{"status":"available","doknr":"OLD272188","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0523.6A3612.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-23","aktenzeichen":"6 A 3612/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.165,74 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nIst das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts - wie hier - auf mehrere die \nEntscheidung selbstständig tragende Gründe gestützt, kann die Berufung wegen ernstlicher \nZweifel an seiner Richtigkeit (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nur dann \nzugelassen werden, wenn im Zulassungsantrag hinsichtlich aller dieser Gründe entsprechende \nZweifel dargelegt sind.\n\n4\n\nDaran fehlt es hier.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der geltend gemachte Klageanspruch an \nder fehlenden vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen scheitere. \nAuf die Regelung des § 13 Abs. 8 BVO, wonach Beihilfe gewährt werde, wenn die \nerforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des \nBeihilfeberechtigten unterblieben sei, könne sich der Kläger nicht berufen. Ihm falle insoweit \nVerschulden zur Last, da er sich über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich \nhinweggesetzt habe, obwohl ihm die Einhaltung der Förmlichkeit zumutbar gewesen sei. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Beginn der psychotherapeutischen Behandlung keinen \nAufschub geduldet habe, seien nicht ersichtlich, zumal der von der Beihilfestelle beauftragte \nGutachter unter dem 22. September 1999 angemerkt habe, dass der eigentliche Gegenstand \neiner tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie nicht in der nötigen Deutlichkeit \ndargestellt worden sei. Trotz wiederholter entsprechender Hinweise des Gerichts habe der \nKläger zur unaufschiebbaren Behandlungsnotwendigkeit nichts vorgetragen.\n\n6\n\nGegen diese zutreffend begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts, die das Urteil \nselbstständig tragen, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nichts zu \nerinnern.\n\n7\n\nDie Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische \nBehandlungen ist in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO in Verbindung mit Nummer 2.1 der zu \ndieser Vorschrift gehörigen Anlage 1 im Einzelnen festgelegt. Die danach erforderliche - hier \njedoch unterbliebene - Anerkennung der Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung ist \nkeine bloße Formvorschrift, auf deren Einhaltung der Beklagte verzichten könnte, sondern \neine von Amts wegen zu prüfende sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die \nGewährung der Beihilfe.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 1999 - 12 A 3076/99 - und Urteil vom \n6. April 1995 - 6 A 3689/93 -.\n\n9\n\nSoweit der Kläger den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nentgegenhält, ihm sei auf Grund seiner akuten psychischen Erkrankung ein weiteres Abwarten \nnicht zumutbar gewesen, hat er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden \nWeise nicht dargetan. Dass er sich etwa zum fraglichen Zeitpunkt in einer kritischen \npsychischen Situation befunden hätte und deshalb aus zwingenden medizinischen Gründen \nauf einen sofortigen Therapiebeginn angewiesen gewesen wäre, hat er auch im \nZulassungsantrag nicht ansatzweise substanziiert. Hierzu hätte es jedenfalls der Schilderung \nkonkreter tatsächlicher Umstände bedurft, die den Schluss auf die Unaufschiebbarkeit der \numstrittenen Behandlung zulassen würden.\n\n10\n\nDer weitere Einwand des Klägers, es sei mit dem Gedanken effektiven Rechtsschutzes \nunvereinbar, dass die Durchführung einer Therapie nach ablehnendem Bescheid der \nBeihilfestelle eine spätere Anerkennung der Beihilfefähigkeit selbst dann ausschließe, wenn \nsich der Ablehnungsbescheid nachträglich als rechtswidrig erweise, geht fehl. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beihilfeberechtigte, auch \nwenn sein Antrag auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit abgelehnt wird, sich nicht \nüber das Anerkennungserfordernis hinwegsetzen darf, sondern notfalls um vorläufigen \nRechtsschutz nachsuchen muss.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 1997 - 6 A 7065/95 -.\n\n12\n\nDie Berufung ist ebenso wenig wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n13\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren \nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche \nBedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist \nzur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert \nauszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n14\n\nDie vom Kläger im Zulassungsantrag formulierte Rechtsfrage,\n\n15\n\n\"ob für eine Beamtin beziehungsweise einen Beamten kein Anspruch auf Anerkennung \nder Beihilfefähigkeit von Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung besteht, wenn nach \nBeantragung aber vor Erteilung der Anerkennung die von der beantragten Anerkennung \nerfasste Behandlung bereits durchgeführt worden ist\",\n\n16\n\nhat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil es auf ihre Beantwortung in \neinem möglichen Berufungsverfahren nicht ankäme. Der Kläger hat laut Erklärung des \nPsychologischen Psychotherapeuten Dr. phil. P. vom 5. Mai 2004 bereits am 17. Mai 1999 \nmit der psychotherapeutischen Behandlung begonnen, bevor er unter dem 7. September 1999 \ndie Anerkennung der Beihilfefähigkeit der entstehenden Kosten beantragt hat.\n\n17\n\nIm Übrigen wäre die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ungeeignet, zu einer \neinheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts beizutragen. Ob die Kosten einer \npsychotherapeutischen Behandlung ohne vorherige Anerkennung der zuständigen \nBeihilfestelle beihilfefähig sind, hängt letztlich davon ab, ob im konkreten Fall die \nVoraussetzungen des § 13 Abs. 8 BVO vorliegen. Die Beantwortung der Frage setzt also \njeweils eine Prüfung der Umstände des Einzelfalles voraus, wobei das jeweilige Ergebnis \nnicht verallgemeinerungsfähig ist.\n\n18\n\nDie Zulassung der Berufung kommt schließlich auch nicht deshalb in Betracht, weil etwa \nein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO).\n\n19\n\nSelbst wenn der vom Kläger behauptete Verfahrensmangel vorliegen sollte, weil das \nVerwaltungsgericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf die an den vom ihm gewählten \nPsychotherapeuten zu stellenden Anforderungen - wie er meint - zu Unrecht auf die \nRechtslage vor Inkrafttreten der 17. VO zur Änderung der BVO vom 27. April 2001 \n(GV.NW. S. 219) abgestellt hat, wäre dieser Verfahrensmangel für den das Urteil \nselbstständig tragenden Grund der fehlenden vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit \nohne Belang. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts würde im Ergebnis jedenfalls nicht \nauf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen.\n\n20\n\nAndere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht benannt.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.\n\n22\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-23/6-a-3612-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-23/6-a-3612-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272188","retrieved":"2026-07-09 02:42:52.291566+00:00"}}