{"status":"available","doknr":"OLD272142","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0524.1A3706.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"1 A 3706/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der \nPostbeamtenkrankenkasse vom 8. März 2002 und des Widerspruchsbescheides der \nDeutschen Post AG vom 18. Oktober 2002 verpflichtet, dem Kläger zu den \nAufwendungen gemäß Rechnung Dr. N. vom 21. Februar 2002 betreffend die \nimplantologischen Leistungen für seine Ehefrau in Höhe von 1.005,28 EUR eine \nBeihilfe entsprechend der in den Beihilfevorschriften des Bundes grundsätzlich \nvorgesehenen Höhe zu gewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Ruhestandsbeamter der Beklagten und als solcher nach den \nBeihilfevorschriften des Bundes (BhV) beihilfeberechtigt. \n\n3\n\nUnter dem 27. Februar 2002 (Eingang: 1. März 2002) beantragte der Kläger für \nseine als Angehörige beihilferechtlich berücksichtigungsfähige Ehefrau unter \nanderem Beihilfe betreffend eine Rechnung des Zahnarztes Dr. N. vom \n21. Februar 2002 über implantologische Leistungen; die Höhe der Aufwendungen \nbetrug insoweit 1.005,28 EUR (einschließlich Sachkosten und Laborleistungen). Die \nzugrunde liegende Behandlung betraf im Kern Folgendes: Der Zahnarzt hatte als \nErsatz für den Zahn 33 (dritter Zahn im Unterkiefer links) ein Implantat eingesetzt, um \nauf diesem Unterbau und dem noch vorhandenen Zahn 37 (siebter Zahn im \nUnterkiefer links) - Zahn 38 fehlt - einen schon vorhandenen Zahnersatz (betreffend \ndie dazwischen liegenden - fehlenden - Zähne 34, 35 und 36) in Gestalt einer \nTeleskopbrücke neu befestigen zu können. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 8. März 2002 lehnte die Postbeamtenkrankenkasse die \nGewährung einer Beihilfe zu der betreffenden Implantatversorgung ab, weil \nimplantologische Leistungen nach den BhV nur beim Vorliegen bestimmter \nIndikationen beihilfefähig seien, von denen hier keine erfüllt sei. Der Kläger reichte \ndaraufhin eine medizinische Begründung des behandelnden Zahnarztes seiner \nEhefrau vom 14. März 2002 nach. In dieser führte Dr. N. Folgendes aus:\n\n5\n\nDie Implantation dient der Wiederherstellung der symmetrischen Vernakerung \n(offensichtlich gemeint: Verankerung) des vorhandenen Zahnersatzes. Die noch \nvorhandenen Frontzähne sind für die Verankerung eines so ausgedehnten \nZahnersatzes nicht geeignet. \n\n6\n\nDer Zahn 37, der z. Zt. noch auf der linken Seite den Zahnersatz hält, ist \nlangfristig nicht zu erhalten. Die Indikation für den Zahnersatz bei 033 stellt somit \neine vorweggenommene Indikation gemäß Punkt 2) der Beihilferichtlinien dar \n(Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen). \n\n7\n\nMit Schreiben vom 20. März 2002 bekräftigte die Postbeamtenkrankenkasse \nauch unter Einbeziehung der Begründung des Zahnarztes ihre Auffassung, dass eine \nder in dem Schreiben näher erläuterten Indikationen nach der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 \nNr. 1 BhV nicht angenommen werden könne. \n\n8\n\nDen daraufhin eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Deutsche Post AG \ndurch Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2002 zurück. Zur Begründung war \ndort im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Indikationen nach der Anlage \n2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV um eine abschließende Aufzählung handele. Es lägen hier \ninsbesondere - was in dem Bescheid näher erläutert wurde - weder die \nVoraussetzungen einer Freiendlücke vor noch handele es sich um ein \nEinzelzahnimplantat zwischen zwei intakten, nicht überkronungsbedürftigen Zähnen. \n\n9\n\nAm 15. November 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat sich im Kern darauf \nberufen, dass die in Rede stehende Behandlung sowohl medizinisch indiziert als \nauch von den Kosten her angemessen gewesen sei. Eine etwaige \nAlternativversorgung des Unterkiefers seiner Frau, bei welcher die vorhandene \nProthese nicht hätte verwendet werden können, wäre wesentlich teurer gekommen. \nDarüber hinaus wäre sie mit einem Verlustrisiko für die Unterkiefer-Frontzähne \nbehaftet gewesen. Die Beihilfegewährung habe sich als entscheidendem Maßstab an \nden Merkmalen der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen zu \norientieren. Die in der in Rede stehenden Anlage zu den BhV bestimmten engen \nIndikationen für die Erstattungsfähigkeit implantologischer Leistungen schlössen es \nnicht aus, eine ggf. davon abweichende Entscheidung zu treffen, wenn dies - wie hier \n- die besonderen Umstände des Einzelfalles und das Zumutbarkeitskriterium \ngeböten. Bei der Anwendung der Indikationen müssten im Übrigen auch bereits \nzukünftige Entwicklungen - hier den Zahn 37 betreffend - berücksichtigt werden. