{"status":"available","doknr":"OLD272143","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0524.1A5105.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"1 A 5105/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin gegenüber zum \nErsatz des Schadens verpflichtet ist, welcher durch den Verlust eines Laptops \nwährend einer mehrtägigen Dienstreise entstanden ist.\n\n3\n\nDer Beklagte ist beamteter Regierungsschuldirektor in den Diensten der Klägerin. \nSeit dem 18. Januar 2001 ist er auf eigenen Wunsch unter Wegfall seiner Bezüge \nbeurlaubt, um im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages die Tätigkeit eines \nFachberaters/Fachkoordinators für das Auslandsschulwesen in C. B. \nwahrzunehmen.\n\n4\n\nIn der Zeit vom 31. August 2000 bis zum 5. September 2000 absolvierte der \nBeklagte auf Einladung des dortigen H. -Instituts als sogenannter Selbstfahrer mit \neinem BMW der 5er-Reihe eine Dienstreise nach S. , wo er einen Lehrgang für \n„Deutsch als Fremdsprache\" leitete. Hierzu benötigte er eine umfangreiche \ntechnische Ausstattung. Unter anderem führte er einen Laptop, einen Beamer, zwei \nAktivboxen, diverse Kabel, CD-Roms und Printmaterialien mit sich. Insgesamt betrug \nder Wert dieser Gegenstände seinerzeit etwa 10.000,00 DM. Nach Angaben der \nKlägerin war der besagte Laptop, dessen Anschaffungswert allein schon 7.238,40 \nDM betrug, am 11. Juli 2000 eigens für den Beklagten und auf dessen besondere \nVeranlassung in der betreffenden ungewöhnlichen Preisklasse angeschafft \nworden.\n\n5\n\nAm 3. September 2000 trat der Beklagte gegen 12.00 Uhr mit dem vorgenannten \nPkw seine Rückreise nach E. an. Dabei legte er zwei \nZwischenübernachtungen ein, die erste im Hotel N. in T. M. (J. ), die \nzweite in einem Autobahnmotel in C1. (T1. ).\n\n6\n\nSeinen Angaben zufolge bemerkte der Beklagte erstmals nach der Rückkehr \nnach E. beim Ausladen seines Gepäcks, dass der Laptop verschwunden war. \nDurch fernmündliche Rücksprache mit einer Frau M1. - einer Mitarbeiterin des \nH. -Instituts in S. - konnte er in Erfahrung bringen, dass er den Laptop nicht in \nS. zurückgelassen hatte. Auch Telefonate des Beklagten mit dem Hotel N. \nblieben ergebnislos. Die näheren Umstände des Verlustes blieben ungeklärt; auch \nder Zeitpunkt ließ sich nicht näher eingrenzen. Aufbruchspuren am Pkw waren nicht \nfeststellbar. Eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei erfolgte offenbar nicht \n(mehr).\n\n7\n\nMit Schreiben vom 6. September 2000 meldete der Beklagte den Verlust des \nLaptops bei seiner Dienststelle. Er legte dar, dass der Verlust nur während der \nRückreise passiert sein könne, da er zusammen mit der vor Ort tätigen Fachberaterin \nM1. alle mitgeführten Gegenstände in den Kofferraum seines Wagens geladen \nhabe. Für die Übernachtung habe er jeweils nur die dafür benötigten persönlichen \nGegenstände, die sich in einer Tasche befanden, aus dem Auto genommen. Das \nübrige Gepäck sei - von außen nicht sichtbar - stets im verschlossenen Kofferraum \nverblieben. Dass das Gerät versehentlich in S. geblieben sei, sei nach einer \ndiesbezüglichen Überprüfung auszuschließen. Auch Telefonate mit dem Hotel N. \nseien ergebnislos geblieben. Am Wahrscheinlichsten sei, dass das Gerät in der \nGarage des Hotels N. entwendet worden sei, was sich aber nicht beweisen \nlasse. Er habe einen Autoschlüssel an der Rezeption dieses Hotels abgeben \nmüssen, damit der Pkw in der engen Hotelgarage rangiert werden konnte. Das \nAutobahnmotel in der T1. habe keine Garage gehabt. Hinweise auf ein \ngewaltsames Öffnen des Kofferraums habe es nicht gegeben.\n\n8\n\nNach Übersendung eines Fragebogens durch die Klägerin ergänzte der Beklagte \nsein Vorbringen zu weiteren Details. U.a. gab er an: Bei seinem ersten \nZwischenstopp in J. sei er abends in dem Hotel angekommen. Die Abfahrt sei \nmorgens unmittelbar nach dem Frühstück erfolgt. Er habe geparkt, sein Kleingepäck \nausgeladen, den Wagen abgeschlossen und den Schlüssel abgegeben. Am \nnächsten Morgen habe er den Schlüssel nach dem Frühstück wieder abgeholt und \nsei abgefahren. Der Wagen habe sich also über Nacht in der Tiefgarage befunden, \ner wisse jedoch nicht, ob diese immer abgeschlossen sei. Es sei aber jedenfalls die \nNotwendigkeit des Rangierens gegeben gewesen, weil die Garage sehr klein und \neng gewesen sei. Er habe das Gefühl der Sicherheit gehabt. Bei seinem zweiten \nZwischenstopp habe sich das Auto auf dem hoteleigenen Parkplatz befunden. Dieser \nsei teilweise eingezäunt gewesen, er könne aber nicht sagen, ob der Parkplatz \nbewacht gewesen sei. Auch hier habe er das Gefühl der Sicherheit gehabt. \nUnmittelbar nach Eintreffen zuhause habe er dann Frau M1. angerufen und sie \ngebeten, nachzusehen, ob er eventuelle den Laptop im Hotel in S. oder im H. -\nInstitut vergessen habe. Frau M1. habe alles überprüft und mitgeteilt, dass das \nGerät dort nicht sei. Ferner habe er das Hotel N. angerufen und gebeten \nnachzusehen, ob er das Gerät liegen gelassen habe. Das Hotel habe in seinem \nZimmer und in der Garage nachsehen sollen. Kurz danach sei er angerufen worden \nund es sei ihm mitgeteilt worden, dass das Gerät dort nicht liegen würde.\n\n9\n\nDie Klägerin wertete den Sachverhalt, wie aus einem Vermerk vom \n14. Dezember 2000 ersichtlich ist, dahin, dass ihr ein Schadensersatzanspruch \ngegen den Beklagten aufgrund von § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) zustehe. Die \nHöhe des Schadens bezifferte sie aufgrund interner Ermittlungen auf 6.876,48 DM \n(Neupreis abzüglich 5 %) als Zeitwert des erst sieben Wochen zuvor zum Preis von \n7.238,40 DM angeschafften Laptops. Zur Realisierung der Forderung sollte aus \nGründen der Praktikabilität eine Aufrechnung erfolgen, und zwar gegen den \nVergütungsanspruch aus dem zwischen den Beteiligten während der Zeit der \nBeurlaubung des Beklagten bestehenden privaten Arbeitsverhältnis. