{"status":"available","doknr":"OLD272139","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0524.16B1093.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"16 B 1093/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nInstanzen auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich \nnicht, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ndurchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen, \ndas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung \nüberwiege das private Interesse des Antragstellers daran, vorläufig bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr \nein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. \n\n3\n\nDer Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe auf Grund einer \nfalschen Auslegung des Begriffs \"ergeben sich\" zu Unrecht angenommen, die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG lägen vor, wonach die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich bei Anwendung \ndes Punktsystems des § 4 StVG 18 oder mehr Punkte ergeben. Im Gegensatz zur \nAuffassung des Verwaltungsgerichts seien Punkte für eine begangene \nOrdnungswidrigkeit nach dem Sinn und Zweck des Punktsystems des § 4 StVG \nnämlich nicht bereits mit dem Tattag, sondern erst vom Zeitpunkt der Rechtskraft der \ndie Ordnungswidrigkeit ahndenden Entscheidung berücksichtigungsfähig. Auf die \nangesprochene Rechtsfrage kommt es im Gegensatz zur Auffassung des \nAntragstellers und auch des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht \nan, und zwar weder für die Frage, ob sich bei Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne des \n§ 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG 18 oder mehr Punkte ergeben haben, noch für die damit \nzusammenhängende Frage, ob richtigerweise eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. \n5 StVG hätte vorgenommen werden müssen. Als der Antragsgegner den \nAntragsteller mit Schreiben vom 16. Februar 2000 verwarnt hat, waren 8 Punkte, und \nals er mit Schreiben vom 30. Januar 2002 die Teilnahme des Antragstellers an einem \nAufbauseminar angeordnet hat, waren mindestens 16 Punkte unabhängig davon \nberücksichtigungsfähig, ob auf den Tattag oder den Zeitpunkt der Rechtskraft der \njeweiligen Entscheidungen abzustellen ist. Insbesondere war hinsichtlich des \nSchreibens vom 30. Januar 2002 nicht erst durch die kurz zuvor am 15. Januar 2002 \nbegangene Zuwiderhandlung - die allerdings nur bei einem Abstellen auf den Tattag \nzu berücksichtigen gewesen wäre - ein Punktestand von 16 erreicht worden. Denn im \nJanuar 2002 fielen zusätzlich noch die Ordnungswidrigkeiten vom 29. Juni 1999 und \nvom 30. Juli 1999 mit 4 bzw. 3 Punkten ins Gewicht. Diese Taten waren seinerzeit \nwegen der Tilgungshemmung gemäß § 29 Abs. 6 Sätze 1 und 2 StVG damaliger \nFassung noch nicht getilgt, so dass unter Berücksichtigung der Regelung des § 4 \nAbs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz StVG die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG \nfür die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar jedenfalls vorgelegen \nhaben. Die in der Entziehungsverfügung vom 3. Mai 2005 aufgelisteten \nVerkehrszuwiderhandlungen schließlich ergeben 19 Punkte, unabhängig davon, ob \nman auf den Tattag oder den Zeitpunkt der Rechtskraft der jeweiligen \nAhndungsentscheidung abstellt. \n\n4\n\nEs spricht auch alles dafür, dass der Antragsteller mit dem Schreiben vom \n16. Februar 2000 auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar und \nmit Schreiben vom 30. Januar 2002 auf die Möglichkeit einer \nverkehrspsychologischen Beratung - die beiden Maßnahmen werden in der \nBeschwerdebegründung an verschiedenen Stellen nicht hinreichend auseinander \ngehalten - aufmerksam gemacht worden ist. Der Hinweis auf die Möglichkeit eines \nPunkterabatts durch die zusätzliche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen \nBeratung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG ist in dem Schreiben vom 30. Januar \n2002 selbst enthalten. Es ist auch davon auszugehen, dass dieses Schreiben dem \nAntragsteller ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Insoweit trifft es zwar zu, dass \ndie Vorderseite der Postzustellungsurkunde (Bl. 40 der Verwaltungsvorgänge) keine \nEintragungen enthält. Die Rückseite der Postzustellungsurkunde ist indes sehr wohl \nausgefüllt. Dort hat der Zusteller vermerkt, dass es bei einem Zustellversuch am 1. \nFebruar 2002 nicht möglich gewesen ist - nur das hätte auf der Vorderseite der \nUrkunde eingetragen werden müssen -, den Empfänger des Schriftstücks, einen zu \nseiner Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einen im Dienst der \nFamilie stehenden Erwachsenen bzw. den Hauswirt/Vermieter anzutreffen. \nDementsprechend ist auf der Rückseite der Urkunde vermerkt worden, dass eine \nBenachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung - wie bei gewöhnlichen \nBriefen üblich - in den Hausbriefkasten eingelegt worden ist, und eine Zustellung \ndurch Niederlegung am 2. Februar 2002 bescheinigt worden. Angesichts dessen \nbestehen keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens \nvom 30. Januar 2002. Die Tatsache, dass der Antragsteller dann auch an einem \nAufbauseminar teilgenommen und eine entsprechende Bescheinigung zu den Akten \ngereicht hat, spricht dafür, dass er - ohne dass es angesichts der ordnungsgemäßen \nZustellung durch Niederlegung darauf noch ankäme - vom Inhalt des Schreibens \nvom 30. Januar 2002 tatsächlich Kenntnis erhalten hat. Es ist auch überwiegend \nwahrscheinlich, dass der Antragsteller mit dem Schreiben vom 16. Februar 2000 auf \ndie Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen worden ist. In \ndem Schreiben vom 16. Februar 2000 heißt es nach der Rechtsmittelbelehrung am \nEnde: \"Bitte beachten Sie das beigefügte Merkblatt und das Fahrschulverzeichnis.\" \nDies lässt den Vortrag des Antragsgegners glaubhaft erscheinen, dass er schon im \nJahre 2000 mit einem dem vorgelegten Merkblatt vom 22. September 2004 \nentsprechenden Vordruck im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG auf die Möglichkeit der \nTeilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen hat. Auch hinsichtlich des \nSchreibens vom 16. Februar 2000 befindet sich eine Postzustellungsurkunde über \neine Zustellung des Schriftstücks durch Niederlegung bei den Akten. Sie weist den \n22. Februar 2000 als Tag der Zustellung aus. Weil die Sendung beim Postamt nicht \nabgeholt worden ist, ist das Schreiben dem Antragsteller vom Antragsgegner - auch \ndarauf kommt es letztlich allerdings nicht an - im Übrigen unter dem 31. Mai 2000 \nnochmals formlos übersandt worden. \n\n5\n\nStellt nach allem der Vortrag des Antragstellers zur fehlenden Belehrung nach § \n4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 StVG bzw. zu einem daraus resultierenden Punkteabzug die \nangefochtene Entscheidung nicht in Frage, so gilt das auch für die darauf \naufbauenden Darlegungen zum Vorliegen eines Verstoßes gegen das \nverfassungsmäßige Übermaßverbot.\n\n6\n\nSchließlich verhilft es der Beschwerde nicht zum Erfolg, dass hinsichtlich des \nVerkehrsverstoßes vom 7. November 2000 inzwischen gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 \nStVG Tilgungsreife eingetreten ist. Es kann dahinstehen, ob dies nicht schon deshalb \ngilt, weil dieser Umstand von Seiten des Antragstellers nicht geltend gemacht worden \nist und das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die \ndargelegten Gründe prüft. Denn eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte \nEntziehung der Fahrerlaubnis, die sich zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe auf \nZuwiderhandlungen des Betroffenen stützen kann, welche mit 18 oder mehr Punkten \nzu bewerten sind, bleibt auch dann rechtmäßig, wenn sich nach Erlass der \nVerfügung, aber vor Zustellung des Widerspruchsbescheides Reduzierungen des \nPunktestandes ergeben. Grundsätzlich ist zwar auch bei einer Anfechtungsklage im \nFahrerlaubnisrecht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. der \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, als für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage maßgeblich anzusehen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 \n\n8\n\n- 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und Beschluss vom 22. Januar 2001 - 3 B \n144.00 -, juris.\n\n9\n\nEbenso wie in anderen Rechtsgebieten \n\n10\n\n- vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 \n\n11\n\n- 8 C 87.88 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218, und Beschluss vom 6. März \n2003 - 9 B 17.03 -, juris - \n\n12\n\nkann aber auch hier das materielle Recht Abweichungen gebieten. So verhält es \nsich bei der Fahrerlaubnisentziehung auf Grund von § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG. Dafür \nspricht eine Auslegung insbesondere anhand der Gesetzessystematik sowie von \nSinn und Zweck der Vorschrift. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene als \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, sobald sich nach dem Punktsystem des Gesetzes 18 \noder mehr Punkte \"ergeben\". Die Staffelung von \"acht, aber nicht mehr als 13 \nPunkte\" in § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG, über \"14, aber nicht mehr als 17 Punkte\" in § 4 \nAbs. 3 Nr. 2 StVG auf \"18 oder mehr Punkte\" in § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG spricht dafür, \ndass es für das \"ergeben sich\" in § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG entscheidend schon auf das \nerstmalige Überschreiten der Grenze von 18 Punkten ankommen soll. Derjenige, der \ndiese Grenze überschreitet, so bringt es das Gesetz an anderer Stelle zum \nAusdruck, soll möglichst schnell und jedenfalls für eine Dauer von sechs Monaten \nvon der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden und \ndaran auch nach Ablauf der sechs Monate nicht ohne weiteres wieder teilnehmen \nkönnen: Dass die Behörde möglichst schnell handeln und zu einem schnellen \nHandeln auch in der Lage sein soll, zeigt § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG. Danach ist eine auf \n§ 4 Abs. 3 \n\n13\n\nNr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes für sofort \nvollziehbar erklärt, was bedeutet, dass zur unmittelbaren Umsetzung der \nEntziehungsverfügung anders als im Regelfall einer Fahrerlaubnisentziehung die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung nicht erforderlich ist. Nach § 4 Abs. 10 Sätze 1 \nund 2 StVG schließlich darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach \nAblieferung des Führerscheins wieder erteilt werden. Vor der Erteilung hat die \nFahrerlaubnisbehörde nach Satz 3 der Vorschrift zum Nachweis, dass die Eignung \nzum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung \neines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung \nanzuordnen. Die Bedeutung, die das Gesetz dem Überschreiten der 18-Punkte-\nGrenze beimisst, und der für das weitere Verfahren vorgesehene Ablauf würden \ndurch eine Rechtsanwendung konterkariert, die die Berücksichtigung von \nPunktetilgungen während des Laufs des Widerspruchsverfahrens mit einer u.U. \nraschen Abfolge der Annahme einer Ungeeignetheit bzw. Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen zuließe. Insbesondere mit der in § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG \nvorgesehenen Sechs-Monats-Sperre wäre eine solche noch dazu von Zufälligkeiten \nsowie dem taktischen Verhalten des Betroffenen abhängige Handhabung schwerlich \nvereinbar. Dies spricht dafür, als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage in Fällen des Fahrerlaubnisentzugs nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 \nStVG nicht den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, sondern den \nder Bekanntgabe der Entziehungsverfügung anzusehen. \n\n14\n\nSo auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 10 S \n2875/04 -, VRS 108, 454 = DÖV 2005, 746; vgl. ferner OVG Bautzen, Beschluss \nvom 15. November 2005 - 3 BS 232/05 -, juris; wohl a.A. - ohne allerdings die Frage \ndes für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts zu \nproblematisieren - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Juli 2002 \n\n15\n\n- 1 M 79/02 -, VRS 104, 153. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung und -änderung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 \nNr. 2 sowie und 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat setzt den Streitwert in \nHauptsacheverfahren betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B/BE \ngemäß § 52 Abs. 1 \n\n17\n\nund 2 GKG in Höhe des Auffangstreitwertes (5.000 EUR) fest. Dieser ist nach \nständiger Streitwertpraxis des angerufenen Gerichts jeweils um die Hälfte des \nAuffangstreitwertes und damit um jeweils weitere 2.500 EUR zu erhöhen, wenn \nzugleich um die Fahrerlaubnis der Klasse C/CE gestritten wird und wenn der \nFahrerlaubnisbewerber beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist und sie zu \nberuflichen Zwecken nutzt (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 16 \nE 494/05 -). Die anderen im Raum stehenden Klassen führen daneben nicht zu einer \nweiteren Erhöhung. Der für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nach allem in \nHöhe von 10.000 EUR festzusetzende Streitwert ist nach ebenfalls ständiger \nStreitwertpraxis des angerufenen Gerichts mit Blick auf den nur vorläufig regelnden \nCharakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf die Hälfte und damit auf \n5.000 EUR zu reduzieren. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/16-b-1093-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/16-b-1093-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272139","retrieved":"2026-07-09 02:42:48.098623+00:00"}}