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der \nPostbeamtenkrankenkasse vom 8. März 2002 und des Widerspruchsbescheides der \nDeutschen Post AG vom 18. Oktober 2002 zu verpflichten, ihm zu den \nAufwendungen gemäß Rechnung Dr. N. vom 20. (richtig: 21.) Februar 2002 \neine weitere Beihilfe zu der Implantatversorgung seiner Ehefrau in gesetzlicher Höhe \nzu gewähren.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nSie ist dem Klagevorbringen entgegengetreten: Die vom Kläger angeführten \nGründe rechtfertigten es nicht, im vorliegenden Falle von den ausdrücklich und \nabschließend bestimmten Indikationen abzuweichen. Einer etwaigen \nAusnahmeregelung stehe schon der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller \nBeihilfeberechtigten entgegen. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich \nhier ebenfalls kein Anspruch auf die begehrten Leistungen. \n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf den Inhalt des \nWiderspruchsbescheides sowie auf den Beschluss des Senats vom 6. Mai 2004 - 1 A \n1160/03 - bezogen.\n\n16\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung, zu deren \nBegründung der Kläger unter Vertiefung und Ergänzung seines bisherigen \nVorbringens im Wesentlichen geltend macht: Er habe aufgrund seiner \nBeamtenstellung und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 79 BBG dem \nGrunde nach Anspruch auf Beihilfeleistung. Dieser müsse für notwendige und \nangemessene Aufwendungen nach § 5 BhV, der gewissermaßen den \n„Programmsatz\" des Beihilferechts bilde, auch erfüllt werden. Bleibe der Beamte in \nAnwendung der im Übrigen dem Gesetzesvorbehalt nicht genügenden \nbeihilferechtlichen Regelungen mit erheblichen Aufwendungen belastet, komme auch \ndie Fürsorgepflicht als unmittelbare Anspruchsgrundlage für Leistungen in Betracht. \nDie im vorliegenden Fall beanstandete Entscheidung der Beihilfefestsetzungsstelle \nhabe sich zu Unrecht allein an den engen - etwa beim Merkmal des Einzelimplantats \nschon von der Auslegung durch die Beklagte her fragwürdigen - Indikationen der \nAnlage 2 ausgerichtet und die vorstehenden Gesichtspunkte sowie die besonderen \nUmstände des Einzelfalles ausgeblendet. Die Bestimmungen in jener Anlage seien \nzumal für die Gerichte nur eine - nicht bindende - Auslegungs- und \nEntscheidungshilfe. Über sie könnten dagegen nicht „Programmsätze\" wie der § 5 \nBhV sowie der übergeordnete Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht „ad absurdum \ngeführt\" und die sich daraus dem Grunde nach ergebenden Ansprüche \nausgeschlossen werden. Die im Streit stehende Behandlung sei sowohl medizinisch \nindiziert - dies namentlich zum Erhalt der Vorderzähne - als auch die deutlich \nkostengünstigste gewesen. Die Frontzähne (als allenfalls zur Verfügung stehende \nAlternative) seien für die Verankerung eines Brückenglieds ungeeignet gewesen. Nur \nbei der durchgeführten Lösung habe überdies die vorhandene Prothese erhalten und \nweiterverwendet werden können. Die denkbare Alternativbehandlung hätte wegen \ndes drohenden Verlusts der Vorderzähne auch eine erhebliche psychische Belastung \nfür seine Ehefrau bedeutet. Wie eine Berechnung des behandelnden Zahnarztes \nergebe, wären für die medizinisch schlechtere Behandlungsalternative Kosten in \nHöhe von 6.491,87 EUR anstelle der für die durchgeführte Behandlung \nabgerechneten 1.005,28 EUR angefallen. Auch das Kostenargument sei im \nvorliegenden Zusammenhang berücksichtigungsfähig. Der Zweck der Begrenzungen \nund Ausschlüsse, eine sparsame Verwendung von Steuergeldern, werde im \nkonkreten Fall ersichtlich nicht erfüllt. Ferner verstoße eine etwaige unterschiedliche \nBehandlung der Bundesbeamten und der Landesbeamten betreffend die in Rede \nstehenden Fragen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \nIndem das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Beklagten schlicht wiederholt \nund ohne erkennbare Prüfung der von ihr angesprochenen Fragen einen Anspruch \npauschal abgelehnt habe, habe es schließlich auch den Anspruch auf rechtliches \nGehör verletzt. Des Weiteren beruft sich der Kläger in den von ihm angesprochenen \nZusammenhängen auf eine Reihe von Gerichtsurteilen, welche seiner Auffassung \nnach seinen Rechtsstandpunkt stützen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender \nAufhebung des Bescheides der Postbeamtenkrankenkasse vom 8. März 2002 und \ndes Widerspruchsbescheides der Deutschen Post AG vom 18. Oktober 2002 zu \nverpflichten, ihm zu den Aufwendungen gemäß Rechnung Dr. N. vom 21. \nFebruar 2002 betreffend die implantologischen Leistungen für seine Ehefrau in Höhe \nvon 1.005,28 EUR eine Beihilfe entsprechend der in den Beihilfevorschriften des \nBundes grundsätzlich vorgesehenen Höhe zu gewähren.