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 28. Dezember 2000 informierte die Klägerin den Beklagten \nüber das beabsichtigte Vorgehen. Letzterer erklärte sich mit Schreiben vom \n5. Januar 2001 damit nicht einverstanden. Er widersprach der Aufrechnung und bat \ndie Klägerin darum, den vermeintlichen Regressanspruch stattdessen gerichtlich \ndurchzusetzen. Darüber hinaus stellte er das Bestehen eines solchen Anspruchs in \nAbrede. Er - der Beklagte - habe sich keineswegs fahrlässig verhalten. Außerdem \nbeantragte er die Beteiligung des Personalrats. \n\n11\n\nDie Klägerin beteiligte anschließend den Personalrat. Dieser teilte am 24. Januar \n2001 mit, er habe gegen die beabsichtigte Geltendmachung des \nSchadensersatzanspruches gegen den Beklagten keine Bedenken.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 15. Februar 2001 - bei den Prozessbevollmächtigten des \nBeklagten einen Tag später eingegangen - erklärte die Klägerin die Aufrechnung des \nSchadensersatzanspruches in Höhe von 6.876,48 DM gegen die dem Beklagten aus \ndem Dienstvertrag zustehende Vergütung. Beginnend mit dem Monat Mai 2001 sollte \nin vier aufeinanderfolgenden Monaten jeweils ein Viertel der Forderung (1.719,12 \nDM) von der Vergütung einbehalten werden.\n\n13\n\nUnter dem 8. März 2001 legte der Beklagte gegen das Aufrechnungsschreiben \n„Widerspruch\" ein, welchen der Kläger für unstatthaft hielt, weil die Erklärung der \nAufrechnung keinen Verwaltungsakt darstelle und der Weg des Leistungsbescheides \nnicht gewählt worden sei.\n\n14\n\nAm 13. Juli 2001 erhob der Beklagte gegen die Klägerin vor dem Arbeitsgericht \nL. Klage auf Auszahlung der vollen Arbeitsvergütung , weil diese inzwischen \n(zunächst für den Monat Juni 2001) entsprechend der Aufrechnungserklärung \neinbehalten worden war. Mit Beschluss vom 11. Januar 2002 erklärte sich das \nArbeitsgericht L. hinsichtlich der Forderung, mit der die Klägerin gegenüber der \ndamaligen Klageforderung des Beklagten aufgerechnet hatte, für sachlich \nunzuständig und verwies den Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht L. . \nDas Verwaltungsgericht stellte das betreffende Verfahren mit dem Aktenzeichen \n15 (3) K 6142/02 formlos ein, weil es die Verweisung lediglich wegen der \nGegenforderung für „ins Leere gehend\" ansah.\n\n15\n\nMit Vorbehaltsurteil vom 22. März 2002 verurteilte das Arbeitsgericht L. die \n(hiesige) Klägerin, dem (hiesigen) Beklagten, das volle Arbeitsentgelt nebst Zinsen \nauszuzahlen (siehe Akten des Verfahrens VG L. 15 (3) K 6142/02). \n\n16\n\nAm 9. August 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit welcher \nsie ihr Schadensersatzbegehren selbständig vor dem Verwaltungsgericht (weiter) \nverfolgt.\n\n17\n\nSie hat ihre Ansicht bekräftigt, dass ihr aufgrund von § 78 BBG gegen den \nBeklagten ein Schadensersatzanspruch zustehe. Dieser habe objektiv seine \nPflichten aus dem Beamtenverhältnis verletzt. Er habe sich nämlich auf der \nRückreise nicht gebührend um den ihm anvertrauten, neuwertigen und besonders \nhochpreisigen Laptop seines Dienstherrn gekümmert, sodass dieser verloren gehen \nkonnte. Das Maß der Sorgfaltspflicht, auf anvertrautes Eigentum des Dienstherrn zu \nachten, bestimme sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles. Ein Laptop \ngehöre zu den sehr begehrten, von Größe und Gewicht her handlichen und gut \ntransportablen Geräten, die sich auch leicht und risikolos zu Geld machen ließen. \nMehr noch als eine Kamera sei ein solches Gerät daher stark diebstahlsgefährdet. \nIndem der Beklagte sich während der gesamten mehrtägigen Rückfahrt offenbar \nnicht vergewissert habe, ob sich der Laptop noch unter seinem Dienstgepäck befand, \nkönne nunmehr über die näheren Gründe und Umstände des Abhandenkommens \nlediglich noch spekuliert werden. Liege - wie hier - eine objektive Pflichtverletzung \nvor, so trage der Beamte die materielle Beweislast dafür, dass er diese ohne ein für \ndie Haftung ausreichendes Verschulden begangen habe. Vorliegend stelle sich die \nPflichtverletzung als eine grob-fahrlässige dar. Denn durch das sorglose, \npflichtwidrige Verhalten des Beklagten sei es hier erst dazu gekommen, dass über \ndie Gründe des Verschwindens nur noch spekuliert werden könne und der Beklagte \nsich auch der Möglichkeit einer sinnvollen zeitnahen Anzeige bei der Polizei begeben \nhabe. Welche der insgesamt denkbaren Geschehensalternativen betreffend den \nVerlust des Geräts letztlich vorgelegen habe, sei ohne Bedeutung, weil das grobe \nVerschulden für sämtliche Alternativen zu gelten habe. Bei Fahrtantritt nach beiden \nÜbernachtungen habe sich der Beklagte jeweils nicht vergewissert, ob sich der \nwertvolle Laptop noch im Auto befunden habe. Besonderer Anlass habe insoweit \ninsbesondere nach der Übernachtung im Hotel N. bestanden, weil der Beklagte \ndort sogar durch Abgabe des Autoschlüssels an der Hotelrezeption Dritten \nunmittelbar Zugriff zum Kofferraum seines Autos ermöglicht habe. Es sei in jener \nSituation geboten gewesen und hätte im Übrigen nicht einmal eine nennenswerte \nUnbequemlichkeit bedeutet, den Laptop mit auf das Hotelzimmer zu nehmen; \nEntsprechendes müsse aber auch für die Übernachtung in der T1. gelten, zumal \ndem Beklagten über eine etwaige Bewachung des Motel-Parkplatzes nichts bekannt \ngewesen sei. Das Verhalten des Beklagten sei schließlich auch adäquat ursächlich \nfür den eingetretenen Verlust gewesen. \n\n18\n\nDie Klägerin hat (zuletzt) beantragt,\n\n19\n\nfestzustellen, dass ihr bis zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine \nSchadensersatzforderung gegen den Beklagten in Höhe von 6.876,48 DM \n(3.515,89 Euro) wegen des Verlustes des Laptops zustand.