{"status":"available","doknr":"OLD272219","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0522.8B2122.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-22","aktenzeichen":"8 B 2122/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin unterhält auf dem im Außenbereich gelegenen und mit einem \nWohnhaus, einer Reithalle, Pferdeboxen und anderen Nebengebäuden bebauten \nGrundstück L. Straße 12 in W. auf einer ca. 25 ha großen Fläche einen \nVollerwerbsbetrieb für Pferdezucht und -dressur und beherbergt dort ständig etwa 30 \nPferde. Durch Bescheid vom 12. November 2003 erteilte der Antragsgegner der \nFirma T. Windkraft GmbH eine Baugenehmigung zur Errichtung einer \nWindkraftanlage des Typs GE Wind Energy 1.5SL (mit einer Nabenhöhe von 100 m \nund einem Rotordurchmesser von 77 m) auf dem Grundstück Gemarkung M. , \nFlur 3, Flurstück 351. Der Abstand von dem Standort der inzwischen errichteten \nWindkraftanlage zu dem Wohnhaus der Antragstellerin beträgt ca. 360 m und zu dem \nAußendressurplatz ca. 200 m. Der Baugenehmigung waren verschiedene \nNebenbestimmungen beigefügt. Insbesondere wurde festgelegt, dass an bestimmten \nImmissionspunkten in der Nähe des Wohnhauses und des Betriebes der \nAntragstellerin die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB \n(A) nicht überschritten werden dürfen. Am 5. Mai 2005 erfolgte ein Bauherrenwechsel \nauf die Beigeladene. Gegen die Baugenehmigung erhob die Antragstellerin mit \nSchreiben vom 22. August 2005 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. \nMit Schreiben vom 20. September 2005 ordnete das Staatliche Umweltamt \nDüsseldorf auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des \nGenehmigungsbescheides vom 12. November 2003 an. Den von der Antragstellerin \ngegen das Staatliche Umweltamt Düsseldorf gerichteten Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das \nVerwaltungsgericht abgelehnt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die \nvorliegende Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens ist auf der Seite des \nAntragsgegners mit Zustimmung des jetzigen Antragsgegners ein Beteiligtenwechsel \nerfolgt.\n\n4\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 9. Februar 2006 untersagte das Staatliche \nUmweltamt Düsseldorf den Betrieb der in Rede stehenden Windkraftanlage für die \nNachtzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, nachdem das Landesumweltamt bei einer \nNachmessung eine Tonhaltigkeit der Immissionen festgestellt hatte, die einen \nEinzeltonzuschlag von mindestens 3 dB(A) rechtfertige.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie Beschwerde mit dem sinngemäß gestellten Antrag,\n\n7\n\nunter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n2. Dezember 2005 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \ngegen die erteilte Baugenehmigung vom 12. November 2003 zur Errichtung einer \nWindkraftanlage des Typs GE Wind Energy 1.5SL (mit einer Nabenhöhe von 100 m \nund einem Rotordurchmesser von 77 m) auf dem Grundstück in W. , Gemarkung \nM. , Flur 3, Flurstück 351, anzuordnen,\n\n8\n\nhat keinen Erfolg.\n\n9\n\n1. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Anordnung der \nnach \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB bereits kraft Gesetzes \nausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nBaugenehmigung vom 12. November 2003. Dem steht nicht entgegen, dass nach \nder am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Neuregelung in § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG \n\n10\n\n- Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG \ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung \nder Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren \nUnfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) -\n\n11\n\nBaugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als \n50 Metern, die \"bis zum 1. Juli 2005\" (gemeint ist offensichtlich: vor dem 1. Juli 2005) \nerteilt worden sind, als Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz \ngelten. Denn auf Baugenehmigungen, die - wie hier - vor dem 1. Juli 2005 für \nWindkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern erteilt worden sind, \nfindet nach ständiger Rechtsprechung des Senats unbeschadet der gesetzlichen \nFiktion in § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG weiterhin § 212 a Abs. 1 BauGB Anwendung. