{"status":"available","doknr":"OLD272218","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0522.7D114.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-22","aktenzeichen":"7 D 114/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer eines Hubschrauberlandeplatzes. Er wendet \nsich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 338 \n- \"M. -E. \" - der Antragsgegnerin, der im Wesentlichen ein allgemeines \nWohngebiet festsetzt. \n\n3\n\nDas in etwa rechteckige Bebauungsplangebiet grenzt mit seiner nördlichen \nSchmalseite auf etwa 120 m an die hier von Nordwesten nach Südosten führende \nO. M1.---straße , mit seiner 170 m langen Ostseite an die von Norden nach \nSüden führende L.-------straße (K 3). Rund 140 m südlich des Bebauungsplangebiets \nverläuft die Straße Am Postdamm von Westen nach Osten, an die etwa 300 m östlich \nder Kreuzung L.-------straße /Am Q.---damm die O. M1.---straße anknüpft. \nZwischen O. M1.---straße , L.-------straße und der Straße Am Q.---damm \nliegt der E. von M. ; der Bereich östlich der L.-------straße ist durch den \nBebauungsplan Nr. 238 - \"Kapellensiedlung\" - überplant und als Dorfgebiet \nfestgesetzt. Nördlich der O. M1.---straße , östlich der L.-------straße setzt \nder Bebauungsplan Nr. 238 ein kleines Gewerbegebiet fest, das ein \nBetriebsgrundstück der Spedition G. erfasst. Nördlich folgen außerhalb des \nBebauungsplanbereichs weitere gewerblich genutzte Grundstücke. Südlich des vom \nBebauungsplan Nr. 338 erfassten Bereichs befindet sich westlich der L.-------straße \ndie Grundschule. Zur Spedition G. gehört eine rückwärtig des Hauses L.-------\nstraße 118 auf der Parzelle 435 stehende Lagerhalle. Diese Parzelle grenzt nördlich \nan die O. M1.---straße und westlich an die L.-------straße ; dort mündet \nzwischen den Wohnhäusern L.-------straße 112 und 114 eine Betriebszufahrt dem \nGebiet des Bebauungsplans Nr. 338 gegenüberliegend in die L.-------straße . Rund \n200 m westlich der Westgrenze des Bebauungsplans Nr. 338 befindet sich südlich \nder O. M1.---straße der Hubschrauberlandeplatz des Antragstellers. Die \nluftverkehrsrechtliche Genehmigung vom 7. Dezember 1984 (mit nachfolgenden \nÄnderungen) bestimmt in ihrer Auflage Nr. 8 a, Starts und Landungen dürfen in der \nRegel nur über den nördlichen An- und Abflugsektor erfolgen. Die Genehmigung \nstellt auch einen An- und Abflugsektor dar, der in östlicher Richtung über \nTeilbereiche des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 338 hinwegführt. Durch die \nNebenbestimmung Nr. 7 in ihrer durch Bescheid vom 7. Februar 2001 geänderten \nFassung bestimmt die Genehmigung den Zweck des Landeplatzes mit Geschäfts- \nund Privatflugverkehr nach Sichtflugregeln zwischen 6.00 und 22.00 Uhr.\n\n4\n\nDie Hauptzufahrt des Bebauungsplangebiets ist von der L.-------straße aus \nvorgesehen. Die öffentliche Verkehrsfläche verzweigt sich innerhalb des \nBebauungsplangebiets und erschließt die durch Baugrenzen begrenzten Baufenster \ndes allgemeinen Wohngebiets, die in offener Bauweise eingeschossig mit Einzel- \noder Doppelhäusern bebaut werden können. Je Wohngebäude sind höchstens zwei \nWohnungen zulässig. Im nordöstlichen Eckbereich des Bebauungsplans ist entlang \nder O. M1.---straße und der L.