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie hält einen Anspruch des Klägers auf (weitere) Beihilfe unter keinem \nrechtlichen Gesichtspunkt für gegeben. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts seien die BhV weiterhin anwendbar, bis der Gesetzgeber \nseiner Normierungspflicht nachkomme. Ohne Beihilfevorschrift hätte der Kläger im \nÜbrigen keine Anspruchsgrundlage. Der Tatbestand der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 BhV sei unter keiner der dort geregelten Indikationen erfüllt. Aus § 5 \nAbs. 1 Satz 1 BhV ergebe sich - mit Blick auf die vom Kläger vorgenommene \nallgemeine Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung - \nkein zusätzlicher Beihilfetatbestand neben den im Einzelnen in §§ 6 ff. geregelten \nBeihilfetatbeständen. Es handele sich vielmehr um eine allgemeine, im Ergebnis \neinschränkende Vorschrift für sämtliche einzelnen Beihilfetatbestände. Folglich seien \ndie für die Beihilfefähigkeit von Implantaten in der Nr. 4 der Anlage 2 bestimmten \nVoraussetzungen abschließend. Die Entscheidung über die Beihilfe sei ferner eine \ngebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum. Unter vergleichenden \nKostengesichtspunkten könnten nicht beihilfefähige Behandlungen im Ergebnis nicht \nzu beihilfefähigen werden. Mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn seien die BhV \nauch, was die Implantatbehandlung und die dafür geltenden Einschränkungen \nbetreffe, grundsätzlich vereinbar. Der Dienstherr könne nach ständiger \nRechtsprechung Leistungen für krankheitsbedingte Aufwendungen begrenzen und \nSelbstbehalte festsetzen. Die Frage, ob (unterrangige) „Hinweise\" zu \nBeihilfevorschriften das durch Letztere selbst vorgegebene „Grundprogramm\" \neinschränken dürften, stelle sich hier nicht. Die Anlage zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sei \nnämlich kein solcher Hinweis, sondern eine Regelung auf derselben Ebene wie die \nBhV. Davon zu trennen sei die Frage, ob aufgrund der Fürsorgepflicht im Einzelfall \neine über die BhV hinausgehende Beihilfeleistung verlangt werden könne. Derartiges \nsei höchstens dann anzunehmen, wenn die denkbare Alternativbehandlung \nmedizinisch und menschlich zu untragbaren Zuständen führen würde. Dafür sei hier \njedoch weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Die vom Kläger angeführten \nRechtsprechungsbeispiele beträfen keine vergleichbaren Fälle.\n\n22\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) \nergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung des \nKlägers hat in der Sache Erfolg. Die von ihm erhobene Verpflichtungsklage ist \nbegründet.\n\n25\n\nDer Kläger hat - was sinngemäß hier allein im Streit ist - dem Grunde nach einen \nAnspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die Implantatversorgung am Zahn (regio) \n33 im Unterkiefer seiner Ehefrau lt. Rechnung des Zahnarztes Dr. N. vom 21. \nFebruar 2002. Die diesbezüglichen Aufwendungen sind hier ausnahmsweise nicht \nmit Blick auf Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV von einer beihilferechtlichen \nErstattung ausgeschlossen.\n\n26\n\n1. Der Kläger kann indes seinen Anspruch nicht mit Erfolg unmittelbar auf die von \nder Beklagten angewendete Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in \nKrankheits-, Pflege-, Geburts - und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV), hier \nanwendbar in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918), stützen. Allein \nauf der Grundlage der dort enthaltenen Bestimmungen in den Grenzen ihres \nWortlauts ergibt sich für die im Streit stehende Fallkonstellation noch kein Anspruch \nauf die hier begehrten Beihilfeleistungen. \n\n27\n\nDem steht allerdings nicht entgegen, dass die betreffenden Beihilfevorschriften \ndes Bundes, die in der Gestalt einer Verwaltungsvorschrift erlassen worden sind, \nnicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen, \nwie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Juni 2004\n\n28\n\n- 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 = DVBl. 2004, 1420 = DÖV 2005, 24 = ZBR \n2005, 42 (Juris Rn. 16 ff.)