{"status":"available","doknr":"OLD272117","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0526.4B310.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-26","aktenzeichen":"4 B 310/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie vom Antragsteller bis zum Ablauf der Begründungsfrist (16. März 2006) dargelegten \nGründe - nur diese hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO zu prüfen- \nrechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.\n\n4\n\nOb das Verwaltungsgericht zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit bejaht hat, ist im \nErgebnis ohne Bedeutung. Eine Zurückverweisung entsprechend § 130 Abs. 2 VwGO kommt \njedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, weil keiner der Verfahrensbeteiligten dies \nbeantragt hat. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist bei der Interessenabwägung davon ausgegangen, dass die \nVoraussetzungen für einen Widerruf der öffentlichen Bestellung des Antragstellers nach § 49 \nAbs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW vorliegen, weil die Antragsgegnerin aufgrund nachträglich \neingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Bestellung zu versagen. Diese Tatsachen seien \ngeeignet, Bedenken dagegen zu begründen, dass der Antragsteller die notwendige \nGewissenhaftigkeit und damit die persönliche Eignung besitze.\n\n6\n\nDie dagegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch.\n\n7\n\nDer Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die \nBeurteilung der fachlichen Eignung nach der Verfahrensordnung der Antragsgegnerin vom \n10. Januar 1996 in einem formalisierten Verfahren erfolgen müsse; das sei hier nicht \ngeschehen. Dieses auf die formelle Rechtswidrigkeit des Widerrufs zielende Vorbringen \ngenügt aber schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil \nnicht erkennbar wird, gegen welche Vorschriften der Verfahrensordnung verstoßen worden \nsein soll.\n\n8\n\nSoweit der Antragsteller die Frage aufwirft, ob es für einen Widerruf der öffentlichen \nBestellung ausreiche, dass lediglich Bedenken gegen die Eignung beständen, oder ob ein \nWiderruf erst bei fehlender Eignung zulässig sei, ist auf den eindeutigen Wortlaut des § 36 \nAbs. 1 Satz 1 GewO zu verweisen, der für die Bestellung - und damit auch deren Fortdauer - \nverlangt, dass keine Bedenken gegen die Eignung bestehen. Aus welchen Gründen mit Blick \nauf Art. 12 Abs. 1 GG ein anderes Verständnis der Vorschrift geboten sein könnte, legt die \nBeschwerde nicht dar.\n\n9\n\nNicht berechtigt sind die Einwendungen, die der Antragsteller gegen die auf Umstände \ndes Bestellungsverfahrens abhebenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA Seite 4/5) \ngeltend macht. Das Verwaltungsgericht hat den Widerruf nicht etwa auf Tatsachen gestützt, \ndie schon bei der Bestellung vorlagen. Es hat die damaligen Vorgänge vielmehr lediglich als \nBeleg dafür angeführt, dass der Antragsteller sich der bei ihm vorliegenden Defizite bewusst \nsein musste und deshalb die neuerlich zu Tage getretenen Nachlässigkeiten besonders schwer \nwögen. Gegen diese Wertung ist nichts zu erinnern.\n\n10\n\nDer Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die Bewertung seines \nVerhaltens als uneinsichtig (BA Seite 5 Mitte) mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu \nvereinbaren sei. Es bleibt dem Antragsteller sicherlich unbenommen, sich gegen aus seiner \nSicht unberechtigte Beanstandungen der Antragsgegnerin zur Wehr zu setzen. Räumt er die \ngerügten Mängel aber ein, wie dies weitgehend in seinem Schreiben vom 12. Oktober 2005 \ngeschehen ist, und macht er dennoch gleichzeitig geltend, seine Gutachten seien brauchbar \nund im Ergebnis nicht falsch, so spricht dies in der Tat dafür, dass er die Notwendigkeit einer \nsorgfältigen Gutachtenerstattung im Grunde nicht recht einsieht. \n\n11\n\nDer Antragsteller meint weiter, die vom Gutachter Dr. U. beanstandeten Mängel \nseien nicht so gravierend, dass daraus auf seine fehlende persönliche Eignung geschlossen \nwerden könne. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es aber nicht auf das Fehlen der \nEignung, sondern nur darauf an, ob Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine Eignung \nbegründen. Dass letzteres der Fall ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des Gutachters Dr. \nU. , die das Verwaltungsgericht auszugsweise zitiert hat (BA Seite 4). Soweit der \nAntragsteller vorträgt, es handele sich nicht um schwerwiegende Pflichtverletzungen, ist dies \nangesichts der Ausführungen des Dr. U. für den Senat nicht nachvollziehbar. Ob andere \nAuftraggeber mit der Arbeit des Antragstellers zufrieden waren und ob bisher Beschwerden \nüber seine Tätigkeit ausgeblieben sind, ist rechtlich unerheblich, weil die dargelegten Zweifel \nan seiner persönlichen Eignung dadurch nicht ausgeräumt werden. Unerheblich ist auch, dass \ndie Antragsgegnerin das vom Antragsteller vorgelegte vierte Gutachten nicht in die \nEignungsüberprüfung einbezogen hat. Auch wenn aufgrund dieses Gutachtens Bedenken \ngegen die persönliche Eignung nicht bestehen sollten, werden die sich aus der Durchsicht der \nersten drei Gutachten ergebenden Bedenken nicht ausgeräumt. Außerdem kann dem vierten \nvom Antragsteller vorgelegten Gutachten (Gutachten S. ) im vorliegenden \nZusammenhang schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zukommen, weil es erst am 7. \nNovember 2005 und damit während des laufenden Widerrufsverfahrens erstellt worden ist. Es \nliegt nahe, dass der Antragsteller unter dem Druck des Widerrufsverfahrens bei der Erstellung \nseines Gutachtens besondere Sorgfalt hat walten lassen. Dass dies im „normalen \nTagesgeschäft\" in gleicher Weise geschieht, ist damit nicht belegt.\n\n12\n\nDer weitere Einwand des Antragstellers, in der Gestaltung seines Briefkopfes und seiner \nVisitenkarte seien jedenfalls keine schwerwiegenden Verstöße im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 \nSVO zu sehen, greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht nicht von \nschwerwiegenden Verstößen ausgegangen ist. Es hat lediglich ausgeführt, die aufgezeigten \nGründe für die Zweifel an der erforderlichen Sorgfalt des Antragstellers würden auch bestärkt \ndurch den Umgang mit seiner Visitenkarte, seinem Briefbogen und seiner Homepage im \nInternet. Die Wertung im angefochtenen Beschluss, dass das Verhalten des Antragstellers für \nein erhebliches Maß an Nachlässigkeit spreche, ist nicht zu beanstanden. Weshalb sich das \nVerwaltungsgericht insoweit nicht innerhalb des verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens \nbewegt haben soll, legt die Beschwerde nicht dar.\n\n13\n\nDem Antragsteller ist schließlich auch nicht zu folgen, soweit er vorträgt, das \nVerwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass er sechzig Prozent seines Umsatzes im \nRahmen der Tätigkeit als bestellter Sachverständiger erziele. Für das Verwaltungsgericht war \nrechtlich entscheidend, ob und in welchem Umfang der Antragsteller zur Sicherung seiner \nwirtschaftlichen Existenz auf die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter \nSachverständiger wirklich angewiesen ist. Dass die Ausführungen des Antragstellers zu \nseinen prozentualen Umsätzen ungeeignet sind, eine Existenzgefährdung zu belegen, liegt auf \nder Hand. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Wird in \neinem Hauptsacheverfahren die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger \nbegehrt bzw. wird um deren Widerruf gestritten, legt der Senat einen Streitwert von 10.000 \nEuro zu Grunde. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist zwar - anders als eine \nGewerbeerlaubnis - zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit nicht erforderlich. Sie \nenthält aber die Zuerkennung einer Qualifikation, die der Aussage des Sachverständigen \nerhöhten Wert verleiht und daher wirtschaftlich von Gewicht ist.\n\n16\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 \n\n17\n\n- 1 C 10.88 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 42.\n\n18\n\nDer Senat bewertet deshalb die Bedeutung der Sache für den Kläger mit zwei Dritteln des \nfür eine Gewerbeerlaubnis maßgeblichen Wertes. Dieser ist im Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272117","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-26/4-b-310-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272117","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272117","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-26/4-b-310-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272117","retrieved":"2026-07-09 02:42:46.049461+00:00"}}