung \nzugelassen, soweit das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts die \nBeitragsfestsetzung für das Flurstück 175 betrifft, und den Zulassungsantrag im Übrigen auf \nKosten des Klägers zurückgewiesen.\n\n11\n\nMit der Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches \nVorbringen. Er verweist zur Beurteilung der I. Straße als vorhandene \nErschließungsanlage auf einen Bericht in der Chronik der Bürgermeisterei Kronenberg, \nwonach die Fahrbahn schon in den Jahren zwischen 1797 und 1810 auf Anordnung des \nAdjutanten general Watrin de Brigade Ney ausgebaut worden sei. Zur Nutzung des Flurstücks \n175 mitsamt den umliegenden Flurstücken für Zwecke des Autozuliefererbetriebes der X. \nL. GmbH Co. KG und zur Erreichbarkeit des Flurstücks von der I. Straße aus \nverhält sich die in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung aufgenommene Erklärung \nseines Prozeßbevollmächtigten, auf die verwiesen wird, und mit der der frühere Einwand \neiner Tilgung der Beitragsforderung durch Zahlung in den 70er Jahren fallen gelassen worden \nist.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Beitragsfestsetzung für das \nFlurstück 175 im Bescheid vom 11. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 6. März 2001 von 739,27 DM auf 678,94 DM (= 347, 14 EUR) ermäßigt. Im Umfang \nder Beitragsermäßigung haben beide Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt, \n\n14\n\nunter Änderung des angefochtenen Urteils den das Flurstück 175 betreffenden Bescheid \ndes Beklagten vom 11. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. März \n2001 und der Änderung durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2006 \naufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n18\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und weitere vom Kläger vorgelegte Unterlagen und \nLichtbilder Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren \n(insgesamt 21 Beiakten). \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Verfahren ist einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären, \nsoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \nhaben (entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 \nZPO). Die Beteiligten haben damit einer Ermäßigung der Beitragsfestsetzung durch den \nBeklagten Rechnung getragen, die auf einer - aus Rechtsgründen gebotenen - Korrektur der \nhier maßgebenden Abrechnungsstrecke der I. Straße beruht (dazu nachfolgend 1.). Die \nweitergehende Berufung des Klägers ist unbegründet (dazu nachfolgend 2.).\n\n21\n\n1. Bei der Beitragserhebung für die Straßenentwässerungseinrichtungen der I. \nStraße ist nicht deren ca. 1615 m lange Teilstrecke von der L. Straße bis zur Straße \nW. zugrunde zu legen, was der Beklagte angenommen und das Verwaltungsgericht \ngebilligt hat, sondern eine etwa 500 m kürzere Teilstrecke von der L. Straße bis in \nHöhe des Hauses I. Straße Nr. 215. Das ergibt sich allerdings nicht bereits aus den \nvom Kläger gegen den Abrechnungsraum erhobenen Einwänden, dass die vor dem \nGewerbeareal des Klägers vorbeiführende Teilstrecke im Bereich zwischen L. Straße \nund U. Straße als eigenständige Erschließungsanlage erscheine und, wenn man dem \nnicht folge, jedenfalls eine so kleine und unauffällige Straße wie die Straße W. keine \ntaugliche Abschnittsgrenze im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB hergebe: \n\n22\n\nFür die Bestimmung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage ist grundsätzlich \nmaßgebend, welchen Eindruck die ausgebaute und zur Abrechnung gestellte Straßenstrecke \neinem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise vor Ort vermittelt. Dabei \nist vor allem auf die Straßenführung, die Straßenlänge, die Straßenbreite sowie deren \nAusstattung abzustellen. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass \ndie Einmündung der U. Straße in die I. Straße keinen markanten Einschnitt \nbilde, der die Strecke zwischen L. Straße und U. Straße zu einem \"augenfällig \nabgegrenzten Element des Straßennetzes\" machen würde. Das hält der Senat in Würdigung \ndes vorgelegten Luftbildes und weiteren Kartenmaterials für richtig. Denn die \nStraßenführung, -breite und -ausstattung bleiben jenseits des Einmündungsbereichs im \nWesentlichen unverändert; der Charakter als Hauptverkehrsstraße besteht damit fort. Die vom \nKläger überreichten Lichtbilder der Örtlichkeit legen keine andere Beurteilung nahe. Schon \nim Ansatz ist unerheblich, dass die beiderseits der I. Straße gelegenen Grundflächen \ndurch Fluchtlinien- und Bebauungspläne in ausgesprochen diversifizierte Nutzungsarten \nunterteilt sind. Denn der Senat hat schon in seinem Beschluss über die teilweise Zulassung der \nBerufung ausgeführt, dass Gegenstand der natürlichen Betrachtungsweise die Straße in ihrem \ntatsächlich geschaffenen (bzw. zu schaffenden End-)Ausbauzustand und nicht ihre \nDarstellung auf dem \"Papier\" von Fluchtlinien- oder Bebauungsplänen ist. Im übrigen ist die \nUmgebung, durch die die fragliche Straße verläuft, für das Erscheinungsbild der Straße selbst \nnicht von ausschlaggebender Bedeutung. \n\n23\n\nDer vom Kläger aufgeworfenen weiteren Frage, ob die Straße W. als \nAbschnittsgrenze im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB auszuscheiden hat, braucht der \nSenat nach Lage des Falles nicht weiter nachzugehen. Denn der an der L. Straße \nbeginnende Abrechnungsraum für die hier zu beurteilende Beitragserhebung reicht schon aus \nRechtsgründen nicht bis zu dieser Straße, sondern findet seine Grenze bereits ca. 500 m früher \nan der ehemaligen Ortsgrenze der Stadt F. und der Gemeinde D. in Höhe des \nHauses I. Straße Nr. 215. Für diesen ca. 1100 m langen Abrechnungsraum hat nach \nAusbaumaßnahmen in den Jahren 1926 bis 1928, die u.a. die Fahrbahn und die Bürgersteige \nbetrafen, die Stadtverordnetenversammlung der Stadt X. am 26. November 1931 eine \nBeitragserhebung nach § 15 des Gesetzes betreffend die Anlegung von Straßen und Plätzen in \nStädten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875, GS 1875 S. 561 (Fluchtliniengesetz, \nFlG) mit der Maßgabe beschlossen, dass die Kosten für die Pflasterung der Fahrbahn und die \nGrunderwerbskosten von den Anliegern eingezogen werden sollten, während die Einziehung \nder Bürgersteigkosten erst nach deren endgültiger Befestigung erfolgen sollte. Diese \nEntscheidung, die Ausbaukosten zunächst für Teileinrichtungen einer Erschließungsstraße \neinzuziehen, stellt sich als Kostenspaltung dar, die heute als Institut in § 127 BauGB geregelt \nist, aber auch schon unter der Geltung des Fluchtliniengesetzes zugelassen war; sie beinhaltete \nzugleich die Entscheidung, die I. Straße (nur) bis zum I. Nr. 215, d.h. als Straßenteil \n(gleichbedeutend einem Abschnitt im Sinne des heutigen § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB) \nabzurechnen, da zum fraglichen Zeitpunkt die ehemalige Ortsgrenze zwischen der Stadt \nF. und der Gemeinde D. , die der Straße aus Rechtsgründen ein Ende gesetzt hätte, \ninfolge kommunaler Neugliederung bereits aufgehoben war. Diese Festlegung des \nAbrechnungsraums durch die Stadtverordnetenversammlung, die in einem von dem Anlieger \nC. gegen die Stadt X. geführten Musterprozess überprüft und nicht beanstandet \nwurde (Urteile des Bezirksverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. September 1935 und des \nPreußischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1936), ist präjuduziell für die spätere \nbeitragsmäßige Abrechnung weiterer Teileinrichtungen der I. Straße; die Stadt war in \nder Folge an den einmal gewählten Abrechnungsraum gebunden. \n\n24\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat unter der Geltung des Bundesbaugesetzes entschieden, \ndass die Gemeinden verpflichtet sind, den einmal festgelegten Abschnitt einer \nErschließungsanlage, für den sie nach merkmalsgerechter Fertigstellung einer Teileinrichtung \nund Entstehung sachlicher Beitragspflichten im Wege der Kostenspaltung (Teil-)Beiträge der \nAnlieger eingezogen haben, bei der Abrechnung weiterer Teileinrichtungen unverändert \nbeizubehalten. Dabei hat das Gericht maßgeblich auf § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG und das mit \nder Schaffung des neuen Erschließungsbeitragsrechts verbundene Ziel abgestellt, die \nGrundlagen der Beitragspflicht für die Pflichtigen durchsichtiger zu machen, und \nangenommen, dass letzteres nur gewährleistet sei, wenn eine Verschiedenheit des Kreises der \nBeitragspflichtigen für Teileinrichtungen in ein- und derselben Straßenstrecke ausgeschlossen \nsei; damit werde zugleich den beiden vom Gesetz mit der Zulassung der Abschnittsbildung \nverfolgten Zwecken besser gedient, nämlich einerseits den Gemeinden die Refinanzierung \nvon Straßenbaumaßnahmen zu ermöglichen, ohne die Herstellung der gesamten Anlage \nabwarten zu müssen, und andererseits die Kosten eines streckenweise unterschiedlichen \nAusbaus, soweit mit unterschiedlichen Vorteilen für die Anlieger verbunden, auch \ndementsprechend unterschiedlich auf die mehr oder weniger begünstigten Anlieger verteilen \nzu können. \n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 - IV C 9.73 -, KStZ 1975, 68; Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 20 Rn. 5.\n\n26\n\nDiese Erwägungen trafen auf die Abrechnung des Teils einer Straße nach § 15 Abs. 1 \nSatz 1 FlG in gleicher Weise zu. Auch in einer solchen Konstellation dürfen die Gemeinden \nvon dem einmal gewählten Abrechnungsraum auch unter der Geltung des Bundesbaugesetzes \nbzw. des Baugesetzbuchs nicht mehr abweichen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin \nin einem vergleichbaren Fall entschieden,\n\n27\n\nvgl. das Urteil vom 4. September 2003 - 5 B 7.02 -, OVGE 25, S. 45 ff.\n\n28\n\nDer Senat schließt sich dieser Rechtsprechung im Grundsatz an. Soweit § 15 Abs. 2 FlG \neine Kostenberechnung für die \"gesamte Straßenanlage\" vorsieht, ist dies nicht als Verbot \neiner Beitragserhebung für Straßenteile - d.s. Straßenstrecken, die eine gewisse Ausdehnung \nund Selbständigkeit und insoweit eine eigene Bedeutung als Straße haben, \n\n29\n\nvgl. v. Strauß und Torney/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz vom 2. Juli 1875, \nKommentar, § 15 Bem. 13c -,\n\n30\n\nzu verstehen,\n\n31\n\nvgl. v. Strauß und Torney/Saß, a.a.O., § 15 Bem. 4g, und Germershausen/Seydel, \nWegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl., Erster Bd., S. 625,\n\n32\n\nsondern bringt nur zum Ausdruck, dass eine Straße bei der Beitragsabrechnung nicht \nwillkürlich in Teilstrecken zerrissen werden soll.\n\n33\n\nVgl. v. Strauß und Torney/Saß, a.a.O., § 15 Bem. 13d.\n\n34\n\nDie Kostenspaltung für Teileinrichtungen war ebenfalls bereits unter dem \nFluchtliniengesetz anerkannt. Die Gemeinden durften auch die Kostenspaltung mit einer \nTeilstreckenabrechnung verbinden. Es entsprach schließlich gleichermaßen der Intention des \nFluchtliniengesetzes, die Beitragserhebung für die Pflichtigen überschaubar und \nnachvollziehbar zu gestalten. Gerade deswegen wurde es für nicht zulässig gehalten, \"die \nVeranlagung stückweise nach der fortschreitenden Herstellung der Straße vorzunehmen und \ndadurch dem Anlieger anfänglich die Übersicht, wie viel er im ganzen zahlen soll, \nvorzuenthalten ...\".\n\n35\n\nVgl. v. Strauß und Torney/Saß, a.a.O., § 15 Bem. 13d.\n\n36\n\nSollte den Gemeinden während der Geltung des Fluchtliniengesetzes, womöglich in \nAusnahmefällen, die Befugnis zugestanden haben, ihre Entscheidung über den \nAbrechnungsraum noch bis zur Herstellung der vollständigen Straßenanlage zu ändern, \n\n37\n\nvgl. v. Strauß und Torney/Saß, a.a.O., § 15 Bem. 8,\n\n38\n\nwürde sich dies auf die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht auswirken können, \nweil die Stadt X. von einer solchen etwaigen Änderungsbefugnis jedenfalls keinen \nGebrauch gemacht hat. Denn wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt, hat \ndie Stadt denselben Abrechnungsraum (von D. Straße/L. Straße bis I. Nr. \n215) noch bei der Beitragserhebung für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung \naufgrund des Kostenspaltungsbeschlusses vom 4. Februar 1958 und der Beitragsliste vom \n6. Dezember 1963 zugrunde gelegt und aufgrund desselben Kostenspaltungsbeschlusses und \naufgrund der Beitragsliste vom 22. Oktober 1963 die unmittelbar anschließende Strecke der \nI. Straße von I. Nr. 215 bis zur I. Straße zur Abrechnung gestellt. Allein auf \ndas faktische Festhalten am vormaligen Abrechnungsraum kommt es an; die Wirksamkeit des \nKostenspaltungsbeschlusses vom 4. Februar 1958, die der Senat in einem vom Beklagten \nauszugsweise zu den Akten gereichten Urteil, \n\n39\n\nvom 18. Mai 1981 - 3 A 255/81 -,\n\n40\n\nverneint hat (Schriftsatz vom 11. Mai 2006, BA XXI), spielt demgegenüber im hier \nerörterten Zusammenhang keine Rolle.