{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0531.6A1146.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2006-05-31","aktenzeichen":"6 A 1146/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren \nauf 4.000,00 Euro festgesetzt.\n\nG r ü n d e:\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDas Vorbringen des Beklagten führt nicht auf den allein geltend \ngemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\nDas Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil davon \nausgegangen, dass die dem Kläger unter dem 9. Juli 2002 \nerteilte dienstliche Beurteilung fehlerhaft sei, weil die \nBegründung des Gesamturteils den Anforderungen der Nr. 8.1 \nAbs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996, MBl. NRW. \n1996, S. 278, geändert durch Runderlass des Ministeriums für \nInneres und Justiz vom 19. Januar 1999, MBl. NRW. 1999, S. \n96 (BRLPol), nicht gerecht werde. Nach dieser Regelung sei der \nUmstand, dass sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv \nauf das Leistungsbild ausgewirkt hätten, im Einzelnen zu \nbegründen. Dies erfordere auch, dem Beurteilenden (gemeint ist \nwohl dem Beurteilten) aufzuzeigen, warum im Quervergleich \ninnerhalb der Vergleichsgruppe trotz zunehmender Lebens- und \nDiensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt worden sei. \nDiese Regelungen seien - nach Kenntnis des Gerichts und \nworüber zwischen den Beteiligten auch kein Streit bestehe - \nallgemein gültige Beurteilungspraxis geworden. Aus der \nentsprechenden Begründung in der Beurteilung des Klägers \nergebe sich jedoch lediglich, dass im Quervergleich innerhalb \nder Vergleichsgruppe bei ihm trotz zunehmender Lebens- und \nDiensterfahrung ein positiveres Ergebnis nicht habe festgestellt \nwerden können. Warum dies so sei, zeige die Begründung nicht \nauf.\n\nDiese Feststellungen werden durch das \nZulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt.\n\nDem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die \nBegründung in der dienstlichen Beurteilung vom 9. Juli 2002 \ndafür, dass der Kläger auch in der dritten Regelbeurteilung im \nAmt eines Kriminalhauptkommissars der Besoldungsgruppe A \n11 BBesO mit dem ihm zuerkannten Gesamturteil, \"Die \nLeistung und Befähigung des PHK Klaus Dieter I. \nentsprechen voll den Anforderungen.\", ein besseres Urteil als in \nden beiden vorangegangenen Regelbeurteilungen erhalten hat, \nnicht den Vorgaben der Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol entspricht. Diese \nBegründung beschränkt sich auf den Hinweis: \"Ich teile Ihnen \ndaher mit, dass im Quervergleich innerhalb Ihrer \nVergleichsgruppe trotz zunehmender Lebens- und \nDiensterfahrung kein positiveres Ergebnis nicht festgestellt \nwerden kann.\" Diese Ausführungen beinhalten nicht die nach \nNr. 8.1 Abs. 2 BRLPol in der dienstlichen Beurteilung \nvorzunehmende Überprüfung \"im Einzelnen\". Der Senat hat in \ndiesem Zusammenhang in einem Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A \n3355/03 - ausgeführt: \n\n\"Damit wird eine über den Verweis auf den Quervergleich \nin der Vergleichsgruppe hinausgehende Erläuterung für den \nBeurteilten verlangt, aus der er entnehmen kann, an welchen \nGründen es im Einzelnen liegt, dass die wachsende Lebens- und \nDiensterfahrung sich bei ihm anders als im Regelfall nicht \npositiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt hat. Die von der \nRechtssprechung aufgestellten Grundsätze für eine \nAbweichungsbegründung nach Nr. 9.2. Abs. 2 Satz 2 BRLPol, \nderen Grundlage vorrangig in einzelfallübergreifenden \nErwägungen, etwa einer im Quervergleich zu wohlwollenden \nWertung des Erstbeurteilers, liegt,\n\nvgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom \n\n13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a. a. O.,\n\nfinden hier keine Anwendung. Das wird durch die \nErläuterungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen zu den BRLPol, Stand: 1. März 1999, Seite 119, \nbestätigt:\n\n\"Die Begründung soll in diesen Fällen den Beurteilten \naufzeigen, warum (Unterstreichung durch das Gericht) im \nQuervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der \nzunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres \nErgebnis erzielt wurde.\"\n\nHiernach wird verlangt, dass dem Beurteilten die Gründe für \nden leistungsmäßigen \"Stillstand\" im Quervergleich verdeutlicht \nwerden. Die Ausführungen in der Beurteilung des Klägers \nbeschränken sich jedoch darauf, dass der Kläger im \nQuervergleich keine bessere Beurteilung habe erhalten können. \nGründe hierfür werden nicht genannt. Das reicht nach Nr. 8.1 \nAbs. 2 BRLPol nicht aus.