{"status":"available","doknr":"OLD272141","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0524.1A3633.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"1 A 3633/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Ruhestandsbeamter und als solcher beihilfeberechtigt nach den \nBeihilfevorschriften des Bundes.\n\n3\n\nIm Zusammenhang mit einer umfangreichen Zahnbehandlung seiner Ehefrau \nbeantragte der Kläger unter dem 8. Februar 1999 eine Beihilfe zu der Rechnung des \nZahnarztes Dr. M. vom 4. Februar 1999 über implantologische Leistungen in einer \nGesamthöhe von 11.499,80 DM. Bestandteil dieser Rechnung ist auch ein \nEigenbeleg über Leistungen des Praxislabors des behandelnden Zahnarztes in Höhe \nvon 4.527,33 DM, wobei u.a. anteilige Kosten für die bei der Implantierung benutzten \nund verbrauchten Gerätschaften, wie Pilotkreissäge, Perimatexsäge, \nBlattimplantat-Fräsen, Messimplantat, Bohrersatz etc. in Rechnung gestellt \nwerden.\n\n4\n\nLaut des zuvor erstellten Behandlungsplans von Dr. M. sollten im Oberkiefer \nder Ehefrau des Klägers insgesamt acht Implantate eingesetzt werden (Zähne: 12, \n13, 14, 16, 22, 23, 34 und 26). Diesen Behandlungsplan übersandte der Kläger der \nBeihilfestelle der Beklagten mit der Bitte um Überprüfung auf die \nBeihilfefähigkeit.\n\n5\n\nDie Beklagte ließ daraufhin die geplanten implantologischen Leistungen durch \ndas Institut für medizinische Begutachtung auf ihre Notwendigkeit überprüfen. In \neinem Gutachten vom 22. Februar 1999 führte der Zahnarzt C. I. , Gutachter \nder ZÄK/X. -M1. , Obergutachter Implantologie BdiZ, aus, dass in den \nKostenvoranschlägen für die Versorgung des Oberkiefers sechs Implantate \naufgeführt seien, die über sechs Teleskopkronen und Stege der Fixierung einer \nherausnehmbaren Prothese dienen sollten. Laut dem OPG-Röntgenbild vom \n27. Januar 1999 und der Rechnung vom 4. Februar 1999 seien über die geplanten \nsechs Implantate hinaus zwei weitere Implantate inseriert. Laut den \nKonsensuserklärungen der relevanten wissenschaftlichen Fachgesellschaften seien \nbei vorliegender Zahnlosigkeit für die Fixierung einer Prothese im Oberkiefer im \nRegelfall nur sechs Implantate notwendig. Die Fixierung an weniger als sechs \nImplantaten sei im vorliegenden Fall wegen der geringen Knochendichte im \nOberkiefer aus fachlicher Sicht als kontraindiziert einzustufen, da eine zu geringe \nImplantatzahl nicht mit einer dauerhaft günstigen Prognose verbunden sei. Die \nmedizinische Notwendigkeit für mehr als sechs Implantate für die Befestigung einer \nherausnehmbaren Prothese könne gutachterlicherseits nicht anerkannt werden.\n\n6\n\nIn den Beihilfevorschriften seien weniger als sechs Implantate in einem Kiefer \nvorgesehen. Daher könnten nur (maximal) vier Implantate erstattet werden.\n\n7\n\nIn seiner „medizinischen Begründung für die Implantation im Oberkiefer mit acht \nImplantaten bei Frau H. G. „ vom 11. Mai 1999 trug der die Ehefrau des \nKlägers behandelnde Zahnarzt zu den geplanten implantologischen Leistungen \nvertiefend vor, dass aufgrund der starken Kieferatrophie sowohl in vertikaler als auch \nin transversaler Dimension aus statischen Gründen eine distale Abstützung im \nMolarenbereich unverzichtbar gewesen sei. Um eine Sinus-Augmentation zu \nvermeiden, sei im Bereich des 1. und 2. Moralen auf beiden Seiten jeweils ein \nOsteoplat (zweiphasiges titanplasmabeschichtetes Blattimplantat) eingesetzt worden. \nZusammenfassend könne gesagt werden, dass eine Implantation im Oberkiefer mit \nvier Implantaten, so wie von der Beihilfe allgemein vorgesehen, einen Misserfolg \naufgrund statischer Unterdimensionierung darstellen würde. Die im Falle von Frau \nG. durchgeführte Implantation habe jedoch eine absolut hervorragende \nErfolgsprognose und stelle somit langfristig die wirtschaftlich günstigere Lösung \ndar.\n\n8\n\nIn ihrer Leistungsabrechnung vom 26. Mai 1999 lehnte die \nPostbeamtenkrankenkasse (PBeaKK), Bezirksstelle L. , eine Beihilfe zu den \nAufwendungen für implantologische Leistungen über den beihilferechtlichen \nHöchstsatz von vier Implantaten nebst der dazu notwendigen Materialien hinaus \nsowie zu den in Rechnung gestellten Instrumenten ab und setzte den beihilfefähigen \nBetrag für die Rechnung des Herrn Dr. M. vom 4. Februar 1999 auf 6.007,04 DM \nfest, wobei 70 %, mithin 4.204,93 DM erstattet wurden. Zur Begründung wurde \nausgeführt, dass aufgrund der beihilfe- und erstattungsrechtlichen Vorgaben nur \nAufwendungen für vier Implantate anerkannt werden könnten. Außerdem seien \ngemäß § 4 Abs. 3 GOÄ/GOZ mit den Gebühren für die ärztlichen und zahnärztlichen \nLeistungen die Praxiskosten einschließlich des Sprechstundenbedarfs abgegolten. \nFolgende Aufwendungen hätten daher keine Anerkennung finden können: \nPilotkreissäge, Perimatexsäge, Fräsen, Bohrersätze.\n\n9\n\nAuf Bitten des Klägers erfolgten in der Folgezeit verschiedene Nacherstattungen, \nwodurch sich die Beihilfeleistungen noch leicht erhöhten. \n\n10\n\nMit weiterem Beihilfeantrag vom 22. Juli 1999 begehrte der Kläger die Erstattung \neiner weiteren Zahnarztrechnung des Herrn Dr. M. für die Behandlung seiner \nEhefrau vom 14. Juli 1999 in Höhe von insgesamt 40.097,94 DM. Diese Rechnung \numfasste nach den Angaben des Klägers die noch ausstehenden Behandlungen für \ndie Implantatfreilegung, den Ober- und Unterkieferzahnersatz.\n\n11\n\nMit Leistungsabrechnung der PBeaKK vom 13. August 1999 erkannte die \nBeklagte von der Rechnung des Herrn Dr. M. vom 14. Juli 1999 einen Betrag in \nHöhe von 23.456,67 DM als beihilfefähig an und gewährte eine Beihilfe in Höhe von \n70 %, mithin 16.419,67 DM. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der \nbeihilfe- und erstattungsrechtlichen Vorgaben nur Aufwendungen für vier Implantate \nanerkannt werden könnten. Auch hier erfolgten in der Folgezeit geringfügige \nNacherstattungen.\n\n12\n\nGegen die Erstattung der Kosten für nur vier Implantate und die \nNichtberücksichtigung der bei der Implantatbehandlung in Rechnung gestellten \nKosten für Bohrer, Fräsen etc. wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 24. Juni \n1999 und 20. August 1999. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: \n\n13\n\nIn § 4 Abs. 3 GOZ sei nicht festgelegt, dass Einmalinstrumente zu den \nPraxiskosten gehörten. Eine solche Festlegung sei auch nicht möglich. So würden \nz.B. Implantatfräsen nur bei einem Patienten, und zwar unabhängig von der Zahl der \nImplantate, verwendet. Außerdem sei nicht § 9 GOZ, sondern § 10 GOÄ \nanzuwenden. Dort werde in § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ bestimmt, dass Kosten für \nMaterialien, die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht seien, berechnet werden \nkönnten. Die Kosten für die Materialien, die nicht berechnet werden könnten, seien in \nAbs. 2 aufgeführt. Darüber hinaus enthielten die im Gebührenverzeichnis genannten \nzahnärztlichen Leistungen nicht so hohe Sachkostenanteile, wie sie im Bereich der \nImplantologie anfielen.