\n\n29\n\nausgeführt hat. Für Aufwendungen, die - wie hier - in der Zeit vor dem Ergehen \ndes genannten Urteils entstanden sind, kann dies nicht zum Nachteil der \nBeihilfeberechtigten berücksichtigt werden; um dem Gesetzgeber Gelegenheit zu \ngeben, seiner Normierungspflicht nachzukommen, sind die Beihilfevorschriften sogar \nfür die Zeit nach dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts noch für \neinen Übergangszeitraum anzuwenden (BVerwG, a.a.O. und Juris Rn. 20). Da die \nBeihilfevorschriften grundsätzlich ein einheitliches, geschlossenes \nHandlungsprogramm darstellen, kann sich diese vorübergehende Fortgeltung auch \nnicht etwa nur auf die „begünstigenden\" Regelungen beziehen, sodass Ausschluss- \nund Begrenzungsregelungen von ihr nicht ausgenommen sind. \n\n30\n\nFerner ist der Kläger auch grundsätzlich beihilfeberechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BhV) \nund geht es um Aufwendungen einer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, \nnämlich seiner Ehefrau (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV).\n\n31\n\nJedoch ist die Beihilfefähigkeit der konkret in Rede stehenden Aufwendungen \nnach Maßgabe der BhV vom Vorliegen bestimmter Indikationen abhängig, die hier \nbei einer Auslegung unter Beachtung der insoweit durch den Wortlaut gesetzten \nGrenzen nicht gegeben sind.\n\n32\n\nNach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen aus Anlass einer \nKrankheit u.a. auch zahnärztliche Leistungen prinzipiell beihilfefähig. (U.a.) für \nzahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen enthält der Satz 2 der Vorschrift \nindes eine wesentliche Ergänzung und zugleich Begrenzung. Danach bestimmen \nsich „Voraussetzungen\" und „Umfang\" der Beihilfefähigkeit der diesbezüglichen \nAufwendungen nach (der) Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV). Diese Anlage 2 enthält \nin seiner Nr. 4 spezielle Maßgaben für „Implantologische Leistungen\". Zum einen \nwerden die diesbezüglichen (einschließlich aller damit verbundenen weiteren) \nzahnärztlichen Leistungen vom Vorliegen einer der nachfolgend unter a) bis c) \nbestimmten Indikationen abhängig gemacht (Satz 1). Zum anderen wird zusätzlich \nbestimmt, dass Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich \nvorhandener Implantate, nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung \nzur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig sind; Aufwendungen für mehr als vier \nImplantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der \nBeihilfefähigkeit (ganz) ausgeschlossen (Satz 2). Vorliegend kommt dabei allein dem \nSatz 1 Bedeutung zu; die zahlenmäßige Begrenzung der Implantate ist im Fall der \nEhefrau des Klägers unstreitig nicht überschritten.\n\n33\n\nDie Indikation der „Fixierung einer Totalprothese\" (Alternative c) liegt ersichtlich \nnicht vor, weil das Implantat der Verankerung lediglich einer - einen bestimmten \nBereich des Gebisses - abdeckenden Teilprothese (Teleskopbrücke) dienen sollte. \nDarauf, ob die betreffende Indikation voraussetzt, dass überhaupt kein (natürlicher) \nZahn im gesamten Gebiss mehr vorhanden ist, oder ob nach Sinn und Zweck der \nRegelung auch das Vorhandensein (nur) eines einzigen Zahnes eine Zuordnung des \nFalles zu dieser Indikation nicht hindert,\n\n34\n\nvgl. dazu VG Braunschweig, Urteil vom 1. Juli 2005 - 7 A 151/03 -, Juris,\n\n35\n\nkommt es vorliegend nicht an, da eine hinreichende Vergleichbarkeit mit der \nletztgenannten Konstellation nicht besteht. \n\n36\n\nFerner lag bei der Ehefrau des Klägers auch eine „Freiendlücke, wenn \nmindestens die Zähne acht und sieben fehlen\" (Alternative b) nicht vor. Eine solche \nFreiendlücke ist eine Zahnlücke am freien Ende der jeweiligen Zahnreihe einer \nKieferhälfte, wobei mindestens die beiden letzten Zähne (8 und 7), ggf. aber auch \nweitere daran anschließende fehlen (also 6, 5 etc.).\n\n37\n\nVgl. zum Begriff etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26. Oktober \n1999 - 4 S 1700/98 - und vom 11. Dezember 2000 - 4 S 2017/00 -, jeweils Juris; \nferner Mildenberger, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Loseblatt-\nKommentar (Stand: Februar 2004), § 6 BhV Anmerkung 5 Ziffer 11.