{"status":"available","doknr":"OLD272144","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0524.20A1612.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"20 A 1612/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen zur Gewinnung und zum Vertrieb von Kies und \nSand. Sie betreibt auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses vom \n4. Dezember 2000 auf dem Gebiet der Gemeinde X. zwischen X. und L. \neine Nassabgrabung (\"Abgrabung W. \") und beabsichtigt deren Erweiterung auf \nzwei westlich und nördlich angrenzende Flächen. Unter Einbeziehung der \nplanfestgestellten Abgrabung und einer ersten Erweiterung nach Westen soll die \nGesamtabgrabungsfläche um ca. 52 ha auf ca. 121 ha vergrößert werden. Hierdurch \nsoll sich die Abgrabungstätigkeit auf ca. 31 Jahre verlängern. Auf der \nErweiterungsfläche sollen ca. 6,4 Mio. m ³ Kies und Sand bis zu einer Tiefe von ca. \n16 m unter GOK - ca. 3,4 m NN - entnommen werden. Nach Abschluss der \nHerrichtung soll ein zusammenhängender See verbleiben. \n\n3\n\nDie Vorhabenfläche ist bislang auf kleineren Teilflächen im Westen mit Gehölzen \nsowie Wald bestanden und wird im Übrigen landwirtschaftlich als Ackerland genutzt. \nSie liegt innerhalb des 1986 genehmigten Landschaftsplanes Nr. 10 X. des \nKreises Kleve. Der Landschaftsplan setzt die Vorhabenfläche wie das umgebende \nGelände als Landschaftsschutzgebiet Nr. 3.3.1 fest. Nach den allgemeinen \nBestimmungen für alle Landschaftsschutzgebiete (Nr. 3.3) ist es verboten, u. a. \nAbgrabungen vorzunehmen und Wasserflächen anzulegen oder zu verändern \n(Nr. 3.3 Abs. 1 Buchstaben f) und g)). Die Durchführung des im \nGebietsentwicklungsplan (GEP) dargestellten Ziels - Abgrabung - im Rahmen der \ndafür vorgesehenen Verfahren bleibt hiervon unberührt (Nr. 3.3 Abs. 2 Buchstabe f)). \nIm GEP 1986 für den Regierungsbezirk Düsseldorf - jetzt Regionalplan - ist das \ngesamte Gebiet zwischen X. und L. als Agrarbereich mit eingelagerten \nWaldbereichen, Erholungsbereich und Bereich für den Schutz der Landschaft \ndargestellt. Im nachfolgenden GEP 1999 ist die schon planfestgestellte Abgrabung \nüberwiegend als Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher \nBodenschätze (Abgrabungsbereich) dargestellt. Diese Darstellung erfasst auch einen \nkleinen Teil der Vorhabenfläche im Übergangsbereich zum Altgelände. Sonst ist die \nVorhabenfläche im GEP 1999 als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich sowie -\n auf Teilflächen im Westen - Waldbereich mit der Funktion Schutz der Landschaft \nund landschaftsorientierte Erholung dargestellt. Nach Kap. 3.12 Ziel 1 Nr. 4 GEP \n1999 sind Abgrabungen nur innerhalb der Abgrabungsbereiche vorzunehmen. \n\n4\n\nMit Antrag vom 9. Oktober 2001, geändert mit Schreiben vom 12. November \n2001, suchte die Klägerin um die Zulassung des Vorhabens nach. Die \nVorhabenfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung X. Flur , Flurstücke , bis \nund, Flur , Flurstücke teilweise, bis und sowie Flur , Flurstücke und \nteilweise. \n\n5\n\nDer Beklagte sah von der Durchführung des Beteiligungsverfahrens unter \nHinweis auf den GEP 1999 ab. Mit Bescheid vom 12. Juli 2002 lehnte er den Antrag \nab. Die Zulassung des Vorhabens sei zwingend zu versagen. Das Vorhaben \nwiderspreche wegen seiner Lage außerhalb der im GEP 1999 dargestellten \nAbgrabungsbereiche den Zielen der Raumordnung. Das sei eindeutig und ergebe \nsich ohne Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Durch die im GEP 1999 \nausgewiesenen Abgrabungsbereiche sei die Versorgung mit Kies und Sand für mehr \nals 20 Jahre sichergestellt. Daher bestehe kein Bedarf für das Vorhaben. Außerdem \nverfüge die Klägerin u. a. aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom \n4. Dezember 2000 langfristig über Abgrabungsmöglichkeiten.\n\n6\n\nAm 19. Juli 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat \ndem Beklagten unter dem 26. Januar 2004 eine Ausschlussfrist für Vorbringen zu \nzwingenden Versagungsgründen gesetzt. Die Klägerin hat vorgetragen, der \nAblehnungsbescheid sei mangels des erforderlichen Verwaltungsverfahrens nichtig. \nJedenfalls sei er rechtswidrig. Der GEP 1999 enthalte, was die Klägerin unter \nBezugnahme auf gutachterliche Äußerungen ihrer Prozessbevollmächtigten \nausführlich erläutert, kein zur Versagung führendes Ziel der Raumordnung. \nInsbesondere werde Abgrabungen entgegen den Anforderungen kein substantieller \nRaum verschafft. Es handele sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Die \nWertungen und Vorgaben des Landesentwicklungsplanes (LEP) seien nicht \neingehalten worden. Die erforderliche Ermittlung und Abwägung der Belange der \nEigentümer der von der Ausschlusswirkung betroffenen Grundstücke sei \nunterblieben. Auch die Festsetzungen des Landschaftsplanes hinderten die \nZulassung des Vorhabens nicht. Die ohnehin nicht strikt verbindlichen \nEntwicklungsziele ließen sich auch bei Realisierung des Vorhabens verwirklichen. \nErhaltenswerte Landschaftselemente seien auf der intensiv landwirtschaftlich \ngenutzten Vorhabenfläche schon im Zeitpunkt der Aufstellung des \nLandschaftsplanes nicht vorhanden gewesen. Die einschlägigen Verbotsregelungen \nfür das Landschaftsschutzgebiet seien formell und materiell unwirksam. Die \naufsichtliche Genehmigung sei unter Maßgaben erfolgt, denen der Kreis nicht \nbeigetreten sei. Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes sei nicht \nhinreichend konkretisiert. Ein Schutz der Vorhabenfläche sei nicht erforderlich. \nGliedernde und belebende Strukturen weise sie nicht auf. Ihre Zugehörigkeit zum \nL1. Donkenland sei wegen dessen Lage und Ausdehnung ohne greifbare \nRelevanz. Eine ordnungsgemäße Abwägung sei unterblieben. Jedenfalls sei eine \nAusnahme, hilfsweise eine Befreiung zu erteilen. Die Waldflächen seien teilweise \nkahlgeschlagen und landschaftlich von untergeordneter Bedeutung; ihre \nWiederaufforstung mit Kiefern sei geplant. Das Vorhaben werde das Landschaftsbild \nund die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes nicht nachteilig beeinflussen, \nsondern den Landschaftsraum ökologisch aufwerten. An der als erhaltenswert \neingestuften Eigenart der Landschaft habe die Vorhabenfläche nicht teil. Die dem \nLandschaftsplan zeitlich vorangegangene Landschaftsschutzverordnung sei schon \nwegen Ablaufs ihrer Befristung nicht entscheidungserheblich. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 15. Juli 2002 \nzu verpflichten, ihren am 9. Oktober 2001 eingereichten Antrag in der Fassung der \nÄnderung vom 12. November 2001 zur Feststellung des Planes zur Herstellung \neines Gewässers zur Gewinnung von Kies und Sand in X. , Gemarkung X. , Flur \n, Flurstücke (teilweise), , Flur , Flurstücke sowie Flur , \nFlurstücke und (teilweise) (\"Abgrabung W1. \" - 2. Erweiterung nördlich und \nwestlich -) erneut zu bescheiden. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat ergänzend zum angefochtenen Bescheid vorgetragen, die im GEP 1999 \ndargestellten Abgrabungsbereiche seien als Vorranggebiete anzusehen. Das \nVorhaben sei mit den Festsetzungen für das Landschaftsschutzgebiet nicht \nvereinbar. Eine Ausnahme oder Befreiung komme nicht in Betracht.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf das \nBezug genommen wird, stattgegeben.\n\n13\n\nHiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des \nBeklagten. Während des Berufungsverfahrens hat der Regionalrat im Juli 2004 die \n32. Änderung des GEP 1999 beschlossen, durch die in Reaktion auf ein Urteil des \nSenats vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 - unter Streichung einiger bislang \ndargestellter Abgrabungsbereiche ein Teil der sonst dargestellten \nAbgrabungsbereiche (Teil A) als Vorranggebiete bestätigt worden ist. Der \nverbleibende Teil (Teil B) ist noch Gegenstand von Überprüfungen im Verfahren zur \n34. Änderung. Die ministerielle Genehmigung zur 32. Änderung ist im Juni 2005 \nerteilt worden. Die Vorhabenfläche wird von der Änderung nicht berührt. Ferner hat \nder Kreis L2. ein Verfahren zur Änderung und zur Behebung von Fehlern des \nLandschaftsplanes durchgeführt. Hierzu ist die aufsichtliche Genehmigung im \nSeptember 2005 erteilt worden. \n\n14\n\nZur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, der GEP 1999 in der \nFassung der 32. Änderung enthalte in Gestalt der Abgrabungsbereiche und der \nzugehörigen textlichen Festsetzungen wirksame Ziele der Raumordnung mit einer \ndas Vorhaben erfassenden Ausschlusswirkung. Der GEP verstoße nicht gegen den \nLEP. Das Fehlen einer Reservegebietskarte sei unschädlich. Die langfristige \nVersorgung sei sichergestellt. Die dargestellten Vorranggebiete für Abgrabungen \n(Teil A) deckten auf der Grundlage einer realistischen Prognose den Bedarf für noch \ndeutlich mehr als 10 Jahre. Im Abstand von zwei Jahren werde kontinuierlich ein \nMonitoring durchgeführt, nach dessen Ergebnis die Abgrabungsbereiche auf der \nGrundlage des bestehenden Plankonzepts gegebenenfalls fortzuschreiben seien. \nDie Abgrabungsbereiche Teil B seien weiterhin als Vorbehaltsgebiete anzusehen \nund raumordnerisch abschließend überplant. Die Abwägung der Eigentümerbelange \nsei, soweit erforderlich, ordnungsgemäß erfolgt. Spezielle Einzelinteressen könnten \nund müssten nicht berücksichtigt werden, zumal die Festsetzungen des GEP auf \nlängere Zeit angelegt seien. Bei den Festsetzungen sei von einem grundsätzlichen \nInteresse an der Möglichkeit des Abbaus abbauwürdiger Rohstoffe ausgegangen \nworden. Darüber hinaus sei die Darstellung der Vorhabenfläche als \nAbgrabungsbereich Gegenstand des Verfahrens zur 34. Änderung; die \nNotwendigkeit einer solchen Darstellung sei wegen der bestehenden langfristigen \nVersorgungssicherheit nicht gegeben. Ein atypischer Sachverhalt, der nicht der \nBindungswirkung der Festsetzungen des GEP unterliege, sei nicht erkennbar. Das \nAbwägungsergebnis sei, was durch das Monitoring belegt werde, nicht zu \nbeanstanden. Für alle dargestellten Abgrabungsbereiche sei ein Abbauinteresse \nkonkret bekundet worden. Der Landschaftsplan sei vorsorglich überarbeitet worden. \nDie Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes sei nicht funktionslos. Die mit dem \nAbgrabungsverbot bezweckten Ziele könnten auf der Vorhabenfläche, die in ihrer \nZusammengehörigkeit mit der umgebenden Landschaft zu sehen sei, noch erreicht \nwerden. Die Inanspruchnahme der umliegenden Abgrabungsbereiche führe zur \nbesonderen Schutzwürdigkeit des restlichen Gebietes, vor allem der agrarisch \ngenutzten Teile der Donkenplatte in einer Größe von mehr als 200 ha, und entwerte \ndieses nicht. Die verbleibende Donkenplatte sei wertvoller Lebensraum für mehrere \ngefährdete Vogelarten der Agrarlandschaft. Weitere Abgrabungen zerstörten die \nnoch vorhandenen Ausweichräume und seien unter dem Aspekt des Artenschutzes \nnicht zu vertreten. Die vorhandenen Flächenressourcen würden vollständig von \netablierten Vogelgemeinschaften genutzt. Auch der Lebensraum für Amphibien und \nKleinsäuger werde beeinträchtigt. Die gesamte Vorhabenfläche unterliege dem \nArtenschutz. Schließlich sei das Vorhaben im Sinne der Eingriffsregelung \nvermeidbar. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie trägt ergänzend und vertiefend vor, § 4 Abs. 1 ROG sei wegen § 23 Abs. 1 \nROG und des Beginns des GEP-Aufstellungsverfahrens vor 1998 unanwendbar. Die \n32. Änderung, die eine bloße Plankorrektur beinhalte, ergebe nichts anderes. \nKap. 3.12 GEP 1999 enthalte auch in der Gestalt der 32. Änderung wegen \nschwerwiegender Fehler kein der Planfeststellung zwingend entgegenstehendes Ziel \nder Raumordnung. In seiner ursprünglichen Fassung genüge der GEP 1999 u. a. \nnicht den Anforderungen an die Durchsetzungskraft von Positivausweisungen bei \nKonzentrationszonen mit Ausschlusswirkung und fehle es ihm in mehrfacher Hinsicht \nan einer ordnungsgemäßen Abwägung. Beabsichtigt sei eine Kontingentierung des \nFlächenangebotes für Abgrabungen um ihrer selbst willen. Eine sachgerechte \nTypisierung von Abgrabungsinteressen sei aufgrund der erheblichen quantitativen \nund qualitativen Unterschiede der Lagerstätten nicht möglich und nicht erfolgt. Ein \nschlüssiges gesamträumliches Planungskonzept fehle. Die der Genehmigung aus \ndem Jahre 1999 beigefügten Maßgaben seien trotz Beitritts hinsichtlich des \nMengengerüstes und der Reservegebietskarte nicht erfüllt worden. Der \nBeitrittsbeschluss sei bindend. Die dem auch aus formellen Gründen unwirksamen \nGEP 1999 anhaftenden Mängel seien durch die 32. Änderung nicht ausgeräumt \nworden. Die Genehmigung zur 32. Änderung betreffe die Vorrangwirkung nach \nKap. 3.12 Ziel 1 Nr. 2 GEP; bezogen auf die Ausschlusswirkung sei die Erfüllung der \nMaßgaben zur 1999 erteilten Genehmigung angemahnt worden. Das \nPlanungskonzept sei wegen Ausklammerung der Abgrabungsbereiche Teil B und \ndes Monitorings unvollständig. In einem Parallelverfahren vertrete der Beklagte \nselbst die Auffassung, Belange des Bodendenkmalschutzes seien bei der \nDarstellung der Vorranggebiete nicht abschließend einbezogen worden. Die \nVorgaben des LEP fänden nach wie vor keine Beachtung. Die erforderliche \nReservegebietskarte fehle. Für die Versorgungssicherheit ausreichend bemessene \nAbgrabungsbereiche seien bei weitem nicht ausgewiesen. Die Abwägung beruhe auf \nErmittlungsdefiziten sowie unzulänglicher Berücksichtigung der flächendeckend \neinzubeziehenden privaten Belange. Für umfangreiche, nicht als Abgrabungsbereich \ndargestellte Flächen sei keinerlei Ausschlussgrund genannt. Die vorgesehene \nPrüfung einer Ausnahme von der Ausschlusswirkung im Rahmen des jeweiligen \nZulassungsverfahrens für ein Vorhaben ändere daran nichts. Der Landschaftsplan \nsei weiterhin formell und materiell fehlerhaft. Die Vorhabenfläche sei eben und \nenthalte keine Merkmale einer typischen Donkenlandschaft. Der Landschaftsplan \nsetze nahezu den gesamten Außenbereich von X. als Landschaftsschutzgebiet \nfest. Deshalb würden zwangsläufig Flächen einbezogen, die nicht schutzwürdig \nseien. Das treffe für die Vorhabenfläche zu, sodass zumindest eine Befreiungslage \ngegeben sei. Im Verfahren zur 34. Änderung der GEP habe die höhere \nLandschaftsbehörde gegen die Ausweisung der Vorhabenfläche als \nAbgrabungsbereich keine Bedenken vorgebracht. Mit seinem Vorbringen zum \nArtenschutz sei der Beklagte präkludiert. Außerdem sei die Vorhabenfläche wegen \nihrer ackerbaulichen Nutzung nicht von hoher Bedeutung für bedrohte Vogelarten. \nEin für streng geschützte Vogelarten nicht ersetzbares Biotop werde nicht zerstört. \nAls Brutbiotop sei die Vorhabenfläche nutzungsbedingt nicht geeignet. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der von den Beteiligten eingereichten Unterlagen, der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der in der Sitzungsniederschrift genannten \nzu den Verfahren 20 A 4257/99 und 20 A 628/05 eingereichten sowie beigezogenen \nUnterlagen zum GEP 1986 und GEP 1999 Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung der \nPlanfeststellung durch den Beklagten ist rechtmäßig; deswegen kann die begehrte \nVerpflichtung nicht ausgesprochen werden (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). \n\n23\n\nDas Vorhaben der Klägerin, Kies und Sand unter dauerhafter Freilegung des \nGrundwassers, also unter Herstellung einer offenen Wasserfläche, abzugraben, ist \nals Ausbau eines Gewässers anzusehen und bedarf daher der Planfeststellung (§ 31 \nAbs. 2 Satz 1 WHG). Die behördliche Befugnis zur Planfeststellung schließt auch bei \neiner privatnützigen wasserrechtlichen Planfeststellung - wie hier - einen lediglich auf \ndie Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes gerichtlich \nüberprüfbaren planerischen Gestaltungsspielraum ein, sofern die Planfeststellung \nnicht aus Gründen des zwingenden Rechts unzulässig ist und versagt werden muss. \nFalls einer Zulassung des Vorhabens kein mittels planerischer Abwägung nicht \nüberwindbarer Versagungsgrund entgegensteht, hat der Träger des Vorhabens \neinen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde über seinen Planfeststellungsantrag \nohne zu seinen Lasten gehende Abwägungsfehler entscheidet. Ist der Behörde der \nEintritt in die Abwägung dagegen wegen eines strikt zu beachtenden \nVersagungsgrundes verwehrt, scheidet ein Anspruch auf Abwägung aus; die \nMissachtung solcher Versagungsgründe würde ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit \nder Planfeststellung führen. Daher erweist sich die Ablehnung einer Planfeststellung \nauch dann als rechtmäßig, wenn sie objektiv von einem Versagungsgrund getragen \nwird, auf den sich die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht gestützt hat. Mängel der \nbehördlichen Begründung der Ablehnung bedeuten bei einem solchen \nVersagungsgrund nicht die für den Erfolg eines Verpflichtungs- bzw. \nBescheidungsbegehrens ausschlaggebende Rechtswidrigkeit der Weigerung der \nBehörde, die begehrte Planfeststellung vorzunehmen. Bei einem \nplanfeststellungsbedürftigen Gewässerausbau können sich Versagungsgründe aus \nspezifisch wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten (§§ 6, 31 Abs. 5 Satz 3 WHG) \nund aus einschlägigen materiell-rechtlichen Regelungen anderer Rechtsgebiete \nergeben, die wegen der Konzentrationswirkung der Planfeststellung in die Prüfung \nder Zulassungsvoraussetzungen einzubeziehen sind und hierdurch in ihrem \nGeltungsanspruch nicht berührt werden. Ob eine Vorschrift einen strikt verbindlichen \nRegelungsgehalt hat oder lediglich in die Abwägung einzustellende Belange regelt, \nist durch Auslegung zu ermitteln. \n\n24\n\nHiernach ist die Ablehnung der Planfeststellung frei von Rechtsfehlern. Die von \nder Klägerin geltend gemachten Mängel des Verwaltungsverfahrens und die von ihr \nangenommene Nichtigkeit des Ablehnungsbescheides sind nicht \nentscheidungserheblich. Gegenstand des Klagebegehrens ist der Anspruch auf \n(Neu-)Bescheidung des Antrages auf Planfeststellung. Das Bestehen dieses \nAnspruchs beurteilt sich nach den für ihn geltenden Voraussetzungen. Maßgeblich \nist, ob die Weigerung des Beklagten, über die beanspruchte Zulassung im Wege der \nAbwägung zu entscheiden, die Rechtsordnung verletzt. Das ist nicht der Fall. Die \nAnsicht des Beklagten, er habe keinen planerischen Gestaltungsspielraum, weil das \nVorhaben mit zwingendem Recht unvereinbar sei, trifft im Ergebnis zu. \n\n25\n\nDas Vorhaben widerspricht den Verboten für das mit dem Landschaftsplan \nfestgesetzte Landschaftsschutzgebiet Nr. 3.3.1. Die Verbotsregelungen sind sowohl \nin formeller als auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. \n\n26\n\nDas Verfahren zum Erlass des Landschaftsplanes war, weil sein Entwurf im \nDezember 1983/Januar 1984 öffentlich ausgelegt worden ist, nach Maßgabe der \n§§ 27 ff. LG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980, GVBl. NRW \nS. 734, (LG 1980) durchzuführen (Art. I Nrn. 13 f., Art. III Nr. 2 des Gesetzes vom \n19. März 1985, GVBl. NRW S. 261). Das ist geschehen. Insbesondere ist die \nöffentliche Auslegung des Entwurfs nach vorheriger Bekanntmachung erfolgt, sind \nder in enger Zusammenarbeit mit den fachlich beteiligten Stellen gefertigte Entwurf \nund die vorgebrachten Bedenken und Anregungen erörtert worden, ist der Entwurf \nals Satzung beschlossen und die Genehmigung der höheren Landschaftsbehörde \neingeholt worden und ist die Auslegung des Landschaftsplanes unter Hinweis auf die \nGenehmigung ortsüblich bekannt gemacht worden. Allerdings hat die \nBekanntmachung der Auslegung des Landschaftsplanes im Januar 1988 insoweit \nverfrüht stattgefunden, als der Kreistag - das für die Willensbildung des Kreises \nzuständige Organ - zu diesem Zeitpunkt nicht allen der Genehmigung der höheren \nLandschaftsbehörde vom 29. April 1986, modifiziert unter dem 30. März 1987, \nbeigefügten Maßgaben beigetreten war. Nach dem den ursprünglichen teilweisen \nBeitritt vom 26. Juni 1986 ergänzenden Beitrittsbeschluss vom 17. Dezember 1987 \nverblieb es hinsichtlich Nr. 4 der Maßgaben und der diesbezüglich ausweislich der \nBeschlussvorlage gewollten Regelung bei fehlender Übereinstimmung zwischen dem \nNormsetzungswillen des Kreistages und der Genehmigung. Dieser Mangel ist aber \nwährend des Berufungsverfahrens behoben worden. Die mit Nr. 4 der Maßgaben \nbeanstandete Regelung ist durch Beschluss vom 30. Juni 2005 gestrichen worden. \nDer sich hieraus sowie aus dem Beschluss vom 17. Dezember 1987 ergebende Text \ndes Landschaftsplanes ist, soweit er nicht schon von der Genehmigung vom 29. April \n1986 in der Fassung vom 30. März 1987 erfasst wird, aufsichtsbehördlich im \nZusammenhang unter dem 8. September 2005 genehmigt worden. Anschließend ist \ndie Auslegung des Landschaftsplanes erneut unter Hinweis auf die Genehmigung \nbekannt gemacht worden. Die Heilung des Verfahrensmangels scheitert nicht daran, \ndass in der Genehmigung vom 8. September 2005 und der anschließenden \nBekanntmachung als Datum des mit zu genehmigenden - zweiten - \nBeitrittsbeschlusses nicht der 17. Dezember 1987, der Tag der Beschlussfassung, \ngenannt ist, sondern der 18. Dezember 1987, an dem der bei den Akten befindliche \nAuszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Kreistages gefertigt worden ist. \nBei dieser Datumsangabe handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit in der \nBezeichnung, die durch bloße Berichtigung ausgeräumt werden kann (§ 42 VwVfG). \n\n27\n\nDie Behebung eines Verfahrensfehlers in der Weise, dass der fehlerhafte \nVerfahrensschritt - wie hier - ordnungsgemäß nachgeholt und das anschließende \nVerfahren sodann wiederholt wird, kann sich zwar nicht auf eine ausdrückliche \nRegelung in §§ 27 ff. LG 1980 stützen. Jedoch bringt § 30 Abs. 5 Satz 1 LG in der \nseit dem Gesetz vom 19. Juni 1994, GVBl. NRW S. 418, geltenden aktuellen \nFassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, GVBl. NRW S. 568 - LG 2000 -, \nungeachtet dessen, ob diese Vorschrift auch auf nach dem Landschaftsgesetz 1980 \nbegonnene und zu Ende zu führende Aufstellungsverfahren anzuwenden ist, für die \ndie Anwendbarkeit dieser Regelung nicht nachträglich herbeigeführt worden ist (vgl. \nArt. I Nr. 24, Art. II Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 1994), einen auch § 214 Abs. 4 \nBauGB zugrunde liegenden allgemeinen Grundsatz der rechtlichen Möglichkeit einer \nFehlerkorrektur zum Ausdruck. Ein Verfahrensfehler beim Erlass einer Satzung \nerfordert allgemein kein insgesamt neues Normsetzungsverfahren, sondern kann \ndadurch bereinigt werden, dass der bislang fehlerhaft durchgeführte \nVerfahrensschritt nunmehr ordnungsgemäß vorgenommen und das nachfolgende \nVerfahren wiederholt sowie fehlerfrei zum Abschluss gebracht wird. \n\n28\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 - 4 NB 48.96 -, NVwZ \n1998, 956.\n\n29\n\nDer zeitliche Abstand zwischen der Bekanntmachung der Auslegung des \nLandschaftsplanes im Jahre 2005 und den Satzungs- sowie Beitrittsbeschlüssen der \nJahre 1985 bis 1987 erforderte keine über den Beschluss vom 30. Juni 2005 \nhinausgehende Befassung des Kreistages, um den Landschaftsplan in vollem \nUmfang in Kraft zu setzen. Denn die Genehmigung und Bekanntmachung der \nAuslegung folgen der Beschlussfassung nach. Soweit wegen des Inkraftsetzens des \nLandschaftsplanes mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung \nseiner Auslegung - 16. Januar 1988 - auch materiell-rechtliche Gesichtspunkte zu \nberücksichtigen sein mögen, \n\n30\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 CN 2.99 -, NVwZ 2001, \n203, \n\n31\n\nist das für das Zustandekommen des Landschaftsplanes als solches in dem \nhierfür vorgesehenen Verfahren nicht entscheidungserheblich. \n\n32\n\nDer Landschaftsplan enthält die vorgegebenen Bestandteile, vor allem \nkartenmäßige und textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie einen \nErläuterungsbericht (§ 16 Abs. 4 Satz 2, §§ 17 ff. LG 1980, Art. I Nrn. 6 ff., Art. III \nNr. 2 des Gesetzes vom 19. März 1985, entsprechend § 16 Abs. 4 LG 2000). Er setzt \ndie Vorhabenfläche neben anderen sie erfassenden Regelungen als Teil des \nLandschaftsschutzgebietes Nr. 3.3.1 fest. Schutzgegenstand, Schutzzweck und die \nzur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote werden durch die \nFestsetzung bestimmt (§ 19 Abs. 2 LG 1980, entsprechend § 19 Satz 2 LG 2000). \nDie Bedenken der Klägerin gegen die Bestimmung des Schutzzwecks teilt der Senat \nnicht. Landschaftsschutzgebiete werden nach § 21 LG 1980 festgesetzt, soweit dies \nzur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder \nder Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Buchstabe a), wegen der Vielfalt, Eigenart \noder Schönheit des Landschaftsbildes (Buchstabe b) oder wegen ihrer besonderen \nBedeutung für die Erholung (Buchstabe c) erforderlich ist. Durch die Festsetzung \neines Landschaftsschutzgebietes wird dieser Rahmen konkret ausgefüllt. Der \nSchutzzweck ist Ausgangspunkt für die Festsetzung von Ge- und Verboten sowie \nvon Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen und demzufolge Maßstab \nfür die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung und der inhaltlichen Ausgestaltung \ndes Schutzes. Sinn und Zweck der Bestimmung des Schutzzweckes ist es, die nach \ndem Gesetz in Betracht kommenden Funktionen eines Schutzgebietes \neinzelfallbezogen in der Art einer Zielvorgabe mit hinreichender Bestimmtheit für \nräumlich umgrenzte Flächen zu verdeutlichen. Anzugeben ist, was mit der \nUnterschutzstellung des Schutzgebietes konkret erreicht werden soll. \n\n33\n\nVgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Auflage, § 22 \nRdnr. 23.\n\n34\n\nIm Einzelnen ergeben sich die Anforderungen an den Konkretheitsgrad dieser \nAngaben aus den allgemeinen Erfordernissen der Bestimmtheit von Normen. Eine \nNorm ist erst dann unzureichend bestimmt, wenn es unter Berücksichtigung der \nEigenart des zu regelnden Sachgebietes auch bei sachgerechter Auslegung nicht \nmehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung \ndurch die Behörden und Gerichte ausschließen. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1988 - 4 C 19.86 -, Buchholz \n406.401 § 18 BNatSchG.\n\n36\n\nDas trifft auf die Aussagen des Landschaftsplans zum Landschaftsschutzgebiet \nNr. 3.3.1 nicht zu; ihnen ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, worauf die \nUnterschutzstellung konkret ausgerichtet ist. Dabei sind neben den textlichen \nDarstellungen und Festsetzungen (linke Spalte) auch die Erläuterungen (rechte \nSpalte) zu Nr. 3.3.1, wonach die Schutzausweisung gemäß § 21 Buchstaben a) und \nb) LG geboten ist, sowie die auf die speziellen Ge- und Verbote für das \nLandschaftsschutzgebiet bezogenen - Kopfbäume und die Vernetzung von Biotopen \nbetreffenden - Erläuterungen und die Erläuterungen für alle \nLandschaftsschutzgebiete (Nr. 3.3) einzubeziehen. Nach den letzteren sind die \nSchutzausweisungen nach Maßgabe der Entwicklungsziele für die Landschaft \ngetroffen worden und sind die Landschaftsschutzgebiete in der Grundlagenkarte II \nsowie in der Anlage 3 (ökologischer Beitrag) näher charakterisiert und in ihrer \nStruktur beschrieben. Das bedeutet bei sachgerechtem Verständnis, ausgehend vom \nWortlaut unter Einbeziehung des systematischen Zusammenhangs und der \nerkennbaren Funktion der Aussagen, dass zur inhaltlichen Präzisierung des \nLandschaftsschutzgebietes über die allgemeine Orientierung an § 21 Buchstaben a) \nund b) LG hinaus auf die benannten und sämtlich zu den Bestandteilen des \nLandschaftsplanes (Nr. 1.3) gehörenden Unterlagen zurückgegriffen werden kann \nund muss. Diesem Rückgriff steht nicht entgegen, dass die Grundlagenkarte II und \nder Erläuterungsbericht nach Nr. 1.4.1 des Landschaftsplanes Satzung nur im \nformellen Sinne sind und die Verweisung auf die Grundlagenkarte II sowie auf den \nökologischen Beitrag in den Erläuterungen zu den textlichen Darstellungen und \nFestsetzungen enthalten ist. Unter dem Erläuterungsbericht im Sinne der Nr. 1.4.1 ist \nder mit diesem Begriff überschriebene Teil A des Landschaftsplanes zu verstehen. \nDie den einzelnen textlichen Darstellungen und Festsetzungen (Teil B) zusätzlich \nbeigegebenen Erläuterungen haben Hinweis- und Erklärungsfunktion, werden aber \ngleichwohl von der normativen Unterschutzstellung mit umfasst; der entsprechende \nWille des Satzungsgebers wird durch die Einleitung von Teil B (\"Textliche \nDarstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen\" - B. Nr. 1.0 -) \neindeutig zum Ausdruck gebracht. Die gesetzliche Vorgabe der Bezeichnung des \nSchutzzwecks im Wege der Festsetzung schließt es aus, den Schutzzweck anhand \nvon Umständen zu ermitteln, die außerhalb des Unterschutzstellungsaktes liegen \nund daher vom Willen des Normgebers nicht getragen werden, belässt jedoch \nregelungstechnisch die Möglichkeit, den Schutzzweck durch an dem Normgehalt des \nLandschaftsplanes teilhabende Aussagen innerhalb der Erläuterungen sowie durch \nsonstige hierfür konkret in Bezug genommene Planbestandteile zu präzisieren. Auch \nim letztgenannten Fall wird der Schutzzweck durch die Unterschutzstellung selbst \ngeregelt; das normativ Gewollte erschließt sich aus der Festsetzung des \nSchutzgebietes selbst. \n\n37\n\nDer Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Nr. 3.3.1 wird durch die \nErläuterungen und die durch sie in Bezug genommenen Bestandteile des \nLandschaftsplanes mit hinreichender Bestimmtheit konkretisiert. Die Angaben \ngewährleisten insgesamt die Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit der \nUnterschutzstellung sowie der Ge- und Verbote. Eine gewisse Konkretisierung \nerfährt der Schutzzweck bereits durch die Heranziehung lediglich der Buchstaben a) \nund b) des § 21 LG. Die sich hieraus ergebende Eingrenzung wird inhaltlich \nfortgesetzt durch den genügend deutlichen Aussagegehalt der Entwicklungsziele und \nder einschlägigen Passage des ökologischen Beitrags. Das Gebiet \"W1. \", bei \ndem es sich um eines der in ihrer Gesamtheit als Landschaftsschutzgebiet Nr. 3.3.1 \ngeregelten Gebiete handelt und zu dem die Vorhabenfläche gehört, unterfällt dem \nEntwicklungsziel 1. unter B. Nr. 2.0. Das ist umschrieben mit der Erhaltung einer mit \nnatürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. \nDen zu diesem Entwicklungsziel gegebenen Erläuterungen zufolge, die im Einzelnen \nanzustrebende Zielsetzungen benennen, liegt das Schwergewicht auf der Erhaltung \nvon Landschaftsräumen mit einer vielfältigen Grünstruktur, prägenden \nLandschaftsfaktoren und ökologisch bedeutsamen Flächen. Das wird u. a. mit Bezug \nzur Erhaltung von Wäldern, Grünland und beispielhaft aufgeführten prägenden \nLandschaftsteilen weiter konkretisiert. In der Grundlagenkarte II und dem \nökologischen Beitrag wird W1. dem L1. Donkenland zugeordnet, und \nzwar den Platten mit unterschiedlich durchlüfteten Böden (Landschaftseinheit 4, 4 c) \nin A. Nr. 3.1.1) und in seinem Zustand sowie seinen Funktionen näher beschrieben; \ndie übrigen in B. Nr. 3.3.1 genannten Gebiete werden ebenfalls im Einzelnen \nanalysiert und beschrieben. Zugleich werden hierzu im ökologischen Beitrag \nPlanungshinweise dahingehend gegeben, dass Leitziel der Landschaftsplanung § 12 \nAbs. 1 Nr. 1 LSchG - gemeint § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LG vom 18. Februar 1975, \nGVBl. NRW S. 190 (LG 1975) - sei; Schutzausweisungen gemäß § 13 Abs. 2 LSchG \nseien unter Berücksichtigung von Teil II des ökologischen Beitrages vorzunehmen. \n§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LG 1975 benannte als eines der in Erwägung zu ziehenden \nZiele die Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig \nausgestatteten Landschaft; § 13 Abs. 2 LG 1975 regelte die Voraussetzungen für \nauch flächenhafte Schutzausweisungen u. a. in der Form des Landschaftsschutzes. \nInsgesamt ist hieraus der Schluss zu ziehen, dass Schutzzweck des \nLandschaftsschutzes nach B. Nr. 3.3.1 die Erhaltung der das jeweilige Gebiet \nprägenden - in den in Bezug genommenen Unterlagen näher bezeichneten - \nlandschaftlichen Strukturen in ihren u. a. ökologischen - ebenfalls konkretisierten - \nFunktionen ist. Die Angaben hierzu sind hinreichend bestimmt. \n\n38\n\nFür alle Landschaftsschutzgebiete gilt das Verbot, u. a. Abgrabungen \nvorzunehmen und Wasserflächen anzulegen oder zu verändern (Nr. 3.3 Abs. 1 \nBuchstaben f) und g) des Landschaftsplanes). Das beinhaltet namentlich das Verbot \nvon Nassabgrabungen, als deren Folge offene Wasserflächen entstehen. Das Verbot \nist nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck uneingeschränkt und vorbehaltlos und \nverstößt, soweit vorliegend seine Überprüfung geboten ist, nicht gegen \nhöherrangiges materielles Recht. Es bedeutet, dass Vorhaben der infrage stehenden \nArt nicht verwirklicht und damit behördlich nicht zugelassen werden dürfen. Gelockert \nwird das Verbot im Landschaftsplan lediglich durch die Regelungen über unberührt \nbleibende Maßnahmen (Nr. 3.3 Abs. 2), durch die Ausnahmeregelungen in Bezug \nauf bauliche Anlagen bestimmter Art (Nr. 3.3 Abs. 3 Buchstabe a) oder mit \nspezifischer Zweckbestimmung (Nr. 3.3 Abs. 3 Buchstabe b) sowie durch die § 69 \nLG entsprechende Befreiungsregelung (Nr. 3.3 Abs. 4). Von den \nUnberührtheitsklauseln und Ausnahmetatbeständen wird das Vorhaben der Klägerin \nnicht erfasst; seine Zulassung ist daher bedingt durch eine Durchbrechung des \nVerbotes nach Maßgabe der Befreiungsregelung. Insbesondere greift Nr. 3.3 Abs. 2 \nBuchstabe f) des Landschaftsplanes nicht zugunsten des Vorhabens ein. Die nach \ndieser Vorschrift unberührt bleibende Durchführung des im GEP dargestellten Zieles \n- Abgrabung - soll ersichtlich sicherstellen, dass die Verwirklichung des \nRegelungsgehaltes des GEP für danach zur Abgrabung vorgesehene Flächen von \nvornherein nicht durch Verbotsregelungen für Landschaftsschutzgebiete infrage \ngestellt wird. Die dem GEP zukommende Aufgabe eines der örtlichen \nLandschaftsplanung auf Kreisebene vorgelagerten und übergeordneten \nPlanungsinstrumentes zur Wahrung der überörtlichen Belange auch des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege soll sich dadurch durchsetzen, dass im \nGEP zielförmig positiv für Abgrabungen dargestellte Bereiche ohne weiteres dieser \nNutzung zugeführt werden können. Bestätigt wird das durch den im \nGenehmigungsverfahren des Landschaftsplanes zunächst aufgetretenen \nMeinungsunterschied über die Aufnahme einer Regelung im Sinne von Nr. 3.3 Abs. 2 \nBuchstabe f) in die textlichen Festsetzungen. Die Vorschrift ist auf Betreiben der \nAufsichtsbehörde im Interesse einer an überörtlichen Aspekten ausgerichteten \nPlanung von Abgrabungsbereichen auf der Ebene des GEP nach kontroverser \nErörterung mit dem Kreis in den Landschaftsplan aufgenommen worden. Die \nVorhabenfläche ist aber, eine im Übergangsbereich zur schon planfestgestellten \nAbgrabung gelegene kleine Teilfläche ausgeklammert, im GEP nicht als Bereich für \nAbgrabungen dargestellt. Die Einwände der Klägerin gegen die Rechtswirksamkeit \nder im GEP (Kap. 3.12 Ziel 1 Nr. 4) ausgesprochenen räumlichen Beschränkung von \nAbgrabungen auf die dargestellten Abgrabungsbereiche sind in diesem \nZusammenhang nicht entscheidungserheblich. Sollte die solchermaßen geregelte \nAusschlusswirkung der Darstellungen des GEP nicht zu Lasten des Vorhabens zum \nTragen kommen, ergibt das keine von Nr. 3.3 Abs. 2 Buchstabe f) des \nLandschaftsplanes für den Vorrang des im GEP dargestellten Zieles vorausgesetzte \nPositivausweisung.\n\n39\n\nEbenso wenig ist für (Nass-)Abgrabungen die Möglichkeit der Erteilung einer \nAusnahme nach Nr. 3.3 Abs. 3 des Landschaftsplanes eröffnet. Nr. 3.3 Abs. 3 \nBuchstabe a) betrifft mit den baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 der \nLandesbauordnung nur Gebäude. Nr. 3.3 Abs. 3 Buchstabe b) in der Fassung des \nBeschlusses vom 30. Juni 2005 sieht zwar Ausnahmen für Vorhaben im Sinne des \n§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB vor, zu denen die einem ortsgebundenen \ngewerblichen Betrieb dienenden Vorhaben, also auch Abgrabungsvorhaben wegen \nihres Angewiesenseins auf taugliche Lagerstätten, gehören. Bei sachgerechtem \nVerständnis der Regelung ergibt sich daraus aber nichts zugunsten der Klägerin. Die \nangesprochenen Vorhaben wurden bis zur Änderung des § 35 Abs. 1 BauGB durch \ndas Gesetz vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081, von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB \nerfasst. Der der jetzigen Fassung der Nr. 3.3 Abs. 3 Buchstabe b) zugrunde liegende \nBeschluss vom 30. Juni 2005 dient der Berichtigung einer unzutreffenden \nParagraphenbezeichnung im Zuge der schon am 17. Dezember 1987 beschlossenen \nÜbernahme der im ministeriellen Erlass vom 16. September 1987 akzeptierten \nRegelung zu einer Ausnahme in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB. Er \nsteht ferner in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der gleichzeitig beschlossenen \nStreichung der Regelung über die gebundene Befreiung für Vorhaben \"in den Fällen \ndes § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bundesbaugesetz\" in Nr. 3.3 Abs. 1 Buchstabe a). In \nbeiden Regelungen gemeint ist § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB/BBauGB in der im \nZeitpunkt der Aufstellung des Landschaftsplanes geltenden Fassung, also eine \nstatische Verweisung auf das seinerzeit geltende Recht. Bevorzugt werden sollen, \nwas Verbote infolge der Unterschutzstellung angeht, allein Vorhaben mit spezifisch \nlandwirtschaftlichem Bezug. Die Bezugnahme auf § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB im \nBeschluss vom 30. Juni 2005 ist in Anbetracht der ihm beigelegten Rückwirkung \nauch in sich schlüssig.\n\n40\n\nDas in Nr. 3.3 Abs. 1 Buchstaben f) und g) des Landschaftsplanes festgesetzte \n(Nass-)Abgrabungsverbot genügt, auch was seine nach dem Vorstehenden nur \ndurch Nr. 3.3 Abs. 2 Buchstabe f) und Abs. 4 iVm § 69 LG relativierte Ausgestaltung \nanbelangt, den materiellen Anforderungen. Erforderlich ist eine Festsetzung im Sinne \ndes § 21 LG, wenn der Schutzgegenstand im Hinblick auf die gesetzlich genannten \nSchutzgüter schutzwürdig und auch schutzbedürftig ist. Die Schutzmaßnahmen \nmüssen zur Erreichung des Schutzzwecks vernünftigerweise geboten sein. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 -, Buchholz 406.401 § 13 \nBNatSchG Nr. 3.\n\n42\n\nIst die Erforderlichkeit zu bejahen, ist dem Satzungsgeber ein durch Abwägung \nauszufüllender Handlungsspielraum eingeräumt, der in erster Linie durch eine \nWürdigung der widerstreitenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes \neinerseits und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen \nbetroffenen Grundeigentümer andererseits geprägt ist.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 -, Buchholz 310 § 47 \nVwGO Nr. 162.\n\n44\n\nDie Würdigung muss insbesondere der verfassungsrechtlichen Gewährleistung \ndes Eigentums (Art. 14 GG) Rechnung tragen. Insofern ist in der Rechtsprechung \nanerkannt, dass Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes, die die \nNutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränken, im Sinne von Art. 14 \nAbs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 -, Buchholz 406.401 § 1 \nBNatSchG Nr. 5; Beschluss vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 -, a.a.O.