\n\n14\n\nDie Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von Implantaten in den \nBeihilfevorschriften sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. Bei \ngrößeren implantologischen Leistungen werde die zumutbare Eigenvorsorge des \nBeihilfeberechtigten überschritten, weil auch eine angemessene \nKrankenversicherung durch die Postbeamtenkrankenkasse nicht gegeben sei. Ferner \nstelle die von dem behandelnden Zahnarzt angewandte Operationsmethode der \n„Sinus-Implantat-Stabilisator\" eine Weltneuheit dar. Im Seitenzahnbereich des \nOberkiefers würden bei reduziertem Kieferkammprofil die Implantate, nach \nEinbringung der biologischen Knochenmasse, mit Hilfe des Sinus-Implantat-\nStabilisators in nur einer einzigen Sitzung fixiert. Man benötige daher nur eine \nOperation, halbiere die Behandlungszeit und verursache dadurch weniger \nKosten.\n\n15\n\nMit Bescheid vom 23. März 2001 lehnte die Deutsche Telekom AG eine weitere \nBeihilfeleistung zu den implantologischen Leistungen hinsichtlich der Ehefrau des \nKlägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es nach Anlage 2 Ziffer 4 zu § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 BhV nur möglich sei, Aufwendungen für maximal vier Implantate pro \nKiefer inklusive der damit verbundenen zahnärztlichen Leistungen sowie der Labor- \nund Materialkosten als beihilfefähig anzuerkennen. Darüber hinaus seien nach § 4 \nAbs. 3 GOZ mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für \nFüllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von \nInstrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas \nanderes bestimmt sei. Eine gesonderte Abrechnung jener Kosten dürfe nach Abs. 4 \nnicht erfolgen. In Anwendung dieser Bestimmungen seien die Aufwendungen für \nPilotkreissäge, Fräsen, Bohrer usw. nach der Gebührenordnung nicht \nberechnungsfähig und damit auch nicht beihilfefähig.\n\n16\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2001 \nWiderspruch ein. Zur Begründung führte er vertiefend aus, dass die \nbeamtenrechtliche Fürsorgepflicht die Übernahme der Aufwendungen für alle \nimplantologischen Leistungen gebiete. Die Ablehnung der Auslagen für \nPilotkreissäge, Fräsen, Bohrer usw. entspreche darüber hinaus nicht den heutigen \naus medizinischer Sicht gebotenen Erkenntnissen.\n\n17\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2001 wies die Deutsche Telekom AG \nden Widerspruch des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung der bisherigen \nAusführungen zurück.\n\n18\n\nAm 7. Juni 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er \nvorgetragen: Die Ausschlussregelung in Nr. 4 (hier: Satz 2) der Anlage 2 zu § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 BhV nehme keinerlei Rücksicht auf die jeweiligen fachlichen und \nmedizinischen Besonderheiten. Ein dahingehender Ausschluss der Beihilfefähigkeit \nbestimmter Maßnahmen - völlig losgelöst von der medizinischen Notwendigkeit - sei \nrechtswidrig und verstoße gegen den Grundsatz der beamtenrechtlichen \nFürsorgepflicht aus § 79 BBG. Die Beihilfevorschriften als bloße \nVerwaltungsvorschriften stellten keine Rechtsnormen dar. Sie seien zwar für die \nVerwaltung verbindlich, würden allerdings das Gericht nicht binden. Ob der generelle \nAusschluss der Beihilfefähigkeit von mehr als vier Implantaten pro Kiefer eine \nzulässige Konkretisierung der Fürsorgepflicht darstelle oder ob dieser \nvoraussetzungslose Ausschluss von Mehr-Leistungen die Fürsorge- und \nSchutzpflichten in ihrem Wesenskern verletze, sei fraglich. Es sei jedenfalls nicht \nzulässig, ohne Rücksicht auf jedwede medizinische Indikation und Notwendigkeit von \nBehandlungsmaßnahmen die Beihilfefähigkeit für anerkannte Verfahren pauschal zu \nlimitieren, soweit ein bestimmter „Aufwand\" überschritten werde. Die medizinische \nNotwendigkeit sei im Falle der Ehefrau bescheinigt. In diesem Zusammenhang \nwerde auf das zahnärztlich-implantologische Gutachten des Zahnarztes Dr. E. \nvom 22. Februar 1999 verwiesen und auf die eigene Beurteilung der \nPostbeamtenkrankenkasse nach sachverständiger Beratung, derzufolge im Falle \nseiner Ehefrau die Fixierung an weniger als sechs Implantaten wegen der geringen \nKnochendichte im Oberkiefer aus fachlicher Sicht als contraindiziert einzustufen sei. \nAus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich der Grundsatz \nableiten, dass jedenfalls (alles) das beihilfefähig sein müsse, was für die medizinisch \nzweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sei. Es gehe \ninsbesondere nicht an, Bestandteile einer medizinischen Versorgung, die sich aus \nmedizinischen Gründen als notwendig erwiesen, von der Beihilfefähigkeit \nauszuschließen. \n\n19\n\nDie in Rechnung gestellten Kosten hinsichtlich der Einmal-Gerätschaften für die \nImplantatversorgung seien ebenfalls beihilfefähig. Diese Ansicht vertrete auch das \nLandgericht Hamburg in seinem Urteil vom 18. August 1995 (302 S 47/95). Der \nBegriff „Instrument\" in § 4 Abs. 3 GOZ stehe nicht isoliert, sondern im \nZusammenhang mit „Anwendung\". Nicht gesondert berechnungsfähig sei demnach \nder Aufwand für die Anwendung von Instrumenten. Dies gelte etwa für den üblichen \nFall der Benutzung von Schleifinstrumenten, Bohrern etc. in der zahnärztlichen \nPraxis, diese nutzten sich naturgemäß bei der Anwendung ab und seien, wenn ihre \nLebensdauer erschöpft sei, zu ersetzen. Etwas anderes gelte aber, wenn es sich - \nwie vorliegend - um Gerätschaften handele, die von vornherein für die einmalige \nBenutzung bestimmt seien. Diese Kosten ließen sich unmittelbar einer ganz \nbestimmten, konkreten Behandlung zuordnen, sodass sich schon nicht das Problem \nder „Verteilung\" auf eine Vielzahl von Patienten stelle. Es handele sich auch nicht um \neinen Materialaufwand, der bei der Kalkulation der Gebührensätze der Ziffern 900 ff. \nGOZ erfasst sein könne. Gerätschaften, die sich bei dem einmaligen Gebrauch \nzugleich „verbrauchten\", würden nicht im Sinne von § 4 Abs. 3 GOZ „angewendet\"; \nsie würden „verwendet\" oder - genauer gesagt - sogar „verbraucht\". Dieser Fall \nwerde von § 4 Abs. 3 GOZ nicht umfasst. Unabhängig hiervon verbliebe ihm, dem \nKläger, auch in finanzieller Hinsicht ein großer „Selbstbehalt\", nämlich ein Betrag von \nrund 19.000 DM, der es notwendig mache, über eine Verletzung der \nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nachzudenken.\n\n20\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n21\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Deutschen Telekom \nvom 23. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2001 zu \nverpflichten, auf seine Anträge vom 8. Februar 1999 und vom 22. Juli 1999 zu den \nRechnungen des Herrn Dr. M. vom 4. Februar 1999 und vom 14. Juli 1999 eine \nweitere Beihilfe in Höhe von 8.763,55 DM (4.480,73 Euro) zu gewähren.\n\n22\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung hat sie vorgetragen, dass dann, wenn die Beihilfevorschriften für \nbestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beschränkten oder \nausschlössen, ein Beihilfeanspruch nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht ohne weiteres unmittelbar aus der Fürsorgepflicht \ngemäß § 79 abgeleitet werden könnte. Eine andere Entscheidung sei nur im Falle \nder Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern gerechtfertigt. Die \nBegrenzung der Beihilfegewährung durch Einführung einer Obergrenze hinsichtlich \nder Implantatanzahl sei rechtlich - auch unter dem Aspekt haushaltswirtschaftlicher \nÜberlegungen - nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehe auch - wie bereits \nvorgetragen - kein Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen für Pilotkreissäge, Fräse, \nBohrersatz usw. zu.