{"status":"available","doknr":"OLD272023","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0531.12A5102.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-31","aktenzeichen":"12 A 5102/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt - unabhängig von der Frage der Erledigung - \nnicht zu den - sinngemäß - geltend gemachten ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein besonderer \nGrund im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG liege nicht vor, nicht zu \nerschüttern.\n\n4\n\nDie Ausführungen im Zulassungsantrag thematisieren das Vorliegen eines \nvorsätzli-chen Betruges zum Nachteil der Klägerin durch die Abrechnung der \n\n5\n\n- auf die Wahrnehmung der gewerblichen Nebentätigkeit unter Nutzung des PC \nam Arbeitsplatz \n\n6\n\n- und der auf die privaten Telefonate \n\n7\n\nentfallenden Zeitanteile als Arbeitszeit. Eine vorsätzliche Verwirklichung des \nTatbe-standes des § 263 StGB durch den Beigeladenen setzt jedoch u.a. die \nbewusste und gewollte Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bei der \nKlägerin voraus, dass in den abgerechneten Arbeitszeiten die genannten Zeitanteile \nnicht enthalten sind. Hierzu fehlt es an jeglicher Darlegung.\n\n8\n\nDass dem Beigeladenen vor dem Hintergrund des Gesprächs im Dezember 2001 \nüber die Tolerierung seiner - vom Verwaltungsgericht als geringfügig eingestuften \nund insoweit im Zulassungsantrag nicht thematisierten - Nebentätigkeit bewusst war, \ndass die Klägerin die Abrechnungen in der Vorstellung vornahm, die auf die \ngeringfügige Nebentätigkeit entfallende Zeit sei nicht in der abzurechnenden \nArbeitszeit enthalten, ist in der Zulassungsbegründung nicht einmal ansatzweise \nerwähnt geschweige denn substantiiert dargelegt.\n\n9\n\nAuch für den im Zusammenhang mit den privaten Telefonaten erhobenen \nBetrugsvorwurf ist nichts dafür dargelegt, dass der Beigeladene in dem Bewußtsein \nhandelte, die Klägerin gehe davon aus, dass in der für die Abrechnung angegebenen \nArbeitszeit bei allen Arbeitnehmern keine Zeitanteile enthalten seien, die auf private \nTelefonate entfielen. Zwar hat es ein generelles Verbot derartiger Telefonate \ngegeben, jedoch hat der Beigeladene geltend gemacht, dass die Klägerin private \nTelefonate ihrer Mitarbeiter in einem gewissen Umfang toleriert habe. Dass insoweit \neine bewusste Falschbehauptung des Beigeladenen vorliegt und dieser im Gegenteil \naufgrund des Verbots und weiterführender Belehrungen, Kontrollen, Abmahnungen \netc. gewusst hat, dass die Klägerin die Abrechnungen in der Vorstellung vornahm, \nprivate Telefonate würden tatsächlich nicht geführt, jedenfalls aber würden die \nhierauf entfallenden Zeitanteile nicht in den abzurechnenden Arbeitszeiten enthalten \nsein, ist der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 \nund 2 GKG.\n\n11\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-31/12-a-5102-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-31/12-a-5102-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272023","retrieved":"2026-07-09 02:42:37.313965+00:00"}}