{"status":"available","doknr":"OLD272146","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0524.12A613.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"12 A 613/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger \nKosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes Ergebnisses des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage - selbständig tragend - \nneben der Verneinung von Benachteiligungen i. S. v. § 4 Abs. 2 BVFG alternativ \ndarauf gestützt, dass der Aufnahmeantrag „entgegen § 27 Abs. 1 BVFG vom \nBundesgebiet aus gestellt\" worden sei, dass es also an einem Wohnsitz des Klägers \nzu 1 (und der Klägerinnen) in den Aussiedlungsgebieten im Sinne der seinerzeit \nnoch anzuwendenden, vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden \nRegelungen des § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG (BVFG a. F.) fehle, und ferner \nausgeführt, dass auch eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG BVFG \na. F. nicht gegeben sei. Diese Feststellungen erweisen sich nach der heutigen, \nvorliegend maßgeblichen Rechtslage\n\n5\n\n- dazu, dass Verpflichtungsbegehren nach der Rechtsprechung des für \nVertriebenenrecht zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich \nnach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen sind, \nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27/02 -, \nNVwZ-RR 2005, 67 - \n\n6\n\ngleichermaßen als zutreffend und werden auch nicht durch das - insoweit allein \nauf die Frage des Wohnsitzes beschränkte - Zulassungsvorbringen der Kläger \nerschüttert. Ein Aufnahmebescheid wird nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der seit \ndem 1. Januar 2005 geltenden Fassung (BVFG) auf Antrag Personen mit Wohnsitz \nim Aussiedlungsgebiet erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im \nGeltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der \nWohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dabei dem des \nBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob ein Aufnahmebewerber \nseinen Wohnsitz (noch) im Aussiedlungsgebiet hat, nach den Vorschriften der §§ 7 \nbis 11 BGB zu beantworten ist. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1989 \n\n8\n\n- 9 B 356/88 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 41; OVG NRW, Urteil vom 10. \nDezember 1999 - 14 A 4582/96 -. \n\n9\n\nNach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Orte ständig niederlässt, an \ndiesem Orte seinen Wohnsitz, und nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz \naufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie \naufzugeben. Die Wohn\n\n10\n\nsitzbegründung setzt in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinn \nvoraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltsnahme \ngebildet wird. In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der \nLebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Die Wohnsitzaufhebung verlangt \naußer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den \nSchwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der \nAufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und \nkann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung \nfür lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein \nneuer Wohnsitz begründet worden ist. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1996 - 2 A 3387/93 -, m. w. N.; ferner \nHeinrichs, in: Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, BGB § 7 Rn 6 bis 12.\n\n12\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze kann nicht zweifelhaft sein, dass die bis heute \nim Bundesgebiet lebenden Kläger zu 1. und 2., für die allein die Erteilung eines \nAufnahmebescheides in Betracht gezogen werden kann, spätestens mit ihrer auf \neinen Daueraufenthalt in Deutschland abzielenden Übersiedlung in das \nBundesgebiet im Juli 1997 (Kläger zu 1.) bzw. im Mai 1998 (Klägerin zu 2.) ihren \nWohnsitz in Rumänien aufgegeben und einen solchen im Bundesgebiet begründet \nhaben. Nach der dem Verwaltungsgericht schriftlich erteilten Auskunft der \nzuständigen Ausländerbehörde vom 16. September 2003 ist der Kläger zu 1. - nach \neinem Voraufenthalt in Deutschland - im Juli 1997 mit einem Visum zur \nArbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist, hat zunächst \nAufenthaltsgenehmigungen erhalten und wird seit dem Jahre 2000 geduldet. Die \nKlägerin zu 2., die sich bereits von 1996 bis Mai 1998 rechtmäßig im Bundesgebiet \naufgehalten und hier gearbeitet hatte, reiste nach erfolgter kurzzeitiger Ausreise noch \nim Mai 1998 mit einem Visum im Wege der Familienzusammenführung erneut in das \nBundesgebiet ein, und ihr Aufenthaltsstatus folgte sodann dem des Klägers zu 1. \nBereits diese Umstände belegen den - betätigten - Willen der Kläger, den \nSchwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse von Großau/Rumänien nach Rüsselsheim und \ndamit in das Bundesgebiet zu verlegen. Bestätigt wird diese Einschätzung durch den \nVortrag der Kläger selbst. Denn diese haben schon in der Klageschrift vorgebracht, \ndass sie seit 1997 ununterbrochen