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2006 - 8 B 125/06 -, vom \n15. November 2005 - 8 B 981/05 -, vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 - und vom \n14. September 2005 - 8 B 96/05 -, NWVBl. 2006, 97.\n\n13\n\nDie unter dem 20. September 2005 erfolgte Anordnung der sofortigen \nVollziehung des streitbefangenen Genehmigungsbescheides durch das Staatliche \nUmweltamt Düsseldorf geht insoweit ins Leere, da dem Widerspruch der \nAntragstellerin schon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt.\n\n14\n\n2. Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Trägerin der \nRechtspositionen, die ihren einzelnen Gesellschaftern als Gesamthandgemeinschaft \n- einschließlich der in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB und in den §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 \nNr. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verankerten nachbarschützenden Rechte - zustehen \nund damit auch in einer Nachbarstreitigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO \nbeteiligungsfähig.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2004 - 9 A 1.03 -, NuR 2005, 177; \nSächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juli 2001 - 1 B 113/01 -, NJW 2002, 1361; \nOVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2005 - 2 K 278/02 -, BauR 2005, 1815; \nKopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 61 Rdnr. 9; Czybulka, in: Sodan/ Ziekow, \nVwGO 2. Aufl. 2006, § 61 Rdnr. 24 (für § 61 Nr. 1 VwGO); grundlegend: BGH, Urteil \nvom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341; ferner BVerfG, Beschluss \nvom 2. September 2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533.\n\n16\n\n3. Der Antrag ist zu Recht gegen den - im Beschwerdeverfahren mit dessen \nZustimmung ausgewechselten - Antragsgegner als Baugenehmigungsbehörde \ngerichtet. Unter Berücksichtigung der Parallelität der für Anfechtungs- und \nVerpflichtungssituationen maßgeblichen Regelungen in § 67 Abs. 9 Satz 1 und \nSatz 3 BImSchG bleibt die Behörde, die die von einem Dritten angefochtene \nBaugenehmigung erlassen hat, ebenso wie die Baugenehmigungsbehörde, die für \ndie Erteilung einer Baugenehmigung in einem aufgrund der Übergangsregelung nach \naltem Recht fortzusetzenden Verfahren zuständig ist, alleinige Herrin des Verfahrens. \nDas gilt bis zum unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 \n\n18\n\n- 8 B 125/06 - und vom 14. September 2005 - 8 B 96/05 -, a.a.O. \n\n19\n\n4. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach Maßgabe \ndes \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage.\n\n20\n\nMit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den auf §§ 80 \nAbs. 5 und 80 a Abs. 3 VwGO gestützten Antrag mit der Begründung abgelehnt, \ndass die angefochtene Genehmigung im Einklang mit den \nimmissionsschutzrechtlichen Regelungen ergangen und die Antragstellerin hierdurch \nnicht in nachbarschützenden Vorschriften verletzt sei. Das Vorbringen der \nAntragstellerin im Beschwerdeverfahren gibt keine Veranlassung, abweichend von \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs anzuordnen.