\"\n\nDas trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, und an dieser \nrechtlichen Sicht wird auch unter Berücksichtigung des \nZulassungsvorbringens des Beklagten und nach erneuter \nÜberprüfung festgehalten. In diesem Zusammenhang sei noch \ndarauf hingewiesen, dass es für die nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol \nerforderliche Begründung ausreichend ist, dass der \nEndbeurteiler darin deutlich macht, welche Umstände \ntatsächlicher Art dafür maßgebend waren, dass dem Beurteilten \nauch bei der dritten Beurteilung in demselben statusrechtlichen \nAmt kein besseres Gesamtergebnis als zuvor erteilt wurde. Mehr \nkann nicht gefordert werden. Der Endbeurteiler ist insbesondere \nnicht verpflichtet, nach Ursachen, etwa persönlicher Art, für das \nVerhalten des Beurteilten zu forschen und diese in der \nBegründung darzustellen.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -; \nund Beschluss vom 3. Mai 2006 - 6 A 207/05 -.\n\nDer Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sich eine andere \nBeurteilung aus einer von dem Wortlaut der Nr. 8.1 Abs. 2 \nBRLPol abweichenden gefestigten Verwaltungspraxis ergeben \nwürde. Zwar geht er im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, \ndass es auch für die Anforderungen, die an eine nach dieser \nRegelung erforderliche Begründung zu stellen sind, unter dem \nGesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den \nWortlaut der Richtlinien ankommt. Denn \nVerwaltungsvorschriften wie die BRLPol sind keine \nRechtsnormen. Sie sollen lediglich eine einheitliche \nVerwaltungspraxis sicherstellen. Maßgebend ist hiernach die in \nständiger Praxis geübte, wenn auch u. U. von den Richtlinien \nabweichende tatsächliche Handhabung, wenn sie vom \nRichtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet wird.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - DÖD \n2001, 38 = RiA 2000, 283 sowie Beschluss vom 7. April 2000 - \n2 B 21.00 -; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A \n4754/00 -, RiA 2001, 249, und Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A \n3355/03 -.\n\nDer Beklagte hat aber nicht dargetan, dass die tatsächliche \nHandhabung der Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol schon anlässlich der \nErstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 9. Juli \n2002 nicht mehr dem Wortlaut dieser Verwaltungsvorschrift \nfolgte, d.h. dass die Beurteiler sich beim Ausbleiben einer \nLeistungssteigerung des Beurteilten auch bei der dritten \nRegelbeurteilung in demselben statusrechtlichen Amt \neinheitlich, also im gesamten Geltungsbereich der BRLPol, auf \neine Begründung beschränkt haben, wie sie dem Kläger in \nseiner Beurteilung gegeben wurde. Hierfür ist sein Vorbringen, \nim Aufsichtsbereich der ehemaligen PAD sei für den Regelfall, \ndass nämlich keine individuelle, auf die Person des beurteilten \nBeamten eingehende Begründung - noch dazu im Quervergleich \n- gegeben werden könne, eine Standardbegründung vereinbart \nworden, ebenso wenig ausreichend wie der Hinweis auf den \nvom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall, der in \ndem erstinstanzlichen Urteil angesprochen worden ist. Denn \nhieraus lässt sich eine entsprechende Verwaltungspraxis im \ngesamten Geltungsbereich der BRLPol nicht entnehmen. Dies \ngilt um so mehr, als die Pflicht des Endbeurteilers zur Abgabe \neiner Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol bei den \nRegelbeurteilten im Jahre 2002 zum ersten Mal bedeutsam \nwurde. Es handelt sich um die dritten Regelbeurteilungen nach \nEinführung der BRLPol im Jahre 1996, und die Begründung war \nerst dann vorgesehen, wenn der zu beurteilende Beamte zum \ndritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben \nstatusrechtlichen Amtes beurteilt wurde (vgl. die erwähnten \nErläuterungen des Innenministeriums zu Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol, \nSeite 119). Zudem besteht eine tatsächliche Vermutung für die \nDeckungsgleichheit zwischen dem Inhalt der Richtlinien und der \nVerwaltungspraxis.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 7 C 8.79 - DVBl. \n1981, 1149; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der \nBeamten und der Richter, 3. Auflage, Rdnr. 140.