{"status":"available","doknr":"OLD272082","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0529.19A1483.06A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-29","aktenzeichen":"19 A 1483/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Beklagten keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Die in der \nRechtsprechung,\n\n4\n\nvgl. nur OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. April 2006 - 6 A 10211/06.OVG -, Nds. OVG, \nUrteil vom 15. März 2006 - 10 LB 7/06 - (Az. des Revisionsverfahrens beim BVerwG: \n1 C 8.06), OVG Berlin-BbG., Urteil vom 1. Februar 2006 - OVG 3 B 35.05 - (Az. des \nRevisionsverfahrens beim BVerwG: 1 C 5.06), Hess. VGH, Beschluss vom 3. August \n2005 - 4 ZU 1961/05.A -, juris (nur Leitsatz),\n\n5\n\nunterschiedlich beantwortete Frage, ob die Regelungen in § 14 a Abs. 2 AsylVfG \nauch für Kinder, die vor dem 1. Januar 2005 geboren oder vor dem 1. Januar 2005 \nins Bundesgebiet eingereist sind, gelten und damit mit Zugang der Anzeige (§ 14 a \nAbs. 2 Satz 2 AsylVfG) - hier der Ausländerbehörde vom 19. Mai 2005 - im Sinne des \n§ 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG ein Asylantrag als gestellt gilt, stellt sich im \nvorliegenden Verfahren nicht. Die am 23. Dezember 2004 geborene Klägerin hat \njedenfalls nachträglich im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig einen Asylantrag im \nSinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG gestellt. Eine etwaige Rechtswidrigkeit des \nBescheides des Bundesamtes vom 30. August 2005 aufgrund des Nichtvorliegens \nder Voraussetzungen des § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist deshalb gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 \nund Abs. 2 VwVfG geheilt worden.\n\n6\n\nEbenso in einem vergleichbaren Fall: VG Gießen, Urteil vom 15. Februar 2006 - \n2 E 12/06.A -, juris.\n\n7\n\nRechts- oder Tatsachenfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in \ndiesem Zusammenhang nicht.\n\n8\n\nNach § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- und \nFormvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, \nunter anderem dann unbeachtlich, wenn der für den Erlass des Verwaltungsaktes \nerforderliche Antrag nachträglich gestellt wird. Die Antragstellung darf gemäß § 45 \nAbs. 2 VwVfG nur bis zum Abschluss der ersten Instanz eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die nachträgliche \nAntragstellung muss nicht ausdrücklich, vielmehr kann sie auch schlüssig erfolgen. \nFür den Asylantrag nach § 13 Abs. 1 AsylVfG gelten insoweit keine Besonderheiten. \n\n9\n\nVgl. nur Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, \nBand 2, Stand: Januar 2006, § 13 AsylVfG Rdn. 4 bis 7.\n\n10\n\nDanach hat die Klägerin im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nnachträglich schlüssig einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG gestellt. \nSie hat sowohl mit ihrer Klageschrift vom 5. Oktober 2005 als auch mit der \nKlagebegründung vom 8. November 2005 vorbehaltlos ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte und die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten \ngemäß § 60 AsylVfG beantragt. Darin liegt schlüssig auch der nach § 13 Abs. 1 \nAsylVfG zur Durchführung des Asylverfahrens erforderliche Asylantrag.\n\n11\n\nVgl. auch VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 1980 - VG 19 A 252/80 -, NJW \n1981, 540 (540).\n\n12\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 30. August 2005 ist auch nicht im Sinne \ndes § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nichtig. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb \nnichtig (§ 44 VwVfG), weil er ohne den erforderlichen Antrag erlassen worden ist. \nAndernfalls würde die Heilungsmöglichkeit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG \nweitgehend leer laufen.\n\n13\n\nVgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 10. September 1991 - 19 BZ 90.30695 -, NVwZ-\nRR 1992, 328 (328); Hess. VGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - I OE 50/81 -, NVwZ \n1985, 498 (499).\n\n14\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt hier nicht in Betracht. Der \nBescheid des Bundesamtes vom 30. August 2005 leidet nicht schon deshalb an \neinem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG, weil \nnach der Rechtsprechung offen ist, ob im vorliegenden Fall die Antragsfiktion gemäß \n§ 14 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG greift.\n\n15\n\nDer nachträglichen Asylantragstellung steht auch nicht ein Verzicht der Mutter \nder Klägerin gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines \nAsylverfahrens für die Klägerin entgegen. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, \nob ein dahingehender Verzicht widerrufen werden kann.\n\n16\n\nNach § 14 a Abs. 3 AsylVfG kann der Vertreter des Kindes im Sinne des § 12 \nAbs. 3 AsylVfG jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind \nverzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht. Ein \nsolcher Verzicht liegt hier nicht in der Erklärung der Mutter der Klägerin am 18. Mai \n2005 gegenüber der Ausländerbehörde, \"Für mein Kind ist die Stellung eines \nAsylantrags nicht beabsichtigt\". Mit dieser allgemeinen - unbegründeten - \nFormulierung hat die Mutter der Klägerin nicht im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG \nerklärt, dass ihrem Kind \"keine politische Verfolgung droht\". Auch angesichts der \nweitreichenden rechtlichen Folgen, die sich aus einem Verzicht auf die Durchführung \neines Asylverfahrens ergeben, kann eine derart allgemein gehaltene Erklärung im \nInteresse des Kindes nicht als Verzicht im Sinne des § 14 a Abs. 3 AsylVfG \nausgelegt werden.\n\n17\n\nDa die Gründe für eine Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 AsylVfG \nabschließend geregelt sind, rechtfertigt allein die fehlerhafte Aufhebung des \nBescheides vom 30. August 2005 durch das Verwaltungsgericht keine Zulassung der \nBerufung. Für das weitere Verfahren weist der Senat ergänzend darauf hin, dass es \nSache der Ausländerbehörde sein dürfte, die nach Prüfung von \nAbschiebungsverboten erforderliche Abschiebungsandrohung zu erlassen. Das \nBundesamt ist an die rechtskräftige Aufhebung seiner Abschiebungsandrohung in \ndem Bescheid vom 30. August 2005 gebunden.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 \nVwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-29/19-a-1483-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-29/19-a-1483-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272082","retrieved":"2026-07-09 02:42:42.403928+00:00"}}