\n\n21\n\na) Die Rüge der Antragstellerin, ihr sei kein Einblick in die Data-logs der \nWindkraftanlage gewährt worden, vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nnicht in Frage zu stellen. Eine Beiziehung der Datenaufzeichnungen über den Betrieb \nder Anlage ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungsrelevant. Die \nAntragstellerin wendet sich mit diesem Verfahren gegen die Rechtmäßigkeit der \nerteilten Genehmigung. Die Data-logs werden aber von den Behörden zur \nÜberwachung der Anlage herangezogen, um abzuklären, ob sich die \nImmissionsentwicklung im Rahmen der genehmigungsrechtlichen Vorgaben hält. Die \nData-logs sind damit lediglich ein Mittel der Kontrolle, geben aber keinen Aufschluss \ndarüber, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung vorgelegen \nhaben.\n\n22\n\nb) Die Beschwerdeschrift zeigt auch nicht auf, dass von der hier in Rede \nstehenden Windkraftanlage unzumutbare optische und akustische Wirkungen auf \nden Pferdebetrieb der Antragstellerin ausgehen und damit die wirtschaftliche \nNutzbarkeit ihres Betriebsgeländes beeinträchtigt ist. \n\n23\n\naa) Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das \nSachverständigengutachten von Dr. A. -G. vom 22. Dezember 2005 vorträgt, \ndass der Schattenwurf von Windkraftanlagen zu Stresssituationen bei Pferden führen \nkönne und dass der Außendressurplatz nur in etwa 200 m Entfernung zu der \nWindkraftanlage liege, stellt dies die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht in \nFrage. Denn mit einem Schattenwurf, der durch die streitbefangene Windkraftanlage \nverursacht wird, ist auf dem Gelände der Antragstellerin schon aufgrund der \ngeographischen Lage nicht zu rechnen, da die Windkraftanlage nördlich der \nBetriebsgebäude und der Außenanlagen der Antragstellerin gelegen ist. Diese \nFeststellung wird auch durch die Schattenwurfprognose der Firma f. GmbH vom \n4. Juni 2003 und die zugehörige Schattenwurfkarte vom 3. Juni 2003 belegt. Im \nÜbrigen ist das Sachverständigengutachten von Dr. A. -G. auch zu pauschal, \num unzumutbare Beeinträchtigungen für den Pferdebetrieb der Antragstellerin durch \nden Schattenwurf einer Windkraftanlage zu belegen. Insbesondere enthält es keine \nAngaben darüber, wie stark die jeweilige Reizeinwirkung sein muss, um eine \nstressbedingte Reaktion bei einem Pferd auszulösen oder welche Nähe zu einer \nWindkraftanlage überhaupt als problematisch angesehen wird. \n\n24\n\nbb) Das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten zeigt auch nicht auf, dass \nvon der hier in Rede stehenden Windkraftanlage eine unzumutbare Beeinträchtigung \nder Pferde durch Infraschall ausgeht. Zwar kann messtechnisch nachgewiesen \nwerden, dass Windkraftanlagen Infraschall verursachen können. Das Gutachten von \nDr. A. -G. gibt jedoch keinen wissenschaftlich belegten Nachweis dafür, dass \nvon einer Windkraftanlage derart hohe Infraschallimmissionen ausgehen können, \ndass mit gesundheitsrelevanten und nicht hinnehmbaren Auswirkungen bei den \nPferden auf dem Gelände der Antragstellerin gerechnet werden könnte. Soweit die \nGutachterin auf Untersuchungen von Auswirkungen des von Windkraftanlagen \nausgehenden Infraschalls auf den Menschen abstellt, ist festzustellen, dass insoweit \nbislang ebenfalls keine den wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Hinweise \nfür eine beeinträchtigende Wirkung gefunden wurden.\n\n25\n\nVgl. Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Herausgeber: \nLandesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, 2002, S. 19, im Internet \nverfügbar unter http://www.lua.nrw.de, m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom \n6. August 2003 - 7a D 100/01.NE - und vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, \nNVwZ 2003, 756.