{"status":"available","doknr":"OLD272021","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0531.7B583.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-31","aktenzeichen":"7 B 583/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die \nBaugenehmigung des Antragsgegners für die Errichtung eines Burger King Restaurants vom \n3. Februar 2006 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladenen - diese insoweit als Gesamtschuldner - tragen \ndie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen \nKosten tragen sie jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Die Baugenehmigung des Antragsgegners vom \n3. Februar 2006 für die Errichtung eines Burger King Restaurants ist bei summarischer \nPrüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht vereinbar und \nverletzt die Antragsteller in ihren Rechten.\n\n3\n\nNach § 51 Abs. 7 BauO NRW müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, \ndass Lärm oder Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht \nüber das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nach \nständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts\n\n4\n\nvgl. Urteile vom 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -; vom 31. Juli 1997 - 10 A 3100/97 -; \nvom 9. März 1999 - 11 A 4159/96 -,\n\n5\n\nnicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser \nSchwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere \nder Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die \nBenutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und \ngenerell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete \nSituation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, \nan welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich \ndieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggfls. gegenüber den Wohnräumen \ndes betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von \nStellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem \ndie Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren \nist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. \nDabei ist einerseits von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von \nStellplätzen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der \nUmgebung führen, wenn die Stellplätze, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption \nder Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- \nund Geruchsbelästigungen von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen weitaus \neher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dabei ist die Grenze umso niedriger \nanzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet \nwerden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. \nTechnisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder \nBeurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. \n\n6\n\nDie Bewertung anhand der vorstehend zusammengefassten Kriterien für die Beurteilung, \nob ein Nachbar eine Stellplatzanlage hinzunehmen hat, fällt zu Lasten des Antragsgegners \nund der Beigeladenen aus. Die Antragsteller waren in dem Bereich, der für die \nStellplatzanlage des Burger King Restaurants vorgesehen ist, nachts einer Parkplatznutzung \nnicht ausgesetzt. Von den Stellplätzen geht eine erhebliche Lärmbelastung auf solche \nBereiche des Grundstücks der Antragsteller aus, in denen Lärm der hier in Rede stehenden \nArt und Größenordnung nicht hingenommen werden muss. Mit einer entsprechenden \nEntwicklung mussten die Antragsteller aufgrund der gegebenen planungsrechtlichen Situation \nauch nicht rechnen. Ob die Baugenehmigung aus weiteren Gründen zu einer Verletzung von \naus dem Bauordnungs- oder dem Bauplanungsrecht folgenden Rechten der Antragsteller \nführt, bedarf daher keiner Entscheidung.\n\n7\n\nDas von der angefochtenen Baugenehmigung erfasste Schnellrestaurant ist so konzipiert, \ndass die Stellplätze einschließlich der Haupteinfahrt und Ausfahrt zwischen dem \nRestaurantgebäude und dem Doppelhaus angeordnet sind, dessen eine Hälfte im Eigentum der \nAntragsteller steht. Dabei greifen die Stellplätze - von der G. -K. -Straße aus gesehen - \nzugleich deutlich über die Rückfront des Doppelhauses hinaus. Das wesentliche \nLärmgeschehen des Restaurants ist damit so angeordnet, dass es insbesondere auch auf die \nRückseite des Hauses der Antragsteller einwirkt. \n\n8\n\nIn diesem Bereich mussten die Antragsteller zwar auch bislang mit Einwirkungen \ngewerblicher, auch mit Stellplatzverkehr verbundener Nutzungen rechnen. Diese \nVorbelastung dürfte sich bislang auch dahin auswirken, dass sich die Antragsteller nicht \ndarauf berufen können, ihnen seien tags nur solche Lärmbelastungen zuzumuten, wie sie in \neinem allgemeinen Wohngebiet zu erwarten sind. Gegenüber dieser bislang gegebenen \nSituation bewirkt die strittige Baugenehmigung jedoch insoweit eine wesentliche qualitative \nVerschlechterung zu Lasten der Antragsteller, als diese nunmehr erstmals im rückwärtigen \nBereich ihres Grundstücks, in dem bislang ersichtlich ein den üblichen Wohnbedürfnissen \nentsprechendes Schlafen auch bei (gelegentlich) geöffnetem Fenster möglich gewesen sein \ndürfte, bis weit über Mitternacht hinaus mit ständig wiederkehrenden Fahr- und auch \nParkvorgängen rechnen müssen, die im Gutachten immerhin mit 24 Stellplatzbewegungen in \nder lautesten Nachtstunde angesetzt sind. Hinzu kommt, dass das hier in Rede stehende \nStellplatzgeschehen typischerweise besonders lästige Komponenten (Türenknallen, Gespräche \nzwischen den Besuchern der Anlage und Autoradiolärm) aufweist, und demgemäss vom \nGutachter als ein den Diskotheken-Stellplätzen vergleichbarer Typ gewertet worden ist.\n\n9\n\nDie Auswirkungen dieses die Antragsteller erstmals nachts treffenden Lärmgeschehens \nsind zwar durch die in der Baugenehmigung vorgesehene Lärmschutzwand einschließlich der \nteilweisen Überdachung nicht unerheblich abgemindert. Insbesondere sind die vorgesehenen \nLärmschutzeinrichtungen durchaus geeignet, die am Wohnhaus der Antragsteller zu \nerwartenden Lärmimmissionen quantitativ herabzusetzen. Dies ändert jedoch nichts daran, \ndass gerade das im tieferen Hintergelände zu erwartende, nachts als besonders störend zu \nqualifizierende Lärmgeschehen noch deutlich auf die jedenfalls in Bezug auf die Nachtruhe \nbesonders schützenswerte Rückfront des Hauses der Antragsteller einwirken kann. Dort \nwerden die mit einem Schnellrestaurant der hier in Rede stehenden Art typischerweise \nverbundenen Lärmeinwirkungen kontinuierlich bis weit über Mitternacht hinaus deutlich \nwahrnehmbar sein. Solche Störungen der Nachtruhe durch das Stellplatzgeschehen sind den \nAntragstellern auch unter Berücksichtigung der durchaus in Rechnung zu stellenden \nVorbelastung mit gewerblichen Lärmimmissionen nicht mehr zuzumuten.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-31/7-b-583-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-31/7-b-583-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272021","retrieved":"2026-07-09 02:42:37.144822+00:00"}}