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr ist dem Klagevorbringen entgegen getreten, weil vorliegend nicht von einem \ngrob fahrlässigen oder auch nur fahrlässigen Verhalten seinerseits ausgegangen \nwerden könne. Es könne ihm insbesondere nicht vorgeworfen werden, den Laptop \nwährend der Übernachtungen im Kofferraum seines Wagens gelassen zu haben, \nzumal er den Laptop, verdeckt durch anderes Gepäck, im hinteren Teil des \nKofferraums verstaut gehabt habe. Hilfsweise beruft der Beklagte sich darauf, die \nSchadenshöhe sei unrichtig. Zwar könne es sein, dass die Klägerin am 11. Juli 2000 \nfür den abhanden gekommenen Laptop 7.238,40 DM gezahlt habe. Darauf komme \nes jedoch nicht an. Ein vergleichbarer Laptop koste inzwischen allenfalls noch etwa \n1.000 Euro. Mehr könne die Klägerin jedenfalls nicht geltend machen.\n\n23\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben. Im Urteilstenor hat es antragsgemäß festgestellt, dass der Klägerin \ngegen den Beklagten bis zur Aufrechnung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von \n6.876,48 DM (3.515,89 EUR) zustand. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \nausgeführt: Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Nach dem im \narbeitsgerichtlichen Verfahren betreffend die Rechte aus der erklärten Aufrechnung \nergangenen Vorbehaltsurteil könne die Klägerin ihr Begehren nur mit dem gestellten \nFeststellungsantrag verfolgen. Die Klage sei auch begründet. Der Klägerin habe \ngemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG der streitgegenständliche Anspruch (bis zu dessen \nErlöschen durch Aufrechnung) zugestanden. Der Beklagte habe gegen seine \nDienstpflicht aus § 54 Satz 2 BBG verstoßen, welche u.a. den sorgsamen Umgang \nmit vom Dienstherrn überlassenen, in dessen Eigentum stehenden Gegenständen \nbeinhalte, um einen Verlust oder Schaden möglichst zu vermeiden. Diese \nPflichtverletzung sei auch grob fahrlässig erfolgt, wofür der Beamte - bei fest \nstehender objektiver Verletzung einer Dienstpflicht - die materielle Beweislast trage. \nDabei könne letztlich offen bleiben, auf welche Weise dem Beklagten der Laptop \ngenau abhanden gekommen sei. Gehe man davon aus, dies sei in der Garage des \nHotels N. geschehen, bestehe die grobe Fahrlässigkeit schon darin, den \nanvertrauten Laptop während der Übernachtung im Kofferraum des Wagens liegen \ngelassen zu haben. Dies gelte zumal angesichts des zusätzlichen Umstands, dass \nder Fahrzeugschlüssel für eventuelle Rangiervorgänge beim Hotelpersonal \nabgegeben worden sei. Auch bei der Übernachtung in der T1. hätte dem \nBeklagten klar sein müssen, dass der Kofferraum seines Pkw für die Aufbewahrung \ndes betreffenden wertvollen sowie leicht wegnehmbaren technischen Geräts keine \nhinreichende Sicherheit geboten habe. Die Mitnahme des leicht zu transportierenden \nLaptop in die beiden Hotels und ggf. dessen Abgabe an der Rezeption gegen \nQuittung sei dem Beklagten - auch subjektiv - zumutbar gewesen. Das gelte selbst \ndann, wenn dieses Gerät ganz hinten im Kofferraum des Pkw verstaut gewesen sein \nmöge, was im Übrigen nicht nachgewiesen sei. Der Eintritt des Schadens beruhe \nzurechenbar auf der grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Hinsichtlich der Berechnung \nder Schadenshöhe sei der Zeitpunkt der Schadensentstehung maßgeblich und nicht \nderjenige der mündlichen Verhandlung in einem späteren gerichtlichen \nVerfahren.\n\n24\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Zur \nBegründung führt dieser - unter Bekräftigung und Ergänzung seines bisherigen \nSachvortrags bzw. Rechtsstandpunkts - aus: Das Verwaltungsgericht habe \nrechtsfehlerhaft angenommen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § \n78 Abs. 1 Satz 1 BBG vorlägen. Da es hier schon an einer Dienstpflichtverletzung \nfehle, trage er - der Beklagte - nicht die materielle Beweislast dafür, dass sich sein \nVerhalten nicht als grob fahrlässig darstelle. Ausgehend von seinem Vorbringen \nhabe er seine Pflicht, das Eigentum seines Dienstherrn nicht zu schädigen, \nzumindest nicht grob fahrlässig verletzt. Das von außen nicht sichtbare Unterbringen \ndes fraglichen Geräts weit hinten im Kofferraum seines Pkw habe nicht, zumal nicht \nin außergewöhnlicher Weise für einen potenziellen Dieb Anlass gegeben, den \nordnungsgemäß verschlossenen Kofferraum unbefugt zu öffnen. Werde ein \nvergleichbarer Gegenstand - wie hier - beim Abstellen eines Pkw in einer \nhoteleigenen Garage oder auf einem eingezäunten Hotelparkplatz im Kofferraum \nbelassen, so stelle sich dieses Verhalten nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung \nzum Versicherungsvertragsrecht nicht als grob fahrlässig dar. Auch sei es absolut \nüblich, den Fahrzeugschlüssel bei Hotelaufenthalten - wie hier im Hotel N. \ngeschehen - dem Hotelpersonal anzuvertrauen. Er habe auf die Zuverlässigkeit \ndieses Personals, welches keine Kenntnis von dem im Kofferraum verstauten Laptop \ngehabt habe, vertrauen dürfen. Es sei davon auszugehen, dass gerade das \nHotelpersonal nicht in Versuchung komme, weil es mit einer jederzeitigen zeitnahen \nEntdeckung rechnen müsse. Darüber hinaus sei die Hotelgarage abgeschlossen \ngewesen, sodass nicht ohne weiteres jeder zu ihr Zugang gehabt habe. Auf die \nvorgenannten Fallbesonderheiten sei das Verwaltungsgericht nicht in der gebotenen \nWeise eingegangen. Darauf, ob ggf. ein hypothetisches Alternativverhalten \n„zumutbar\" gewesen sei, komme es nicht an, wenn das tatsächliche Verhalten nicht \nals grob fahrlässige Pflichtverletzung bewertet werden könne. Das sei aber hier \nweder in objektiv-rechtlicher noch - erst recht - in subjektiv-rechtlicher Hinsicht der \nFall. Was eine etwaige Dienstpflicht, den im Eigentum des Dienstherrn stehenden \nLaptop auch gegen die rechtwidrige Tat eines Dritten zu schützen, betreffe, habe er \nsich in einem Entscheidungskonflikt befunden, wie dieses Gerät während der \nHotelübernachtungen am sichersten verwahrt werden könne. Wie er diesen Konflikt \ngelöst habe, sei ihm keinesfalls unentschuldbar vorzuwerfen. Die vom \nVerwaltungsgericht erwogenen Alternativlösungen beinhalteten ihrerseits mindestens \ngleich hohe, wenn nicht höhere Risiken. So habe zum abgeschlossenen Hotelzimmer \neine nicht überschaubare Anzahl von Hotelbediensteten mit Originalschlüsseln \nZutritt. Auch an der Hotelrezeption sei der Laptop nicht sicherer aufgehoben, \nsondern viel eher dem Zugriff Dritter preisgegeben gewesen als in dem \nverschlossenen Kofferraum seines Wagens. Es überspanne die Anforderungen, ggf. \nsogar zu verlangen, einen Laptop, also ein inzwischen weitgehend übliches \nArbeitsgerät, in einem Hotelsafe zu lagern, abgesehen davon, dass er dort gar nicht \nhineingepasst hätte. Schließlich sei sein vom Verwaltungsgericht als grob \npflichtwidrig eingestuftes Verhalten nicht kausal für den Schadenseintritt geworden. \nDenn der Laptop sei ja gar nicht von außen zu sehen gewesen. Auch was die \nSchadenshöhe betreffe, sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht haltbar. \nMaßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei bei einer Leistungsklage auf Schadensersatz \nderjenige der letzten mündlichen Verhandlung; für die vorliegende Feststellungsklage \nmüsse Entsprechendes gelten. Mithin komme vorliegend dem zwischenzeitlichen \nimmensen Preisverfall auf dem Elektronikmarkt entscheidungserhebliche Bedeutung \nzu. Hiervon ausgehend stehe der Klägerin - wenn überhaupt - allenfalls noch ca. \n1000 EUR als erstattungsfähiger Schaden zu. \n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil, tritt dem Berufungsvorbringen unter \nWiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens erster Instanz entgegen und weist \ndabei zugleich darauf hin, dass der Beklagte seinen Vortrag betreffend Teile des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts inzwischen im Verhältnis zu seinen ersten \nAngaben nach der Entdeckung bzw. Meldung des Verlusts „modifiziert\" habe.\n\n30\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie der weiter beigezogenen Akten (Gerichtsakte 15 (3) K 6142/02 \nVG L. , ein Verwaltungsvorgang) ergänzend Bezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n32\n\nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung hat in \nder Sache Erfolg. Die im Streit stehende Feststellungsklage der Klägerin ist zwar \nzulässig, aber nicht begründet. \n\n33\n\nDa Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage nicht erhoben worden und auch \nim Übrigen nicht ersichtlich sind, nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die betreffende - hier der Besonderheit einer bereits erklärten \nAufrechnung der Klägerin gegen einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch des \nBeklagten Rechnung tragende - Begründung in der Entscheidung erster Instanz \nBezug. Wegen des Feststellungsinteresses und/oder Rechtsschutzbedürfnisses \nbezogen auf ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis (hier: im Zeitpunkt \nder Aufrechnung) gibt es keine Bedenken, weil das ergangene Vorbehaltsurteil des \nArbeitsgerichts gerade auf eine weitere Klärung des Bestehens eines \naufrechenbaren (Gegen-)Anspruchs durch die in dem dafür zulässigen Rechtsweg \nzuständigen Gerichte zielt und die nunmehr in der Berufungsinstanz vor dem Senat \nanhängige Feststellungsklage der Klägerin in statthafter Weise dieser Klärung dienen \nsoll. \n\n34\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. Der von der Klägerin gegen den Beklagten \ngeltend gemachte Schadensersatzanspruch hat im Zeitpunkt der Erklärung der \nAufrechnung nicht bestanden.\n\n35\n\nAls rechtliche Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten \nSchadensersatzanspruch kommt allein § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG in Betracht. Dieser \nbestimmt, dass ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden \nPflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den \ndaraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. \n1 Satz 1 BBG liegen hier aber nicht sämtlich vor. Durch sein Verhalten anlässlich der \nHotelübernachtungen bei der am 3. bis 5. September 2000 durchgeführten Rückreise \nvon dem dienstlichen Lehrgang in S. mag der Beklagte dienstliche Pflichten verletzt \nhaben, was keiner abschließenden Klärung bedarf. Er hat diese etwaige(n) \nPflichtverletzung(en), soweit deren Ursächlichkeit für den bei der Klägerin \neingetretenen Schaden festgestellt werden kann, aber nicht in der vom Gesetz \ngeforderten qualifizierenden Schuldform des Vorsatzes oder der groben \nFahrlässigkeit begangen.\n\n36\n\n1. Im Ausgangspunkt ist kennzeichnend für den vorliegenden Fall, dass es \nSchwierigkeiten bereitet, die für den Schadenseintritt in der Gestalt des Verlusts des \nmitgeführten Laptops relevanten Geschehnisse objektiv exakt zu rekonstruieren. So \nist nach wie vor unklar - und im Grunde auch nicht weiter aufklärbar -, wo, wann und \nin welcher Weise das betreffende Gerät genau aus dem Pkw des Beklagten während \nder mehrtägigen Rückreise verschwunden ist bzw. entwendet wurde. Aus diesem \nGrunde kommt für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts den \nAngaben des dem unmittelbaren Geschehen noch am Nächsten stehenden \nBeklagten - namentlich was dessen eigenes Sicherungsverhalten betrifft - eine \ngesteigerte Bedeutung zu. Auch wenn, wie die Klägerin zutreffend rügt, dieses \nVorbringen von der ersten Meldung des Verlusts bis zum Vorbringen im gerichtlichen \nVerfahren hinsichtlich bestimmter Details eine gewisse, dabei auch \nSteigerungstendenzen erkennen lassende „Modifizierung\" erfahren hat, ist es in den \nKernpunkten doch im Wesentlichen gleich geblieben. Zu diesem übereinstimmenden \nSachverhaltskern gehört insbesondere, dass der Beklagte den Laptop zusammen mit \ndem anderen dienstlich überlassenen technischen Gerät, darunter auch einem \nBeamer, in S. für die Rückreise von der dortigen Lehrgangsveranstaltung in den \nKofferraum seines BMW geladen und während der zwei Zwischenübernachtungen in \nNord- bzw. Mittel-J. und in der T1. im verschlossenen Kofferraum seines \nFahrzeugs gelassen hat. Dabei kam allein bei der Übernachtung im Hotel N. in \nJ. die Besonderheit hinzu, dass ein Fahrzeugschlüssel des dort in der \nHotelgarage abgestellten BMW auf entsprechende Bitte des Hotelpersonals an