{"status":"available","doknr":"OLD272145","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0524.20A2531.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"20 A 2531/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Widerruf von fünf Waffenbesitzkarten, die ihm \nder Beklagte in den Jahre 1992 bis 1994 nebst zugehöriger \nMunitionserwerbsberechtigung erteilt hatte und in die insgesamt sieben Waffen \neingetragen sind.\n\n3\n\nNachdem der Kläger in der Zeit ab 1983 bereits wiederholt rechtskräftig verurteilt \nworden war, unter anderem wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, wegen \nfortgesetzter Beihilfe zur Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuführung zur \nProstitution und Zuhälterei sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung und \nBedrohung, wurde gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 3. November \n1998 ( ) - rechtskräftig seit dem 21. August \n1999 - wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage sowie Anstiftung zum \nMeineid auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt. \nVon der letzten Verurteilung erhielt der Beklagte im November 2000 Kenntnis, sah \nnach einem Aktenvermerk jedoch die Voraussetzungen für weitere Maßnahmen nicht \nals gegeben an.\n\n4\n\nNach Anhörung des Klägers widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 17. April \n2003 die von ihm erteilten Waffenbesitzkarten einschließlich der \nMunitionserwerbsberechtigungen sowie zwei von der Freien und Hansestadt I. in \nden Jahren 1981 und 1983 ausgestellte Waffenbesitzkarten. Zugleich verpflichtete er \nihn unter Androhung eines Zwangsgeldes, die Erlaubnisurkunden spätestens mit \nBestandskraft des Widerspruchsbescheides zurückzugeben, und gab auf, die in den \nWaffenbesitzkarten eingetragenen Waffen binnen sechs Monaten nach \nBestandskraft der Verfügung einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft \nunbrauchbar zu machen. Ferner erhob er für seine Entscheidung Kosten in Höhe von \n250,62 EUR. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die letzte Verurteilung \ndes Klägers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erfülle den \nTatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 \n(WaffG 2002), so dass seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit mit der Folge \nfeststehe, dass die ihm erteilten Waffenbesitzkarten gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG \n2002 zu widerrufen seien. \n\n5\n\nDer Kläger legte am 24. April 2003 gegen den vorgenannten Bescheid \nWiderspruch ein. Der Beklagte änderte unter dem 25. Juni 2003 seinen Bescheid \ndahin ab, dass er den ursprünglich enthaltenen Widerruf der Waffenbesitzkarten aus \nden Jahren 1981 und 1983 aufhob, da diese bereits bestandskräftig durch die Freie \nund Hansestadt I. widerrufen worden waren, und die vom Kläger zu tragenden \nKosten auf 210,62 EUR reduzierte. Mit Bescheid vom 1. September 2003 wies dann \ndie Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 17. September 2003 Klage erhoben, sich vor allem gegen die \nHeranziehung der Zuverlässigkeitsregelungen des Waffengesetzes 2002 gewandt \nund beantragt,\n\n7\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 17. April 2003 und vom 25. Juni 2003 sowie \nden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 1. September 2003 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug \ngenommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt: Der Kläger sei wegen einer nach Erteilung seiner waffenrechtlichen \nErlaubnisse erfolgten Verurteilung unzuverlässig geworden. Dabei sei auf die \nZuverlässigkeitsregelungen des zum 1. April 2003 in Kraft getretenen § 5 WaffG \n2002 abzustellen. Darüber hinaus sei auch nach § 5 des Waffengesetzes in der \nFassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (WaffG 1976) die \nUnzuverlässigkeit des Klägers anzunehmen.