\n\n46\n\nDas Wohl der Allgemeinheit ist Grund wie auch Grenze für die dem Eigentum \naufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen \nnicht weitergehen, als der legitime Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. \n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 \n(241). \n\n48\n\nDas bedeutet die Bindung des Satzungsgebers vor allem an den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. Allerdings lässt sich aus der verfassungsrechtlichen Garantie \ndes Grundeigentums kein Anspruch auf Einräumung derjenigen \nNutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen \nwirtschaftlichen Vorteil versprechen. Als unzumutbare Beschränkung der \nEigentümerbefugnisse erweisen sich Bestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 \nSatz 2 GG nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen \nGebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand \nverbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach \nLage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. \n\n49\n\nDas (Nass-)Abgrabungsverbot genügt diesen Anforderungen. Der Schutzzweck \ndes Landschaftsschutzgebietes ist, wie ausgeführt, unter Bezug auf § 21 \nBuchstaben a) und b) LG ausgerichtet auf die Erhaltung der Landschaft in ihren \nprägenden Elementen und Strukturen, wobei die ökologische Bedeutsamkeit mit \neingestellt wird, und des Landschaftsbildes. Die dem zugrundeliegende Annahme \neines unter diesem Gesichtspunkt vorhandenen erhaltenswerten Zustandes der \nLandschaft und die Beurteilung der Schutzwürdigkeit stützen sich auf den in der \nErarbeitung breit angelegten ökologischen Beitrag der Landesanstalt für Ökologie, \nLandschaftsentwicklung und Forstplanung (LÖLF) Nordrhein-Westfalen zur Analyse \ndes Naturhaushaltes. Danach gehört der Planungsraum X. zur Niersniederung, \ndie von der Niers durchflossen und durch zahlreiche Rinnen und Wasserläufe zerteilt \nwird; das bewirkt eine insgesamt charakteristische Struktur der Landschaft und ergibt \nvoneinander anhand der unterschiedlichen Gegebenheiten abgegrenzte, ökologisch \nbegründete Landschaftseinheiten. Das östliche Planungsgebiet einschließlich des \nBereichs W1. weist bei insgesamt geringer Höhenlage einen ausgeprägten \nWechsel zwischen Rinnen und von ihnen begrenzten, etwas höherliegenden Platten, \nden Donken, auf. Naturräumlich wird das Gebiet als L1. Donkenland \nbezeichnet. Rinnen und Platten bieten aufgrund der wechselnden natürlichen \nBodenbeschaffenheiten und der unterschiedlichen geologischen sowie \nhydrologischen Verhältnisse wesentlich differenzierte Nutzungsvoraussetzungen. \nNeben forstwirtschaftlicher Nutzung, die auch in Form von Restwaldflächen mit \npotentieller natürlicher Vegetation ausgeübt wird, und einem eher geringen \nGrünlandanteil herrscht ackerbauliche Nutzung vor. Teilbereiche sind als \nschutzwürdige Biotope erhalten. Die ökologischen Funktionen umspannen neben \nwaldlichen Aspekten u. a. solche der Regeneration und des Raums für Flora und \nFauna sowie des landwirtschaftlichen Ackerbaus. Die danach doch recht \nbeträchtliche Bandbreite der landschaftlichen Elemente wird bestätigt durch das bei \nden Verwaltungsvorgängen zum Landschaftsplan befindliche amtliche \nKartenmaterial. Hiernach weist das Gebiet W. neben Waldflächen, die sich \nvornehmlich im westlichen - von der Niers bzw. deren Altarm begrenzten - und \nsüdlichen - bis zur Landesstraße reichenden - Bereich befinden, Ackerflächen mit \neinem gewissen Schwerpunkt im Norden bis zum L3. N. und im Osten, \ndort den entlang des bogenförmigen Verlaufs der W2. M. ringförmig \naneinandergereihten Gehöften vorgelagert, auf; die vorhandenen offenen \nFließgewässer sind hauptsächlich von Grünland umgeben. Mit Ausnahme der \nGehöfte ist das Gebiet weitgehend frei von baulicher Nutzung. Die Donken werden in \nihrer Existenz, ihrer Lage und ihrer Ausdehnung kartenmäßig durch die \nHöhenmarkierungen verdeutlicht. Das Gelände entlang des Altarmes der Niers ist \ndurch den Landschaftsplan als Naturschutzgebiet festgesetzt worden; Anregungen \nvon Naturschutzverbänden, die Naturschutzflächen innerhalb der Donkenlandschaft \ngrößer auszuweisen, sind erfolglos geblieben. Die von der LÖLF vertretene fachliche \nEinschätzung von der naturschutz- und landschaftsrechtlichen Wertigkeit und \nSchutzwürdigkeit des Gebietes wird des weiteren bestätigt durch die von der \nKlägerin vorgelegten, auf die heutige Situation bezogenen Planunterlagen. \nInsbesondere wird das Vorhandensein der Donkenlandschaft mit den für diese \nLandschaftsform charakteristischen Merkmalen - vor allem leicht erhöhten Donken \nmit ackerbaulicher Nutzung und Niederungen mit Gewässern, Wald und Grünland - \nund die Lage der Vorhabenfläche innerhalb dieser Landschaft als feststehend \nzugrunde gelegt. Ferner wird die kleinräumige Strukturierung des Gebietes entlang \nder Bachrinnen und Talmulden ebenso angeführt wie die mit den unterschiedlichen \nStandortbedingungen einhergehende zum Teil hohe Bedeutung des Gebietes für \neine vielfältige Ausstattung mit standorttypischen Pflanzen und Tieren. Die \nvegetationskundlichen und faunistischen Untersuchungen belegen u. a. das aktuelle \nVorkommen gefährdeter Vogelarten. Der Einnahme des Augenscheins bedarf es \ndanach nicht.\n\n50\n\nDie in den Planunterlagen für die ackerbaulich genutzten Donkenflächen \neinschließlich der Vorhabenfläche genannte intensive Bewirtschaftung mit der Folge \neines insofern strukturarmen Zustandes stellt die Berechtigung der \nUnterschutzstellung auch dieser Flächen nicht durchgreifend in Frage. Ein \nLandschaftsschutzgebiet ist ein Mittel für den flächenhaften Schutz der Landschaft. \nUnter den Bedingungen der heutigen Kulturlandschaft und der seit längerem \nstattfindenden, fortschreitenden Intensivierung des Ge- und Verbrauchs von \nLandschaft ist es praktisch unvermeidlich, dass innerhalb eines größeren, als \nGanzes als schutzwürdig einzustufenden Landschaftsraumes neben für den \nNaturschutz und die Landschaftspflege unmittelbar wichtigen Flächen auch \nEinsprengsel oder Randflächen zu finden sind, die für sich genommen als weniger \noder überhaupt nicht (mehr) schutzwürdig zu betrachten sind. Die Unterstellung auch \nsolcher Flächen unter den Landschaftsschutz rechtfertigt sich aus ihrer Bedeutung \nfür den Schutz derjenigen Flächen, die auch für sich schutzwürdig sind, und ihrer \nräumlichen und funktionellen Zugehörigkeit zu einer als Einheit zu begreifenden und \nwegen der Merkmale anderer, für den Gebietscharakter ausschlaggebender Flächen \ninsgesamt schutzwürdigen Landschaft. Eine kleinräumige gedankliche Unterteilung \nder Landschaft in isoliert betrachtete einzelne Teilflächen würde dem \nNebeneinander, dem Wechsel und der wechselseitigen Verknüpfung der im Raum \nvorhandenen unterschiedlichen landschaftlichen Elemente nicht gerecht und die \nErreichbarkeit der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit dem Mittel \ndes Landschaftsschutzgebietes gefährden. Das gilt gerade auch für die hier in Rede \nstehenden Schutzgüter der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, also des \nkomplexen Wirkungsgefüges der Vielzahl von natürlichen Faktoren auch im Sinne \nvon ökologischen Lebensräumen, und des Landschaftsbildes, das durch eine von \nden optisch wahrnehmbaren Zusammenhängen bestimmten Gesamteindruck \ngekennzeichnet ist. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung der Landschaft unter \nBerücksichtigung der Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 4 NB 4.96 -, Buchholz 406.401 § \n13 BNatSchG Nr. 2.\n\n52\n\nDamit kann der Unterschutzstellung nicht eine geringe bzw. fehlende Ausstattung \ngerade der Vorhabenfläche mit denjenigen Elementen entgegengehalten werden, \naus denen nach den Erwägungen zum Landschaftsplan die Schutzwürdigkeit des \nGebietes insgesamt resultiere. Die Vorhabenfläche liegt inmitten des Schutzgebietes \nund wird direkt begrenzt von Landschaftsmerkmalen, die unbestritten auch für sich \ngenommen eine erhebliche strukturelle Vielfalt mit bedeutsamen ökologischen \nFunktionen für Fauna und Flora zeigen. Nach ihrer Lage und Größe ist sie, auch \nwenn sie selbst namentlich nicht durch Geländestufen, Gewässer oder \nGehölzstreifen gegliedert ist, sondern eine gewisse Abwechslung ausschließlich \ndurch die unterschiedliche Fruchtfolge der einzelnen Parzellen erfährt, funktionaler \nBestandteil der spezifischen Landschaft in diesem Gebiet mit markanten auch \nökologisch wichtigen Elementen. Sie erstreckt sich auf einen - wenn auch kleineren - \nWaldbereich; Wald ist ausdrücklich als ein zu erhaltender Bestandteil der Landschaft \ngenannt. Das von der Klägerin angeführte Kahlschlagen des Waldes hebt dessen \nVorhandensein aufgrund der anstehenden Wiederaufforstung rechtlich und \ntatsächlich nicht auf. Die ackerbauliche Nutzung der Vorhabenfläche ist den hierfür \ngeeigneten naturräumlichen Voraussetzungen an diesem Standort angepasst und \nkeineswegs ein Fremdkörper innerhalb des Gesamtgefüges. Ackerbau auf erhöhten \nDonkenplatten ist deren kulturhistorisch überkommene und typische Nutzungsform. \nGerade das Nebeneinander u. a. von Wald, Gewässern, Grünland und Ackerland \nprägt die Landschaft weitläufig und in eigentümlicher Weise. Die inselförmige \nAusklammerung der Vorhabenfläche aus der Unterschutzstellung wäre hiermit und \nmit der Schutzwürdigkeit des die Vorhabenfläche umrahmenden Gebietes \nunvereinbar. Vielmehr ist die relative Monotonie der Ackerflächen ein Faktor, der im \nGesamtzusammenhang mit den sonstigen Merkmalen der Landschaft, vor allem den \ndie Ackerflächen randlich umgebenden Strukturen, zum Abwechslungsreichtum und \nder Vielfältigkeit der Gegend wesentlich beiträgt. Der Ackerbau entspricht außerdem \neiner der im ökologischen Beitrag genannten ökologischen Funktionen der \nLandschaftseinheit. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang Parallelen zieht \nzu dem Sachverhalt, der einer früheren Entscheidung des Senats -\n\n53\n\nUrteil vom 8. Juni 2000 - 20 A 3644/98 -\n\n54\n\nzugrunde lag, überzeugt die Gleichsetzung wegen der klaren Unterschiede u. a. \nhinsichtlich des Zuschnitts der Schutzgebiete und der Lage, Größe und Einbindung \nder jeweiligen Vorhabenfläche innerhalb desselben nicht. \n\n55\n\nDie fachliche Begründetheit der Einbeziehung der Vorhabenfläche in das \nLandschaftsschutzgebiet wird schließlich nicht durch die Darstellung des \nbenachbarten Abgrabungsbereiches im GEP 1999 infrage gestellt. Es spricht nichts \ndafür, dass diese Darstellung mehr ist als Ausdruck der landesplanerischen \nEntscheidung, den an sich erforderlichen Schutz der Landschaft wegen der ebenfalls \nerforderlichen Sicherung der Gewinnung von Sand und Kies in exakt festgelegtem \nUmfang an dieser Stelle zurückzustellen. Denn der den Abgrabungsbereich \numgebende Raum ist im GEP 1999 in Fortführung gleichgerichteter Darstellungen im \nGEP 1986 dargestellt als Freiraum mit der Funktion Schutz der Landschaft und \nlandschaftsorientierte Erholung. In gleicher Weise lassen die Anmerkungen des für \nden Landschaftsschutz zuständigen Dezernats der Bezirksregierung, die in der \nTischvorlage zur 34. Änderung des GEP zu den zur Ausweisung als \nAbgrabungsbereiche angemeldeten Flächen - einschließlich der Vorhabenfläche der \nKlägerin - enthalten sind, allenfalls erkennen, dass in Abwägung mit gegenläufigen \nBelangen die Darstellung von Abgrabungsbereichen in Landschaftsschutzgebieten -\n anders als in bzw. nahe naturschutzfachlich mit höherem Schutzstandard \ngeschützten Gebieten - keinen Bedenken begegnet. Das betrifft den das Erfordernis \nder Lösung von Zielkonflikten einschließenden Willensbildungsprozess bei der \nDarstellung zusätzlicher Abgrabungsbereiche auf der Ebene des GEP, nicht die \nfachlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der fraglichen \nLandschaftsschutzgebiete und des (Nass-)Abgrabungsverbotes für das \nLandschaftsschutzgebiet Nr. 3.3.1 des Landschaftsplanes X. . Bezogen auf die \nFestsetzungen für dieses Landschaftsschutzgebiet geht es insofern um die \nAusnutzung des Regelungsvorbehaltes im Sinne der Nr. 3.3 Abs. 2 \nBuchstabe f).