der \nRezeption abgegeben wurde. Unverändert ist schließlich auch der Vortrag geblieben, \ndass der Beklagte den Verlust (allein des Laptops) erst nach Abschluss der \nRückreise beim Ausladen des Fahrzeugs bemerkt hat und dass von ihm danach \nsogleich eingeleitete Nachforschungen ergebnislos geblieben sind. \n\n37\n\nFür den Senat gibt es keinen durchgreifenden Anhalt, die Glaubhaftigkeit der \nAngaben des Beklagten insgesamt oder in ihren wesentlichen Bestandteilen \nanzuzweifeln. Einen solchen Anhalt anzunehmen veranlasst namentlich nicht der \nUmstand, dass der Beklagte ein Liegenlassen oder Vergessen des Geräts in S. \noder sogar im Hotel N. selbst offensichtlich nicht ganz ausgeschlossen hat, was \ndie von ihm berichteten telefonischen Rückfragen belegen. Denn dies ist lediglich \nAusdruck einer für die Situation typischen und objektiv nachvollziehbaren \nVerunsicherung, die namentlich in dem Umstand ihre Ursache hatte, dass der Laptop \nverschwunden war, Spuren eines Aufbruchs am Auto aber fehlten. \n\n38\n\nLiegt somit, was die Beurteilung des - hier maßgeblich durch das eigene \n(Sicherungs-)Verhalten des Beklagten in Bezug auf die Vermeidung eines Verlustes \ndes Geräts bestimmten - entscheidungserheblichen Sachverhalts betrifft, durchaus \neine gewisse tatsächliche Beurteilungsgrundlage vor, an deren Richtigkeit zu \nzweifeln es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, so gibt der vorliegende Fall \n(zunächst einmal) keine Veranlassung, ihn - dem Obersatz der erstinstanzlichen \nUrteilsgründe entsprechend - nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu \nentscheiden. Hierfür wäre vielmehr nur dann Raum, wenn es betreffend bestimmte \nMerkmale des Anspruchstatbestandes auf Sachverhaltsdetails ankäme, die sich nicht \nmehr aufklären lassen. Solches ist hier indes im Ergebnis nicht der Fall. Vielmehr \nsteht auf der Grundlage des für glaubhaft angesehenen Kernvorbringens des \nBeklagten zur Überzeugung des Senats fest, dass das Verhalten des Beklagten bei \nseiner Rückkehr von der Dienstreise nach S. nicht zu einem \nSchadensersatzanspruch der Klägerin nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG geführt hat. \n\n39\n\n2. Allerdings spricht Einiges dafür, dass das Verhalten des Beklagten im Umgang \nmit dem dienstlich zur Verfügung gestellten Laptop während der Rückreise von der \nVeranstaltung in S. objektiv nicht im vollen Umfang seinen dienstlichen Pflichten \nentsprochen hat; im Ergebnis kann dieser Punkt letztlich offen bleiben. \n\n40\n\nZu den allgemeinen Beamtenpflichten gehört anerkanntermaßen - und wird als \nsolches vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt - die Verpflichtung, sich im \nRahmen des Möglichen und Zumutbaren stets so zu verhalten, dass das Eigentum \noder Vermögen des Dienstherrn, welches dem Beamten zur Wahrnehmung der \ndienstlichen Aufgaben anvertraut oder auch nur schlicht zur Verfügung gestellt \nworden ist, nicht geschädigt wird. Zu einem solchen Schaden kommt es \ninsbesondere dann, wenn der betreffende Gegenstand - wie hier der dem Beklagten \nzur Verfügung gestellte dienstliche Laptop - in Verlust gerät. Das bedeutet indes \nnicht, dass schlechterdings jeder Verlust eines im Eigentum des Dienstherrn \nstehenden Gegenstandes, der sich im Besitz eines Beamten befunden hat, indiziert, \ndass der Beamte, dem der Gegenstand zur Verfügung gestellt war, \ndienstpflichtwidrig zu sorglos mit ihm umgegangen ist bzw. die gebotenen \nMaßnahmen unterlassen hat, einem Verlust entgegenzuwirken. Es kommt vielmehr \nunter einer gebotenen wesentlichen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles \n(z.B. Art und Wert des Gegenstandes, nähere Umstände eines unbeaufsichtigten \nZurücklassens etwa in einem Pkw) darauf an, was der Dienstherr jeweils an Schutz- \nund Sicherungsmaßnahmen - dabei auch gegen einen Verlust durch ein etwaiges \nunbefugtes, deliktisches Handeln dritter Personen - von seinem Beamten \nverständigerweise und zumutbar erwarten durfte. \n\n41\n\nNamentlich dann, wenn die von einem Beamten bei einer Dienstreise \nmitgeführten (z.B. technischen) Geräte, welche im Eigentum des Dienstherrn stehen, \neinen besonderen, aus dem üblichen Rahmen fallenden Wert darstellen, wie es hier \nfür den vom Beklagten in seinem Pkw mitgeführten dienstlichen Laptop in Bezug auf \nden auch ausgehend von den damaligen Verhältnissen im Jahre 2000 \naußergewöhnlichen Anschaffungspreis von über 7.000 DM angenommen werden \nmuss, kann der Dienstherr aufgrund der allgemeinen Dienst- und Treuepflicht des \nBeamten grundsätzlich verlangen, dass der Beamte möglichst effektive Schutz- und \nSicherungsmaßnahmen gegen einen Verlust des Gegenstandes etwa durch die \nunbefugte Wegnahme seitens eines Dritten trifft. Die insoweit im Einzelnen \ngebotenen Maßnahmen orientieren sich an einem objektiven Maßstab und können \ndaher ggf. über das sonst übliche Sicherungsverhalten des Betroffenen in \nentsprechenden eigenen Angelegenheiten hinausgehen. Sie unterliegen allerdings \nauch der Grenze des dem Betroffenen Zumutbaren. Eine besondere Bedeutung \ngewinnen die jeweils geforderten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gerade für \nsolche Zeiten und Gelegenheiten, in denen der Beamte das betreffende Gerät selbst \nnicht unmittelbar „unter Kontrolle\" hat. \n\n42\n\nMit Blick auf die auf der Durchreise bei Übernachtungen im Ausland nicht völlig \nzu vernachlässigende Gefahr des Diebstahls von Gegenständen auch aus dem \nordnungsgemäß verschlossenen Kofferraum eines auf einem Hotelparkplatz oder in \neiner Hotelgarage abgestellten Pkw einerseits sowie den besonderen Wert des von \neinem solchen Diebstahl hier ggf. (mit)betroffenen Laptops andererseits durfte die \nKlägerin als Dienstherr wohl objektiv erwarten und darauf vertrauen, dass der \nBeklagte zumindest diesen im Verhältnis zu dem von ihm sonst mitgeführten \ntechnischen Gerät besonders hochpreisigen und zudem sehr handlichen \nGegenstand anlässlich der