-------straße ein insgesamt rund 110 m langer \nLärmschutzwall vorgesehen, der 4 m hoch angelegt werden soll. Der Bebauungsplan \ngibt verschiedene Bepflanzungen vor. Im Süden des Bebauungsplanbereichs ist eine \nöffentliche Grünfläche geplant, die für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stehen \nsoll. Für alle Gebäude im Bebauungsplangebiet verlangt der Bebauungsplan \npassiven Lärmschutz. Hierzu ist in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 6 u. a. \nFolgendes bestimmt: \n\n5\n\n\"... für die Außenbauteile (ist) ein Schalldämmmaß von ... 40 dB(A) einzuhalten. \nDie Schallschutzfenster sind bei Wohnhäusern nur in Räumen, die dem ständigen \nAufenthalt von Menschen dienen, vorzusehen. ... bei Büroräumen liegen (die Werte \ndes Schalldämmmaßes) um 5 dB unter den Werten für Wohnungen. Bei \nSchlafräumen und Kinderzimmern, die zugleich als Schlafräume dienen, werden \nzusätzliche Belüftungseinrichtungen in Fenstern oder Wand erforderlich.\"\n\n6\n\nNach der 3. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs wurde folgende Festsetzung \nergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen: \n\n7\n\n\"Fenster von Räumen in den Obergeschossen, die dem ständigen Aufenthalt von \nMenschen dienen sollen, sind bei Gebäuden auf den Grundstücken östlich und \nnördlich des im Bereich des Lärmschutzwalls nach Osten führenden Stichwegs an \nden Gebäudewest- und -südseiten anzuordnen.\" \n\n8\n\nAuf der Bebauungsplanurkunde ist eine \"Vorbelastung durch Hubschrauberlärm\" \nvermerkt, zu der es unter Nr. 3 der textlichen Hinweise heißt:\n\n9\n\n\"Mitunter kann es im gesamten Plangebiet zu Lärmbelastungen durch den \nnahegelegenen Hubschrauberlandeplatz kommen. Die nach allgemeiner \nRechtsprechung abgeleiteten Richtwerte für Hubschrauberlandeplätze von 62 dB(A) \nkönnen in seltenen Fällen in Teilbereichen des Baugebiets um bis zu 8 dB(A) \nüberschritten werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund \nungünstiger Witterungsbedingungen für die maximal angenommene Zahl an \nFlugbewegungen (zwei- bis dreimal pro Jahr je 50 Starts und 50 Landungen) der \nöstliche Flugkorridor genutzt werden muss.\"\n\n10\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Bereits \nam 31. Oktober 1996 beschloss der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss der \nAntragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen und eine frühzeitige \nBürgerbeteiligung durchzuführen. Träger öffentlicher Belange wurden nach \nDurchführung einer Bürgerversammlung beteiligt. Insbesondere die \nHandwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer wandten sich gegen die \nBebauungsplanung im Hinblick auf die Immissionsbelastung des Plangebiets, sowie \nauf die Interessen der in den angrenzenden Gewerbegebieten gelegenen \nGewerbebetriebe und die Interessen der den Hubschrauberlandeplatz betreibenden \nFirma. Am 6. Mai 1999 beschloss der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss, den \nBebauungsplanentwurf offen zu legen. Im Jahre 2001 und im Jahre 2003 veranlasste \nder Ausschuss eine zweite und eine dritte Offenlage des Bebauungsplanentwurfs. \nDie Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und auch das Staatliche \nUmweltamt erneuerten Bedenken im Hinblick auf die Immissionssituation. Auch der \nAntragsteller brachte Anregungen in das Verfahren ein, zuletzt namentlich durch \nSchreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2003. Am 14. März 2005 \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin die 31. Änderung des Flächennutzungsplans, \nnahm zu den in das Verfahren eingebrachten Anregungen Stellung und beschloss \nden mit einer Begründung versehenen Bebauungsplan