{"status":"available","doknr":"OLD272020","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0531.6A338.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-31","aktenzeichen":"6 A 338/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \nbis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin \ndie Voraussetzungen für eine Überleitung in die \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) gemäß Nr. 2 \nAbs. 1 Nr. 2 des so genannten Überleitungsgesetzes vom \n19. Dezember 2001 (GV.NRW. 876) nicht erfülle und ihr auch \nunabhängig von diesem Gesetz kein entsprechender \nÜberleitungsanspruch zustehe. Ob das Gesetz eine sachwidrige \nUngleichbehandlung der Gesamtschullehrer gegenüber den \nGymnasiallehrern darstelle und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG \nverstoße, bedürfe keiner Entscheidung, da auch bei einer \netwaigen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes kein \nÜberleitungsanspruch der Klägerin gegeben wäre.\n\n5\n\nDiese das Urteil tragenden Annahmen des \nVerwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen \nnicht ernsthaft in Frage gestellt.\n\n6\n\nSoweit die Klägerin den geltend gemachten \nÜberleitungsanspruch unmittelbar aus Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des \nÜberleitungsgesetzes herleiten will, hat sie die Voraussetzungen \ndafür nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sie meint, \nim Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sei die fragliche Vorschrift \ndes Überleitungsgesetzes verfassungskonform dahingehend \nauszulegen, dass auch diejenigen Gesamtschullehrer, die nach \ndem Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden seien und im \nÜbrigen die Überleitungsvoraussetzungen erfüllten, in den \nAnwendungsbereich der Norm fielen.\n\n7\n\nZur Stützung dieser Rechtsauffassung kann sich die \nKlägerin nicht auf das von ihr im Zulassungsantrag zitierte \nUrteil des Senats vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - berufen. In \ndiesem Verfahren ging es um Ansprüche teilzeitbeschäftigter \nLehrer auf Zahlung einer anteiligen Besoldung für geleistete \nMehrarbeitsstunden. Der Senat hat insoweit eine sachwidrige \nUngleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer gegenüber \nvollzeitbeschäftigten Lehrern angenommen und einen Anspruch \nauf Angleichung des Entgelts unmittelbar aus Art. 141 EG-\nVertrag hergeleitet.\n\n8\n\nEine entsprechende Anspruchsgrundlage für den hier \ngeltend gemachten Anspruch auf Überleitung in die \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) zum 1. Januar \n2002 hat die Klägerin nicht dargetan.\n\n9\n\nAuch die Beschlüsse des Senats vom 22. Oktober 2003 \n- 6 A 856/02 -, vom 2. Dezember 2003 - 6 A 3006/02 - und vom \n4. Dezember 2003 - 6 A 3043/02 -, auf die die Klägerin zum \nBeleg ihrer Rechtsauffassung ebenfalls verweist, behandeln \neinen Sachverhalt, der mit dem hier in Rede stehenden nicht \nvergleichbar ist.\n\n10\n\nDer Senat hatte in den genannten Verfahren zu entscheiden, \nob die nach § 78c LBG erfolgte Einstellung eines Beamten in \neinem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis gegen seinen auf volle \nBeschäftigung gerichteten Willen verfassungsgemäß sei und wie \ndie Vorschrift in diesem Zusammenhang ausgelegt werden \nmüsse. Er hat sich der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach bei der \nAuslegung der landesrechtlichen Vorschrift zur so genannten \nEinstellungsteilzeit der Wille des Gesetzgebers nur insoweit \nbedeutsam sei, als er auch im Gesetzestext selbst Niederschlag \ngefunden habe.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, \nBVerwGE 110, 363 - 370.\n\n12\n\nBezogen auf § 78c LBG folge daraus, dass auch für das \nnordrhein-westfälische Landesrecht eine verfassungsgemäße \nAuslegung, wonach eine Teilzeiteinstellung nur mit \nZustimmung des Beamten ermöglicht werde, zulässig und \ngeboten erscheine. Der Gesetzestext zwinge nicht dazu, von \neiner Ermächtigung zur Teilzeiteinstellung gegen den Willen \ndes Beamten auszugehen.\n\n13\n\nDagegen hat im Überleitungsgesetz vom 19. Dezember \n2001 der Wille des Gesetzgebers, nur diejenigen \nGesamtschullehrer in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO \nüberzuleiten und in Planstellen des höheren Dienstes \neinzuweisen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt \nworden sind und im Übrigen die Überleitungsvoraussetzungen \nerfüllen, im Gesetzestext selbst Niederschlag gefunden. Eine \nAuslegung, die dem so verlautbarten Willen des Gesetzgebers \nzuwiderlaufen würde, wäre - auch wenn sie lediglich die \nVerfassungsmäßigkeit der Norm sicherstellen soll - nicht \nzulässig.