\n\n25\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Im Kern hat es die Auffassung vertreten, dass die durch Nr. 4 der \nAnlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV u.a. erfolgte zahlenmäßige Begrenzung der \nImplantate (auf vier pro Kiefer) mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Die \nBegrenzung sei insbesondere nicht willkürlich vorgenommen worden und verletze \ndamit nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Vor dem Hintergrund bestehender, \nzumutbarer alternativer Behandlungsformen eines zahnlosen Kiefers werde auch die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn jedenfalls nicht in ihrem Wesenskern verletzt. \nSchließlich ergebe sich auch nicht aus dem „Programm\" der Beihilfevorschriften \nselbst, dass Aufwendungen der in Rede stehenden Art unbeschränkt beihilfefähig \nsein müssten. Betreffend die (gesonderte) Erstattung der bei der Implantierung \nverwendeten bzw. verbrauchten Gerätschaften fehle es an einer durchgreifenden \nRechtsgrundlage; aus § 4 Abs. 3 GOZ ergebe sich vielmehr gerade Gegenteiliges. \n\n26\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur \nBegründung führt dieser - unter vertiefender Bezugnahme auf sein Vorbringen im \nZulassungsverfahren - im Wesentlichen aus: Auch nachdem die als \nVerwaltungsvorschriften ergangenen Beihilfevorschriften des Bundes im Gefolge der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur noch für eine Übergangszeit \nGeltung beanspruchten, bleibe es bei folgendem Grundsatz: Der Beihilfegeber \nmüsse, wenn er hinsichtlich des Rahmens für die Bereitstellung von Beihilfen ein \n„Programm\" vorgebe, dieses in sich konsistent und konsequent umsetzen. Es sei \ndann nicht statthaft, Einzelregelungen zu treffen, die dieses „Programm\" nicht \nerfüllten. Vorliegend sei das „Programm\" des Beihilfegebers dadurch \ngekennzeichnet, im Krankheitsfall Aufwendungen anteilig zu übernehmen, wenn sie \ndem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen seien. Für die \nAngemessenheit sei dabei ausschließlich der Gebührenrahmen der jeweils \nanzuwendenden Gebührenordnung (hier: der GOZ) maßgeblich. In Konsequenz \ndessen stehe dem Beamten und seinen Angehörigen für GOZ-Leistungen eine \nBeihilfe zu, sobald sich diese als medizinisch notwendig und wirtschaftlich \nangemessen erwiesen. Ein derartiger Fall sei vorliegend belegt und werde auch nicht \nin Zweifel gezogen. Die in der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV zusätzlich \neingeführte Limitierung löse sich in rechtswidriger Weise von diesem Ansatz. Sie \nbeschränkten sich nicht auf eine inhaltliche Ausschärfung und Präzisierung der BhV \nselbst, sondern schafften eine Vorgabe, die im Widerspruch zu dem dort \naufgestellten Programm stehe. Was die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die \nImplantatbohrsätze betreffe, werde ergänzend auf die inzwischen geänderten \nHinweise des BMI zu den Beihilfevorschriften (Rundschreiben vom 15. Dezember \n2004) und das dem zugrunde liegende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai \n2004 - III ZR 264/03 - verwiesen. Dort werde eine gesonderte Berechnungsfähigkeit \nanerkannt; auch insoweit erweise sich mithin das Urteil des Verwaltungsgerichts als \nfehlerhaft und korrekturbedürftig.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt (sinngemäß),\n\n28\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag erster Instanz \nzu erkennen.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich im Übrigen auf ihr \nbisheriges Vorbringen sowie den Beschluss des Senats vom 6. Mai 2004 - 1 A \n1160/03 -.\n\n32\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n33\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Bände) ergänzend \nBezug genommen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n35\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, weil die \nBeteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n36\n\nDie (fristgerecht begründete) Berufung ist zulässig.\n\n37\n\nZwar enthält die Berufungsbegründungsschrift keinen ausdrücklich \nausformulierten „förmlichen\" Antrag. Gleichwohl genügt dies im Ergebnis noch den \nAnforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Es reicht in \ndiesem Zusammenhang aus, dass sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege \nder Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt. \n\n38\n\nVgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, § 14. Aufl. 2005, § 124 a Rn. 32, m.w.N.\n\n39\n\nSolches ist hier der Fall. Namentlich hat der Kläger als Berufungsführer \nhinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er das Urteil des Verwaltungsgerichts, \nnicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang angreifen und zur Überprüfung des \nSenats stellen möchte.\n\n40\n\nDie Berufung ist insgesamt nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch \ndarauf, dass ihm die Beklagte zu den Rechnungen seines Zahnarztes Dr. M. vom \n4. Februar 1999 und vom 14. Juli 1999 weitere Beihilfe gewährt. \n\n41\n\n1. Was die Aufwendungen für die bisher von der Beklagten beihilferechtlich nicht \nanerkannten und dementsprechend in den für die umfangreiche Zahnbehandlung der \nEhefrau des Klägers lt. Rechnungen ihres Zahnarztes Dr. M. vom 4. Februar und \n14. Juli 1999 bereits erbrachten Beihilfeleistungen nicht berücksichtigten vier \nweiteren Implantate im Oberkiefer betrifft, ergibt sich dies aus Folgendem:\n\n42\n\na) Ein Anspruch des Klägers lässt sich in diesem Zusammenhang zunächst nicht \nunmittelbar auf die von der Beklagten allgemein angewendete Allgemeine \nVerwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen \n(Beihilfevorschriften - BhV), hier anwendbar in der Fassung vom 1. Juli 1997 (GMBl. \nS. 186), stützen. Allein auf der Grundlage der dort enthaltenen Bestimmungen in den \ndurch den (hier) eindeutigen Wortlaut gesetzten Auslegungsgrenzen ergibt sich für \ndie im Streit stehende Fallkonstellation kein Anspruch auf die begehrten weiteren \nBeihilfeleistungen. \n\n43\n\nDem steht allerdings nicht entgegen, dass die betreffenden Beihilfevorschriften \ndes Bundes, die in der Gestalt einer Verwaltungsvorschrift erlassen worden sind, \nnicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen, \nwie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Juni 2004\n\n44\n\n- 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 = DVBl. 2004, 1420 = DÖV 2005, 24 = ZBR \n2005, 42 (Juris Rn. 16 ff.)