\n\n11\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des \nKlägers, der nunmehr insbesondere geltend macht: \n\n12\n\nDas angefochtene Urteil berücksichtige nicht hinreichend, dass der Beklagte \n- dokumentiert durch einen Aktenvermerk - ihn, den Kläger, im Jahr 2000 in Kenntnis \nder Verurteilung aus dem Jahre 1998 als waffenrechtlich zuverlässig beurteilt habe. \nNicht aufgrund der Verurteilung vom 3. November 1998, sondern allein aufgrund der \nam 1. April 2003 in Kraft getretenen Änderung des Waffengesetzes sei bei \nansonsten unverändert gebliebener Tatsachenlage der Widerruf der \nWaffenbesitzkarten erfolgt. Eine Rechtsänderung allein sei aber keine nachträgliche \nTatsache im Sinne der Widerrufsregelungen. Zudem sei die Formulierung \"hätte \nführen müssen\" in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 dahin auszulegen, dass die \nZuverlässigkeitskriterien an der zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung geltenden \nRechtslage zu messen seien. Danach hätten die angeführten Tatsachen aber nicht \nzur Annahme der Unzuverlässigkeit geführt. Für dieses Verständnis des § 45 Abs. 2 \nSatz 1 WaffG 2002 spreche auch die Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 \nWaffG 2002, in welcher der Gesetzgeber den Willen zum Ausdruck gebracht habe, \nwaffenrechtlichen Erlaubnissen einen Bestands- und ihren Inhabern einen \nVertrauensschutz zu gewähren. Auch die vom Verwaltungsgericht angenommene \nunechte Rückwirkung hätte wegen ihrer schwer belastenden Wirkung vom \nGesetzgeber klar und dezidiert angeordnet werden müssen. Sie sei zudem \ngrundsätzlich nur in Ausnahmefällen zulässig. Unzutreffend sei auch die \nHilfsbegründung des Verwaltungsgerichts, wonach seine, des Klägers, \nZuverlässigkeit auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG 2002, welcher wörtlich dem \n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 1976 entspreche, hätte verneint werden müssen. Der \nBeklagte habe dies nach einem Aktenvermerk ausdrücklich abgelehnt und seine \nWiderrufsentscheidung im Übrigen selbst nicht einmal auf die Erwägungen der \nHilfsbegründung des Verwaltungsgerichts gestützt. Seine, des Klägers, \nUnzuverlässigkeit lasse sich mit den mit der Gesetzesänderung verfolgten \nSicherheitsinteressen nicht begründen. Das entspreche auch der Wertung der \nJagdbehörde, die ihm, dem Kläger, noch im April dieses Jahres einen Jagdschein \nausgestellt habe, der es ihm ermögliche, jedenfalls zum Zweck der Jagd Waffen zu \nführen. Im Übrigen habe auch der Beklagte ihm einen Europäischen \nFeuerwaffenpass ausgestellt.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom \n17. April 2003 in der Fassung des Bescheides vom 25. Juni 2003 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 1. September 2003 \naufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und führt insbesondere \naus, die im internen Vermerk aus dem Jahre 2000 getroffene Bewertung, der Kläger \nsei auch nach der Verurteilung durch das Amtsgericht B. vom 3. November 1998 \nzuverlässig, beruhe vornehmlich auf der damaligen Weisungslage in Nordrhein-\nWestfalen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie \nder Bezirksregierung L. , ferner auf die beigezogenen Akten des \nVerwaltungsgerichts B. und der Staatsanwaltschaft B. verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die \nzulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Widerruf der in Form der \nWaffenbesitzkarten erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n21\n\nDer Widerruf ist zutreffend auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 gestützt, das mit \ndem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 am 1. April \n2003 in Kraft getreten ist und zum Zeitpunkt des Widerrufs die Bestimmungen des \nWaffengesetzes 1976 abgelöst hatte. Auf den Bestand der Erlaubnisse hat die \nGesetzesänderung keinen Einfluss gehabt, § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002. Gemäß \n§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002, der keine wesentliche Änderung gegenüber § 47 \nAbs. 2 Satz 1 WaffG 1976 enthält, ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn \nnachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese \nVoraussetzungen liegen für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheids vor. \n\n22\n\nEine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 2002 \nvoraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit, § 5 WaffG 2002, \nbesitzt. Dies ist nicht der Fall bei Personen, die wegen eines Verbrechens \nrechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten \nVerurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG \n2002. Nach dieser zwingenden gesetzlichen Vorgabe, die eine wesentliche \nVerschärfung gegenüber der bisherigen Parallelregelung in § 5 WaffG 1976 darstellt, \nist der Kläger als waffenrechtlich unzuverlässig