\n\n26\n\nc) Auch die Einwände der Antragstellerin gegen die der Genehmigung zugrunde \nliegenden Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros S. & I. vom \n30. September 2003 - im Folgenden: Immissionsprognose - sowie der \nReferenzmessung der Firma L1. D. F. bezüglich Windkraftanlagen \ngleichen Typs am Standort Windpark D1. -I1. vom 23. Juli 2001 - im \nFolgenden: Referenzmessung - greifen nicht durch.\n\n27\n\naa) Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Dipl.-Ing. T1. von der Firma \nL1. D. F. , die eine Berücksichtigung der von ihm erstellten \nMessberichte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließen könnte, sind nicht \nersichtlich. Die von der Antragstellerin nicht näher substantiierte Behauptung, dieses \nIngenieurbüro habe eine immense Nähe zur Windindustrie und würde für die \nWindkraftanlagenhersteller eine Vielzahl von Erstvermessungen durchführen, \nbegründet allein noch keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters. \nAbgesehen davon erfolgen solche Messungen anhand einschlägiger technischer \nRegelwerke und können daher auch von Dritten zumindest auf Schlüssigkeit und \nPlausibilität hin überprüft werden. Das Beschwerdevorbringen legt auch nicht dar, \ndass der 10. oder 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen entsprechende Referenzmessungen der Firma L1. D. F. \nals nicht verwertbar angesehen haben. Der 10. Senat hat in dem von der \nAntragstellerin zitierten Verfahren,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2003 - 10 B 2566/03 -, \n\n29\n\nvielmehr darauf hingewiesen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das \nIngenieurbüro L1. D. F. in der Vergangenheit Gutachten parteiisch \noder wider besseres Wissen erstellt habe. Eine andere Bewertung ergibt sich auch \nnicht auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens in diesem Verfahren. Der \nVortrag der Antragstellerin liefert keinen hinreichend substantiierten Anhalt dafür, \ndass von einer Voreingenommenheit des Dipl.-Ing. T1. oder anderer \nBeschäftigter des Ingenieurbüros L1. D. F. ausgegangen werden \nkönnte. \n\n30\n\nbb) Die Beschwerdeschrift zeigt auch im Übrigen keine Zweifel an der \ninhaltlichen Plausibilität der der Genehmigung zugrunde liegenden \nImmissionsprognose auf, die insbesondere unter Hinzuziehung des \nLandesumweltamtes im Genehmigungsverfahren eingehend geprüft wurde.\n\n31\n\n(1) Der Vortrag der Antragstellerin, ihr Wohnhaus sei nicht in die \nImmissionsprognose einbezogen worden, stellt deren Richtigkeit und Verwertbarkeit \nnicht in Frage, da der Immissionspunkt 1 und die Lage des Wohnhauses der \nAntragstellerin von der Immissionsbelastung her vergleichbar sind. Dies belegt zum \neinen das ergänzende schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. \nvom 1. September 2005, in dem für den Immissionspunkt 11 - dem Wohnhaus der \nAntragstellerin - ebenso wie am Immissionspunkt 1 zur Nachtzeit ein \nBeurteilungspegel inklusive der Abschätzung des oberen Vertrauensbereichs von \n42,4 dB (A) prognostiziert worden ist. Zum anderen hat auch das Landesumweltamt \nhierzu eine Vergleichsberechnung vorgenommen und kommt in seiner \nStellungnahme vom 15. September 2005 zu dem Ergebnis, dass der \nImmissionspunkt 1 und der Standort des Wohnhauses der Antragstellerin hinsichtlich \nder durch die Windkraftanlage zu erwartenden Immissionsbelastung gleichwertig \nsind.