\n\n45\n\nausgeführt hat. Für Aufwendungen, die - wie hier - in der Zeit vor dem Ergehen \ndes genannten Urteils entstanden sind, kann dies nicht zum Nachteil der \nBeihilfeberechtigten berücksichtigt werden; um dem Gesetzgeber Gelegenheit zu \ngeben, seiner Normierungspflicht nachzukommen, sind die Beihilfevorschriften sogar \nfür die Zeit nach dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts noch für \neinen Übergangszeitraum anzuwenden (BVerwG, a.a.O. und Juris Rn. 20). Da die \nBeihilfevorschriften grundsätzlich ein einheitliches, geschlossenes \nHandlungsprogramm darstellen, kann sich diese vorübergehende Fortgeltung auch \nnicht etwa nur auf die „begünstigenden\" Regelungen beziehen, sodass Ausschluss- \nund Begrenzungsregelungen von ihr nicht ausgenommen sind. \n\n46\n\nFerner ist der Kläger auch grundsätzlich beihilfeberechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BhV) \nund geht es um Aufwendungen einer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, \nnämlich seiner Ehefrau (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV).\n\n47\n\nJedoch ist die Beihilfefähigkeit der konkret in Rede stehenden Aufwendungen \nnach Maßgabe der BhV vom Vorliegen bestimmter weiterer, eingrenzender \nVoraussetzungen abhängig, die hier - wie es auch dem Kläger bewusst ist - schon \nnach dem Wortlaut eindeutig nicht gegeben sind.\n\n48\n\nNach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen aus Anlass einer \nKrankheit u.a. auch zahnärztliche Leistungen prinzipiell beihilfefähig. (U.a.) für \nzahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen enthält der Satz 2 der Vorschrift \nindes eine wesentliche Ergänzung und zugleich Begrenzung. Danach bestimmen \nsich „Voraussetzungen\" und „Umfang\" der Beihilfefähigkeit der diesbezüglichen \nAufwendungen nach (der) Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV). Diese Anlage 2 enthält \nin ihrer Nr. 4 spezielle Maßgaben für „Implantologische Leistungen\". Zum einen \nwerden die diesbezüglichen (einschließlich aller damit verbundenen weiteren) \nzahnärztlichen Leistungen vom Vorliegen einer der nachfolgend unter a) bis c) \nbestimmten Indikationen abhängig gemacht (Satz 1). Zum anderen wird zusätzlich \nbestimmt, dass Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich \nvorhandener Implantate, nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung \nzur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig sind; Aufwendungen für mehr als vier \nImplantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der \nBeihilfefähigkeit (ganz) ausgeschlossen (Satz 2). Vorliegend kommt dabei - wegen \ndes unstreitigen Vorliegens der Indikation nach der Alternative c (Fixierung einer \nTotalprothese) allein dem Satz 2 Bedeutung zu; die dort klar bestimmte \nzahlenmäßige Begrenzung auf höchstens vier Implantate pro Kiefer ist im Fall der \nEhefrau des Klägers - Einbringung von insgesamt acht Implantaten in den Oberkiefer \n- unstreitig überschritten.\n\n49\n\nIst keine der Indikationen der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV erfüllt \nbzw. - wie hier - die Obergrenze der insgesamt pro Kiefer berücksichtigungsfähigen \nImplantate überschritten, so scheidet insoweit die Beihilfefähigkeit von \nAufwendungen für - weitergehende - implantologische Leistungen grundsätzlich und \nin aller Regel aus. \n\n50\n\nInsbesondere ist der Weg versperrt, gewissermaßen auf einer zweiten Stufe der \nPrüfung den jeweiligen Fall zusätzlich an den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz \n1 BhV zu messen und einen Anspruch zuzuerkennen, wenn nur dessen generelle \nVoraussetzungen - die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen - \nerfüllt sind. § 5 Abs. 1Satz 1 BhV enthält eine (gewissermaßen vor die Klammer \ngezogene) „Generalklausel\" für die spezielleren nachfolgenden Vorschriften der BhV \nbetreffend die einzelnen Leistungsarten. Die Konkretisierung dessen, was der \nDienstherr mit Blick auf die verschiedenen Leistungsarten jeweils für notwendig und \ninsbesondere für angemessen erachtet, wird i.d.R. abschließend in den §§ 6 ff. BhV \nbestimmt. Soweit der Gesichtspunkt der Notwendigkeit dort keine nähere \nKonkretisierung erfahren hat, ist er zwar zusätzlich zu prüfen, aber nicht in dem \nSinne, dass er einer nach den §§ 6 ff. BhV von der Beihilfefähigkeit \nausgeschlossenen Maßnahme unmittelbar und allein am Ende doch zur \nAnerkennung der Beihilfefähigkeit verhelfen könnte, sondern vielmehr umgekehrt in \nseiner allgemeinen, vor die Klammer gezogenen Begrenzungsfunktion für im Sinne \nder §§ 6 ff. BhV grundsätzlich beihilfefähige Aufwendungen/Leistungen. Das \n„Programm\" der Beihilfeleistungen wird dementsprechend nicht allein durch die in § 5 \nAbs. 1 Satz 1 BhV niedergelegten allgemeinen Grundsätze - mag diesen auch eine \nhervorgehobene Bedeutung zukommen -, sondern letztlich durch die jeweils \nanwendbaren Beihilfevorschriften in ihrer Gesamtheit bestimmt. Es widerspricht \ndiesem „Programm\" insbesondere nicht von vornherein, wenn von in den BhV \nausdrücklich bestimmten Leistungsausschlüssen und -begrenzungen auch solche \nAufwendungen erfasst werden, die medizinisch erforderliche Behandlungen \nbetreffen. Dies gilt jedenfalls solange, wie derartige Ausschlüsse und Begrenzungen \nnicht insgesamt gesehen einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichen, \ndass auch bei typisierender Betrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des \nhöherrangigen Rechts wie insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als \nsolche nicht mehr gerecht würde. Diese Frage bedarf indes aus Anlass der \nWürdigung des sehr begrenzten Bereichs der Erstattungsfähigkeit der \nAufwendungen für implantologische Leistungen, um den es hier allein geht, keiner \ngrundsätzlichen und abschließenden Klärung. \n\n51\n\nVgl. hierzu auch Urteil vom heutigen Tage in der Sache 1 A 3706/04.\n\n52\n\nDies zugrunde gelegt, kommt auch dem Umstand, dass die im vorliegenden Fall \nkonkret in Rede stehenden Leistungsbegrenzungen „nur\" in einer Anlage zu den BhV \nnäher geregelt und ausgestaltet worden sind, letztlich keine entscheidende, eine \nandere Bewertung rechtfertigende Bedeutung zu. Hierbei handelt es sich um einen \nrein rechtstechnischen Vorgang, der erkennbar lediglich bezweckt, angesichts des \nschon vorhandenen beträchtlichen Regelungsumfangs einzelner Bestimmungen der \nBhV die dortigen Absätze und Sätze nicht noch umfangreicher und damit zugleich \nunübersichtlicher werden zu lassen. Die Bestimmungen der „Anlage\" werden \nhierdurch aber nicht zu solchen einer anderen, niedrigeren Ebene bzw. Stufe; das \nwird durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BhV im Wege der dortigen (direkten) Inbezugnahme der \nAnlage 2 zusätzlich verdeutlicht. Anders als etwa bei vorschriftenausfüllenden \nErlassen oder Hinweisen zu als Gesetz oder Rechtsverordnung erlassenen \nBeihilfebestimmungen stellt sich daher die Frage, inwiefern solche - im Verhältnis zu \nden Beihilfevorschriften - „unterrangige\" Ausführungsbestimmungen bzw. \nAuslegungshilfen ihrerseits noch hinreichend von dem „Programm\" der (etwa in \nGestalt einer Rechtsverordnung erlassenen) Beihilfevorschriften selbst getragen \nwerden, \n\n53\n\nvgl. in jenem Zusammenhang etwa BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C \n26.02 -, BVerwGE 119, 168 = NJW 2004, 1339 = ZBR 2004, 172,\n\n54\n\nbezogen auf die Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV - und damit den hier zu \nentscheidenden Fall - nicht. Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass es sich bei \nden hier (noch) zur Anwendung gelangenden Beihilfevorschriften insgesamt nur um \nVerwaltungsvorschriften handelt, hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Denn \ner übersieht, dass das - übrigens nicht von der Vollerstattung sämtlicher medizinisch \nnotwendiger krankheitsbedingter Aufwendungen ausgehende - „Programm\" des \nBeihilfegebers nicht nur in den wenigen Generalklauseln der BhV, sondern im Prinzip \nin der Gesamtheit dieser Verwaltungsvorschriften seinen maßgeblichen Niederschlag \ngefunden hat.\n\n55\n\nb) Dieses grundsätzlich abschließende Verständnis der sich aus der Anlage 2 \n\n56\n\n- hier bezogen auf deren Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 - zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV \nergebenden Leistungsbegrenzungen steht mit höherrangigem Recht im Einklang. \nAuch nach neuerlicher Überprüfung hält der Senat in diesem Zusammenhang an \nseiner bereits mit Beschluss vom 6. Mai 2004 \n\n57\n\n- 1 A 1160/03 -, Juris, \n\n58\n\ngeäußerten Rechtsauffassung fest, dass die im Rahmen der Indikationen sowie \n(aus entsprechenden Gründen auch) der Festlegung von Obergrenzen nach Nr. 4 \nder Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV erfolgte Begrenzung der Beihilfefähigkeit ggf. \nauch medizinisch notwendiger Aufwendungen prinzipiell mit höherrangigem Recht \nvereinbar ist und insbesondere weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch \ngegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstößt. \n\n59\n\nDas Verwaltungsgericht hat insoweit in dem angefochtenen Urteil zu Recht \nhervorgehoben, dass sich die in der Nr. 4 der Anlage 2 getroffenen Festlegungen \n\n60\n\n- auch zur Obergrenze der Zahl der beihilfefähigen Implantate - im Ergebnis als \neine Art „Kompromiss\" auf der Grundlage eines Spannungsverhältnisses darstellen. \nAuf dessen einer Seite steht die grundsätzliche Bereitschaft des Dienstherrn, die in \nRede stehende neue Form prothetischer Zahnbehandlung in einem angemessenen \nUmfang zu unterstützen. Auf der anderen Seite steht die - auch von der \nZahnärzteschaft gesehene - Notwendigkeit, der drohenden Gefahr einer Ausuferung \nder durch diese prinzipiell recht teure Behandlungsart für die öffentlichen Kassen \nentstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten, Letzteres auch vor dem \nHintergrund, dass in aller Regel neben der Einbringung von Implantaten zugleich die \nMöglichkeit einer (grundsätzlich kostenschonenderen) Alternativversorgung auf \n„herkömmliche\" Art und Weise gegeben ist. Auch bei der Ausgestaltung der \nBegrenzungen im Einzelnen hat der Beihilfegeber - wie in dem angefochtenen Urteil \nauf den Seiten 11 ff. des Abdrucks ausführlich dargestellt - nicht etwa willkürliche \nAnknüpfungspunkte gewählt. Er hat sich hierbei vielmehr jedenfalls im Grundsatz \nauch an den Vorgaben der Zahnärzteschaft sowie den zu dem jeweiligen Zeitpunkt \nanerkannt gewesenen wissenschaftlichen Standards orientiert, hat also nicht \nschlechthin oder auch nur grob einseitig das Interesse an einer Kostenbegrenzung \nüber alle damit konfligierenden anderen Interessen, etwa diejenigen der \nBeihilfeberechtigten, gestellt. Das betrifft im Speziellen auch die Festlegung auf eine \nbeihilferechtliche Obergrenze von „vier Implantaten\" pro Kiefer, auf welche das \nvorinstanzliche Gericht auf Seiten 13/14 seines Urteils substanziiert eingegangen ist. \nDie dortigen überzeugenden Ausführungen werden mit Blick auf die im Beihilferecht \ngrundsätzlich gebotene „typisierende\" Betrachtungsweise (die mögliche „Härten\" in \nEinzelfällen zwangsläufig einschließt) durch das Berufungsvorbringen nicht \ndurchgreifend in Frage gestellt. Das als Inhalt des Verwaltungsvorgangs dem Senat \nvorliegende „zahnärztliche implantologische Gutachten\" des Dr. E. vom 22. \nFebruar 1999, auf das sich der Kläger u.a. bezieht, geht zwar - ohne weitere \nBelegstellen - davon aus, schon seinerzeit seien nach den Konsensuserklärungen \nder relevanten wissenschaftlichen Fachgesellschaften zur Fixierung einer (Total-\n)Prothese im Oberkiefer sechs Implantate medizinisch notwendig gewesen. Ob darin \nein Widerspruch zu den vom vorinstanzlichen Gericht herangezogenen Belegstellen \nzu sehen ist, bedarf indes keiner weiteren Ermittlung und Vertiefung. Denn die \nBegrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der \nAngemessenheit der Leistungen kann jedenfalls in gewissem - hier bei typisierender \nBetrachtung nicht überschrittenen Maße - auch medizinisch notwendige \nAufwendungen umfassen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit (beispielhaft) \nzutreffend auf die nur anteilige Erstattung der Kosten zahntechnischer Leistungen \nhingewiesen. Auch die diesbezüglich eingreifende Begrenzung der beihilfefähigen \nAufwendungen gilt grundsätzlich umfassend und insbesondere unabhängig davon, \nwelche Art von (in vielen Fällen für die Erhaltung der Kaufunktion medizinisch \nnotwendigem) Zahnersatz der Betroffene wählt; von Kürzungen erfasst wird \ndementsprechend bereits das „Standardmodell\" und nicht erst die \n„Luxusausführung\". \n\n61\n\nc) Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Beihilfeleistungen seines \nDienstherrn, soweit die in den BhV bestimmte Obergrenze für die Beihilfefähigkeit \nimplantologischer Leistungen überschritten ist, auch nicht unmittelbar aus der \nFürsorgepflicht des § 79 BBG als Anspruchsgrundlage. Besonderheiten gerade \ndieses Einzelfalles, welche es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen \nwürden, mit Blick auf ein ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechendes \nErgebnis den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf weitere Beihilfe \nunmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten, sind hier nicht \ngegeben.\n\n62\n\nVgl. zur Abgrenzung etwa Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache 1 A \n3706/04.\n\n63\n\nDie Beihilfevorschriften des jeweiligen Dienstherrn - hier in Gestalt der BhV - \nenthalten im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der \nDienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an - den \ndiesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden - Leistungen u.a. in \nKrankheitsfällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die \nFürsorgepflicht keine „lückenlose\" Erstattung sämtlicher krankheitsbedingter \nAufwendungen des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen. \nUnbeschadet dessen kann es in gewissen, entscheidend durch „atypische\" \nBesonderheiten des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmekonstellationen \nallerdings geboten sein, einen „Beihilfeanspruch\" unmittelbar auf der Grundlage der \nFürsorgepflicht zu gewähren. Das setzt voraus, dass diese ansonsten in ihrem \nWesenskern verletzt würde. \n\n64\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, z.B. Urteile vom 10. Juni 1999 - 2 C \n29.88 -, ZBR 2000, 46 = DÖD 2000, 39 (Juris Rn. 21, 22), und vom 31. Januar 2002 \n- 2 C 1.01 -, ZBR 2002, 401 = DÖD 2002, 172 (Juris Rn. 17); zu implantologischen \nLeistungen etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2003 - 4 S \n1869/02 -, IÖD 2004, 22 (Juris Rn. 13, 14). \n\n65\n\nDiese Voraussetzungen sieht der Senat hier aber nicht als gegeben an. Schon \naus Gründen grundsätzlich gebotener Gleichbehandlung aller einem bestimmten \nDienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten kann die Abweichung von im Rahmen \nder Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsausschlüssen bzw. -\nbegrenzungen zugunsten einzelner Beihilfeberechtigter unter unmittelbarer \nAnknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht höchstens in seltenen \nAusnahmefällen in Betracht kommen, in denen sich - atypischerweise - die \nVerweigerung der Beihilfeleistung aufgrund ganz besonderer Fallumstände \nschlechterdings als grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde. Auf der Grundlage \nder insoweit gebotenen Gesamtwürdigung der Fallumstände kann hier ein solcher \nAusnahmefall nicht bejaht werden:\n\n66\n\nIn die Betrachtung einzustellen ist zunächst schon, dass der Ehefrau des Klägers \nnicht etwa die Beihilfefähigkeit für eine Implantatversorgung ihres Oberkiefers \ninsgesamt versagt worden ist. Vielmehr ist den Vorschriften entsprechend für vier \nImplantate Beihilfe gewährt worden. In Rede steht somit kein (den Betroffenen \ngrundsätzlich härter treffender) Leistungsausschluss, sondern lediglich eine \nBegrenzung des Umfangs bzw. der Höhe gewährter Beihilfeleistungen. Dass es sich \ngleichwohl um einen ansehnlichen Betrag handelt, verkennt der Senat dabei nicht. \nDieser Umstand ist indes gerade der kostenmäßigen Aufwändigkeit der im Streit \nstehenden Behandlungsart immanent.\n\n67\n\nBesonderheiten bestehen hier auch nicht insoweit, als es medizinisch gesehen \npraktisch keine sinnvolle und zumutbare Alternative zu der tatsächlich \ndurchgeführten Behandlung gegeben hätte. Zunächst hätte neben einer durch \nImplantate am Kierferknochen fixierten Prothese (festsitzendem Zahnersatz) \ngrundsätzlich auch eine herausnehmbare Prothese als Alternative zur Verfügung \ngestanden, um in der Situation des Totalverlusts der Zähne im Oberkiefer die \nKaufähigkeit wiederherzustellen. Dies ggf. ausschließende Unverträglichkeiten der \nPatientin sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Beschränkt man \ndemgegenüber den Blick auf die sicher „optimalere\" und dem heutigen Stand der \nZahntechnik eher entsprechende Alternative festsitzenden Zahnersatzes, welche das \nBeihilferecht - wie Buchstabe c des Satzes 1 der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. \n1 BhV gerade zeigt - in Grenzen durchaus anerkennen will, so mag es zwar sein, \ndass wegen zu geringer Knochendichte im Oberkiefer der Ehefrau des Klägers eine \nEinbringung von weniger als sechs Implantaten (jedenfalls in diesem speziellen Fall) \n„aus fachlicher Sicht als kontraindiziert einzustufen\" und „nicht mit einer dauerhaft \ngünstigen Prognose verbunden\" gewesen ist (vgl. Gutachten Dr. E. ; ähnlich auch \ndie medizinische Begründung des behandelnden Zahnarztes). Es spricht jedoch \nauch im Lichte der übrigen Argumentation des Klägers und des o.g. Gutachters - \nErforderlichkeit von sechs Implantaten im Oberkiefer gewissermaßen als medizinisch \nindizierter Regelfall - nichts dafür, dass es sich hierbei um eine völlig \naußergewöhnliche, atypische Fallkonstellation handeln würde, für welche die (Grund-\n)Intention der Nr. 4 der Anlage 2, nämlich die allgemein-typisierende Beschränkung \nder Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für implantologische Leistungen, nicht zutrifft. \nFerner sind hier elementare Interessen der Patientin auch nicht etwa in \nvergleichbarer Weise mit dem Fall betroffen, dass diese bei einer \nAlternativbehandlung mit dem Verlust weiterer, gesunder Zähne hätte rechnen \nmüssen oder aber auf eine Wiederherstellung der Kaufähigkeit hätte verzichten \nmüssen. \n\n68\n\nVgl. zu einem derartigen Fall konkret: Urteil des Senats vom heutigen Tage in \ndem Verfahren 1 A 3706/04.\n\n69\n\nBei einer Reduzierung der Implantatzahl hätte aus medizinisch-fachlicher Sicht \nvielmehr im Wesentlichen „nur\" für die Dauerhaftigkeit des Zahnersatzes in dem \nsowieso bereits zahnlosen Oberkiefer der Ehefrau des Klägers keine so günstige \nPrognose bestanden wie bei der Verwendung von sechs Implantaten. \n\n70\n\nSchließlich besteht hier ersichtlich auch keine Vergleichbarkeit mit \nFallkonstellationen, in denen es mit Blick auf die deutliche Einsparung von Kosten \ngerade im Falle der Entscheidung für das Implantat als Behandlungsmethode zu eine \n„Verkehrung\" der wesentlichen Ziele und Zwecke der durch die Indikationen und \nHöchstzahlen der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV geschaffenen \nBeihilfebegrenzungen „in ihr Gegenteil\" kommen würde. Die „Kappung\" der \nBeihilfeleistungen ab einer bestimmten Zahl von Implantaten entspricht vielmehr \nauch vorliegend „typischerweise\" dem Grundgedanken der mit der Nr. 4 der Anlage 2 \ngeschaffenen Begrenzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Dieser geht \nnamentlich dahin, vor dem Hintergrund eines stetigen Anstiegs implantatversorgter \nPatienten eine allgemeine Begrenzung der Kosten bezogen auf die betreffende, \ngrundsätzlich kostenintensive Art der Behandlung zu erzielen. \n\n71\n\nVgl. etwa Beschluss des Senats vom 6. Mai 2004 - 1 A 1160/03 - (Juris Rn. 6); \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - 4 S 1700/98 - (Juris \nRn. 6)\n\n72\n\n2. Der Kläger kann aber auch keine Beihilfeleistungen seines Dienstherrn \nbeanspruchen, soweit er mit seiner Klage die anteilige Erstattung der Aufwendungen \nfür den Bohrersatz bzw. die Fräsen, Sägen etc. begehrt, wie sie in dem Praxislabor-\nEigenbeleg zu der Zahnarztrechnung vom 4. Februar 1999 näher aufgeführt sind. \nNach dem Vorstehenden kommt dabei ein solcher Anspruch allenfalls in Bezug auf \nvier Implantate in Betracht, weil unter Beachtung der in der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 BhV bestimmten Obergrenzen überhaupt nur in diesem Umfang ein \nZusammenhang des Bohrens, Fräsens etc. mit einer beihilfefähigen \nimplantologischen Leistung des Zahnarztes gegeben sein kann. Im Ergebnis besteht \naber auch diesbezüglich kein Anspruch auf weitere Leistungen, weil es für die vom \nZahnarzt vorgenommene gesonderte Berechnung der in Rede stehenden \nAufwendungen an der erforderlichen rechtlichen Grundlage mangelt. \n\n73\n\nDer Senat hält in diesem Zusammenhang im Grundsatz an seiner bisherigen \nRechtsprechung\n\n74\n\nUrteil vom 11. Juni 2003 - 1 A 358/01 -, NVwZ-RR 2004, 123; vgl. auch OVG \nNRW, Beschluss des 6. Senats vom 14. Februar 2002 - 6 A 2978/98 -, NWVBl. 2003, \n185 \n\n75\n\nfest. Soweit der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 27. Mai 2004 \n\n76\n\n- III ZR 264/03 -, NJW-RR 2004, 1198 = VersR 2004, 1138 (Juris Rn. 13 ff.), \n\n77\n\nauf welches sich der Kläger bezogen hat, zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, \nliegen dem spezifische Besonderheiten des dort entschiedenen Falles zugrunde, an \ndenen es hier indes fehlt. Der Umstand, dass für die Entscheidung, ob nach den \nMaßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen \nsind, die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte \nmaßgeblich ist,\n\n78\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 34.03 -, ZBR 2005, 169,\n\n79\n\nwirkt sich demzufolge hier nicht unmittelbar zugunsten des Klägers aus.