\n\n38\n\nDa bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der in Rede stehenden \nBehandlungsmaßnahme der Zahn 37 unten links noch vorhanden war, scheidet \ndiese Indikation aus. Darauf, ob dieser Zahn - wie vom Zahnarzt Dr. N. in \nseiner Begründung vom 14. März 2002 angegeben - „langfristig nicht gehalten \nwerden kann\", kommt es nicht an. Zum einen ist diese Prognose inhaltlich wie auch \nin zeitlicher Hinsicht sehr vage. Zum anderen - und das ist entscheidend - haben die \nBeihilfefestsetzungsstellen bei der Subsumtion eines Falles unter die \nbeihilferechtlichen Vorschriften grundsätzlich von den tatsächlichen Gegebenheiten \nauszugehen, welche im Zeitpunkt der Behandlung bestanden. Das gilt namentlich \nauch für die Beurteilung, ob einer Behandlung bestimmte beihilferechtlich geforderte \nmedizinische Indikationen zugrunde gelegen haben. In die Zukunft gerichtete \nPrognosen (etwa in Bezug auf die Weiterentwicklung von Zuständen oder eines \nKrankheitsbildes) können beihilferechtlich allenfalls dort Bedeutung erlangen, wo in \nbestimmten Vorschriften ausdrücklich an sie angeknüpft wird. Letzteres ist hier indes \nnicht der Fall. \n\n39\n\nSchließlich kann hier auch nicht die Indikation einer „Einzelzahnlücke\" \n(Alternative a) bejaht werden, bei der hinzu kommen muss, dass „beide \nbenachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind\". Die durch einen \nfehlenden Zahn verursachte Lücke zwischen zwei Nachbarzähnen darf bei dieser \nIndikation dementsprechend nicht mehr als eine Zahnregion ausmachen, also \nnamentlich nicht zwei oder mehr nebeneinander liegende fehlende Zähne umfassen. \n\n40\n\nVgl. auch Beschluss des Senats vom 6. Mai 2004 - 1 A 1160/03 -, Juris.\n\n41\n\nHier fehlt es ersichtlich an einer solchen Einzellücke zwischen intakten \nNachbarzähnen. An die in Rede stehende Region des fehlenden Zahnes 33 grenzt \nauf der einen Seite zwar der intakte Schneidezahn 32 an; auf der anderen Seite \n(regio 34) fehlt es indes bei der Ehefrau des Klägers an noch vorhandenem \nnatürlichen Zahnbestand. Eine bloße, fehlenden Zahnbestand ersetzende \nZahnprothese (Brückenglied) ist insoweit nicht als intakter Nachbarzahn \nberücksichtigungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob ggf. ein schon überkronter \nZahn diese Voraussetzung sowie zugleich diejenige fehlender \nÜberkronungsbedürftigkeit erfüllen kann, wenn er etwa als langfristig nicht \nversorgungsbedürftig eingestuft wird. \n\n42\n\nVgl. zu Letzterem etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 2 LA \n84/03 -, Juris; Mildenberger, a.a.O., § 6 BhV Anmerkung 5 Ziffer 10.\n\n43\n\nIst keine der Indikationen der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV erfüllt, \nso scheidet die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen \ngrundsätzlich und in aller Regel aus. Es besteht insbesondere anders, als der Kläger \nmeint, nicht der Weg, gewissermaßen auf einer zweiten Stufe der Prüfung den Fall \nzusätzlich an den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV zu messen und einen \nAnspruch zuzuerkennen, wenn nur dessen generelle Voraussetzungen - die \nNotwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen - erfüllt sind. § 5 Abs. 1Satz \n1 BhV enthält eine (gewissermaßen vor die Klammer gezogene) „Generalklausel\" für \ndie spezielleren nachfolgenden Vorschriften der BhV betreffend die einzelnen \nLeistungsarten. Die Konkretisierung dessen, was der Dienstherr mit Blick auf die \nverschiedenen Leistungsarten jeweils für notwendig und insbesondere für \nangemessen erachtet, wird i.d.R. abschließend in den §§ 6 ff. BhV bestimmt. Soweit \nder Gesichtspunkt der Notwendigkeit dort keine nähere Konkretisierung erfahren hat, \nist er zwar zusätzlich zu prüfen, aber nicht in dem Sinne, dass er einer nach den §§ 6 \nff. BhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Maßnahme unmittelbar und allein \nam Ende doch zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit verhelfen könnte. Das \n„Programm\" der Beihilfeleistungen wird dementsprechend nicht allein durch die in § 5 \nAbs. 1 Satz 1 BhV niedergelegten allgemeinen Grundsätze - mag diesen auch eine \nhervorgehobene Bedeutung zukommen -, sondern letztlich durch die jeweils \nanwendbaren Beihilfevorschriften in ihrer Gesamtheit bestimmt. Es widerspricht \ndiesem „Programm\" insbesondere nicht von vornherein, wenn von bestimmten \nLeistungsausschlüssen und -begrenzungen auch solche Aufwendungen erfasst \nwerden, die medizinisch erforderliche Behandlungen betreffen. Dies gilt jedenfalls \nsolange, wie derartige Ausschlüsse und Begrenzungen nicht insgesamt gesehen \neinen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichen, dass auch bei \ntypisierender Betrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen \nRechts wie insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als solche