{"status":"available","doknr":"OLD272147","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0524.14A1366.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"14 A 1366/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.228,33 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargelegt oder \nlassen sich nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, \nder Kläger sei zum Ersatz der Kosten der gestörten Regenwasserableitung \nverpflichtet, weil die Reparatur in seinem Sonderinteresse gelegen habe. Die \nReparaturmaßnahme sei nicht ausnahmsweise dem Pflichtenkreis der Gemeinde \nzuzuordnen, weil die Gemeinde nicht selbst auf Grund einer Haftung oder im \nRahmen der Folgenbeseitigung verpflichtet gewesen sei, die Maßnahme \ndurchzuführen. Es könne bereits nicht geklärt werden, ob der Sandfang in der \nRegenabwasserleitung durch Fremdeinwirkung zerstört worden oder wegen \nMaterialermüdung schadhaft geworden sei. Der aus Gusseisen bestehende \nSandfang sei zum Zeitpunkt der Reparatur bereits 97 Jahre alt gewesen und habe \ndie technische Lebensdauer von Gusselementen im Entwässerungsbereich um fast \n100 % überschritten. Es sei auch nicht bewiesen, dass die Schadhaftigkeit des \nSandfangs auf Arbeiten zurückgehe, die der Beklagte zu verantworten habe. Auch \nPrivatunternehmer hätten im Gehwegbereich Arbeiten durchgeführt. Die \nFeststellungs- und Beweislast dafür, dass die Reparaturmaßnahme ausnahmsweise \nder Erfüllung einer Verpflichtung des Beklagten gedient habe, müsse der Kläger \ntragen. Der Erstattungsanspruch sei auch der Höhe nach berechtigt. Dies gelte auch \nfür die verwendeten 5 Gussbögen, wie in dem Erörterungstermin geklärt worden sei. \n\n4\n\nDie hiergegen vorgebrachten Ausführungen in der Zulassungsbegründung \nrechtfertigen es nicht, die Berufung wegen der behaupteten ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Gegen die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, dass der Sandfang seine technische Lebensdauer bereits \nlange überschritten hatte, erhebt der Kläger keine substanziierten Einwendungen. \nAllein der technische Verschleiß hätte den Beklagten berechtigt, die \nEntwässerungsleitung zur Vermeidung zukünftiger Schäden zu erneuern. Der \nUmstand, dass hier eine Beschädigung des Sandfangs die Reparaturmaßnahme \nnotwendig machte, bietet keinen Anlass, der Ursache für die Beschädigung im \nEinzelnen nachzugehen. Der Kläger macht nicht substanziiert geltend, dass durch \nunsachgemäße Ausführung von Arbeiten im Bereich des Gehweges, die dem \nBeklagten zuzurechnen wären, der Schaden entstanden sei. Ein konkretes Ereignis, \ndas den Schaden verursacht haben könnte, nennt der Kläger nicht. Die notwendig \ngewordene Reparatur liegt damit im Sonderinteresse des Klägers.\n\n5\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch nicht dargelegt, soweit \nder Kläger die Höhe des Erstattungsanspruchs angreift. Seine Ausführungen zu den \nverwendeten 5 Bögen mit einer Krümmung von 15 Grad beruhen auf Mutmaßungen \nund können nicht ernsthaft in Zweifel stellen, dass die Verwendung dieser Bögen im \nRahmen einer sachgerechten Bauausführung, die dem Beklagten bzw. der \nausführenden Firma obliegt, notwendig war.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/14-a-1366-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/14-a-1366-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272147","retrieved":"2026-07-09 02:42:48.852961+00:00"}}