{"status":"available","doknr":"OLD272118","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0526.11D94.03AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-26","aktenzeichen":"11 D 94/03.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Gegenvorstellung der Klägerinnen gegen den \nStreitwertbeschluss des Senats vom 13. Februar 2006 wird \nzurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Einwände der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 13. April 2006 gegen den \nStreitwertbeschluss des Senats vom 13. Februar 2006 sind bei sachgerechtem \nVerständnis als Gegenvorstellung zu werten. Dieser Beschluss ist gemäß den \n§§ 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a. F., 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG n. \nF. zwar unanfechtbar. Im Hinblick auf Streitwertbeschlüsse lässt § 25 GKG \nallerdings erkennen, dass dem Gericht die Möglichkeit zur Selbstkorrektur \neröffnet ist, freilich - aus Gründen der Rechtssicherheit - nur in bestimmten \nzeitlichen Grenzen. Der Anstoß zur Selbstkorrektur kann auch von den \nProzessbeteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten ausgehen. In diesem \nRahmen erfüllt die Gegenvorstellung die Funktion, die sonst dem Rechtsmittel \nder Beschwerde zufällt. Sie kann daher nur innerhalb der Frist erhoben werden, \nin der die Beschwerde - wäre sie statthaft - hätte eingelegt werden müssen. Auf \neine innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a. F. \nerhobene Gegenvorstellung kann daher auch eine unanfechtbare \nStreitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden. \n\n3\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 1987 - 3 C 3.81 -, Buchholz \n360 § 25 GKG Nr. 2, vom 21. Februar 1992 - 1 C 39.88 -, Buchholz 360 § 13 GKG \nNr. 56, und vom 10. Mai 2001 - 7 KSt 5.01 -, Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. \n14.\n\n4\n\nDie innerhalb von sechs Monaten erhobene Gegenvorstellung der \nKlägerinnen gibt dem Senat jedoch keinen Anlass, seinen Beschluss vom 13. \nFebruar 2006 nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. von Amts wegen (teilweise) zu \nändern. Im Einzelnen hat der Senat erwogen:\n\n5\n\nDie Klägerin zu 1. macht ohne Erfolg geltend, der Ansatz des Verlustes der \nPachteinnahmen sei mit 350.000,00 Euro pro Jahr zu hoch, weil sich bereits vor \nKlageerhebung herausgestellt habe, dass eine gewerbliche Nutzung der \nFlächen weiterhin teilweise möglich sei, also nur noch der Verlust der \nPachteinnahmen der konkret verpachteten Flächen maßgeblich sei. Diese \nArgumentation übersieht nämlich, dass seitens der Klägerinnen zu 2. und 3. - \ndas Gleiche gilt hinsichtlich der vormaligen Klägerin zu 4. - auch im \nKlageverfahren nach wie vor eine Existenzgefährdung geltend gemacht worden \nist. Bei einer Existenzgefährdung dieser Betriebe wäre die Klägerin allerdings \nnicht nur der anteiligen Pachteinnahmen, sondern dieser Einnahmen \nschlechthin verlustig gegangen. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. standen \nPachteinnahmen von rd. 92.040,00 Euro/Jahr für die Verpachtung von \nTeilflächen der Grundstücke Gemarkung Q. Flur 1 Flurstücke 118 und 90 \n(Pachtverträge vom 26. Oktober 1981 - Bl. 139 f. GA = 292 f. GA -, vom 28. Juli \n1988 - Bl. 141 = 294 GA -, und vom 16. Juni 1998 - Bl. 142 = 295 GA), bezüglich \nder Klägerin zu 2. ebenfalls ca. 92.040,00 Euro/Jahr für die Verpachtung von \nTeilflächen der Grundstücke Gemarkung Q. Flur 1 Flurstücke 117, 118, 90 \nund 58 (Pachtverträge vom 20. Dezember 1990 - Bl. 143 f. GA = 296 f. GA -, \nmodifiziert unter dem 18. Juni 1998 - Bl. 145 GA -) sowie für die ehemalige \nKlägerin zu 4. zusätzlich etwa 30.684,00 Euro pro Jahr für die Verpachtung von \nTeilflächen der Grundstücke Gemarkung Q. Flur 1 Flurstücke 117, 118, 90 \nund 58 (Pachtvertrag vom 8. April 1992, Bl. 146 f. GA) auf dem Spiel. In der \nSumme ergeben sich hieraus also bereits zu befürchtende Einnahmeverluste in \nHöhe von rund 215.000,00 Euro pro Jahr. Hinzu kommen noch Pachtverluste in \nHöhe von mindestens weiteren rund 92.040,00 Euro/Jahr für die Verpachtung \nder Grundstücke Gemarkung N. Flur 27 Flurstücke 170 bis 176 als \nDeponie an die Klägerin zu 2. (Pachtvertrag vom 10. November 1981, Bl. 137 f. \nGA) und weitere Verluste mit Blick auf die verhinderte weitere Verfüllung des \nGrundstücks Gemarkung Q. Flur 2 Flurstück 30 durch die Klägerin zu 3. \nund die Unmöglichkeit einer weiteren Auskiesung (Seite 2 des Schriftsatzes \nvom 7. November 2003, Bl. 25 GA). Mithin ist der Ansatz der Einnahmeverluste \nder Klägerin zu 1. mit 350.000,00 Euro auch nach nochmaliger Überprüfung als \ngerechtfertigt anzusehen.\n\n6\n\nWie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Februar 2006 \nausgeführt hat, ist - wenn wie hier hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. die \nFrage der Existenzgefährdung eines Beteiligten streitig ist - auf den erzielten \noder zu erwartenden Jahresgewinn abzustellen. Dieser Jahresgewinn dürfte \nmit dem „Jahresüberschuss\" nicht gleichzusetzen sein, der in den von den \nKlägerinnen zu 2. und 3. vorgelegten Bilanzen ausgewiesen ist. Der \nJahresgewinn lässt sich nur aus einer konkreten, auf das jeweilige Jahr \nbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung ersehen. Die vorgelegten Bilanzen \ndienen indes nur der Darstellung der zum 31. Dezember eines Jahres \nbestehenden Vermögenswerte, lassen aber eine genaue Prüfung des im \njeweiligen Jahr entstandenen Gewinns nicht zu, zumal hier jeweils neben \neinem „Jahresüberschuss\" noch die Position „Gewinnvortrag\" sowie weitere \nPositionen ausgewiesen sind, die zwar als „Passiva\" gekennzeichnet sind, \naber „versteckte\" Gewinne enthalten können. \n\n7\n\nDas Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 \nGKG a. F. in entsprechender Anwendung, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG n. \nF.). \n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a. F. in \nentsprechender Anwendung, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG n. F.).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272118","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-26/11-d-94-03-ak","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272118","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272118","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-26/11-d-94-03-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272118","retrieved":"2026-07-09 02:42:46.128042+00:00"}}