\n\n32\n\n(2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch nicht zu beanstanden, \ndass im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung kein Zuschlag für eine \nTonhaltigkeit der Windkraftanlage in Ansatz gebracht worden ist. Der der \nImmissionsprognose zugrunde liegende Messbericht ging im Nahbereich von einer \nTonhaltigkeit von \"KTN = 2 dB\" bei 95 % der Nennleistung aus (Seite 38), die im \nFernbereich ab 400 m nicht immissionsrelevant sei (Seite 42). Auch wenn für die \nLärmimmissionsprognose von Windkraftanlagen der Schallleistungspegel beim \nBetriebszustand mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgeblich ist,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 - und Urteil vom \n18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, a.a.O.,\n\n34\n\nschließt dies bei der im vorliegenden Verfahren allein vorzunehmenden \nsummarischen Prüfung nicht die Befugnis aus, die bei 95 % der Nennleistung \ngemessene Schallemission in die Prognose einzustellen. Denn nach dem aktuellen \nErkenntnisstand dienen die bei 95 % der Nennleistung ermittelten Daten als \nhinreichende Näherung für die erzeugten Geräuschemissionen im \nNennleistungsbereich, bei dem die höchsten Beurteilungspegel im Sinne der TA \nLärm auftreten.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 - und vom \n7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, NVwZ-RR 2004, 408.\n\n36\n\nDarüber hinaus ist in dem Messbericht festgehalten, dass nach dem subjektiven \nHöreindruck das Anlagengeräusch im Nahbereich kurzzeitig schwach und im \nFernbereich nicht tonhaltig gewesen sei, was auf sehr niedrige windinduzierte \nGeräusche an den Messpunkten zurückzuführen sei. Vor dem Hintergrund, dass \nnicht jede noch so geringe Tonhaltigkeit die Vergabe eines Tonzuschlages \nrechtfertigt und auch nach dem Anhang A.3.3.5 der TA Lärm dem Höreindruck \nBedeutung zukommt, ist die Schlussfolgerung des Ingenieurbüros L1. D. \nF. hinsichtlich des hier in Rede stehenden Anlagentyps keinen allgemeinen \nTonzuschlag zu vergeben, nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund bestehen \nauch keine Bedenken, dass das Ingenieurbüro S. & I. in seiner \nImmissionsprognose für die hier streitbefangene Anlage keinen Tonzuschlag in \nAnsatz gebracht hat. Da bei der Referenzmessung ein Tonhaltigkeitswert im \nNahbereich von lediglich \"KTN = 2 dB\" festgestellt wurde, war im Hinblick auf die \nRegelung in Nr. 5.3.1 des bei der Erstellung des Messberichts maßgeblichen \nWindenergie-Erlasses vom 3. Mai 2002 (MBl. NRW. S. 742), die insoweit mit \nderjenigen in Nr. 5.1.1 des Windkraftanlagen-Erlasses vom 21. Oktober 2005 (MBl. \nNRW. S. 1288) übereinstimmt, kein Tonzuschlag zu vergeben.\n\n37\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2006 - 8 B 125/06 -.\n\n38\n\n(3) Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die errichtete Anlage bereits \nkonstruktionsbedingt typischerweise tonhaltig sei, und hierzu in der \nBeschwerdeschrift auf die Gegendarstellung des Herrn Q. vom 18. Dezember 2005 \nzum Schreiben des Landesumweltamtes vom 21. November 2005 Bezug nimmt, \nrechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die \nDarlegungen des Herrn Q. in dessen Schreiben vom 7. Oktober 2005 der Sache \nnach als unsubstantiiert eingestuft, da insoweit weder die Messungen noch ihre \nBeurteilung offengelegt wurden. Dies ist auch in Anbetracht der Gegendarstellung \nvom 18. Dezember 2005 nicht zu beanstanden, da ohne Offenlegung der \nMessergebnisse nicht einmal nachvollzogen werden kann, wie Herr Q. bei seinen \nMessungen die Anlagengeräusche von den u.a. windabhängigen Fremdgeräuschen \ngetrennt hat. Entsprechendes gilt für die Annahme des Herrn Q. , dass bei der \nSchallimmissionsprognose Reflexionen nicht berücksichtigt worden seien und dass \ninsoweit im Mittel Schallpegelerhöhungen von 5 bis 7 dB (A) zu erwarten seien. Denn \ndie der Genehmigung zugrunde liegende Immissionsprognose ist auf der Grundlage \nder DIN ISO 9613-2 erstellt worden und im Rahmen dieses Berechnungsverfahrens \n(vgl. Nr. 7.5) werden physikalische Effekte, wie z.B. auch Schallreflexionen, als sog. \nSpiegelquellen in die Prognoseberechnung einbezogen.