nicht mehr \ngerecht würde. Diese Frage bedarf indes aus Anlass der Würdigung des sehr \nbegrenzten Bereichs der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für \nimplantologische Leistungen, um den es hier allein geht, keiner grundsätzlichen und \nabschließenden Klärung. \n\n44\n\n2. Auch nach neuerlicher Überprüfung hält der Senat im Übrigen an der mit \nBeschluss vom 6. Mai 2004 - 1 A 1160/03 - geäußerten Rechtsauffassung fest, dass \ndie im Rahmen der Indikationen nach Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV \nerfolgte Begrenzung der Beihilfefähigkeit ggf. auch medizinisch notwendiger \nAufwendungen prinzipiell mit höherrangigem Recht vereinbar ist und insbesondere \nweder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen die Fürsorgepflicht des \nDienstherrn verstößt. Mit Blick auf die nachfolgend dargestellten - im Ergebnis \ndurchgreifenden - Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens, bedarf dies hier \nkeiner vertiefenden Begründung. \n\n45\n\nVgl. zu der Problematik allgemein auch Urteil des Senats vom heutigen Tage in \ndem Verfahren 1 A 3633/04.\n\n46\n\n3. Wenn sich somit auch aus den Bestimmungen der BhV nicht unmittelbar eine \nGrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers ergibt, steht ihm dieser \nAnspruch letztlich gleichwohl zu. Entscheidend hierfür sind Besonderheiten gerade \ndieses Einzelfalles, welche es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, mit \nBlick auf ein ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechendes Ergebnis den \nAnspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 79 BBG \nherzuleiten.\n\n47\n\nZwar enthalten Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten im Grundsatz \neine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen \nRechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an - den diesbezüglichen Anteil in der \nBesoldung ergänzenden - Leistungen u.a. in Krankheitsfällen für geboten und \nangemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine „lückenlose\" Erstattung \nsämtlicher krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten und seiner \nberücksichtigungsfähigen Angehörigen. Unbeschadet dessen kann es jedoch in \ngewissen Einzelfällen geboten sein, einen „Beihilfeanspruch\" unmittelbar auf der \nGrundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem \nWesenskern verletzt würde. \n\n48\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, z.B. Urteile vom 10. Juni 1999 - 2 C \n29.98 -, ZBR 2000, 46 = DÖD 2000, 39 (Juris Rn. 21, 22), und vom 31. Januar 2002 \n- 2 C 1.01 -, ZBR 2002, 401 = DÖD 2002, 172 (Juris Rn. 17); zu implantologischen \nLeistungen etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2003 - 4 S \n1869/02 -, IÖD 2004, 22 (Juris Rn. 13, 14); OVG Rheinland-Pflalz, Urteil vom 30. \nOktober 1998 - 10 A 10692/98 -, IÖD 1999, 128 (Juris, Rn. 34 ff.). \n\n49\n\nEinen solchen Fall hält der Senat hier für gegeben. Dabei verkennt er nicht, dass \nschon aus Gründen grundsätzlich gebotener Gleichbehandlung aller einem \nbestimmten Dienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten die Abweichung von im \nRahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsausschlüssen \nbzw. -begrenzungen zugunsten einzelner Beihilfeberechtigter unter unmittelbarer \nAnknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht höchstens in seltenen \nAusnahmefällen in Betracht kommen kann, in denen sich - atypischerweise - die \nVerweigerung der Beihilfeleistung aufgrund ganz besonderer Fallumstände \nschlechterdings als grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde. \n\n50\n\nDass die letztgenannten Voraussetzungen hier vorliegen, leitet der Senat in einer \nGesamtschau insbesondere aus folgenden Umständen ab: \n\n51\n\nIn die Betrachtung einzustellen ist zunächst, dass eine Implantatversorgung hier \nnicht nur wegen deren etwaigen allgemeinen Vorteilen im Verhältnis zu einer \nkonservativen zahnärztlichen Versorgung einen medizinischen Nutzen bot, sondern \ndass hier besondere Umstände vorgelegen haben, die schon aus medizinischen \nGründen gegen die behandlungsmäßig allein denkbare Alternative einer \nkonservativen Versorgung mittels einer großen Brücke sprachen. Da es neben dem \nan der hinteren Seite des Kiefers für die Verankerung einer Brücke in Betracht \ngekommenen Zahn 37 im linken Unterkiefer der Ehefrau an anderen Zähnen außer \nden beiden Vorderzähnen 32 und 31 gefehlt hat, hätte die nötige Verankerung an der \nvorderen Kieferseite notwendig an diesen Zähnen vorgenommen werden