\n\n41\n\nDie Wahl des falschen Abrechnungsraums hat die Beitragserhebung für die \nStraßenentwässerung zunächst teilweise rechtswidrig gemacht mit der Folge, dass der \nangefochtene Beitragsbescheid teilweise hätte aufgehoben werden müssen. Der Fehler ist aber \nbehoben, seitdem der Beklagte den Beitrag für den richtigen, durch die frühere \nTeilstreckenfestlegung vorgegebenen Abrechnungsraum neu berechnet und die \nstreitbefangene Forderung demgemäß herabgesetzt hat. \n\n42\n\n2. Die danach verbleibende Beitragsfestlegung ist nicht zu beanstanden, so dass es an \neiner Rechtsverletzung des Klägers fehlt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die zahlreichen \nweiteren Einwände des Klägers gegen Grund und Höhe der streitigen Beitragsfestsetzung \ngreifen nicht durch. Die korrigierte Beitragsfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ \n127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt X. vom 25. \nNovember 1968 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. Dezember 1970 sowie in der \nErschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 27. Dezember 1994.\n\n43\n\na) Die I. Straße im hier maßgebenden Teilstück von L. Straße bis I. Nr. \n215 ist keine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Beitragserhebung nach § 242 Abs. \n1 BauGB/§ 180 Abs. 2 BBauG ausgeschlossen wäre. Zu den vorhandenen \nErschließungsanlagen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nur Straßen einer Gemeinde, \ndie bei Inkrafttreten ihres ersten Ortsstatuts nach § 15 FlG dazu bestimmt gewesen sind, nach \ndem Willen der Gemeinde wegen eines von ihr für ausreichend erachteten Ausbauzustandes \ndem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen. \n\n44\n\nZu diesen Voraussetzungen des Rechtsbegriffs einer vorhandenen Straße nach \npreußischem Anliegerbeitragsrecht vgl. die Urteile des Senats vom 9. März 2000 - 3 A \n3611/96 -, NWVBl. 2000, 458, und vom 15. Mai 1968 - III A 134/66 -, ZMR 1969, 253, \nsowie Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 33.\n\n45\n\nZu diesen Straßen gehörte die I. Straße nicht. Sie war bei Inkrafttreten des ersten \nOrtsstatuts der Stadt F. nach § 15 FlG im Jahre 1876 Teil einer Q.---------straße. \nTypischerweise dienten Provinzialstraßen dem Fernverkehr zwischen Gemeinden und nicht \ndem Anbau und innerörtlichen Verkehr innerhalb der Gemeinden. Davon war auch \nauszugehen, wenn sich an den Provinzialstraßen im Laufe der Zeit eine bandartige Bebauung \nentwickelte. Eine Bestimmung zum Anbau und innerörtlichen Verkehr und damit die \nUmwandlung zu einer Ortsstraße erfuhren Provinzialstraßen erst dann, wenn die zuständige \nGemeinde ihren diesbezüglichen Bestimmungs- und Umwandlungswillen in eindeutiger \nWeise geäußert hatte. \n\n46\n\nVgl. das Urteil des Senats vom 29. Februar 1992 - 3 A 743/92 -, GemHH 1997, 285.\n\n47\n\nDafür fehlen bis zum hier maßgeblichen Jahre 1876 jedwede Anhaltspunkte. Der vom \nKläger herangezogene, in der Chronik der Bürgermeisterei Kronenberg berichtete \nFahrbahnausbau unter Adjutant general Watrin de Brigade Ney zwischen 1797 und 1810 ist \nschon deshalb ohne Bedeutung, weil er lange vor diesem Zeitpunkt begonnen und \nabgeschlossen und zudem nicht von der Gemeinde veranlasst war. Zur Übernahme der \nI. Straße aus der Unterhaltung der Provinz in diejenige der Gemeinde F. kam es \nerst zu späterer Zeit, nämlich im Jahre 1883. Vor allem aber spricht gegen eine Beurteilung \nder I. Straße als vorhandene Erschließungsanlage, dass diese Frage in dem bereits \nerwähnten Musterprozess des Anliegers C. gegen die Stadt X. als Vorfrage zu \nprüfen war und von den deutlich zeitnäher als der erkennende Senat entscheidenden Gerichten \noffenbar verneint worden ist, da sie die damalige Beitragserhebung nach § 15 FlG für die \nFahrbahn der I. Straße sonst nicht hätten bestehen lassen können.