sodann als Satzung. Am \n23. Mai 2005 genehmigte die Bezirksregierung E1. die 31. Änderung des \nFlächennutzungsplans. Die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans \nund der Bebauungsplan wurden am 8. Juli 2005 öffentlich bekannt gemacht. \n\n11\n\nDer Antragsteller hat am 29. September 2005 den Normenkontrollantrag gestellt, \nzu dessen Begründung er ausführt: Er sei als Eigentümer des Grundstücks, auf dem \nder Hubschrauberlandeplatz bestehe, antragsbefugt. Der Antrag sei auch begründet. \nDer Bebauungsplan sei städtebaulich nicht gerechtfertigt, nämlich vollzugsunfähig. \nDie im Bebauungsplangebiet vorgesehene Wohnbebauung sei mit dem in § 15 \nAbs. 1 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar. Sie würde sich \nunzumutbaren betrieblichen Immissionen aussetzen. Der Bebauungsplan sei \nabwägungsfehlerhaft. Gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung dürften wegen ihrer \nprinzipiellen Konfliktanfälligkeiten nicht unmittelbar nebeneinander liegen, wie aus \ndem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatz folge. Ob die \nBebauungsplanung kleinere oder größere Siedlungseinheiten betreffe, sei insoweit \nnicht relevant. Das Interesse an gesunden Wohnverhältnissen sei nicht hinreichend \nbeachtet worden. In die Bewertung des Gewerbelärms seien zehn An- und \nAblieferungen der Firma G. bezüglich des nordöstlich der O. M1.---\nstraße gelegenen Betriebsteils in die Lärmberechnung eingestellt worden, nicht \njedoch das weitere Betriebsgrundstück L.-------straße 118. Obwohl im Gutachten \nBeckenbauer vom 27. Juli 1998 die Belastung des gesamten Plangebiets durch \nGewerbelärm ermittelt worden sei, gehe die Bebauungsplanbegründung davon aus, \ndass lediglich in einem Radius von 55 m um die Spedition G. im \nEinmündungsbereich O. M1.---straße /L.-------straße ein Immissionswert \nzwischen 55 und 60 dB(A) erreicht werde. Welche Auswirkungen der Lärmschutzwall \nhabe, sei nicht ermittelt worden. Der Lärmschutzwall genüge mit der vorgesehenen \nHöhe von 4 m ausweislich der schalltechnischen Untersuchung Beckenbauer vom \n8. Oktober 2004 nicht, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit für \ndie ersten Obergeschosse der Wohnhäuser sicherzustellen, obwohl dort Räume zum \nständigen Aufenthalt von Menschen zulässig seien. Der festgesetzte passive \nLärmschutz genüge nicht, um den Anforderungen zu genügen, die sich aus dem \nSchutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergeben würden, denn \npassivem Lärmschutz könne bei Vorhaben, die nicht dem Gemeinwohl dienen, nur \ndie Funktion vorbeugenden Umweltschutzes zukommen. Den Außenwohnbereichen \nsei kein Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen eingeräumt worden. Der \nSpeditionsbetrieb habe mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen \nAnforderungen zu rechnen, denn für die Immissionsbewertung komme es in \nAnwendung der TA Lärm auf Immissionsorte außerhalb der Gebäude an. Der \nBebauungsplan sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil Erweiterungs- und \nEntwicklungsabsichten des Betriebes nicht hinreichend abgewogen worden seien. \nHerr G. habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 an den Fachbereich \nStadtplanung der Antragsgegnerin auf die Erwartung von Kunden hingewiesen, just-\nin-time angeliefert zu werden. Unter dem 28. November 2002 habe er eine \nNutzungsänderung durch Ausweitung der Betriebszeiten beantragt. Nach Abschluss \ndes