\n\n14\n\nSonstige Gesichtspunkte, die für eine unmittelbare \nAnwendung des Überleitungsgesetzes auf die Klägerin sprechen \nund ernstliche Zweifel an der gegenteiligen Annahme des \nVerwaltungsgerichts wecken könnten, sind dem \nZulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.\n\n15\n\nZu der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die \nVerfassungswidrigkeit des Überleitungsgesetzes unentschieden \nbleiben könne, da auch bei einer etwaigen \nVerfassungswidrigkeit des Gesetzes kein Überleitungsanspruch \nder Klägerin gegeben wäre, verhält sich der Zulassungsantrag \nnicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme damit \nbegründet, dass bei - unterstellter - Verfassungswidrigkeit des \nÜberleitungsgesetzes dem Gesetzgeber die Entscheidung \nvorbehalten bliebe, welche Konsequenzen er daraus ziehen \nwolle. Diesem grundlegenden Ansatz ist die Klägerin mit ihrem \nZulassungsvorbringen nicht entgegengetreten, sondern hat \nlediglich die weitergehende Begründung des \nVerwaltungsgerichts in Zweifel gezogen, wonach die Gerichte \nden Gesetzgeber nicht dazu verpflichten könnten, bestimmte \nPlanstellen haushaltsrechtlich höherwertig einzustufen.\n\n16\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n17\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin \ngegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen \nWürdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, \nbegründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne \nweiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n18\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin benennt \n -wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die \nUnrichtigkeit des Urteils.\n\n19\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n20\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie \neine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die \neinheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts \nhat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage \nauszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für \nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus \nzugemessen wird.\n\n21\n\nDass die Beantwortung der im Zulassungsantrag \nformulierten Rechtsfragen,\n\n22\n\n\"ob die Einschränkung 'die spätestens im Schuljahr \n1996/1997 eingestellt worden sind' rechtmäßig ist\",\n\n23\n\n\"ob die ungleiche Behandlung von Lehrkräften an \nGesamtschulen und Lehrkräften an Gymnasien einen Verstoß \ngegen den Gleichheitssatz darstellt\",\n\n24\n\n\"ob das Überleitungsgesetz derartig gegen Art. 3 Abs. 1 GG \nverstößt, dass es als Rechtsgrundlage in Wegfall gerät, ober ob \ndas Überleitungsgesetz so, wie beispielsweise bei der \nEinstellungsteilzeit erfolgt, verfassungskonform auszulegen ist, \ninsbesondere dahingehend, dass die für den Gesamtschulbereich \nvorgenommene Beschränkung wegfällt\",\n\n25\n\nfür die Berufungsentscheidung klärungsbedürftig und \nentscheidungserheblich sind, hat die Klägerin nicht in einer den \nAnforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden \nWeise dargelegt. Im Zusammenhang mit dem geltend \ngemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nfehlen jegliche Ausführungen dazu, weshalb die Beantwortung \ndieser aufgeworfenen Rechtsfragen, die sich lediglich als eine in \nFrageform gekleidete Zusammenfassung der im \nZulassungsantrag vertretenen Rechtsansichten darstellen, für \nden streitgegenständlichen Überleitungsanspruch von \nBedeutung sein soll. Die Klägerin zeigt nicht einmal \nansatzweise auf, dass sich die Fragen in dieser Form in einem \nmöglichen Berufungsverfahren überhaupt stellen würden und \nbleibt damit die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit \nschuldig. Auch zu den Gründen, aus denen sie die Fragen für \nklärungsbedürftig hält, hat die Klägerin nichts vorgetragen.\n\n26\n\nAndere Zulassungsgründe hat sie nicht benannt.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 4 Satz 2 in \nVerbindung mit Satz 1 Buchstabe a, 14 Abs. 3 und 15 GKG in \nder bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 \nKostRMoG).\n\n28\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-31/6-a-338-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-31/6-a-338-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272020","retrieved":"2026-07-09 02:42:37.060818+00:00"}}