\n\n48\n\nb) Die I. Straße (im hier maßgebenden Abrechnungsraum auf ehemaligem \nF. Gebiet) ist auch nicht in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts \nder Stadt F. nach § 15 FlG und dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes \nprogrammgemäß hergestellt worden. Ein Bauprogramm für Ortsstraßen (die sog. erste \nEinrichtung) war in den Ortsstatuten nach § 15 FlG der Gemeinde F. und der Stadt \nX. nicht geregelt.\n\n49\n\nVgl. dazu die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 18. Mai 1981 - 3 A 255/81 -\n.\n\n50\n\nDer Regelung für sog. Unternehmerstraßen in den Ortsstatuten der Stadt F. kann \nnicht ohne weiteres ein Mindestausbauprogramm für von der Gemeinde zu bauende \nOrtsstraßen entnommen werden. \n\n51\n\nSo schon PrOVG, Entscheidung vom 3. November 1933 - II C 86/33 -, RVBl. Jhrg. 55 S. \n427, und Urteil vom 25. Oktober 1938 - II C 39/37 -, PrOVGE 103 Nr. 10. \n\n52\n\nVielmehr hängt dies von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Interessenlagen ab, \nüber die nach Aktenlage nichts bekannt ist. Ebenso wenig kann - entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts - das Bauprogramm indizweise aus Bestimmungen der \nPolizeiverordnungen der Stadt X. hergeleitet werden. Denn die Polizeiverordnungen \nberuhen auf einer anderen Rechtsgrundlage (nicht § 15, sondern § 12 FlG) und sind in den \nfraglichen Ortsstatuten auch nicht etwa in Bezug genommen worden, soweit es die \nAnforderungen an die erste Einrichtung von Straßen angeht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, \ndass die Städte F. und X. ihr Bauprogramm für Ortsstraßen jedenfalls in ständiger \nPraxis an den Bestimmungen der Polizeiverordnungen ausgerichtet hätten, sind ebenfalls \nweder aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. \n\n53\n\nZu Vorstehendem vgl. das Urteil des Senats vom 6. Juli 1992 - 3 A 2493/89 - und das \nUrteil des Preußischen OVG vom 27. Juni 1918 - IV. C. 6/18 -, PrOVGE 74 Nr. 23. \n\n54\n\nDeswegen muss das Bauprogramm der I. Straße anhand sonstiger \nIndizien, insbesondere in Auswertung der Straßen- und Hausakten des Beklagten \nermittelt werden. Darin ist gerade hinsichtlich der Straßenentwässerung festgehalten, \n\n55\n\n- dass Kanalanlagen in der I. Straße \"zurzeit noch nicht vorhanden sind\" \n(Vermerk vom 12. Juni 1933, BA XIII 90, 98),\n\n56\n\n- dass in der I. Straße zwischen U. und I. Straße \"alte und \nprovisorische Kanalanlagen\" liegen und die Entwässerung der Straße \"nicht \nprogrammäßig\" erfolgt (Vermerk vom 31. Januar 1939, BA XI 2), sowie\n\n57\n\n- dass gleiches für den Bereich zwischen L. Straße und S. Straße gilt \n(Vermerk vom 11. Oktober 1950, BA II 6a).\n\n58\n\nDamit übereinstimmende Feststellungen finden sich in den Hausakten des \n(klägerischen) Grundstücks I. Straße Nr. 32 (Vermerk vom 5. November \n1948, BA V 1 f.), des Grundstücks I. Straße Nr. 36 (Schreiben des \nBauverwaltungsamtes vom 2. August 1956, BA V 139, und Vermerk vom 24. Juli \n1959, BA V 144) und des Grundstücks I. Straße 8 (Vermerk vom 31. März \n1958, BA V 93, 95). Im mehrmals erwähnten Musterprozess C. hat sich die \nStadt X. die Anforderung u.a. der Kosten der als unfertig angesehenen \nStraßenentwässerung vorbehalten (BA II 6, V 208). In der Zeit zwischen 1930 und \ndem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 sind nach einem Vermerk \nvom 18. Mai 2000 in der Straßenakte (BA XII 101 f.) lediglich noch die \nBeleuchtungsanlagen der I. Straße, nicht aber weitere Teileinrichtungen \nprogrammmäßig hergestellt worden. Dass die Städte F. und X. mit \nBauinteressenten sog. Anbauverträge geschlossen haben (im Jahre 1914 mit dem \nAnlieger S. und im Jahre 1959 mit dem Rechtsvorgänger X. L. des \nKlägers), ist ebenfalls Ausdruck ihrer Einschätzung, das Bauprogramm für die Straße \nsei noch nicht vollständig verwirklicht worden. Gleiches gilt für die Erhebung von \nVorausleistungen (für das Grundstück I. Straße 111 sogar noch mit Bescheid \nvom 28. Januar 1974, BA II 62).