zu betrachten. Denn er wurde durch \nUrteil des Amtsgerichts B. vom 3. November 1998 ( ) wegen \neines Verbrechens, § 12 Abs. 1, §§ 26, 154 StGB verurteilt und seit dem Eintritt der \nRechtskraft sind 10 Jahre noch nicht verstrichen. Die zum Wegfall der \nZuverlässigkeit führende Verurteilung ist zeitlich nach der Erteilung sämtlicher \nWaffenbesitzkarten - die letzte wurde im Dezember 1994 ausgestellt - erfolgt und \ndaher eine nachträgliche Tatsache im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002. Sie \nhätte auch im Sinne dieser Vorschrift zur Versagung führen müssen, weil die dafür \nmaßgeblichen Kriterien nicht dem bei der Erteilung der Erlaubnisse oder beim \nEintreten der nachträglichen Tatsache geltenden Recht, mithin dem Waffengesetz \n1976, sondern der jetzt geltenden Norm zu entnehmen sind, also § 5 WaffG 2002. \n\n23\n\nDiese Festlegung ist vorliegend erforderlich, weil das Gericht die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht teilt, der Widerruf sei auch bei Heranziehung der \nZuverlässigkeitsregelungen des Waffengesetzes 1976 gerechtfertigt. Als \nnachträgliche Tatsachen kommen nach dem Aktengehalt nur die vorgenannte \nVerurteilung sowie eine Verurteilung wegen Körperverletzung und Bedrohung aus \ndem Januar 1996 durch das Landgericht B. als Berufungsgericht \n( ) in Betracht. Die letztgenannte Verurteilung mag vom \nDeliktscharakter her geeignet sein, eine Regelvermutung zu begründen, § 5 Abs. 2 \nNr.1 lit. b) WaffG 1976, jedoch ist der zusätzlich zu beachtende zeitliche Rahmen von \nfünf Jahren überschritten. Die weitere Verurteilung führt schon vom Deliktscharakter \nher zu keinem Regelfall der Unzuverlässigkeit nach dem Waffengesetz 1976. Für \nden Rückgriff auf die Grundregel der Zuverlässigkeit in § 5 Abs.1 WaffG 1976 ist ein \nbegründbarer Rückschluss auf den Umgang mit Waffen erforderlich, der aufgrund \nder hier zu betrachtenden Tatsachen nicht zu ziehen ist. Angesichts der nach \nfrüherem Recht maßgeblichen gesetzgeberischen Risikoeinschätzung und -\nbewertung, nach der nur bei bestimmten nicht unmittelbar auf den Umgang mit \nWaffen bezogenen Delikten ein Schluss auf Besorgnisse beim Umgang mit Waffen \nfür grundsätzlich gerechtfertigt gehalten wurde, können die der Verurteilung aus dem \nJahr 1998 zugrunde liegenden Verhaltensweisen des Klägers trotz der darin zu Tage \ngetretenen Charaktermängel nicht ausreichen, auf ein das allgemeine Maß der \nGefahr des missbräuchlichen Umgangs mit Waffen übersteigendes Risiko zu \nschließen. \n\n24\n\nDass Inhaber von unter Geltung des Waffengesetzes 1976 erteilten Erlaubnissen \nvon der Verschärfung der materiellen Rechtslage im Waffengesetz 2002 verschont \nsein sollten, also für sie die Rechtslage bei Erlaubniserteilung perpetuiert wäre, ist \nweder ausdrücklich angeordnet, noch aus anderen Gründen, etwa solchen der \nsystematischen oder an Sinn und Zweck ausgerichteten Auslegung festzustellen. \nInsbesondere lässt sich ein gesetzgeberischer Wille, bestehende waffenrechtliche \nErlaubnisse von den materiellen Anforderungen des neuen Waffenrechts \nfreizustellen, nicht aus § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 entnehmen. Die Vorschrift \nerschöpft sich darin, die Fortgeltung erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse \nanzuordnen und so zu verhindern, dass diese mit Inkrafttreten des Waffengesetzes \n2002 ihre Gültigkeit verlieren und unter den Voraussetzungen des neuen Rechts \nerneut beantragt werden müssen. Ein weitergehender, die materiellen \nVoraussetzungen umfassender Schutz für Inhaber alter Erlaubnisse lässt sich weder \ndem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung zu der Übergangsregelung entnehmen. \nDie vom Kläger angeführte Besitzstandswahrung gemäß der Begründung zu § 56 \ndes Regierungsentwurfs zum Waffenneuregelungsgesetz (BT-Drs. 14/7758) bezieht \nsich auf kriegswaffenrechtliche Erlaubnisse, bei denen sich durch die Auflösung der \nteilweise parallelen Anwendung von Waffengesetz und Kriegswaffenkontrollgesetz \nNeuerungen ergeben sollten. Der vom Kläger im Anschluss an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof -\n\n25\n\nvgl. Beschluss vom 14. November 2003 - 21 Cs 03.2056 -\n\n26\n\nvertretenen Auffassung, bei der Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 \nsei ein Rückbezug auf früheres Recht mit Blick darauf