\n\n80\n\nIm Einzelnen gilt:\n\n81\n\nDie in Rede stehenden anteiligen Kosten für bestimmte, bei der \nimplantologischen Behandlung verwendete bzw. verbrauchte Materialien können \nbeihilferechtlich - wie andere Aufwendungen des behandelnden Arztes auch - nur \ndann im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV als notwendig und angemessen anerkannt \nwerden, wenn sie der Arzt zu Recht gesondert abrechnen durfte. Dies bestimmt sich \nmaßgeblich und grundsätzlich abschließend nach dem zahnärztlichen sowie ggf. \nergänzend dem ärztlichen Gebührenrecht. Dieses bietet für die konkret im Streit \nstehenden Leistungen aber keine einschlägige Grundlage. \n\n82\n\nDie Vergütung des Zahnarztes bestimmt sich im Prinzip nach der \nGebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 1 Abs. 1 GOZ. Bestimmte Leistungen \nkönnen ggf. auch nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden, \n§ 6 GOZ. Die Voraussetzungen der insoweit in Betracht zu ziehenden \nGebührentatbestände sind indes betreffend die Bohrerkosten etc. nicht erfüllt.\n\n83\n\nUm Auslagenersatz im Sinne des § 9 GOZ geht es nicht. Diese Vorschrift meint \nallein Kosten, die bei der Inanspruchnahme des praxiseigenen Labors oder eines \nFremdlabors anfallen (sog. zahntechnische Leistungen); bei der \nImplantatbehandlung benutzte Bohrersätze, Fräsen o.ä. werden davon nicht \numfasst.\n\n84\n\nVgl. Urteil des Senats vom 11. Juni 2003 - 1 A 358/01 -, a.a.O.\n\n85\n\n§ 3 GOZ ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage für Gebühren oder \nAuslagenersatz, sondern beinhaltet lediglich eine Aufzählung der dem Zahnarzt \nzustehenden Gebührenarten.\n\n86\n\n§ 4 Abs. 1 GOZ in Verbindung mit dem der Gebührenordnung für Zahnärzte \nzugehörigen Gebührenverzeichnis scheidet als Grundlage für die besondere \nBerechnungsfähigkeit der in Rede stehenden Leistungen/Aufwendungen des \nZahnarztes aus, weil sich dort kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine \ngesonderte Vergütung finden lässt. Namentlich in dem thematisch einschlägigen \nAbschnitt K des Gebührenverzeichnisses („Implantologische Leistungen\") ist für die \nKosten der bei der betreffenden Behandlung verwendeten Bohrer, Fräsen, Sägen \netc. kein eigener Gebührentatbestand vorgesehen. Nr. 2 der dortigen, den einzelnen \nGebührentatbeständen vorangestellten „Allgemeinen Bestimmungen\" befasst sich - \nim bejahenden Sinne - ausschließlich mit der Frage, ob die bei den Leistungen nach \nAbschnitt K verwendeten Implantate und Implantatteile gesondert berechnungsfähig \nsind. Zu jenen gehören aber die in Rede stehenden Werkzeuge bzw. Werkzeugteile \nnicht. Das gilt unabhängig davon, ob sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt \nsind. \n\n87\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 6 Abs. 1 \nGOZ i.V.m. § 10 GOÄ. Zwar werden durch § 6 Abs. 1 GOZ die \nAbrechnungsmöglichkeiten des Zahnarztes betreffend die dort aufgezählten, der \nGebührenordnung für Ärzte bzw. dem Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen \nunterfallenden Leistungen dahin erweitert, dass er die Möglichkeit erhält, nach den \nBestimmungen der GOÄ abzurechnen. Würde der vorliegende Fall in den \nAnwendungsbereich dieser Vorschrift fallen, so würde etwa auch § 10 GOÄ \nAnwendung finden. Dieser sieht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - neben den für die \neinzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren - Auslagenersatz u.a. \nbetreffend die Kosten für solche Arzneimittel, Verbandmittel und sonstige Materialen \nvor, die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind (soweit sie nicht, wie etwa \nKleinmaterialien, Einmalspritzen etc., dem Absatz 2 unterfallen). \n\n88\n\nVorliegend ist jedoch ein Zugriff auf die Regelung des § 10 GOÄ schon deshalb \nversperrt, weil § 6 Abs. 1 GOZ die dort bestimmte Rechtsfolge ausschließlich für \ndiejenigen Leistungen bzw. Leistungsbereiche eröffnet, die in dem grundsätzlich \nabschließenden Katalog jener Vorschrift auch aufgeführt sind. Hierzu gehören \ninsbesondere die dem Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche \nLeistungen zugeordneten implantologischen Leistungen nicht. Soweit in der \nRechnung des Zahnarztes Dr. M. vom 4. Februar 1999 auch einzelne \nGebührenpositionen der GOÄ bzw. des zugehörigen Gebührenverzeichnisses in \nAnsatz gebracht wurden, darunter mit den Nrn. Ä2442, Ä2730 und Ä2675 solche des \n- von § 6 Abs. 1 GOZ u.a. in Bezug genommenen - Abschnitts L jenes \nVerzeichnisses („Chirurgie, Orthopädie\"), ist ein Zusammenhang der anteiligen \nKosten für Bohrer, Fräsen, Sägen etc. (= Nrn. BLA 2 und PIT 2 des Praxislabor-\nEigenbelegs zu der Rechnung) weder in der Zahnarztrechnung verdeutlicht worden \nnoch unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibungen der vorgenannten, dem \nAbschnitt L des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen entnommenen \nGebührenpositionen - abgrenzbar von den Leistungen nach den Nrn. 900 bis 903 im \nAbschnitt K des Gebührenverzeichnisses für Zahnärzte - aus sich heraus ersichtlich. \n\n89\n\nFür die vom BGH in diesem Zusammenhang vertretene erweiternde Auslegung \nder - zuvor bereits erwähnten - Allgemeinen Bestimmung Nr. 2 des Abschnitts K \n\n90\n\nUrteil vom 27. Mai 2004 - III ZR 264/03 -, a.a.O., \n\n91\n\nist vorliegend kein Raum, weil die besonderen Voraussetzungen, unter denen \nsich der BGH ausnahmsweise zu einer solchen, die Grenze des Wortlauts \n(„Implantate\", „Implantatteile\") erkennbar überschreitenden Auslegung entschlossen \nhat, nicht in vergleichbarer Weise gegeben sind. \n\n92\n\nIn dem vom BGH entschiedenen Fall stand ganz im Vordergrund der \nGesichtspunkt der weitestgehenden Aufzehrung der Gebühr(en) für die \nzahnärztlichen (hier: implantologischen) Leistungen durch die Höhe der Kosten der \nImplantatbohrersätze. In jenem Fall machten die Bohrerkosten immerhin zwischen \n(rund) 50 und 58 v.H. der nach dem 3,5-fachen Satz berechneten Gebühren für die \nimplantologischen Leistungen aus. Gerade mit Blick auf die dortige \naußergewöhnliche Konstellation eines sofort ins Auge springenden Missverhältnisses \nzwischen den Kosten der Einmalwerkzeuge und den Gebühren hat es der BGH als \nnicht (mehr) für zumutbar angesehen, die Zahnärzte auf eine Neuregelung durch den \nVerordnungsgeber zu verweisen, und ist in Konsequenz dessen von einer im Wege \nder erweiternden Auslegung zu schließenden objektiven, unbeabsichtigten \nRegelungslücke im System der Gebührengestaltung ausgegangen. \n\n93\n\nDafür, wie zu entscheiden ist, wenn kein vergleichbar krasses Missverhältnis in \nRede steht, gibt die angesprochene Entscheidung indes keine klare Vorgabe. Der \nSenat vermag ihr insbesondere nicht mit der nötigen Deutlichkeit zu entnehmen, \ndass Implantatbohrerkosten generell, d.h. unabhängig davon, wie sich das Kosten-\n/Gebührenverhältnis im jeweiligen