\n\n59\n\nAls weitere Umstände, die auf eine Unfertigkeit der Straße bis zum Inkrafttreten \ndes Bundesbaugesetzes deuten, nach Lage des Falles aber angesichts der \ndargelegten zahlreichen Indizien für die Unfertigkeit der Straßenentwässerung nicht \nmehr vertieft werden müssen, ist der sich weit über das Jahr 1961, nämlich \nmindestens bis ins Jahr 1990 hinziehende und womöglich noch heute nicht \nabgeschlossene Grunderwerb der Straßenparzellen zu nennen (BA VI 87, 74). So ist \nu.a. der Rechtsvorgänger X. L. des Klägers im Jahre 1957 darauf hingewiesen \nworden, dass er zu gegebener Zeit ca. 100 qm Straßenland an die Stadt abzutreten \nhabe, weil das Grundstück I. Straße 32 von einer förmlich festgestellten \nFluchtlinie angeschnitten werde (BA V 4, 10), und hat der Kläger erst 1990 die ins \nStraßenland fallende Parzelle 69/9 im Tauschwege auf die Stadt übertragen (BA XI \n96 f.). \n\n60\n\nFerner ist die im Fluchtlinienplan 869 vorgesehene Verbreiterung der \nBürgersteigflächen (BA XVII) bisher nicht verwirklicht worden und wird die \nBefestigung von Gehwegflächen als nach wie vor provisorisch angesehen; eine \nentsprechende Mitteilung des Beklagten vom 25. Januar 1967 hat gerade der \nVoreigentümer X. L. des Klägers mit Bezug auf sein Grundstück I. \nStraße 32 erhalten (BA V 35). Demgegenüber wendet der Kläger zwar ein, dass die \nGehwege seit langen Jahren einem Fußgängerverkehr dienten und von der Stadt \nunterhalten würden. Dies besagt aber nichts für ihre beitragsrechtlich hinreichende \nHerstellung zu einem früheren Zeitpunkt, weil die Freigabe von Verkehrsflächen zur \nallgemeinen Benutzung nicht von ihrer Herstellung im beitragsrechtlichen Sinne \nabhängt und Unterhaltungsmaßnahmen bei fertigen wie bei unfertigen Straßen bzw. \nStraßenflächen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht geboten sein \nkönnen.\n\n61\n\nc) In den Jahren zwischen 1961 und 1968 konnte die I. Straße weder \ninsgesamt noch in Teileinrichtungen im Rechtssinne hergestellt werden, weil, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die seinerzeitige \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt X. vom 20. November 1961 (EBS \n1961) keine wirksame Regelung der Herstellungsmerkmale enthielt, die seit \nInkrafttreten des Bundesbaugesetzes an die Stelle des Bauprogramms nach dem \nFluchtliniengesetz getreten waren. Deswegen konnte die merkmalsgerechte \nHerstellung der Straßenentwässerungseinrichtungen - hier mit Abschluss der \nabgerechneten Kanalisationsarbeiten der Stadt von 1970 bis 1973 - erst unter der \nGeltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 25. November 1968 (EBS 1968) \neintreten, die den Mangel der Vorgängersatzung behob. \n\n62\n\nd) Mit der merkmalsgerechten Fertigstellung der Teileinrichtung auf ganzer \nLänge wurde der beitragsfähige Aufwand für die Straßenentwässerung \nunveränderlich festgeschrieben; er war gemäß § 5 Abs. I EBS 1968 nach einem \nEinheitssatz von 18 DM je qm Verkehrsfläche zu ermitteln. Dabei war der Aufwand \nnach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil unter \nBerücksichtigung der satzungsrechtlichen Höchstbreitenregelung nicht zu kürzen. \nDagegen hat der Kläger nichts eingewandt und der Senat keinen Anlass für eine \namtswegige Überprüfung. \n\n63\n\nSoweit der Kläger auf zeitnah mit den Kanalisationsarbeiten vorgenommene \nBaumaßnahmen zur Beseitigung von Straßenbahnschienen hinweist, ergibt auch \ndies keinen Grund für eine Aufwandreduzierung. Denn bei der Aufwandermittlung für \ndie Straßenentwässerung nach einem Einheitssatz können sich etwaige infolge der \nVerlegung von Straßenbahnschienen angefallene Mehrkosten nicht auswirken. \n\n64\n\nIm Ergebnis ist dem Verwaltungsgericht auch insoweit zu folgen, als es eine \nAufwandreduzierung nach § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB im vorliegenden Falle für nicht \ngeboten hält. Nach dieser Bestimmung umfaßt der Erschließungsaufwand nicht die \nKosten für Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von \nLandstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere \nBreite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern; es sind mit anderen Worten \nalso nur die Kosten der \"Überbreiten\" dieser Fahrbahnen beitragsfähig. Zu anderen \nTeileinrichtungen, namentlich der Straßenentwässerung, verhält sich § 128 Abs. 3 \nNr. 2 BauGB dem Wortlaut nach nicht. Das schließt allerdings nicht zwangsläufig \naus, dass sich die Kostenbegrenzung für die Fahrbahnen auch auf andere \nTeileinrichtungen - quasi annexmäßig - auswirken kann. \n\n65\n\nVgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 87, und Vogel, Kohlhammer Kommentar zum \nBauGB, Std. April 1999, § 128 Rn. 82 (jeweils verneinend) sowie Förster, Kohlhammer \nKommentar zum BBauG, Std. Januar 1982, § 128 Rn. 61 (bejahend).