müssen. \nWie Zahnarzt Dr. N. für den Senat nachvollziehbar in seiner medizinischen \nBegründung vom 14. März 2002 - bestätigt in einer weiteren Stellungnahme vom 28. \nNovember 2002 - ausgeführt hat, waren diese Zähne für einen so ausgedehnten \nZahnersatz indes denkbar ungeeignet. Wie es in dem Schreiben des Zahnarztes vom \n28. November 2002 heißt, hätten die erhöhten unter der Mastikation auftretenden \nKaukräfte „sicherlich\" einen frühzeitigeren Zahnverlust zur Folge als bei der \ndurchgeführten Versorgungsform. Die Versorgungsform einer vier fehlende Zähne \nüberspannenden Brücke ist hier somit nicht lediglich weniger vorteilhaft als diejenige \ndes Implantats; sie hätte vielmehr die konkrete Gefahr des Verlusts für bestimmte \nweitere, bisher noch intakte Zähne der Ehefrau des Klägers bedeutet. Gerade wegen \nder Betroffenheit des Bereichs der Vorderzähne ist dies für die Betroffene ein \nUmstand von Gewicht, der sich nicht ausschließlich auf ästhetische Gesichtspunkte \n\n52\n\nvgl. dazu, dass derartige Gesichtspunkte für sich genommen eine Verletzung des \nWesenskerns der Fürsorgepflicht in aller Regel nicht begründen können, etwa VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2003 - 4 S 1869/02 -, IÖD 2004, 22 \n(Juris Rn. 16),\n\n53\n\nreduzieren lässt, sondern - neben der mit dem Zahnverlust drohenden \nphysischen Beeinträchtigung - nachvollziehbar etwa auch zu psychischen \nBelastungen führen kann. Auf den Punkt gebracht, ging es hier deshalb nicht \n(allgemein) um eine „optimale\" zahnärztliche Versorgung, sondern (konkret) um die \nmedizinisch indizierte Vermeidung der mit gewichtigen Nachteilen - hier den Verlust \nwesentlicher Zähne betreffend - für den Patienten verbundenen (konservativen) \nAlternativversorgung, die allerdings zur Erhaltung der Kaufähigkeit erforderlich \ngewesen wäre. Der Ehefrau des Klägers war es namentlich nicht zuzumuten, ganz \nauf eine zahnärztliche Versorgung ihres linksseitigen Unterkiefers zu verzichten, d.h. \ndort nur noch mit einem einzigen Zahn (Zahn 37) auszukommen, wegen der \nfehlenden Zähne 33, 34, 35 und 36 aber im Übrigen nur mit dem (insoweit \nzahnlosen) Kiefer zu kauen. \n\n54\n\nMit diesen schon gewichtigen Gründen hat es allerdings nicht sein Bewenden. \nHinzu kommt, dass in dem konkreten Fall die Implantatversorgung auch unter \nKostengesichtspunkten deutlich die „schonendste\" Versorgungsvariante dargestellt \nhat. Unter Berücksichtigung dessen würde es geradezu eine „Verkehrung\" der \nwesentlichen Ziele und Zwecke der durch die Indikationen der Nr. 4 der Anlage 2 zu \n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV geschaffenen Beihilfebegrenzungen „in ihr Gegenteil\" bedeuten, \nwenn dem Kläger für die geltend gemachten Aufwendungen eine Erstattung verwehrt \nbleiben müsste. \n\n55\n\nDie Alternativversorgung wäre hier schon deshalb wesentlich „aufwändiger\" \ngewesen, weil die vorhandene Teleskopbrücke zwischen den Zähnen 33 und 37 \nkeine Verwendung mehr hätte finden können. Es hätte unter Überkronung eines oder \nmehrerer Vorderzähne als Ankerzähne eine neue, noch längere Brücke über vier \nfehlende Zähne angefertigt werden müssen. Auf der Grundlage der \nAlternativberechnung (Kostenschätzung) des Zahnarztes Dr. N. vom \n27. November 2002 hätte die Versorgung ca. das Sechsfache der hier im Streit \nstehenden Kosten für die implantologischen Leistungen am Zahn 33 gekostet. \nGrundgedanke der mit den Indikationen in Nr. 4 der Anlage 2 geschaffenen \nBegrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist es aber namentlich gewesen, \nauf diese Weise vor dem Hintergrund eines stetigen Anstiegs implantatversorgter \nPatienten eine allgemeine Begrenzung der Kosten bezogen auf die betreffende, \ngrundsätzlich kostenintensive Art der Behandlung zu erzielen. \n\n56\n\nVgl. etwa Beschluss des Senats vom 6. Mai 2004 - 1 A 1160/03 - (Juris Rn. 6); \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 1999 \n\n57\n\n- 4 S 1700/98 - (Juris Rn. 6)\n\n58\n\nAuch bezogen auf diese Zielsetzung handelt es sich mithin vorliegend um einen \nvöllig atypischen Fall, in dem es dem Kern der Fürsorgepflicht nicht mehr entspricht, \nBeihilfe für eine notwendige, schon medizinisch nicht durch eine sinnvolle Alternative \nersetzbare Behandlungsart unter Rückgriff auf hier gerade nicht gegebene \nallgemeine Kostenersparnis- und Leistungsbegrenzungsgesichtspunkte im Ergebnis \nzu versagen. Darauf, ob der umstrittene Beihilfebetrag, der sich immerhin (unter \nBerücksichtigung der Selbstbehalte) auf mehr als 500 EUR