in Deutschland lebten und im Bundesgebiet voll \nintegriert seien; die Kläger zu 1. und 2. stünden in unbefristeten \nBeschäftigungsverhältnissen, und die Klägerin zu 3. habe mit Erfolg den \nKindergarten und die erste Klasse der Schule besucht. Dies vertiefend haben sie im \nSchriftsatz vom 27. Oktober 2003 sodann ausgeführt, dass nach ihrem mehr als \nsechsjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet von einer Wohnsitznahme im \nBundesgebiet auszugehen sei. \n\n13\n\nSoweit die Kläger sich mit Blick auf die Hinweisverfügung des beschließenden \nGerichts vom 17. Februar 2004 mit Schriftsatz vom 18. März 2004 auf § 7 Abs. 2 \nBGB berufen und geltend machen, sie hätten in Rumänien mit ihrer nach wie vor zur \nVerfügung stehenden früheren Wohnung weiterhin einen zweiten Wohnsitz und \nseien auch im dortigen Einwohnerregister eingetragen, führt dies zu keiner \nabweichenden Bewertung. Denn dieser Vortrag belegt ungeachtet dessen, dass er \nnicht innerhalb der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist, \nnicht einmal ansatzweise, dass § 7 Abs. 2 BGB zugunsten der Kläger eingreifen \nkönnte. Nach dieser Vorschrift kann der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten \nbestehen. Die Annahme eines Doppelwohnsitzes in diesem Sinne setzt indes voraus, \ndass an zwei Orten dauernd Wohnungen unterhalten werden und beide \ngleichermaßen den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse darstellen. \n\n14\n\nVgl. Heinrichs, in: Palandt, a. a. O., BGB § 7 Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 10. \nDezember 1999 - 14 A 4582/96 -a. \n\n15\n\nDass die Kläger seit ihrer endgültigen, mit Wohnungs- und Arbeitsaufnahme \nverbundenen Übersiedlung in das Bundesgebiet in Rumänien noch einen \ngleichermaßen gewichtigen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse beibehalten \nhaben wie denjenigen in Deutschland, haben die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom \n18. März 2004 selbst nicht geltend gemacht. Sie haben verbunden mit dem - insoweit \nnicht hinreichenden - Hinweis auf die nach wie vor vorhandene Wohnung und auf die \nmelderechtlichen Verhältnisse nämlich selbst vorgetragen, dass sie „den \nLebensmittelpunkt in Deutschland seit mehr als 7 Jahren\" hätten; den zweiten \nWohnsitz in Rumänien hätten sie (lediglich) „nicht vollständig aufgegeben\". \n\n16\n\nEine Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nwegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Denn die von \nden Klägern sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob das \nVerwaltungsgericht § 4 Abs. 2 BVFG zu Unrecht zu eng ausgelegt und deshalb die \ngeltend gemachten Benachteiligungen als nicht hinreichend bewertet hat, ist \njedenfalls aufgrund der selbständig tragenden Alternativbegründung nicht \nklärungsbedürftig. \n\n17\n\nGleichermaßen rechtfertigt die von den Klägern erhobene Divergenzrüge (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht die Zulassung der Berufung. Eine die Berufung eröffnende \nDivergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen \ninhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- \noder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz \neinem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebenfalls \nentscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \n\n19\n\n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.\n\n20\n\nSchon diesem Darlegungserfordernis nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt \ndas Zulassungsvorbringen, das sich auf die bloße Angabe einiger ober- bzw. \nhöchstgerichtlicher Entscheidungen und die bloße Behauptung der Divergenz \nbeschränkt, ersichtlich nicht.\n\n21\n\nDie Berufung kann schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen \neines Verfahrensmangels zugelassen werden. Denn die mit der Zulassungsschrift \nbehaupteten Verfahrensmängel, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Frage \nder deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1. und des Vorliegens von \nBenachteiligungen im Sinne von § 4 Abs. 2 BVFG den Sachverhalt nicht hinreichend \naufgeklärt und sei Beweisangeboten - „Beweisanträge\" haben die Kläger entgegen \nihrer Behauptung ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht \ngestellt - zu Unrecht nicht nachgegangen, können sich ungeachtet der Frage ihres \nVorliegens mit Blick auf die vorgenannte, selbständig tragende und nicht (erfolgreich) \nmit Zulassungsgründen angegriffenen Alternativbegründung jedenfalls nicht auf das \nErgebnis der Entscheidung ausgewirkt haben. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. \n1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a. F.). \n\n24\n\nDieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. \n3 Satz 2 GKG a. F. unanfechtbar. \n\n25\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO). \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/12-a-613-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-24/12-a-613-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272146","retrieved":"2026-07-09 02:42:48.771382+00:00"}}