\n\nAngesichts dessen ist auch der Hinweis des Beklagten, dass \nden ehemaligen Polizeiausbildungsinstituten in Absprache mit \ndem Innenministerium NRW ein Muster für die gemäß \nNr. 8. BRLPol geforderte Begründung zur Verfügung gestellt \nworden sei, zur Darlegung einer einheitlichen, vom Wortlaut der \nNr. 8.1 Abs. 2 BRLPol abweichenden Verwaltungspraxis nicht \nausreichend. Denn aus diesem Vorbringen lässt sich nicht \nentnehmen, dass hiermit bereits eine über den Versuch, eine \nentsprechende Verwaltungspraxis zu Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol erst \nzu entwickeln, hinausgehende gefestigte Verwaltungspraxis \nbegründet worden ist.\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen \ndes Beklagten, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die \ntatsächliche Verwaltungspraxis, die sich bei erstmaliger \nAnwendung der BRLPol in Bezug auf die nach Nr. 8.1 BRLPol \nerforderliche Begründung entwickelt habe, zu ermitteln. Zwar \nkann sich der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nauch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts ergeben.\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 124 VwGO, \nRdnr. 7b.; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, \nBeschluss vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97, NVwZ 1998, 193, \nund VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 8. März 1999 \n\n- 1 S 2726/98 -, NVwZ 1999, 1357.\n\nDass dies hier der Fall ist, hat der Beklagte aber nicht \ndargetan. \n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom \n9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, a.a.O.\n\nObwohl - seinem Vortrag zufolge - das Bestehen einer vom \nWortlaut der Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol abweichenden \nVerwaltungspraxis zwischen den Beteiligten streitig ist und die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts in der mündlichen \nVerhandlung den tatsächlichen erstmaligen Umgang mit dem \nBegründungserfordernis im Rahmen des letzten \nBeurteilungsverfahrens nicht berücksichtigt haben, hat der \n- soweit für den Senat ersichtlich - fachkundig vertretene \nBeklagte einen Antrag, den Sachverhalt diesbezüglich weiter \naufzuklären, in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. \n\nEr hat auch nicht dargelegt, dass sich dem \nVerwaltungsgericht insoweit eine weitere Aufklärung des \nSachverhalts hätte aufdrängen müssen.\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. August 1975 - VI C 30.72 -, \nBVerwGE 49, 89, und vom 14. Januar 1998 \n\n- 11 C 11.96 -, BVerwGE 106, 115.\n\nSein Vorbringen, \"dies war um so erforderlicher als das \nVerwaltungsgericht Köln die Unpraktikabilität der Richtlinie \nbzgl. der wohl kaum zu erfüllenden Anforderungen an die \nBegründungstiefe erkannt hat.\", ist insoweit nicht ausreichend. \nDies gilt um so mehr, als - wie bereits ausgeführt - die Pflicht \ndes Endbeurteilers zur Abgabe einer Begründung nach Nr. 8.1 \nAbs. 2 BRLPol bei den Regelbeurteilungen im Jahre 2002 zum \nersten Mal bedeutsam wurde und zudem eine tatsächliche \nVermutung für die Deckungsgleichheit zwischen dem Inhalt der \nRichtlinien und der Verwaltungspraxis besteht.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden \nFassung (§ 71 Abs. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden \nFassung).\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-31/6-a-1146-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-31/6-a-1146-04","retrieved":"2026-10-28 15:55:06.309825+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2006-05-31/6-a-1146-04","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. Senat","date":"2006-05-31","dockets":["6 A 1146/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0531.6A1146.04.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0531.6A1146.04.00"},"cite_as":"OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2006 – 6 A 1146/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-31/6-a-1146-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des\nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren\nauf 4.000,00 Euro festgesetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/124","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124","label":"§ 124 VwGO","mentions":3},{"id":"GKG 2004/71","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"71","label":"§ 71 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/124a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124a","label":"§ 124a VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/152","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"152","label":"§ 152 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T15:55:06.309825+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}