Einzelfall darstellt, gesondert berechnungsfähig \nsein sollen. Eine erweiternde Auslegung des Gebührenrechts hält er deshalb in \ndiesem Zusammenhang nur dann für angezeigt, wenn ansonsten die bisher \nvorliegende Gebührengestaltung zu einem erkennbar sachwidrigen Ergebnis führen \nwürde. Das ist hier indes (noch) nicht der Fall. \n\n94\n\nAuf der Grundlage der Angaben in der Zahnarztrechnung vom 4. Februar 1999 \n(Praxislabor-Eigenbeleg) ist das Verhältnis der auch hier mit dem 3,5-fachen \nSteigerungssatz berechneten Gebühren für die implantologischen Leistungen nach \nNrn. 900 bis 903 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen zu den \nin Ansatz gebrachten Kosten für den Bohrersatz etc. deutlich günstiger als in dem \nvom BGH entschiedenen Fall: Bezogen auf sämtliche acht Implantate standen hier \nden Gebühren in Höhe von (1.478,40+346,50+1.478,40=) 3.303,30 DM Kosten für \nBohrerset, Fräsen, Sägen etc. in Höhe von (426,30+159,00=) 585,30 DM gegenüber; \ndie Kosten haben demnach zwischen 17 und 18 % der Gebührenhöhe aufgezehrt. \nBezogen auf die vier beihilfefähigen Implantate ergibt sich bei einer \n„Durchschnittsbetrachtung\" der hier verwendeten unterschiedlichen Werkzeuge ein \nvergleichbarer Wert des betreffenden Kostenanteils an den Gebühren. Bei \nBerücksichtigung allein des (hier bei sechs Implantaten zur Anwendung \ngekommenen) kostengünstigeren Pitt-Easy-Bohrersatzes läge er sogar noch deutlich \ndarunter; dort lagen die Kosten der Einmalwerkzeuge pro Implantat nur bei 26,50 DM \n(entspricht 106,00 DM bei vier Implantaten bzw. zwischen 6 und 7 % der - auf die \nObergrenze vier bezogenen - Gebührenhöhe ). In einer solchen Konstellation \nerscheinen dem Senat die Voraussetzungen für eine „Korrektur\" des eindeutigen \nWortlauts der Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt K des \nGebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen („Implantate und \nImplantatteile\") mit dem Mittel der erweiternden Auslegung noch nicht erreicht. Ein \nunbeabsichtigtes Regelungsdefizit liegt insoweit jedenfalls nicht gleichermaßen auf \nder Hand wie in dem vom BGH entschiedenen Fall. Vorliegend fallen die Kosten der \nEinmalwerkzeuge nämlich noch nicht so sehr ins Gewicht, dass von einer schweren \nund nachhaltigen, ja schlechterdings nicht mehr sachgerechten Aufzehrung der \nGebühren für die zahnärztlichen Leistungen ausgegangen werden könnte. Zugleich \nist es hier noch zumutbar, die Zahnärzte auf eine evtl. Neuregelung durch den \nVerordnungsgeber zu verweisen. \n\n95\n\nIm Gefolge dieser Überlegungen verbleibt es letztlich dabei, dass die \nbetreffenden Kosten - Entsprechendes gilt hier zudem für das OP-Set - in \nErmangelung einer (etwa dem § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GOÄ vergleichbaren) \nrechtlichen Grundlage für ihre gesonderte Abrechnung als oder jedenfalls wie \nPraxiskosten im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ mit der Gebühr für die jeweilige \nzahnärztliche Leistung - hier für die implantologischen Leistungen nach dem \nAbschnitt K des Gebührenverzeichnisses - bereits abgegolten sind, sodass in \n(zumindest entsprechender) Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 1 GOZ ihre gesonderte \nAbrechnung nicht erlaubt ist. \n\n96\n\nVgl. auch bereits Urteil des Senats vom 11. Juni 2003 - 1 A 358/01 -, sowie OVG \nNRW, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 6 A 2978/99 -, jeweils a.a.O.; weitere \nNachweise bei BGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - III ZR 264/03 -, a.a.O. (Juris Rn. \n16).\n\n97\n\nOb eine Zuordnung der Bohrersätze zum Begriff der „Instrumente\" im Sinne des \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ möglich ist, was das LG Hamburg in dem vom Kläger \nangeführten Urteil vom 18. August 1995 - 302 S 47/95 - bezweifelt, spielt hierfür \nkeine maßgebliche Rolle. Es würde nämlich auch bei fehlender (unmittelbarer) \nZuordnung zur Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ an einer erforderlichen \neinschlägigen „positiven\" Anknüpfung in den Vergütungsbestimmungen für die \nZahnärzte fehlen. Dementsprechend leitet letztlich auch das LG Hamburg sein für \nden dortigen Kläger (Zahnarzt) günstiges Ergebnis jedenfalls nicht allein aus der \nAuslegung des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ, sondern zumindest ergänzend aus einer \nentsprechenden Anwendung des § 10 GOÄ bzw. einem - nach der Ansicht jenes \nGerichts - in dieser Vorschrift enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken ab. Nach \nAuffassung des Senats steht indes § 6 Abs. 1 GOZ mit den dort ausdrücklich \nnormierten Anwendungsbegrenzungen der letztgenannten Sichtweise für den \nBereich des zahnärztlichen Gebührenrechts zwingend entgegen. \n\n98\n\nSchließlich folgt ein Anspruch des Klägers auf eine beihilferechtliche (anteilige) \nErstattung der Kosten für die Bohrersätze, Fräsen, Sägen etc. auch nicht aus dem \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem \nGesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung an ihre eigene Verwaltungspraxis. \nZwar hat der Kläger im Berufungsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass sich \nim Gefolge des bereits an anderer Stelle angesprochenen BGH-Urteils die Hinweise \ndes BMI zu den Beihilfevorschriften dahin geändert hätten, dass durch \nRundschreiben vom 15. Dezember 2004 folgender Satz eingefügt worden ist: \n„Implantatbohrsätze gehören ebenfalls nicht zu den Praxisgebühren und können \ngesondert berechnet werden (BGH-Urteil vom 27.05.2004 - III ZR 264/03 -)\". \nMaßgeblich im Außenrechtsverhältnis ist indes, wie der Inhalt solcher Hinweise in der \nVerwaltungspraxis verstanden und (ggf. auch auf schon anhängige Verfahren) \nangewendet wird. Vorliegend hat eine telefonische Anfrage des Senatsvorsitzenden \nvom 23. Mai 2006 bei dem zuständigen Prozesssachbearbeiter der Beklagten (Herrn \nX1. ) ergeben, dass die Beklagte bzw. die sie vertretende Deutsche Telekom AG \ndie durch die Hinweise des BMI in Bezug genommene Rechtsprechung des BGH nur \nin vergleichbaren Fallgestaltungen beihilferechtlich umsetzt; über den hierzu \naufgenommenen Vermerk sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers am \ngleichen Tage per Fax informiert worden. Eine solche vergleichbare Fallgestaltung \nliegt hier allerdings nach dem oben dazu näher Dargelegten nicht vor. Im Übrigen \nwird der Inhalt der Auskunft auch durch das sonstige Verhalten der Beklagten in \ndiesem Verfahren insofern gestützt, als diese die Neufassung der Hinweise des BMI \nnicht zum Anlass genommen hat, hieraus irgendwelche Konsequenzen in Richtung \nauf eine etwaige Teilerledigung des Rechtsstreits in dem betreffenden Punkt zu \nziehen.\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZivilprozessordnung. \n\n100\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind. \n\n101","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/1-a-3633-04","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":12},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/1-a-3633-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272141","retrieved":"2026-07-09 02:42:48.263680+00:00"}}