erforderlich, ob die \nnachträglich eingetretene Tatsache zur Versagung hätte führen müssen, ist nicht zu \nfolgen. \n\n27\n\nEine solche Betrachtung wird insbesondere nicht durch das in Art. 20 Abs. 3 GG \nverankerte rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot gefordert. Zutreffend geht das \nVerwaltungsgericht davon aus, dass die in Rede stehende Vorschrift keine echte \nRückwirkung darstellt, da nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden \nSachverhalt eingegriffen wird; die mit den geänderten Regelungen der für den \nWiderruf maßgeblichen Kriterien verbundenen Rechtsfolgen können und sollen erst \nnach dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 eintreten und knüpfen lediglich \ntatbestandlich (auch) an Ereignisse vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens an. Eine \nsolche unechte Rückwirkung erfordert nach den Maßstäben des \nBundesverfassungsgerichts -\n\n28\n\nvgl. etwa Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 (182) \n-\n\n29\n\neine Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange \nund der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl. \n\n30\n\nDanach ergeben sich keine Bedenken. Der Gesetzgeber verfolgt mit der \nÄnderung des Waffengesetzes und insbesondere mit der Verschärfung der \nAnforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit das Ziel, seine \nSchutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG zu erfüllen und sich schützend vor das Leben \nund die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen. Zentrales Anliegen des \nWaffengesetzes 2002 ist es dabei, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko \nnoch weitergehend zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das \nVertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst \nmit der Waffe umzugehen. Demgegenüber fällt ein Vertrauen auf den Fortbestand \nder Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erheblich ins Gewicht. Ein entsprechendes \nFesthalten am Bisherigen wäre schon mit dem Charakter der waffenrechtlichen \nZuverlässigkeitsprüfung als Prognoseentscheidung kaum zu vereinbaren. \nKennzeichen dieser Prognose ist, dass zur Verhinderung künftiger Schäden aus \nEntwicklungen und Tatsachen der Vergangenheit und Gegenwart auf die Zukunft \ngeschlossen wird. Eine Prognose ist anerkanntermaßen nicht zu beanstanden, wenn \nzum Zeitpunkt der Entscheidung Anhaltspunkte vorhanden sind, welche den Schluss \nauf künftige Schäden begründbar machen, wobei dem Gesetzgeber eine \nEinschätzungsprärogative hinsichtlich des Aussagegehaltes bestimmter \nVerhaltensweisen zusteht. Der Schutz eines Vertrauens auf eine bestimmte \nbehördliche Reaktion und/oder die Beibehaltung der Einschätzung bestimmter \nVorkommnisse - auch soweit sie in der Vergangenheit liegen - ist schon wegen \nmöglichen Erkenntniszuwachses und wegen möglicher Wertungsänderungen nebst \nGewichtsverschiebungen mit einer in die Zukunft gerichteten Bewertung nicht \nvereinbar, zumal wenn diese wie nach § 4 Abs. 3 WaffG 2002 in regelmäßigen \nAbständen zu überprüfen ist. Im Übrigen wäre ein Vertrauen wie etwa das auf den \nBestand der Regelung des § 5 WaffG 1976 auch nur bei einer darauf aufbauenden \nBetätigung schutzwürdig, was vorliegend die schwerlich haltbare Annahme \nimplizieren würde, dass die für den Widerruf entscheidende Straftat nicht begangen \nworden wäre, wenn seinerzeit die Folgen des strafrechtlich relevanten Verhaltens in \nwaffenrechtlicher Hinsicht abzusehen gewesen wären.\n\n31\n\nAus dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 ist eine Begünstigung für \ndie nach altem Recht erteilten Erlaubnisse nicht abzuleiten. Zwar lässt die \nFormulierung \"die zur Versagung hätten führen müssen\" ein Verständnis dahin zu, \nfür die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers seien die zu \nberücksichtigenden nachträglichen tatsächlichen Umstände fiktiv auf den Zeitpunkt \nder Erlaubniserteilung und die damals gültige Rechtslage zu beziehen. Allerdings ist \ndas keinesfalls zwingend; denn § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 dient anders als \nAbsatz 1 dieser Vorschrift gerade nicht der Korrektur einer rechtswidrigen \nErlaubniserteilung, für die die damaligen tatsächlichen und rechtlichen Umstände \nmaßgeblich wären, sondern ermöglicht eine für geboten erachtete Reaktion auf \nspäter eingetretene