\n\n66\n\nDenn eine solche Annexwirkung ist etwa dann in Betracht zu ziehen, wenn \nKosten für die Straßenentwässerung aufgrund der einschlägigen \nErschließungsbeitragssatzung nach einem Einheitssatz je qm Verkehrsfläche \nbemessen werden und ihr Umfang insofern von der Flächengröße der Fahrbahn \nmitbestimmt wird. Der Senat braucht der angeschnittenen Frage im vorliegenden Fall \nnicht weiter nachzugehen, weil § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB hier jedenfalls deshalb \nkeine Anwendung findet, weil die Fahrbahn der I. Straße (im maßgebenden \nAbrechnungsraum) bereits in den Jahren 1926 bis 1928 technisch fertiggestellt \nworden ist und die Straße zu diesem Zeitpunkt ausweislich der Straßenakten keine \nOrtsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, sondern eine in der Anlegung befindliche \nGemeindestraße war. Das Bundesverwaltungsgericht hat\n\n67\n\nmit Urteil vom 9. März 1990 - 8 C 76.88 -, DVBl. 1990, 785,\n\n68\n\nentschieden, dass eine Straße im Zeitpunkt der technischen Fertigstellung ihrer \nFahrbahn eine Bundes- oder Landstraße gewesen sein muss, um die \nKostenbegrenzung nach § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB auszulösen. Der Senat schließt \nsich dieser Rechtsprechung an. Sie überzeugt insbesondere in der hier vorliegenden \nFallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Fahrbahn noch unter der \nGeltung des Fluchtliniengesetzes fertiggestellt worden ist. Denn dieses Gesetz \nenthielt eine § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB vergleichbare Regelung nicht. Außerdem \nwurde, als das Fluchtliniengesetz durch das Bundesbaugesetz abgelöst wurde, in \nletzterem eine Sonderregelung für unbebaute Grundstücke an Ortsdurchfahrten \ngetroffen, die - mangels Baufalls - nach altem Recht nicht beitragspflichtig geworden \nwaren und erst nach der Anknüpfung der Beitragspflicht an eine \nBebauungsmöglichkeit im neuen Recht beitragspflichtig wurden. Für diese \nGrundstücke ist in § 180 Abs. 3 BBauG bestimmt, dass § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG \nnicht anzuwenden ist. Damit wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass die \nunbebauten Grundstücke gegenüber den bereits bebauten Grundstücken an diesen \nOrtsdurchfahrten bevorzugt behandelt würden. \n\n69\n\nVgl. Ernst in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Bd. 3, Std. 1. Januar 2006, § 242 Rn. \n9.\n\n70\n\nFindet die Kostenbegrenzungsregelung des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB aber \nhiernach nicht einmal auf die (im Geltungsbereich des Fluchtliniengesetzes \nhergestellten) Fahrbahnen selbst Anwendung, so scheidet auch eine Erstreckung der \nKostenbegrenzung von Fahrbahnen auf weitere Teileinrichtungen wie die \nStraßenentwässerung aus. \n\n71\n\nd) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die sachlichen \nTeilbeitragspflichten für die Straßenentwässerung der I. Straße nach deren \nmerkmalsgerechter technischer Herstellung bis zum Jahre 1973 mit der \nKostenspaltungsanordnung des (nach § 12 der Erschließungsbeitragsatzung vom \n27. Dezember 1994 hierfür zuständigen) Oberbürgermeisters vom 15. März 2000 \nentstanden seien. Das Gericht hat damit unausgesprochen zugrunde gelegt, dass \ndie sonstigen (planungsrechtlichen) Beitragsentstehungsvoraussetzungen erfüllt \nwaren. Der Senat hat aufgrund des Beteiligtenvorbringens und der Aktenlage keinen \nAnlass, dies in Zweifel zu ziehen. \n\n72\n\ne) Das Flurstück 175 des Klägers wird als sog. Hinterliegergrundstück von der \nI. Straße im Sinne von § 131, § 133 BauGB erschlossen. Das ergibt sich, wie \nder Senat bereits in seinem Beschluss über die teilweise Zulassung der Berufung \nausgeführt hat, zwar nicht daraus, dass dieses Flurstück kraft einer \nVereinigungsbaulast mit weiteren im (Mit-)Eigentum des