\n\n56\n\nDie Schutzausweisung beruht auf einer fehlerfreien Abwägung. Das \nAbwägungsgebot verlangt generell, dass eine Abwägung stattfindet, in sie die \nberührten und nicht nur geringwertigen Belange eingestellt werden, die relevanten \nBelange entsprechend ihrer objektiven Bedeutung gewichtet werden, und ein \nAusgleich zwischen ihnen hergestellt wird, der nicht außer Verhältnis zu ihrem \nGewicht steht. Auf die Missachtung dieser Anforderungen kann nicht allein aus dem \nUmfang und dem Inhalt der Erläuterungen zu den einzelnen Festsetzungen \ngeschlossen werden. Da ein Erfordernis der Begründung der Festsetzungen nicht \nbesteht, ist der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abwägung der gesamte Akteninhalt \nzugrunde zu legen.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2005 - 20 A 1245/04 -\n\n58\n\nEinzustellen ist dabei, dass das Aufstellungsverfahren aufgrund der Beteiligung \nvon Behörden, Fachdienststellen und Öffentlichkeit auf die Gewährleistung einer \nmöglichst breiten Tatsachengrundlage und die Berücksichtigung der \nunterschiedlichen Interessenlagen angelegt ist. Zweifel daran, dass der \nSatzungsgeber des Landschaftsplanes den von der Schutzausweisung im Hinblick \nauf (Nass-)Abgrabungen betroffenen Interessenkonflikt nicht oder nicht in seinen \nwesentlichen Umrissen erkannt oder bedacht haben könnte, sind nach dem \nGesamtinhalt des Landschaftsplanes und den Unterlagen über das \nAufstellungsverfahren nicht angebracht. Soweit die Klägerin auch insofern auf die \nEntscheidung des Senats in der Sache 20 A 3644/98 verweist, übergeht sie \nwiederum die konkreten und im Urteil vom 8. Juni 2000 im Einzelnen genannten \nUmstände des zugrundeliegenden Sachverhaltes. Im Erläuterungsbericht und dem \nökologischen Beitrag ist an verschiedenen Stellen auf das Vorhandensein der für \nAbgrabungen maßgeblichen geologischen Voraussetzungen - Sande und Kiese der \nTerrassen von Rhein, Maas und Nebenflüssen - und die tatsächliche \nAbgrabungstätigkeit auch im Planungsgebiet sowie deren Auswirkungen auf die \numgebende Landschaft ausdrücklich eingegangen worden. Dabei sind Schäden und \nRisiken ebenso thematisiert worden wie landschaftlich positive Folgen von \nRekultivierung oder Renaturierung. Dem ökologischen Beitrag zufolge wurde das \nLandschaftsbild des Kreises schon im Zeitpunkt seiner Erarbeitung - Februar 1979 - \nteilweise durch Abgrabungen bestimmt. Auf gegebenenfalls abbauwürdige \nLagerstätten hat das Geologische Landesamt in seiner Stellungnahme unter Hinweis \nauf den Entwurf des LEP V besonders aufmerksam gemacht. Einwände gegen das \nAbgrabungsverbot in den zur Festsetzung vorgesehenen Schutzgebieten sind weder \nallgemein noch bezogen auf konkrete Flächen geltend gemacht worden; ganz im \nVordergrund der vorgebrachten Anregungen und Bedenken standen die \nAuswirkungen der Unterschutzstellung und der vorgesehenen Festsetzungen auf \nlandwirtschaftliche Belange. Angesichts dieser Umstände ist unübersehbar, dass der \nSatzungsgeber für das gesamte Schutzgebiet ein zumindest potentielles Interesse \nan der Gewinnung der anstehenden Sande und Kiese angenommen und in seine \nErwägungen einbezogen hat. Das Abgrabungsverbot spiegelt nicht allein wider, dass \nAbgrabungsvorhaben als eine der für das Schutzbedürfnis des Gebietes \nwesentlichen potentiellen Beeinträchtigungen bewertet worden sind, sondern auch, \ndass von einem potentiellen Interesse der Grundeigentümer an solchen Vorhaben \nausgegangen worden ist. Weitgehend gewahrt werden sollten, wie die Ausgestaltung \nder Vorgaben für die Bodenbewirtschaftung und die Ausnahmeregelungen zeigen, \ndie Eigentümerinteressen an einer Fortsetzung der hergebrachten Nutzungsformen, \nalso einer auch von ökonomischen Aspekten beherrschten landwirtschaftlichen \nNutzung. Für Abgrabungsvorhaben wurde dagegen, wie ausgeführt, mittels Nr. 3.3 \nAbs. 2 Buchstabe f) des Landschaftsplanes ein in seiner effektiven Wirkung durch \nden GEP aufhebbares Verbot normiert. Dieser Berücksichtigung des GEP, der in der \nGestalt des GEP 1986 weitgehend zeitgleich zum Landschaftsplan erarbeitet worden \nist und bei dem die Darstellung von Abgrabungsbereichen für Kies und Sand auch \nseinerzeit einen bedeutsamen Stellenwert einnahm (B.VI.2.3 Ziele 3 und 4 GEP \n1986), liegt ersichtlich die Auffassung des Satzungsgebers zugrunde, dass in \nWürdigung der auf der Ebene der örtlichen Landschaftsplanung zu \nberücksichtigenden Belange (Nass-)Abgrabungen lediglich nach Maßgabe der \nallgemeinen Befreiungsregelung sollten zugelassen werden können, dass diese \nRestriktion aber auf der Grundlage der überörtlichen Planung auf der Ebene des \nGEP sollte überwunden werden können. Die Nr. 3.3 Abs. 2 Buchstabe f) des \nLandschaftsplanes zugrunde liegende Konzeption ist mit Blick auch auf die \nRegelungsansätze des im Zeitpunkt des diese Regelung betreffenden \nBeitrittsbeschlusses aktuellen GEP 1986 für die Gewinnung von Kies und Sand \njedenfalls vertretbar. Sie ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil mögliche \nFortschreibungen des GEP oder der in ihm dargestellten Abgrabungsbereiche in \nNr. 3.3 Abs. 2 Buchstabe f) keine gesonderte Erwähnung finden. Unbeschadet \ndessen, dass Wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Bestimmung auf einen \nallgemeinen Regelungsvorrang der Ziele des GEP in seiner jeweils geltenden \nFassung schließen lassen, weil die Bindung an die landesplanerischen Ziele der \nRaumordnung und den Landschaftsrahmenplan außer Frage stand und steht, \nbestand und besteht jedenfalls die Notwendigkeit der Anpassung des \nLandschaftsplanes an geänderte Ziele der Raumordnung (§ 31 Abs. 1 LG 1980, § 29 \nAbs. 5 LG 2000). Einer vertieften ausdrücklichen Erklärung und Begründung dieser \nRegelungszusammenhänge im Landschaftsplan oder in den Aufstellungsvorgängen \nbedurften diese Umstände nicht. Das ist auch keinen Bedenken unter dem \nGesichtspunkt der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgesetzt. \nInsbesondere bleibt die landwirtschaftliche Nutzbarkeit auch der Vorhabenfläche \nunangetastet. Dass deren Abgrabung aktuell für die betroffenen Eigentümer \nwirtschaftlich vorteilhaft sein mag, ergibt nicht die Unangemessenheit einer \nVerweisung auf die Beibehaltung einer landwirtschaftlichen Nutzung. Die von der \nKlägerin hervorgehobene Großflächigkeit der für das Gebiet der Gemeinde X. \ninsgesamt festgesetzten Schutzgebiete führt diesbezüglich ebenfalls nicht auf \nBedenken. Der Umfang der Unterschutzstellung ist in den landschaftlichen \nGegebenheiten begründet, die nicht abhängig sind von den Gemeindegrenzen. \nSoweit spezifisch gemeindliche Belange durch großflächige Schutzgebiete berührt \nwerden, fehlt es an jedem Anhaltspunkt für eine aus diesem Grund fehlerhafte \nAbwägung. Die aktuellen Planungsvorstellungen der Gemeinde X. ergeben schon \nwegen der Verbindlichkeit der landesplanerischen Vorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB) \nnichts anderes. \n\n59\n\nDie Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes oder des \n(Nass-)Abgrabungsverbotes ist nicht funktionslos geworden und hat nicht in \nsonstiger Weise nachträglich ihre Rechtswirkungen eingebüßt. Das \nVerwaltungsgericht hat aus dem Abgrabungsbereich des GEP 1999 für das der \nVorhabenfläche benachbarte planfestgestellte Vorhaben und der derzeitigen \nUmsetzung dieses Planfeststellungsbeschlusses auf die Funktionslosigkeit des \nAbgrabungsverbotes für das gesamte von der Klägerin zur Abgrabung vorgesehene \nGelände geschlossen. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Dabei mag man \nunterstellen, dass ein in einem Landschaftsplan festgesetztes - auf Erhaltung \nzielendes - Landschaftsschutzgebiet ganz oder teilweise seine rechtliche Geltung \nallein durch tatsächliche Veränderungen verlieren kann. Jedenfalls realisiert sich eine \nsolche Möglichkeit nicht unter weitergehenderen Voraussetzungen, als sie für das \nFunktionsloswerden bauplanerischer Festsetzungen anerkannt sind. Insofern gilt, \ndass eine Festsetzung funktionslos sein kann und deshalb außer Kraft getreten ist, \nwenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre \nVerwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so \noffensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz \nverdient. Entscheidend hierbei ist nicht die punktuelle Durchsetzbarkeit der \nFestsetzung, sondern, ob der Plan seine Gestaltungsfunktion verloren hat. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244.