Umstände. Systematische Gründe sprechen daher eher gegen \neine Orientierung an Maßgaben, die zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung galten. Für \nein Anknüpfen an die Rechtslage im Zeitpunkt der nach dem Waffengesetz 2002 \nzwingend zur Unzuverlässigkeit führenden Verurteilung sprechen ebenfalls keine \ntragfähigen Erwägungen; dem steht schon der Zweck der Widerrufsverpflichtung, \nden geltenden waffenrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, und die \nZielsetzung ihrer Verschärfung durch das Waffengesetz 2002 entgegen. Soweit das \nBundesverwaltungsgericht -\n\n32\n\nUrteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 158.80 -, BVerwGE 67, 16, 20 -\n\n33\n\nzum Eingreifen der Bestimmungen über einen Widerruf bei nachträglicher \nUnzuverlässigkeit nach dem Waffengesetz 1972 darauf abgehoben hat, ob die \n\"nachträglich eingetretenen Tatsachen nach dem im Zeitpunkt ihrer Eintritts für ihre \nBewertung maßgeblichen Recht zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen\", \nkann dem für die hier relevante Frage kein maßgeblicher Aussagegehalt gegeben \nwerden, weil es seinerzeit um Fälle ging, in denen das Inkrafttreten der Widerrufs- \nund Zuverlässigkeitsregelungen und die Möglichkeit der Erteilung der \nWaffenbesitzkarten zeitlich zusammenfielen, also ein Tatsacheneintritt zwischen der \nErlaubniserteilung und einer Änderung der im Zeitpunkt des Widerrufs geltenden \ngesetzlichen Zuverlässigkeitskriterien gar nicht in Rede stand. Soweit es die \nangeführte Passage in einer Entscheidung zum Waffengesetz 1976 aufgreift -\n\n34\n\nUrteil vom 30. April 1985 - 1 C 12.83 -, BVerwGE 71, 234, 243 -\n\n35\n\nkommt dem im dort entschiedenen Fall ebenfalls keine tragende Bedeutung zu \nund stellt eher ein abrundendes Zitat zu dem der hier vertretenen Auffassung \nentsprechenden Obersatz dar, dass \"der Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen \nnachträglichen Eintritts von Versagungstatsachen ... nicht einer vergangenen, \nsondern der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf gegebenen \nRechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für die weitere Ausübung der \ntatsächlichen Gewalt über Schusswaffen Rechnung tragen\" soll. Auch sonst spricht \ngerade in den Zuverlässigkeitskriterien für einen Rückbezug auf normativer Ebene \nnichts Tragfähiges. Der bei der Änderung des Waffenrechts mitverfolgte Zweck, die \nSicherheit zu erhöhen, spricht vielmehr eindeutig dafür, die gesetzgeberisch \ngewählten und neu bestimmten Grenzen für die Hinnehmbarkeit des Waffenbesitzes \nPrivater möglichst effektiv zur Anwendung zu bringen.\n\n36\n\nDiese Zielsetzung und die mit ihr in Fällen der vorliegenden Art verbundene \nWiderrufsmöglichkeit wird nicht dadurch nachhaltig in Frage gestellt, dass ein \nWiderruf in anderen Fallkonstellationen - etwa bei fehlendem Eintritt nachträglicher \nTatsachen wegen der Notwendigkeit der Bewertung einer Verurteilung zum Zeitpunkt \nder Erteilung einer Waffenbesitzkarte - Widerruf und auch Rücknahme nicht in \nBetracht kommen. Dies betrifft die Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten des \nWaffengesetzes 2002 eine Waffenerlaubnis in Ansehung einer Verurteilung erteilt \nworden ist, die nach den damaligen gesetzlichen Vorgaben der Annahme der \nwaffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht entgegenstand, jetzt aber eine solche \nAnnahme ausschließt. Dies führt auf keine willkürliche Ungleichbehandlung, denn \ndem Gesetzgeber stand es frei, das Gewicht der Bestandskraft der waffenrechtlichen \nErlaubnisse insoweit unterschiedlich zu bewerten. Aus den gleichen Gründen bewegt \nsich das hier gewonnene Ergebnis innerhalb der gesetzlichen Systematik. \nInsbesondere stellt der Umstand, dass die neue gesetzgeberische Zielsetzung \nbestimmte Fallkonstellationen nicht erfasst, keinen tragfähigen Grund dafür dar, die \nErreichung des Gesetzeszweckes, nämlich die persönlichen Anforderungen für die \nBefugnis zum Umgang mit Waffen zu verschärfen und so die objektive Sicherheit zu \nverbessern, für andere Fallgestaltungen, die nach Wortlaut, Zweck und Systematik \nvom gesetzlichen Widerrufstatbestand erfasst werden, in Frage zu stellen. \n\n37\n\nNach alldem bleibt festzustellen, dass der Überprüfung des vorliegend \nangefochtenen, nach dem 1. April 2003 ergangenen Widerrufsbescheids, der nach \ndem Außerkrafttreten des Waffengesetzes 1976 allein auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG \n2002 gestützt werden kann, insgesamt allein die Maßgaben des Waffengesetzes \n2002 zugrundezulegen sind. Das entspricht auch der Auffassung anderer \nObergerichte.