bezieht, für sich \ngenommen ggf. nicht ausreichen mag, um allein unter finanziellen Aspekten eine \nVerletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht zu rechtfertigen, kann es in einer \nFallkonstellation wie der vorliegenden nicht entscheidend ankommen. Im \nVordergrund steht vielmehr, dass der Ehefrau des Klägers zum einen - wie dargelegt \n- nicht angesonnen werden konnte, auf die - auch wegen des Zusammenhangs mit \nden verbliebenen Zähnen bzw. vorhandenen Prothesen dringend benötigte - \nVersorgung der regio 33 für die (existenzielle) Kaufunktion des Unterkiefers ganz zu \nverzichten, und dass für sie zum anderen keine im Verhältnis zur Einbringung eines \nImplantats sinnvolle alternative (vom Dienstherrn beihilferechtlich unterstützte) \nBehandlungslösung zur Verfügung gestanden hat. In einer solchen Konstellation \nerweist es sich bereits als grob fürsorgepflichtwidrig, die Bezüge des (Ruhestands-\n)Beamten ergänzende Beihilfeleistungen dem Grunde nach zu verweigern. \n\n59\n\nDer Senat hat in diesem Zusammenhang schließlich noch berücksichtigt, dass es \nauch in Rechtsprechung und Literatur zumindest zum Teil für möglich gehalten wird, \naus besonderen Gründen des Einzelfalles Beihilfeleistungen ausnahmsweise auch \ndann zu gewähren, wenn an sich infolge der fehlenden Erfüllung von grundsätzlich \nabschließend gemeinten Indikationen ein (Total-)Ausschluss der Beihilfefähigkeit die \nFolge sein müsste. \n\n60\n\nVgl. etwa VG Minden, Urteil vom 2. Februar 2000 - 4 K 1056/98 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 26. Februar 2002 - 6 A 1436/00 -; ähnlich argumentierend \nMildenberger, a.a.O., Anmerkung 5 Ziffer 16 (dort betreffend implantatgestützte \nprothetische Leistungen); ferner - dort die Frage der Beihilfefähigkeit eines \nHilfsmittels betreffend - OVG des Saarlandes, Urteil vom 11. März 2002 - 1 R 11/00 -, \nDÖD 2002, 227.\n\n61\n\nGeeigneter rechtlicher Anknüpfungspunkt bleibt hierfür allein die Fürsorgepflicht \ndes Dienstherrn. In deren Rahmen bedarf es im gegebenen Fall aus sich \naufdrängenden Gründen der Einzelfallgerechtigkeit einer (eng begrenzten) \n„Durchlässigkeit\" des relativ starren, keine Ausnahmen kennenden Systems \nenumerativer Beihilfebegrenzungen durch bestimmte medizinische Indikationen, die \nselbst keinen genügenden Raum für die Beurteilung völlig atypischer Fälle \nlassen.\n\n62\n\nDas so begründete Ergebnis dieses Einzelfalles ist vor dem Hintergrund der \nFunktion der Beihilfe, die Bezüge des (Ruhestands-)Beamten zu ergänzen, auch \nallein interessengerecht. Denn im gegebenen Einzelfall hatte der betroffene Patient \naus Gründen der Zumutbarkeit keine medizinisch vertretbare Alternative, um seine \nBehandlungsbedürftigkeit zu beheben. Insbesondere brauchte die Beklagte nicht zu \nbefürchten, der Patient könnte nunmehr in Ansehung der Ablehnung von \nBeihilfeleistungen zu der sechsfach teureren Behandlung übergehen. Dies schon aus \nGründen der Zumutbarkeit nicht, namentlich aber auch deswegen nicht, weil mit der \nstrittigen Maßnahme die Behandlungsbedürftigkeit sechsfach billiger behoben \nworden ist, dem Übergang auf die konservative Lösung also beihilferechtlich der \nEinwand fehlender Notwendigkeit entgegengehalten werden könnte. Ein Ergebnis, \ndas in Ansehung der dargestellten Besonderheiten nur grob unbillig wäre.\n\n63\n\nDie Höhe der (Beihilfe-)Leistungen hat sich dabei an den insoweit für \nvergleichbare Leistungen in den BhV - in allgemeiner Konkretisierung der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn - grundsätzlich bestimmten Vorgaben (einschließlich \ndort geregelter Selbstbehalte) zu orientieren. Es geht vorliegend nicht um eine \n„allgemeine Besserstellung\" des Betroffenen im Verhältnis zu den Regelungen der \nBhV. Vielmehr gelangt ausschließlich ein bestimmter, als Indikationenregelung \nausgestalteter Leistungsbegrenzungstatbestand der BhV in einem Einzelfall (im \nErgebnis) nicht zur Anwendung, weil der Senat hier ausnahmsweise das Bestehen \neines Anspruchs unmittelbar unter Rückgriff auf die Fürsorgepflicht anerkannt hat. \nAuswirkungen auf die allgemeine Berechnung der Leistungshöhe hat dieser \nUmstand nicht.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZivilprozessordnung. \n\n65\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind. \n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/1-a-3706-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/1-a-3706-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272142","retrieved":"2026-07-09 02:42:48.365714+00:00"}}