Zwischenübernachtungen auf der in Rede stehenden \nDienstreise nicht - jedenfalls nicht die ganze Nacht über - im Fahrzeug beließ. Auch \ndas vom Beklagten geltend gemachte Verstauen des Laptops „ganz hinten\" im \nKofferraum hat insoweit keinen zuverlässigen Schutz geboten, da für den Fall, dass \nein potenzieller Dieb die kriminelle Energie aufbringt, sich unbefugt Zugang zu einem \nverschlossenen Kofferraum zu verschaffen, er diesen in der Regel auch vollständig \nnach etwaigen Wertgegenständen durchsucht und sich nicht automatisch mit den \n„vorne\" liegenden, sofort sichtbaren Gegenständen zufrieden gibt. Das gilt zumal zur \nNachtzeit, in der die Gefahr, bei kriminellem Tun gestört zu werden, deutlich geringer \nals am Tage eingeschätzt werden muss. Zu dem Belassen eines Wertgegenstandes \nwie hier des Laptops im Kofferraum bei Hotel- bzw. Motelübernachtungen gibt es \nzumindest nach objektiven Maßstäben in aller Regel auch eine „sicherere\" \nAlternative, nämlich die Abgabe an der Rezeption gegen Quittung, damit der \nGegenstand etwa in einem Verschlussraum gelagert wird. Wäre auch in einem \nsolche Falle der Gegenstand während der Inverwahrungnahme verloren gegangen, \nhätte durch die Verschaffung eines Ersatzanspruchs gegen das Hotel jedenfalls \ndessen „Wert\" für den Eigentümer erhalten werden können. \n\n43\n\nEin Belassen des Geräts im Fahrzeug wäre wohl nur dann (objektiv) nicht \ndienstpflichtwidrig gewesen, wenn es erkennbar besondere Bewachungs- bzw. \nSicherungsmaßnahmen (auch die Nacht über) für den Bereich gegeben hätte, in \ndem das Fahrzeug jeweils abgestellt war. Solches war hier aber sowohl in J. als \nauch in der T1. weder aus sich heraus ersichtlich noch hatte der Beklagte hierzu \nErkundigungen eingeholt (vgl. Antworten 8 c sowie 9 a - b im Fragebogen zur \nVerlustmeldung). \n\n44\n\nIn dem Hotel N. in Nord- bzw. Mittel-J. hätte darüber hinaus sogar \naufgrund eines zusätzlichen Umstandes Veranlassung bestanden, den wertvollen \nLaptop nicht die Nacht über im Wagen zu lassen. Denn dort hatte der Beklagte den \nFahrzeugschlüssel an der Hotelrezeption abgegeben. Dies war - unbeschadet des \nprinzipiell gerechtfertigten Vertrauens in die Korrektheit des Personals eines Hotels \nder Mittelklasse bzw. erst recht der gehobenen Klasse - ein objektiv \ngefahrerhöhender Umstand für die Sicherheit des Kofferrauminhalts, zumal der \nBeklagte nicht genau wusste, wieviele und welche Personen Zugriff auf den \nSchlüssel hatten bzw. sich ohne große Hindernisse hätten verschaffen können. \n\n45\n\nSoweit die Klägerin dem Beklagten zusätzlich, wenn nicht im Kern vorwirft, dass \ndieser sich seit dem Verstauen des Dienstgepäcks bei der Abfahrt in S. bis zum \nEintreffen in der Heimat nicht vergewissert hat, ob der besonders wertvolle Laptop \nnoch weiter im Kofferraum seines Pkw vorhanden und namentlich bei den \neingelegten Übernachtungsstopps nicht entwendet worden war, mag auch darin ein \nobjektiv dienstpflichtwidriges Verhalten - etwa im Sinne der Verletzung einer \n„Nebenpflicht\" - zu sehen sein. In Rede steht insoweit das Interesse des Dienstherrn \nan einer möglichst zeitnahen Entdeckung des durch den Verlust des Geräts \neingetretenen Schadens, um - ggf. mit polizeilicher Hilfe - des „Täters\" bzw. \n„Verantwortlichen\" habhaft zu werden und nach Möglichkeit einer endgültigen \nVerfestigung des Schadens entgegenzuwirken. Dieser Aspekt bedarf hier aber schon \ndeshalb keiner weiteren Vertiefung, weil er für sich genommen nicht die \nSchadensbegründung, sondern - mit Blick auf die Verzögerung der Entdeckung - \nhöchstens eine etwaige Schadensverfestigung und -vertiefung betrifft; auch in Bezug \nauf Letzteres fehlt es dabei an einem hinreichend feststellbaren \nKausalzusammenhang. Zum einen steht schon nicht sicher fest, bei welcher \nGelegenheit - namentlich welcher der beiden Übernachtungen - der Laptop \ntatsächlich aus dem Fahrzeug verschwunden ist. Zum anderen ist auch unabhängig \nhiervon die Vermutung, im Falle einer zeitlich früheren Entdeckung des Schadens als \nerst nach Rückkehr an den Heimatort hätte der Laptop ggf. wiederbeschafft oder \nwenigstens ein Wertersatz Erfolg versprechend geltend gemacht - und so der \nendgültige Schadenseintritt vermieden - werden können, nicht mehr als eine \nungesicherte Hypothese. Als solche ist sie indes nicht geeignet, die erforderliche \nhaftungsbegründende Kausalität zwischen dieser Dienstpflichtverletzung und dem \nSchadenseintritt zu begründen. Im Vordergrund der Würdigung des Verhaltens des \nBeklagten muss hier deshalb - im Einklang mit den fallbezogenen Erwägungen der \nEntscheidung erster Instanz - letztlich stehen, ob dieser durch entsprechende \nSicherungsmaßnahmen gegen die unbefugte Wegnahme des Geräts einem \nSchadenseintritt ausreichend „vorgebeugt\" hat. Hierauf haben sich dann \nkonsequenterweise auch die Überlegungen zum Verschulden des Beklagten zu \nbeziehen. \n\n46\n\n3. Unterstellt, der Beklagte hätte in Ansehung der zuvor erörterten Umstände \nanlässlich der Zwischenübernachtungen objektiv unzureichende Maßnahmen \ngetroffen, um den im Eigentum der Klägerin stehenden wertvollen Laptop vor \nfremdem Zugriff zu sichern, so fehlt es nach Auffassung des Senats in sämtlichen \nmöglicherweise schadensauslösenden Zusammenhängen jedenfalls am Vorliegen \neiner grob fahrlässig herbeigeführten Pflichtverletzung im Sinne des \nAnspruchstatbestandes nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG; für ein vorsätzliches \nMissachten bestimmter Sicherheitsvorkehrungen gibt es hier ohnehin keinen Anhalt. \n\n47\n\nGrob fahrlässig handelt nach allgemeinen - auch die Anwendung des § 78 Abs. 1 \nSatz 1 BBG bestimmenden - Grundsätzen, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt \nin besonders schwerem Maße verletzt. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der \nHandelnde nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem - und zwar nicht erst \nnachträglich, sondern schon im Augenblick der Sorgfaltspflichtverletzung - hätte \neinleuchten müssen, wenn er nur die einfachsten und naheliegendsten \nÜberlegungen angestellt hätte. Es muss sich demgemäß sowohl nach den objektiven \nFallumständen als auch von den individuellen Merkmalen der Person des \n„Schädigers\" her gesehen um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten \nhandeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, schon Urteil vom 17. September 1964 - II C 147.61 -, BVerwGE 19, \n243 (Juris Rn. 15); ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2005 - 6 A \n2171/02 -, IÖD 205, 122 = Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/E IV Nr. 46 (Juris Rn. \n54),m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. April 1987 - 12 U 191/86 - VersR 1988, 400 \n(Juris, Orientierungssatz 1); Plog/Wiedow/Lem-höfer/Bayer, BBG, § 78 Rn. 25; \nSchütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, § 84 Rn. 45; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § \n276 Rn. 14; Simianer, ZBR 1993, 33 (41). \n\n49\n\nEin derartiges Maß an fahrlässigem Verhalten ist dem Beklagten betreffend beide \nin Rede stehenden Zwischenübernachtungen indes nicht vorzuwerfen. \n\n50\n\na) Dem Beklagten musste nicht schon bei einfachsten, ganz naheliegenden \nErwägungen einleuchten, dass er allein dadurch, dass er - was im Kern beide \nZwischenübernachtungen betrifft - den in Rede stehenden Laptop (neben dem \nanderen mitgeführten Gerät) in einer Hotelgarage bzw. auf einem Hotel- bzw. \nMotelparkplatz über Nacht im abgeschlossenen, von außen nicht einsehbaren \nKofferraum seines Pkw beließ, in naheliegender Weise der Gefahr des unbefugten \nZugriffs Dritter preisgab und hierdurch den Interessen seines Dienstherrn ohne \nweiteres erkennbar grob zuwiderhandelte. Die Gefahr eines unbefugten Zugriffs lag \nhier - schon betreffend die objektive Ebene grob fahrlässigen Verhaltens - bei weitem \nnicht so „auf der Hand\", als wenn der betreffende Gegenstand von außen sichtbar \nauf einem der Fahrzeugsitze gelegen hätte, was praktisch einer „Einladung\" für \nDiebe nahegekommen wäre und hinsichtlich der Einstufung als „grob fahrlässig\" \nkeine Probleme aufgeworfen hätte. Der Beklagte konnte vielmehr sowohl nach den \nobjektiven Maßstäben grober Fahrlässigkeit als auch aus seiner subjektiven Sicht \nvertretbar der Auffassung sein, dass der verschlossene Kofferraum bei einer \nZwischenübernachtung auch in dem hier betroffenen Ausland (Nord- bzw. Mittel-J. \n, T1. ) sowie zur Nachtzeit ein relativ sicherer Platz für sein gesamtes \numfangreiches Dienstgepäck sei. Ein unbefugter Dritter konnte hieran weder ohne \nweiteres herankommen noch wurde er in besonderer Weise „angelockt\". Eine \nschlechthin unentschuldbare, leichtsinnige Unüberlegtheit liegt einem solchen \nVerhalten auch bei wertvollem Gepäck der hier in Rede stehenden Art jedenfalls \nnicht generell zugrunde. Zwar liegt die Gefahr eines Diebstahls auch solcher \nGegenstände aus dem Fahrzeug, die von außen nicht sichtbar sind, nicht völlig fern, \nselbst wenn das Fahrzeug wie hier nicht „auf der Straße\" oder „im freien Gelände\", \nsondern über Nacht in einer Hotelgarage bzw. auf einem (zumindest teilweise \numzäunten) Hotel-/Motelparkplatz abgestellt und dabei ordnungsgemäß \nabgeschlossen ist. Gleichwohl hat es sich dabei aber eher um eine abstrakte als eine \nmit einem schon beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit konkret drohende Gefahr \ngehandelt. Auch wenn der Laptop mit Abstand das teuerste Gerät in dem \numfangreichen Dienstgepäck des Beklagten war, hätte dieser im Grunde insgesamt \nÜberlegungen anstellen müssen, was er ggf. alles aus dem Pkw mit in das Hotel- \nbzw. Motelzimmer transportieren sollte und was er im Fahrzeug belassen konnte. \nDass dies nicht nur ganz einfache Überlegungen betrifft, zeigt sich etwa daran, dass \nnicht nur der Laptop, sondern beispielsweise auch der Beamer für einen potenziellen \nDieb ein begehrtes und keineswegs geringwertiges Objekt darstellte, der Beklagte \nmithin in verschiedentlicher Hinsicht die Sicherungsinteressen betreffend das \nEigentum seines Dienstherrn mit Gesichtspunkten der Praktikabilität und \nSinnhaftigkeit des Vorgehens abzuwägen hatte. Dem Beklagten musste auch nicht \nzwangsläufig und auf der Stelle einleuchten, dass ein Hotel- oder Motelzimmer eine \ndeutlich höhere Sicherheit gegen den unbefugten Zugriff Dritter böte als der \nverschlossene Kofferraum. Wie später von ihm im Zuge des gerichtlichen Verfahrens \nnachvollziehbar dargelegt worden ist, hätte es auch insoweit schon objektiv gewisse \nSicherheitslücken gegeben. Sein Hotel-/Motelzimmer nach der Ankunft gar nicht \nmehr - etwa auch nicht zum Essen - zu verlassen, war dem Beklagten nicht \nzuzumuten. Entsprechendes gilt für ein ständiges Mitführen des Laptops; gerade \ndadurch hätte er vermutlich Aufmerksamkeit erregt und den Eindruck erweckt, dass \nes sich um ein besonders wertvolles Gerät handelte. Da auch ein hochpreisiger \nLaptop letztlich ein Arbeitsgerät ist, musste es sich schließlich auch nicht direkt \naufdrängen, ihn - wie z.B. wertvollen persönlichen Schmuck - im Hotel in besondere \nVerwahrung (z.B. Safe, verschlossener Raum) zu geben. Insoweit ist zumindest \nsubjektiv-rechtlich eine grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Der Beklagte hat \nangegeben, jeweils ein „Gefühl der Sicherheit\" gehabt zu haben. Dies ist vor dem \nHintergrund nachvollziehbar, dass er etwa bei der Beantwortung des Fragebogens \nzur Verlustmeldung zu Punkt 12 angegeben hat, er habe seit Jahren mit ähnlichem \nEquipment in den verschiedensten Ländern, dabei zum Teil „auf abenteuerliche \nWeise\" Vortragsreisen unternommen, ohne dass ihm schon einmal etwas ähnliches \npassiert sei. Die Klägerin hat diesen Sachverhalt nicht bestritten. Auch hat sich die \nKlägerin nicht etwa darauf berufen, dass es besondere Anweisungen des \nDienstherrn zum „richtigen\" Verhalten in Situationen der vorliegenden Art gebe, \nwelche der