\n\n38\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 2006 - 11 LB 178/05 -, DVBl. \n2006, 528 (Ls), OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. März 2005 - 1 M 279/04 - \nund VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2004 - 1 S 976/04 -, \nVBlBW 2005, 102. \n\n39\n\nDass dem Kläger im April diesen Jahres ein Jagdschein erteilt worden ist, ist für \ndie hier zu treffende Bewertung des Entfallens des Zuverlässigkeitserfordernisses \nnach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 2002 ohne Bedeutung. Ein Vorrang oder eine \nMaßgeblichkeit der jagdrechtlichen Beurteilung für das Waffenrecht ist nicht \ngegeben. Im Gegenteil verweist § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG in der Fassung des \nGesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 auf die \nZuverlässigkeitsregelungen des Waffengesetzes 2002. Insofern stellen sich die \nFragen einer gebotenen Berücksichtigung früheren Waffenrechts nicht einmal in der \nim Rahmen eines Widerrufs gegebenen Weise. Denn der Jagdschein ist befristet, § \n15 Abs. 2 BJagdG, und erfordert nach Fristablauf jeweils eine neue, eigenständige \nPrüfung gemäß den Erfordernissen der aktuellen Rechts- und Faktenlage. Eine \nVerurteilung, die nach den Vorgaben des Waffengesetzes 2002 zwingend die \nAnnahme der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hindert, steht also \nauch dann der Erteilung eines Jagdscheins zwingend entgegen, wenn diese vor der \nGesetzesänderung erfolgt ist, und zwar unbeschadet davon, ob es sich um die \nAnschlusserteilung eines Jagdscheins nach Ablauf der Befristung handelt.\n\n40\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 6. September 2005 - 20 A 1490/05 - mit Bezug \nauf die Änderung der Zuverlässigkeitsregelungen gemäß § 5 WaffG 2002.\n\n41\n\nEntsprechend könnte es - selbst wenn man der oben dargestellten Auffassung \nzum maßgeblichen Recht beim Widerruf wegen Unzuverlässigkeit nicht folgt - dann \ngleichwohl zu einem Widerruf von Waffenbesitzkarten, und zwar wegen fehlenden \nBedürfnisses, § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 2002, kommen, wenn nämlich die ein Bedürfnis \nbegründenden jagdrechtlichen Befugnisse wegen fehlender waffenrechtlicher \nZuverlässigkeit nach Maßgabe des Waffengesetzes 2002 aus Rechtsgründen, vgl. § \n17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, nicht erneut erteilt werden dürfen. Wieso die für den \nKläger zuständige Jagdbehörde zu einer anderen Einschätzung der Zuverlässigkeit \ngelangt ist, erschließt sich nicht, bedarf wegen fehlender rechtlicher Relevanz auch \nkeiner weiteren Abklärung. Entsprechend kann sich der Kläger wegen des \nzwingenden Charakters der vorliegend in Rede stehenden Vorschriften zum Widerruf \nund zur Unzuverlässigkeit auch nicht mit Erfolg auf eine abweichende Einschätzung \nbei der Erteilung des Europäischen Feuerwaffenpasses, § 32 Abs. 1 WaffG 2002, \nberufen. \n\n42\n\nGegen die weiteren Regelungen in dem angefochtenen Widerrufsbescheid sind \nBedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich, so dass sich weitere \nAusführungen erübrigen.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n44\n\nDie Revision wird zugelassen, weil mit dem oben angeführten Urteil des \nNiedersächsischen Oberverwaltungsgerichts von der Voraussetzung des § 132 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO auszugehen ist, zumal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in \nseinem ebenfalls genannten Beschluss - wenngleich nur in einem Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes - unter näherer Begründung einen anderen Standpunkt \nvertreten hat, und eine auf das Waffengesetz 2002 übertragbare Klärung zu früheren \nGesetzesfassungen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorliegt.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/20-a-2531-04","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":10},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/20-a-2531-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272145","retrieved":"2026-07-09 02:42:48.681401+00:00"}}