{"status":"available","doknr":"OLD272189","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0523.6A3712.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-23","aktenzeichen":"6 A 3712/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \nbis 30.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner \nEntscheidung zulässigerweise auf die Ausführungen des \nBeklagten im Ausgangsbescheid vom 00.00.0000 und im \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.0000 verwiesen und sich \ndiesen Ausführungen angeschlossen. Im Ausgangsbescheid \nheißt es, der Kläger, der am 00.00.0000 die Befähigung für die \nLaufbahn als Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen \nerworben habe und an einer Realschule mit einer Besoldung \nnach A 10 BBesO beschäftigt sei, könne nicht in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO befördert werden, da er weder \neine Befähigung für die Lehrerlaufbahn des Lehramtes für die \nSekundarstufe I noch eine solche für die Lehrerlaufbahn des \nLehramtes an der Realschule besitze. Das begehrte Amt der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO könne ihm daher nur im Falle \neines Laufbahnwechsels übertragen werden. Die \nVoraussetzungen für einen Wechsel in eine der zuvor genannten \nLaufbahnen lägen allerdings nicht vor, weil die Laufbahn des \nFachlehrers diesen beiden Laufbahnen nicht gleichwertig sei \nund dem Kläger die notwendige Vor- und Ausbildung fehle. Der \nWiderspruchsbescheid ergänzt die Ausführungen des \nAusgangsbescheids dahingehend, dass die Regelung der \nBesoldung der nicht durch die bundesrechtliche Einstufung in \ndie Besoldungsgruppen A 11 und A 12 erfassten Fachlehrer \nohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung, zu denen auch \nder Kläger gehöre, den Ländern vorbehalten sei. Der sich aus \nNr. 15 der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B ergebenden \nVerpflichtung, Fachlehrer ohne abgeschlossene \nFachhochschulausbildung besoldungsrechtlich niedriger \neinzustufen, sei das beklagte Land dadurch nachgekommen, \ndass es für Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn als \nFachlehrer an allgemeinbildenden Schulen als Endamt die \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO vorsehe.\n\n5\n\nGegen diese Ausführungen ist auch unter Berücksichtigung \ndes Zulassungsvorbringens nichts zu erinnern.\n\n6\n\nDer Einwand des Klägers, es sei mit Art. 3 Abs. 1 und 33 \nAbs. 5 GG unvereinbar, dass er trotz 30jähriger Berufserfahrung \nund überdurchschnittlicher Leistungen für die gleiche Tätigkeit \nan derselben Schule niedriger besoldet werde als zwei andere \nnamentlich genannte Lehrer, verhilft dem Zulassungsantrag \nnicht zum Erfolg.\n\n7\n\nDas Bundesbesoldungsgesetz knüpft die Ämterbewertung \nbei Fachlehrern an die abgeschlossene \nFachhochschulausbildung. Eine landesrechtliche Regelung, die \nFachlehrer ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung \nbesoldungsrechtlich niedriger einstuft als Fachlehrer mit einer \nsolchen Ausbildung, ist mit den Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG \nvereinbar und auch sonst verfassungsrechtlich \nunbedenklich.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 41/99 -, \nDVBl 2001, 747, und BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1983 - 2 BvR \n460/80 -, BVerfGE 64, 367.\n\n9\n\nEine unterschiedliche Vorbildung kann nämlich ein \nzulässiges Differenzierungskriterium sein, um Beamte, die die \ngleiche Tätigkeit ausüben, in verschiedene Laufbahnen \neinzuteilen und verschiedenen Besoldungsgruppen zuzuweisen. \nDie Zuordnung der Ämter zu Besoldungsgruppen beruht unter \nanderem auf der generellen Überlegung, dass es zulässig und \ngeboten ist, eine höher qualifizierte Vorbildung zur \nVoraussetzung für eine bessere Besoldung zu machen, wenn die \nqualifizierte Vorbildung generell für die ordnungsgemäße \nErfüllung der höher eingestuften Tätigkeit \"von Bedeutung\" ist. \nDiese gesetzgeberischen Überlegungen haben nicht deshalb \nzurückzutreten, weil im Einzelfall zwei unterschiedlich \neingestufte Beamte die gleiche Tätigkeit ausüben.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 41/99 -, \na.a.O.\n\n11\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n12\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie \neine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die \neinheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts \nhat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage \nauszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für \nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus \nzugemessen wird.\n\n13\n\nAbgesehen davon, dass es nach den vorstehenden \nAusführungen auf ihre Beantwortung in einem möglichen \nBerufungsverfahren nicht ankäme, rechtfertigen die vom Kläger \nim Zulassungsantrag formulierten Rechtsfragen,\n\n14\n\n\"ob die Einstufung in ein Amt der BBesO lediglich von der \nVorbildung abhängt oder ob auch eine 30jährige erfolgreiche \nTätigkeit gerade in diesem höherwertigen Amt beachtet werden \nmuss\",\n\n15\n\n\"ob nach einer abgeschlossenen Ausbildung auch \nzusätzliche Qualifikationen bei der Übertragung eines \nhöherwertigen Amtes berücksichtigt werden müssen oder ob \nlediglich die Vorbildung vor der Übernahme des höherwertigen \nAmtes ausschlaggebend ist\",\n\n16\n\nschon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil er im \nZulassungsantrag nicht einmal ansatzweise ausführt, warum er \nsie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und \naus welchen Gründen er ihnen Bedeutung über den Einzelfall \nhinaus zumisst.\n\n17\n\nEbenso wenig hat der Kläger in einer den Anforderungen \ndes § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, \ndass das angefochtene Urteil von der im Zulassungsantrag \nzitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\n18\n\n- Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. -, \nBVerfGE 110, 304 -\n\n19\n\nabweicht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO). Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO ist nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht einen \ndas Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der \nmit den in der konkret bezeichneten obergerichtlichen oder \nhöchstrichterlichen Entscheidung enthaltenen Rechtssätzen nicht \nvereinbar ist. Der Kläger hat keinen solchen das erstinstanzliche \nUrteil tragenden abstrakten Rechtssatz benannt, der zu einem in \nder besagten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nenthaltenen abstrakten Rechtssatz im Widerspruch stünde.\n\n20\n\nAndere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht benannt.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 5 GKG.\n\n22\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-23/6-a-3712-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-23/6-a-3712-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272189","retrieved":"2026-07-09 02:42:52.369137+00:00"}}