Beklagte missachtet hätte. \n\n51\n\nb) Soweit der Beklagte bei der ersten Zwischenübernachtung im Hotel N. in \nT. M. (Nord- bzw. Mittel-J. ) ein zusätzliches Gefahrenmoment dadurch \ngeschaffen hat, dass er für die Zeit von seiner Ankunft am Abend bis zu seiner \nAbreise am anderen Morgen den Fahrzeugschlüssel an der Hotelrezeption abgeben \nhat, um ggf. Rangiervorgänge in der Hotelgarage zu ermöglichen, wird auch \nhierdurch die Grenze zum Verschuldensgrad grober Fahrlässigkeit (noch) nicht \nerreicht. Zwar hat sich der Beklagte hierdurch vorübergehend der alleinigen \nVerfügungsmacht über sein Fahrzeug - und damit auch über den Inhalt des \nKofferraums - begeben. Dies tat er jedoch nicht „freiwillig\", sondern auf \nentsprechende Bitte bzw. Veranlassung des Hotelpersonals. Diese Bitte musste dem \nBeklagten auch nicht ungewöhnlich vorkommen, da sie mit Blick auf das ggf. \nerforderliche Rangieren in der relativ engen Hotelgarage sachlich begründet war. \nGerade dann, wenn der Beklagte die Übergabe des Schlüssels verweigert oder über \ndiese Frage auch nur diskutiert hätte, hätte er sich in besonderer Weise „verdächtig\" \ngemacht, etwa dahin, besonders wertvolle Gegenstände in seinem Fahrzeug zu \ntransportieren. Jedenfalls in einem Hotel der mittleren bis gehobenen Klasse durfte \nder Beklagte (auch in dem hier betroffenen Teil Italiens) ein Grundvertrauen dahin \nhaben, dass das Hotelpersonal sich gegenüber den Gästen des Hotels korrekt \nverhält und insbesondere nicht die (objektiv allerdings gegebene) Gelegenheit dazu \n„ausnutzt\", die Fahrzeuge der Kunden gewissermaßen systematisch nach \nWertgegenständen zu durchsuchen und diese Gegenstände sodann dreist zu \nentwenden oder sogar den Kofferraum ganz auszuräumen. Dieses Vertrauen \ngründet auf dem Umstand, dass angesichts der Gefahr, dass ein etwaiger Diebstahl \nbei der Abreise des Gastes von diesem entdeckt wird und bei fehlenden \nAufbruchspuren am Auto das für die Parkgarage zuständige Hotelpersonal (mit ggf. \nauch arbeitsrechtlichen Konsequenzen) in dringenden Verdacht geriete, etwas mit \nder Sache zu tun zu haben, der Gast ein derartiges kriminelles Verhalten von \nHotelangestellten zumindest in aller Regel nicht einkalkulieren muss. Für Hotels \neinfachster Kategorie bzw. von bekanntermaßen schlechtem Ruf mag insoweit \nBesonderes gelten. Das Hotel N. in T. M. gehört indes, wie eine \nInternet-Recherche des Senats und damit für eine allgemeinkundige Tatsache \nergeben hat, eindeutig nicht in diese Gruppe von Hotels; es ist vielmehr sogar als \nVier-Sterne-Hotel ausgewiesen mit zahlreichen positiven Referenzen von \nGästen.\n\n52\n\nVgl. etwa http//de.venere.com/...\n\n53\n\nLegt man dies zugrunde, dann hätte der Beklagte aber nicht schon bei \neinfachsten und ganz naheliegenden Überlegungen, wie sie den Verschuldensgrad \nder groben Fahrlässigkeit nach dem oben Ausgeführten kennzeichnen, darauf \nkommen müssen, wegen der vorübergehenden Aushändigung des \nFahrzeugschlüssels an der Hotelrezeption besondere Sicherungsmaßnahmen für \nden im verschlossenen Kofferraum befindlichen Laptop oder sogar für sein gesamtes \nDienstgepäck - etwa in Gestalt der Aufbewahrung dieser Gegenstände unter \nVerschluss gegen Quittung des Hotels - vorzunehmen. Darin mag unter Würdigung \ndes mit dem Wert eines dienstlich überlassenen Geräts steigenden Erhaltungs- und \nSicherungsinteresses des Dienstherrn ein einfach fahrlässiges Fehlverhalten gelegen \nhaben. Einen unentschuldbaren Leichtsinn vermag der Senat darin aber nicht zu \nerkennen. Dies gilt bezogen auf den subjektiven Maßstab der groben Fahrlässigkeit \nauch deshalb, weil der Beklagte auf seinen bisherigen vielen dienstlichen \nVortragsreisen noch keine vergleichbar „schlechten Erfahrungen\" gemacht hatte. \n\n54\n\nc) Das Verhalten des Beklagten anlässlich der Übergabe des \nFahrzeugschlüssels wird schließlich - entgegen der von der Terminsbevollmächtigten \nder Klägerin in der Berufungsverhandlung vertretenen Auffassung - auch nicht \ndadurch zu einer grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung, dass er bei der Abfahrt \nam nächsten Morgen die Vollständigkeit seines Dienstgepäcks nicht (umfassend) \nkontrolliert hat. Mit Blick auf das zuvor angeführte Grundvertrauen in eine korrekte \nBehandlung durch das Hotelpersonal sowie fehlende konkrete Anhaltspunkte dafür, \ndass mit seinem Fahrzeug „etwas nicht stimmte\", hatte der Beklagte zu einer \nderartigen Kontrolle jedenfalls keinen so klar und dringlich ins Auge springenden \nAnlass, dass sich das Unterlassen der angesprochenen Kontrolle nicht nur als \neinfach fahrlässig, sondern als grob fahrlässig darstellt. Selbst wenn man aber \ninsoweit wegen des besonderen Werts, den hier der Laptop gehabt hat, anderer \nAuffassung wäre, würde sich dies auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens \nnicht auswirken. Denn - wie schon an anderer Stelle ausgeführt - lässt sich der am \nEnde bei der Klägerin eingetretene Schaden nicht adäquat kausal auf während der \nDienstreise unterlassene (Vollständigkeits-)Kontrollen des Kofferraums zurückführen. \nWas den Beklagten betrifft, kann er vielmehr maßgeblich nur durch ein Verhalten \nhervorgerufen worden sein, welches es - im Vorfeld des eingetretenen Verlusts - \neinem Dritten „zu leicht\" gemacht hätte, auf den Laptop zuzugreifen und ihn seinem \nrechtmäßigen Besitzer sowie dem Eigentümer zu entziehen. Dass sich im Falle einer \nKontrolle des Kofferraums noch im Hotel N. und ggf. Entdecken des Verlusts \ndes Laptops zu jenem Zeitpunkt der Schaden hätte rückgängig machen lassen, ist \nrein spekulativ.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZivilprozessordnung. \n\n56\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind. \n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/1-a-5105-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/1-a-5105-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272143","retrieved":"2026-07-09 02:42:48.458017+00:00"}}