\n\n39\n\n(4) Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Windkraftanlagetyps GEW 1.5SL hat \nes - auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insofern \nallein möglichen summarischen Prüfung - auch weder im Zeitpunkt der Erstellung \ndes Messberichts noch im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung einen hinreichend \nkonkreten objektiven Anhaltspunkt dafür gegeben, dass nicht nur einzelne Anlagen \ndieses Typs, sondern der Anlagentyp generell tonhaltige Geräusche entwickelt. \n\n40\n\nDies zeigt die vom Staatlichen Umweltamt Düsseldorf eingeholte Stellungnahme \ndes Landesumweltamtes vom 12. August 2003, in der mitgeteilt worden ist, dass das \nLandesumweltamt nach Prüfung der unabhängigen Messberichte und bei Einhaltung \nder Zusage des Herstellers, zukünftig das Getriebe eines bestimmten Herstellers \nnicht mehr einzusetzen, davon ausgehe, dass die geplante Windkraftanlage keine \nimmissionsrelevante Tonhaltigkeit aufweisen werde.\n\n41\n\nGegen eine generelle Tonhaltigkeit dieses Anlagentyps spricht auch das \nImmissionsgutachten des TÜV Rheinland vom 5. September 2005 an \nWindkraftanlagen des gleichen Typs im Windpark H. , bei denen weder ton- \nnoch impulshaltige Geräusche festgestellt wurden. Durchgreifende Bedenken gegen \ndie Unparteilichkeit des TÜV Rheinland zeigt die Beschwerdeschrift nicht auf. Die \nAntragstellerin belässt es bei der nicht näher substantiierten Behauptung, der \"TÜV\" \nsei wegen einer vom Landesumweltamt in Frage gestellten Messung an einer \nanderen Anlage als parteilich und für eine objektive Messung ungeeignet \nzurückzuweisen.\n\n42\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landesumweltamt im \nRahmen einer Messung am 21. Dezember 2005 nunmehr festgestellt hat, dass die \nhier in Rede stehende Windkraftanlage einzeltonhaltige Geräusche aufweist, die bei \neiner Beurteilung nach der TA Lärm durch einen Einzeltonzuschlag von 3 dB (A) zu \nberücksichtigen seien. Aus dieser Feststellung kann lediglich abgeleitet werden, dass \ndie vorliegende Anlage nicht entsprechend den Vorgaben in der Baugenehmigung \nbetrieben wird. Dieser Umstand ist aber für die Frage der von der Antragstellerin mit \ndiesem Verfahren in Zweifel gezogenen Rechtmäßigkeit der Genehmigung \nunerheblich. Dem nicht genehmigungskonformen Betrieb der Anlage hat im Übrigen \ndas Staatliche Umweltamt Düsseldorf als zuständige Überwachungsbehörde \nRechnung getragen, indem es der Beigeladenen durch Ordnungsverfügung vom \n9. Februar 2006 bis auf Weiteres den Betrieb der Windkraftanlage zur Nachtzeit \nzwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr untersagt hat, da an den Immissionspunkten 6 und \n8 (L. Straße 46 und 14) der für die Nachtzeit festgelegte Immissionsrichtwert \nvon 45 dB (A) unter Hinzurechnung eines Tonhaltigkeitszuschlags von 3 dB (A) um 1 \ndB (A) überschritten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Tagesimmissionsrichtwert \nvon 60 dB (A) an einem der Immissionspunkte - insbesondere bei der Antragstellerin \n- überschritten wird, bestehen danach nicht. Dieser Vorgang zeigt außerdem, dass \ndie Nebenbestimmungen A020 in der angefochtenen Baugenehmigung eine \nausreichende und effektive Handhabe dafür bieten, um im Rahmen der \nÜberwachung des Betriebs der Anlage den Schutz der Nachbarschaft vor \nunzumutbaren Immissionen zu gewährleisten. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit \nerstattungsfähig, weil sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 \nVwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n44\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und \norientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ \n2004, 1327).\n\n45\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und \n66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-22/8-b-2122-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-22/8-b-2122-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272219","retrieved":"2026-07-09 02:42:54.914265+00:00"}}