\n\n61\n\nLetzteres ist nicht der Fall. Für durchgreifende Folgen der durch den GEP 1999 \ndargestellten Abgrabungsbereiche auf die Realisierbarkeit des Schutzzwecks des \nLandschaftsschutzgebietes Nr. 3.3.1 des Landschaftsplanes auf Flächen außerhalb \nder Abgrabungsbereiche sind Anhaltspunkte weder dargetan worden noch sonst zu \nerkennen. Dabei mag man die Abgrabungsbereiche im Raum X. /L. \ninsgesamt einbeziehen. In rechtlicher Hinsicht realisiert sich insofern nur exakt \nbegrenzt der Regelungsvorrang des GEP im Sinne der Nr. 3.3 Abs. 2 Buchstabe f) \ndes Landschaftsplanes. Die Positivdarstellung von Abgrabungsbereichen ist nach \ndem GEP 1999 inhaltlich direkt verknüpft mit der Aussage, Abgrabungen nur \ninnerhalb von Abgrabungsbereichen vorzunehmen. In tatsächlicher Hinsicht spricht \nnichts dafür, dass die einzelnen Abgrabungsbereiche und Vorhaben, bei denen von \nder Beachtung u. a. der landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung und der hierdurch \nverlangten Wahrung ökologischer Belange auszugehen ist, eine völlige Entwertung \ndes sonstigen Landschaftsschutzgebietes oder doch zumindest der benachbarten \nFlächen herbeiführen würde. Die Erhaltung der als schutzwürdig erkannten \nLandschaftsstrukturen außerhalb der jeweiligen Vorhabenfläche bleibt möglich. Die \nentstehenden Abgrabungsgewässer mögen, gemessen an den Schutzzielen des \nLandschaftsschutzgebietes, als störende Fremdkörper zu bewerten sein. Die das \nGebiet äußerlich prägenden Landschaftsteile außerhalb dieser Gewässer \nbeeinträchtigt das ebenso wenig entscheidend wie die Funktion der verbleibenden \nLandflächen für standorttypische Flora und Fauna. Im Gegenteil steigert die \nabgrabungsbedingte Umgestaltung eines Teils der Landschaft tendenziell das \nGewicht des mit der Unterschutzstellung verfolgten Interesses, die überkommene \nLandschaft und Nutzungsform, soweit noch vorhanden, im Übrigen zu erhalten. Auf \nein \"Kippen\" des Gesamtcharakters der Landschaft lassen die Abgrabungsbereiche \nnach Anzahl, Lage und Größe nicht schließen. \n\n62\n\nEine Befreiungslage, die dem Beklagten das Ermessen eröffnen würde, das \nVorhaben trotz des Eingreifens des Verbotes nach Nr. 3.3 Abs. 1 Buchstaben f) und \ng) des Landschaftsplanes zuzulassen, ist nicht gegeben. Insbesondere führt das \nVerbot nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte (Nr. 3.3 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a) \naa) des Landschaftsplanes, § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG 2000). Eine \nderartige Härte ist nach allgemeinem Verständnis gekennzeichnet durch das \nErfordernis eines atypischen Sachverhaltes. Es muss ein Sonderfall gegeben sein, in \ndem die Anwendung der Norm zu einem Ergebnis führen würde, das dem mit ihr \nverfolgten Zweck widerspricht. \n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2005 - 20 A 3988/03 - m.w.N.\n\n64\n\nDas ist für das Vorhaben nicht festzustellen. Nichts deutet darauf hin, dass das \n(Nass-)Abgrabungsverbot in seinen Auswirkungen gerade auf das Vorhaben nicht in \nÜbereinstimmung steht mit seinem vom Satzungsgeber festgelegten Schutzzweck. \nIm Kern geht es, ebenso wie bei der Frage einer Funktionslosigkeit des Verbotes, \ndarum, dass mit den Abgrabungsbereichen des GEP 1999 zwar Flächen aus dem \nVerbot herausgenommen worden sind (Nr. 3.3 Abs. 2 Buchstabe f) des \nLandschaftsplanes), dass dies aber eben nur räumlich exakt definierte Grundstücke \nbetrifft und der Darstellung der Abgrabungsbereiche spezifische überörtliche \nErwägungen zugrunde liegen, die über die naturschutz- und \nlandschaftsschutzrechtlichen Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes \nhinausgreifen. Das Interesse der Klägerin, sich mit den Abgrabungsbereichen des \nGEP 1999 nicht zu begnügen und sich betrieblich auf noch längere Zeiträume mit \nAbbaumöglichkeiten zu versorgen bzw. zu bevorraten, kennzeichnet, gemessen an \nNr. 3.3 Abs. 2 Buchstabe f) des Landschaftsplanes, den Regelfall. Daran ändert \nnichts, dass das Gebiet der Gemeinde X. durch den Landschaftsplan weitflächig \nunter Natur- und Landschaftsschutz gestellt ist und so dem \n(Nass-)Abgrabungsverbot unterliegt. Abgesehen davon, dass damit eine atypische \nKonstellation von vornherein nicht angesprochen wird, verfehlt die \ngemeindebezogene Betrachtungsweise den landschaftsbezogenen Regelungsansatz \ndes Landschaftsschutzgebietes und den überörtlichen sowie fachlich übergreifenden \nRegelungsansatz des GEP 1999, der mittels Nr. 3.3 Abs. 2 Buchstabe f) des \nLandschaftsplanes mitentscheidend ist für die Reichweite des Verbotes.\n\n65\n\nStehen einer Zulassung des Vorhabens danach Verbote für das \nLandschaftsschutzgebiet strikt entgegen, sind sonstige mögliche Versagungsgründe \nnicht entscheidungserheblich. Der Senat hält es aber angesichts des Vorbringens \nder Beteiligten und der Bedeutung des GEP für die Beurteilung sonstiger \n(Nass-)Abgrabungen im Regierungsbezirk Düsseldorf für angebracht, ergänzend auf \neine Versagung aus Gründen der Raumordnung einzugehen. Eine abschließende \nEntscheidung ist jedoch nicht veranlasst. \n\n66\n\nEin die Zulassung des Vorhabens hindernder zwingender Versagungsgrund kann \nsich aus dem GEP allein aus einem dort festgelegten Ziel der Raumordnung (§ 3 \nNr. 2 ROG) ergeben; andere Erfordernisse der Raumordnung können nur als Belang \nin die Abwägung über die Zulassung des Vorhabens eingehen. Das gilt für alle \nVorschriften gleichermaßen, denen sich Anforderungen hinsichtlich der Einbeziehung \nlandesplanerischer Kriterien in den Prüfungskatalog für die Zulassung entnehmen \nlassen (insbesondere § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 ROG, § 35 Abs. 3 Sätze 2 und \n3 BauGB). Für die Auswirkungen eines Zieles der Raumordnung auf die Zulassung \nkommt es auf eine überörtliche Bedeutung des Vorhabens im Sinne des § 38 BauGB \nnicht an. Sollte diese zu bejahen sein, ist zwar § 35 BauGB nicht anzuwenden. \nAnzuwenden ist aber wegen der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens (§ 3 Nr. 6 \nROG) - und unabhängig von einer eventuellen gleichzeitigen Anwendbarkeit auch \ndes § 35 BauGB - jedenfalls § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG. Dem steht die \nÜbergangsregelung nach § 23 Abs. 1 ROG nicht entgegen. Maßgeblich für das \nEingreifen dieser Vorschrift ist, ob die an den Kriterien des § 4 ROG zu messende \nPlanung und Maßnahme, hier also das Planfeststellungsverfahren, vor dem \n1. Januar 1998 eingeleitet oder in sonstiger Weise im Sinne des § 23 Abs. 1 ROG \nbetrieben worden ist.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 7 B 92.03 -, NVwZ 2004, 1240.\n\n68\n\nDie von der Klägerin für eine andere Auslegung des § 23 Abs. 1 ROG \nherangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts -\n\n69\n\nUrteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, DVBl. 2004, 251 -\n\n70\n\nbesagt nichts anderes. Der dort unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen \n§ 1 Abs. 4 BauGB zu beurteilende Bebauungsplan ist anhand der Regelungen des \nRaumordnungsgesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. \nAugust 1997 geprüft worden, weil der Aufstellungsbeschluss vor dem 1. Januar 1998 \ngefasst worden war; lediglich bei der Prüfung der Zielqualität der Aussagen des \nRaumordnungsplanes anhand des § 7 ROG ist der Zeitpunkt von dessen Aufstellung \nals entscheidend erachtet worden. Die anderslautende Auffassung des Senats im \ndem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 7 B 92.03 zugrunde \nliegenden Urteil des Senats -\n\n71\n\nvom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 -\n\n72\n\nwird aufgegeben.\n\n73\n\nDie für eine Versagung ausschlaggebende Aussage im GEP 1999 mit \npotentieller Eigenschaft als Ziel der Raumordnung ist Kap. 3.12 Ziel 1 Nr. 4. Danach \nsind Abgrabungen nur innerhalb der Abgrabungsbereiche vorzunehmen. Diese \nAussage ist im GEP 1999 seit dessen Aufstellung unverändert enthalten. Die in \nReaktion auf das Urteil in der Sache 20 A 4257/99 erfolgte 32. Änderung des GEP \nbeinhaltet eine Neuformulierung allein der in Kap. 3.12 Ziel 1 Nr. 2 umschriebenen \nPositivfolgen von Abgrabungsbereichen sowie ergänzende Erläuterungen zu Nrn. 2 \nund 5. \n\n74\n\nAuf der Grundlage dieser Änderungen ist zunächst zweifelhaft, ob Kap. 3.12 \nZiel 1 Nr. 4 - die Zielqualität dieser Aussage unterstellt - eine der planerischen \nAbwägung im Planfeststellungsverfahren vorgelagerte, die Versagung zwingend \ngebietende Ausschlusswirkung für Vorhaben außerhalb der Abgrabungsbereiche \nbeigelegt ist. In der Erläuterung Nr. 5 wird nunmehr von der Möglichkeit einer durch \nprivate Interessen des Eigentümers bestimmten Ausnahme von der \nAusschlusswirkung gesprochen, über die \"bei der abschließenden Abwägung im \nRahmen des Planfeststellungsverfahrens\" zu befinden sei; Ausnahmen seien (nur) in \natypisch gelagerten Fällen möglich, die anhand der besonderen Umstände des \nEinzelfalles zu ermitteln seien. Für letzteres werden Kriterien genannt, dies allerdings \nhauptsächlich durch Benennen von Umständen, die keine Ausnahme begründen \nsollen; allgemein heißt es, für eine Ausnahme kämen Umstände in Betracht, die bei \nder Festlegung einer Vorrang- oder Konzentrationszone nicht berücksichtigt worden \nseien. Vor diesem Hintergrund ist es trotz des Wortlautes von Nr. 4 nicht \nausgeschlossen, dass der dort verwendete Begriff \"nur\" nicht im Sinne von \nausnahmslos und immer, sondern im Sinne von regelmäßig zu verstehen ist mit der \nFolge, dass die Verbindlichkeit der Aussage, was die Ablehnung der Planfeststellung \nvon Abgrabungsvorhaben aus mittels Abwägung von vornherein nicht abdingbaren \nRechtsgründen angeht, eingeschränkt ist, und die abschließende Entscheidung über \ndie Zulassung erst auf der Stufe der Abwägung im Planfeststellungsverfahren zu \ntreffen ist. Für ein solches Verständnis lässt sich die in der Begründung zur 32. \nÄnderung des GEP (Anlage 4 zum Beschlussvorschlag) erwähnte Berücksichtigung \nvon Erwägungen im Urteil in der Sache 20 A 4257/99 zum Erfordernis einer \nvollständigen Abwägung anführen. Ein auf die Herstellung (lediglich) einer Regel-\nAusnahme-Situation zielender Regelungsgehalt der Nr. 4 engt den \nAbwägungsspielraum innerhalb des Planfeststellungsverfahrens - wenn auch \nerheblich - ein, \n\n75\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, DVBl. 2004, \n251 (253), \n\n76\n\nhebt ihn aber nicht vollständig auf: Während Regelfälle von einer Zulassung \nausgeschlossen werden, ist über eine mögliche Ausnahme anhand der konkreten \nUmstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dass die hiernach erklärtermaßen \nverbleibende Abwägung allein \"nachvollziehender\" und nicht planerischer Art ist, ist \nschon wegen einer eher offenen tatbestandlichen Umschreibung von \nAusnahmegründen zweifelhaft. Die Einschätzung des Beklagten, atypische \nUmstände seien für das Vorhaben der Klägerin nicht ersichtlich, ist zudem nicht das \nErgebnis einer Prüfung der Bezirksplanungsbehörde im Verwaltungsverfahren. \nDieser Behörde soll aber seinen eigenen Angaben zufolge die Beurteilung insofern \nvorbehalten bleiben.