Klägers stehenden und an \ndie I. Straße angrenzenden Flurstücken bauordnungsrechtlich wie ein \neinziges Baugrundstück zu behandeln ist. Denn im Erschließungsbeitragsrecht ist \nder grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff maßgebend und die Bestellung einer \nVereinigungsbaulast ändert an der Selbstständigkeit der betreffenden \nBuchgrundstücke nichts. Das Bestehen einer Vereinigungsbaulast für mehrere \nGrundstücke stellt für sich allein keine einheitliche Nutzung derselben im Sinne des \nin der Rechtsprechung anerkannten Hinterliegertatbestandes dar. Doch steht nach \nder Vorlage weiteren Karten- und Fotomaterials im Berufungsverfahren und den \nprotokollierten Erklärungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat außer Frage, dass das Flurstück 175 \nzusammen mit den anderen Flurstücken des Klägers einheitlich für Zwecke des auf \ndem Gesamtareal angesiedelten Autozuliefererbetriebs der Fa. X. L. GmbH & \nCo KG genutzt wird und zudem über eine auf den Flurstücken 155, 68/8, 163, 132, \n162 und 131 verlaufende, rechtlich unbedenkliche Zufahrt zur I. Straße \nverfügt. Beides reicht, jeweils für sich, im hier gegebenen Fall der Eigentümeridentität \nfür das Merkmal \"erschlossen\" in § 131, § 133 BauGB aus.\n\n73\n\nDer Teilbeitrag für das Flurstück 175 ist zutreffend nach dessen gesamter Fläche \nberechnet. Daran ändert der Hinweis des Klägers auf den Abstand des Flurstücks \nvon ca. 100 m zur I. Straße und auf die Tiefenbegrenzungsregelung in § 6 \nAbs. 2 EBS 1994 nichts. Denn die Tiefengrenze von 50 m (genauer: die in die \nBeitragsberechnung einzubeziehende Grundstücksfläche bis zu 50 m Tiefe) wird \nnach der genannten Satzungsbestimmung nicht von der Straße, sondern von der der \nStraße am nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen. Da das \nFlurstück 175 eine Tiefe von weniger als 15 m hat, kann ihm die \nTiefenbegrenzungsregelung demzufolge nicht zugute kommen.\n\n74\n\nf) Die vom Kläger angenommene Verjährung der Beitragsforderung scheidet von \nvornherein aus, weil die Forderung bereits im Jahr nach ihrer Entstehung, nämlich \nmit Bescheid vom 11. Januar 2001, geltend gemacht worden ist. Eine Verjährung \nwäre allenfalls eingetreten, wenn die Teilbeitragspflicht für die Straßenentwässerung \nschon deutlich früher (etwa im Jahre 1973 aufgrund des \nKostenspaltungsbeschlusses des Rates der Stadt X. vom 4. Februar 1958, falls \ndieser über das Fluchtliniengesetz hinauswirken sollte) hätte entstehen können. \nDavon ist jedoch nicht auszugehen, nachdem der erkennende Senat,\n\n75\n\nim Urteil vom 18. Mai 1981 - 3 A 255/91 -,\n\n76\n\nfestgestellt hat, dass der besagte Kostenspaltungsbeschluss, der eine Vielzahl \nvon (auf drei Seiten des Amtlichen Mitteilungsblatts vom 31. Dezember 1958 \naufgelisteten) Straßen in X. erfassen sollte, insgesamt zu unbestimmt und \nunwirksam gewesen ist.\n\n77\n\nEine vom Kläger reklamierte Verwirkung der Beitragsforderung ist ebenfalls nicht \nanzunehmen, was das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend \ndargelegt hat und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen \nverweist.\n\n78\n\nDen Einwand der Erfüllung der Teilbeitragsforderung in den 70er Jahren hat der \nKläger, dessen Vorbringen bis zur mündlichen Verhandlung unsubstantiiert und ohne \nZahlungsbeleg geblieben ist, durch Erklärung seines Prozessbevollmächtigten fallen \nlassen. \n\n79\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO und \nberücksichtigt, dass einerseits der Kläger mit seiner Berufung unterlegen ist, \nandererseits aber der Beklagte mit der Ermäßigung der Teilbeitragsfestsetzung dem \nRechtsschutzbegehren des Klägers teilweise entsprochen hat; der Ausspruch über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 \nZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \ngegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-01/3-a-2169-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":8},{"jurabk":"FlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"FlG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-01/3-a-2169-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271971","retrieved":"2026-07-09 02:42:32.745273+00:00"}}