{"status":"available","doknr":"OLD272148","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0524.14B610.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"14 B 610/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat mit dem Hauptantrag den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung des Inhalts begehrt, dem Antragsgegner aufzugeben, die von ihr im \nRahmen ihres Studiums im Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der C. \nUniversität - Gesamthochschule X. - erbrachten Prüfungsleistungen im \nPrüfungsfach Betriebswirtschaftslehre als Fachprüfung im Fach \nBetriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement) \nvorläufig anzuerkennen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit der \nBegründung abgelehnt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht \ndargetan. Es könne offen bleiben, ob die erbrachten Prüfungsleistungen gemäß § 19 \nder Diplomprüfungsordnung (PO) für die Studiengänge Wirtschaft im Fachbereich \nWirtschaft der Fachhochschule E. bzw. § 92 Abs. 3 des Hochschulgesetzes \n(HG) nur nach Überprüfung ihrer Gleichwertigkeit anzurechnen sind. Desgleichen \nkönne unentschieden bleiben, ob die Anrechnung nur auf Antrag der Studierenden \noder von Amts wegen zu erfolgen habe, weil auch die Pflicht zur Anrechnung von \nAmts wegen ein Tätigwerden der Studierenden - durch Mitteilung und Vorlage von \nNachweisen - erfordere. Schließlich könne offen bleiben, ob der \nAnrechnungsanspruch dadurch erloschen ist, dass die Antragstellerin ins \nPrüfungsverfahren beim Antragsgegner eingetreten ist. Eine Anrechnung sei \njedenfalls dann ausgeschlossen, wenn alle Prüfungsversuche in dem in Rede \nstehenden Fach bei der neuen Hochschule \"verbraucht\" seien.\n\n5\n\nDem tritt die Antragstellerin mit der Behauptung entgegen, sie habe zunächst \nkeinen förmlichen Antrag auf Anrechnung ihrer Prüfungsleistungen gestellt, weil unter \nden Kommilitonen allgemein bekannt gewesen sei, dass Betriebswirtschaftslehre-\nPrüfungsleistungen von anderen Universitäten nicht anerkannt würden, und dies ihr \nauf Nachfrage im Prüfungsamt und von Prof. Dr. B. bestätigt worden sei. Allein \ndeshalb habe sie sich der Prüfung beim Antragsgegner gestellt.\n\n6\n\nDer Senat lässt offen, ob mit dieser Einlassung die Begründung des \nVerwaltungsgerichts widerlegt wird. Denn selbst wenn das der Fall wäre: Es ist im \ngegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen für \neine Anrechnung der Prüfungsleistungen im übrigen vorliegen. Es ist weder \noffensichtlich noch ergibt es sich aus den vorgelegten Unterlagen, u. a. den Studien- \nund Prüfungsordnungen, dass der Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der \nC. Universität ein \"entsprechender\" (§ 19 Abs. 1 PO) oder \"derselbe\" (§ 92 \nAbs. 3 Satz 1 HG) Studiengang ist. Universitäten und Fachhochschulen haben \nunterschiedliche Aufgaben, vgl. § 3 Absätze 1 und 2 HG. Dies spiegelt sich in den \nBeschreibungen der Studienziele in den einschlägigen Studienordnungen wieder, \n§ 2 der Studienordnung der C. Universität vom 20. Oktober 2000 und § 3 \nAbs. 1 der Studienordnung (StO) der Fachhochschule E. vom 18. Juli 1997. \nDas Studium an einer Fachhochschule stellt nicht gewissermaßen ein \"Minus\" \ngegenüber einem Studium des gleichen Fachs an einer Universität dar. Die \nPrüfungsleistungen der Antragstellerin im Fach Betriebswirtschaftslehre \n(Organisation-Personal-Produktion) an der C. Universität könnten also nur \nangerechnet werden, wenn sie Prüfungsleistungen im Fach Betriebswirtschaftslehre \n(Unternehmensführung und Informationsmanagement) an der Fachhochschule \nE. gleichwertig sind. Die Fächerbezeichnungen lassen zwar \nÜberschneidungen als möglich erscheinen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit \nerfordert jedoch eine Analyse und Bewertung der konkreten Studien- und \nPrüfungsinhalte des jeweiligen Faches. Die Antragstellerin hat nichts dargelegt, was \neine solche konkrete Gleichwertigkeitsüberprüfung mit einem für sie günstigen \nErgebnis im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ermöglichen könnte. \nDass sie bisher von dem dafür zuständigen Organ der Fachhochschule, dem \nAntragsgegner, nicht durchgeführt worden ist, beruht darauf, dass die Antragstellerin \nmit ihrem Anrechnungsbegehren erst mit Schreiben vom 6. März diesen Jahres an \nihn herangetreten ist und die Prüfungsnachweise vorgelegt hat.\n\n7\n\n Hilfsweise hat die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, sie \nvorläufig zu einer Wiederholung der Fachprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre \n(Unternehmensführung und Informationsmanagement) zuzulassen. Auch insoweit \nhat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint, weil die Klausur \ndurch zwei Prüfer habe gestellt werden dürfen und das Prüfungsverfahren auch \nsonst keine Rechtsmängel aufweise. Dem ist die Antragstellerin durch Wiederholung \nihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Dieses greift nicht durch.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung (S. 7 bis 9 \ndes Beschlussabdrucks) davon ausgegangen, dass die Klausur durch zwei Prüfer \ngestellt werden durfte. Prüfungsfach im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 PO ist, wie sich \naus § 28 Abs. 2 Nr. 1 PO und § 7 Abs. 4 StO ergibt, das Fach \n\"Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)\". \nDer Begriff \"Fachgebiet\" als Teil eines Prüfungsfachs im Sinne des § 12 Abs. 2 \nSatz 2 PO ist weder in der Prüfungsordnung noch in der Studienordnung zusätzlich \ndefiniert. Es erscheint dem Senat jedoch sowohl sprachlich naheliegend als auch \nsinnhaft, diejenigen Teilgebiete als Fachgebiete anzusehen, die in Studien- und \nPrüfungsordnung konkretisierend als Inhalt eines Prüfungsfachs aufgeführt sind. Die \nsemantischen Überlegungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung \nwirken demgegenüber willkürlich. Ihre Überlegung zum - dann nicht eingehaltenen - \nAusnahmecharakter der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 PO sind abwegig. Diese \nVorschrift befasst sich nicht nur mit Klausuren im Fach Betriebswirtschaftslehre, \nsondern generell mit den Klausuren nach dieser Prüfungsordnung. Entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin bestehen auch nicht die von ihr schon erstinstanzlich \ngerügten Regelungsdefizite in der Prüfungsordnung und Verfahrensmängel bei der \nBewertung ihrer Klausur. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des \nangefochtenen Beschlusses (S. 9 bis 11 des Beschlussabdrucks).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/14-b-610-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/14-b-610-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272148","retrieved":"2026-07-09 02:42:48.930116+00:00"}}