\n\n77\n\nAbgesehen hiervon war es primärer Zweck der 32. Änderung, die Positivwirkung \nder Abgrabungsbereiche (Kap. 3.12 Ziel 1 Nr. 2) für dort beabsichtigte \nAbgrabungsvorhaben so zu verstärken bzw. dies aus Anlass des Urteils in der Sache \n20 A 4257/99 so unmissverständlich klarzustellen, dass hierdurch die \nAusschlusswirkung nach Nr. 4 sachlich gerechtfertigt sein kann. Inhaltlich geht es bei \nder Neufassung von Nr. 2 um die Erstellung eines schlüssigen gesamträumlichen \nPlanungskonzeptes für die Ausweisung von Konzentrationszonen, bei dem sich die \npositiven und negativen Komponenten bedingen und die Negativausweisung ein \nhinreichendes Gegengewicht in den Positivausweisungen findet. \n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, Buchholz 406.11 § 35 \nBauGB Nr. 364; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, DVBl. 2003, 1064.\n\n79\n\nDer Beklagte stellt nicht in Abrede, dass Kap. 3.12 Ziel 1 diesem Erfordernis, \nAbgrabungsvorhaben in substantieller Weise Raum zu geben, genügen muss. \n\n80\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der positive Aussagegehalt von \nAbgrabungsbereichen nach Nr. 2 Satz 1 Abgrabungen innergebietlich gegenüber \ngegenläufigen Belangen ausreichende Durchschlagskraft verschafft. Die Klägerin \nverneint das unter Hinweis auf eine unterbliebene Berücksichtigung der Belange des \nBodendenkmalschutzes und zum Schutz derartiger Belange u. a. im \nPlanfeststellungsbeschluss für die der Vorhabenfläche benachbarte Abgrabung (4 K \n4265/04 VG Düsseldorf, 20 A 2034/06 OVG NRW) getroffene Regelungen. Der \nBeklagte tritt dem entgegen. Losgelöst hiervon sind unter dem Blickwinkel der \nnotwendigen substantiellen Ermöglichung von Abgrabungen der flächenmäßige \nUmfang der Abgrabungsbereiche und die Auswahl der einzelnen Standorte \nproblematisch. Kap. 3.12 Ziel 1 ist das Ergebnis von Abwägungen, die der \ngerichtlichen Prüfung nach Maßgabe der in der Rechtsprechung zum \nAbwägungsgebot entwickelten Grundsätze unterliegen. Hierzu gehört die Beachtung \nund/oder Berücksichtigung von Planungen höherer Planungsebenen entsprechend \nderen jeweiligen Verbindlichkeit. Ziele der Raumordnung sind zu beachten (§ 4 \nAbs. 1 Satz 1 ROG), Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu \nberücksichtigen (§ 4 Abs. 2 ROG) und zu konkretisieren (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG). \nRegionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln \n(§ 9 Abs. 2 Satz1 ROG). \"Entwickeln\" verlangt eine planerisch-konzeptionelle \nAbleitung. \n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 -, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. \n133. \n\n82\n\nDamit war der GEP zu erarbeiten auf der Grundlage des \nLandesentwicklungsprogramms (LEPro) und des LEP vom 11. Mai 1995, GVBl. \nNRW S. 532, und waren bei der Darstellung von Abgrabungsbereichen die \ndiesbezüglichen Aussagen entsprechend ihrer Verbindlichkeit einzubeziehen. Nach \n§ 25 Abs. 4 LEPro soll im Interesse einer ausreichenden Versorgung der \ngewerblichen Wirtschaft den Erfordernissen einer vorsorgenden Sicherung sowie \neiner geordneten Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe Rechnung \ngetragen werden (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 9 Satz 3 ROG). Der LEP enthält zu den \nheimischen Bodenschätzen Aussagen, die teilweise als Ziele und teilweise als \nErläuterungen gekennzeichnet sind (C.IV). Unter den Zielen (C.IV.2) heißt es, \nabbauwürdige Bodenschätze seien zur langfristigen Versorgung mit heimischen \nRohstoffen zu sichern (C.IV.2.1), und zwar - bezogen auf Lagerstätten \noberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze - entsprechend den Regelungen \nunter C.IV.2.2.3. Danach sind in den Gebietsentwicklungsplänen Bereiche für den \noberirdischen Abbau von Bodenschätzen darzustellen und in Abhängigkeit von der \nEntwicklung des Rohstoffbedarfs fortzuschreiben (C.IV.2.2.3 Abs. 2), wobei die \nFortschreibung in Gebieten vorgenommen werden soll, die aufgrund ihrer \ngrundsätzlichen Ausstattung die notwendigen Voraussetzungen bieten. Durch den \nLEP zielmäßig festgelegt ist damit für den GEP Regelungsbedarf in Bezug auf die \nSicherung der Lagerstätten von Bodenschätzen sowie in Bezug auf den Abbau der \nBodenschätze. Hierzu sieht der LEP unter den Erläuterungen (C.IV.3) die Ermittlung \nder abbauwürdigen Lagerstätten und deren Aufnahme in eine unter Berücksichtigung \nanderer Planungen erstellte und fortzuschreibende Karte \"Reservegebiete\" (C.IV.3.2) \nvor, deren Existenz im Ziel C.IV.2.2.3 Abs. 2 vorausgesetzt wird und die \nAusgangspunkt für Fortschreibungen ist. \n\n83\n\nDie Abgrabungsbereiche des GEP sind definiert als Bereiche für die Sicherung \nund den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (Kap. 3.12 Ziel 1 Nr. 1), erfüllen \nalso die Aufgabe sowohl der Sicherung im eigentlichen Sinne als auch der \nBereitstellung von Flächen für den Abbau. Eine darüber hinausgehende Sicherung \nder Bodenschätze in Form der Karte \"Reservegebiete\" fehlt. Ihre Erarbeitung und \nAufnahme in den GEP ist in der ministeriellen Genehmigung zur ursprünglichen \nFassung des GEP 1999 durch eine Maßgabe unter Fristsetzung angemahnt worden; \ndie Frist ist Ende 2002 verstrichen. Der Regionalrat hat sich, nachdem er der \nMaßgabe beigetreten war, wiederholt mit den Abgrabungsbereichen befasst. Er \nerachtet die Karte wegen des von ihm im Abstand von zwei Jahren durchgeführten \nMonitorings für entbehrlich. Hierdurch verweist er die der Karte \"Reservegebiete\" \nzukommende Funktion einer langfristigen Sicherung von Lagerstätten gegenüber \nNutzungen, die den Abbau der Bodenschätze infrage stellen (C.IV.2.2.3 Abs. 3 LEP), \nund einer langfristigen Ordnung der Gewinnung auf planerische Aussagen im GEP, \ndie an sich anderen Belangen dienen, vor allem den Schutz von Freiraum \nbezwecken; der Freiraum wird als Freihaltebelang für Planungen unterschiedlicher \nArt genutzt. Zugleich wird die im Zuge der Erstellung der Karte vorzunehmende \nBerücksichtigung anderer Planungen und eine insofern stattfindende Fortschreibung \n(C.IV.3.2 LEP) funktionell ersetzt durch Kriterien, die der Regionalrat bezogen auf \netwaige Darstellungen zukünftig aufgrund der Ergebnisse eines Monitorings \nerforderlich werdender Abgrabungsbereiche beschlossen hat. Dabei hat der \nRegionalrat mit dem Beschluss zur 32. Änderung, durch den nach der \nRechtsauffassung des Senats im Urteil in der Sache 20 A 4257/99 eine \nausreichende positive Komponente der Konzentrationszonenplanung erstmals \ngeschaffen worden sein kann, an die Stelle des im LEP für die Inanspruchnahme \npotentieller Abgrabungsbereiche ins Auge gefassten Planungshorizonts von \n25 Jahren (C.IV.3.6) einen Planungszeitraum von - bezogen auf die bei Aufstellung \nder 32. Änderung vorliegende Prognose aus dem Monitoring 2003 - 14 bis 16 Jahren \ngesetzt (Beschlussvorlage RR 11/9 vom 21. August 2003).\n\n84\n\nUngeachtet dessen, dass die Aussagen des LEP nur teilweise zielförmig \nausgestaltet sind, wird dadurch insgesamt vom Regionalrat der konzeptionelle \nAnsatz des LEP, durch den GEP langfristig für die Sicherung der Lagerstätten und \ndie Ordnung der Gewinnung zu sorgen, verlassen und ersetzt durch Überlegungen, \ndie konkret anknüpfen an sich mittelfristig abzeichnende Defizite in den \nDarstellungen für aktuell noch abbaubare Flächen und einzelfallbezogen bestimmte \nVorhabenplanungen von Unternehmen an unternehmerisch ausgewählten \nStandorten zum Gegenstand haben. Die mit dem Monitoring stattfindende \nkontinuierliche Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der \nAbgrabungsbereiche bleibt danach, was die Gewährleistung der Funktion der nach \ndem LEP anhand näherer Kriterien zu erarbeitenden und fortzuschreibenden Karte \n\"Reservegebiete\" anbelangt, was also die langfristige Bewältigung der zu \nbedenkenden Konflikte angeht, systematisch und deutlich hinter den Eckpunkten des \nLEP zurück. In diesem Sinne ist der Genehmigung der 32. Änderung vom 30. Juni \n2005 der Hinweis beigefügt, dass ein auf 16 bis 17 Jahre verkürzter \nSicherungszeitraum als vorläufig anzusehen sei und es einer zeitlichen bzw. \nräumlichen Auffüllung bedürfe; es seien erste Schritte eingeleitet worden, denen ein \nschlüssiges Gesamtkonzept zur langfristigen Rohstoffsicherung zugrundezulegen \nsei. Gleichgerichtet heißt es in einem ministeriellen Erlass vom 9. September 2005, \ndie 32. Änderung sei genehmigt worden, um die Verbindlichkeit der dargestellten \nBereiche zu ermöglichen. Auf die Frage einer hinsichtlich der Einbeziehung der \ndurch übergeordnete Planungsaussagen vorgegebenen Gesichtspunkte \nunzulänglichen Abwägung könnte es im Ergebnis dann nicht ankommen, wenn die \nAbbaubereiche im GEP so umfänglich ausgewiesen worden wären, dass hierdurch \ndie langfristige Sicherung in jeder Hinsicht erreicht wäre. Das dürfte aber angesichts \nder Größenordnung der infrage stehenden \"Flächenreserve\" - unabhängig von der an \nder Richtigkeit und Vertretbarkeit der vom Regionalrat zugrunde gelegten \nBedarfsansätze geübten Kritik der Klägerin - schon nach den eigenen Annahmen \ndes Regionalrates jedenfalls zweifelhaft sein. \n\n85\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n86\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/20-a-1612-04","cited_norms":[{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/20-a-1612-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272144","retrieved":"2026-07-09 02:42:48.564484+00:00"}}