Offenlegungsverfahrens sei eine Nachtfahrerlaubnis erteilt worden. Im Rahmen \neiner normalen Entwicklung der Spedition sei mit einer Erhöhung der Zahl von An- \nund Abfahrten zu rechnen. Der Hinweis des Bebauungsplans auf Hubschrauberlärm \ngenüge zur Konfliktbewältigung nicht. Es sei eine fehlerhafte Unterstellung, An- und \nAbflugverkehr nur für den Nordsektor vorauszusetzen. Bei entsprechenden \nWetterverhältnissen müsse über den östlichen An- und Abflugsektor geflogen \nwerden. Dann würden die Lärmrichtwerte im Plangebiet überschritten. Die Flüge über \nden Ostsektor könnten nicht als seltene Ereignisse betrachtet werden, denn an mehr \nals 10 Tagen oder Nächten im Jahr müsste der östliche Flugsektor benutzt werden. \nFraglich sei, ob die schalltechnische Untersuchung Beckenbauer vom 29. Januar \n2001 nicht deshalb fehlerhaft sei, weil der Gutachter nicht von dem in der DIN 18005 \n(\"Schallschutz im Städtebau\") bestimmten Ermittlungsverfahren gemäß DIN 45643 \nausgegangen sei; auf dieses Bewertungsverfahren sei aber für Bereiche abzustellen, \ndie nicht dem Fluglärmschutzgesetz unterliegen. Auch die Helikopterfirma habe \nErweiterungsinteressen, die in der Abwägung unberücksichtigt geblieben seien. Die \nBelastung der Außenwohnbereiche durch Verkehrslärm habe keine hinreichende \nBeachtung gefunden. Eine ordnungsgemäße Abwägung hätte in den Blick nehmen \nmüssen, ob die Summe aller Lärmquellen den kritischen Bereich der \nGesundheitsgefährdung überschreite. Die Antragsgegnerin habe Alternativstandorte \nnicht hinreichend untersucht; südlich der Straße Am Q.---damm hätten \nWohnbauflächen in geeigneter Lage festgesetzt werden können; der dort \nbestehende Landschaftsschutz hätte zurücktreten können. Jedenfalls sei keine \nnaturschutzfachliche Überprüfung erfolgt.\n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n13\n\nden Bebauungsplan Nr. 338 - \"M. -E. \" - der Antragsgegnerin für \nunwirksam zu erklären.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nSie erwidert: Der Bebauungsplan begründe die Zulässigkeit von Vorhaben nicht, \ndie der Nachbarschaft gegenüber rücksichtslos sein könnten. Störungen und \nBelästigungen würden durch die festgesetzten passiven und aktiven \nSchallschutzmaßnahmen in zumutbaren Grenzen gehalten. Gewisse \nBeeinträchtigungen seien hinzunehmen, da dem Wunsch nach Wohnbebauung im \nDorfmittelpunkt vorrangiges Gewicht habe eingeräumt werden dürfen. Dem \nTrennungsgrundsatz des § 50 BImSchG habe in der Abwägung geringeres Gewicht \nbeigemessen werden dürfen, zumal bei kleinen Siedlungseinheiten wie M. \nErweiterungen nur an wenigen Stellen möglich seien. Wie die schalltechnische \nNeuberechnung vom 8. Februar 2000 gezeigt habe, würden nur in einem \nKreisausschnitt mit dem Radius von 55 m um den Einmündungsbereich L.-------\nstraße /Neuenkirchener M1.---straße die Immissionsrichtwerte im 1. Obergeschoss \nnachts überschritten. Städtebauliche Missstände würden nicht auftreten. Der Planung \nhabe zugrundegelegen, dass sich die fahrtechnischen Abläufe des \nSpeditionsbetriebs G. auf dem nördlich der O. M1.---straße gelegenen \nGrundstück ereignen würden. Auch bei einem Fahrbetrieb auf dem Grundstück L.-----\n--straße 118 müssten jedoch dorfgebietsspezifische Grenzwerte eingehalten \nwerden, die zudem durch den Lärmschutzwall gemindert würden. Hinsichtlich des \nFlugverkehrs seien nur zwei- bis dreimal pro Jahr bei bis zu 50 Starts und \n50 Landungen extreme Richtwertüberschreitungen von bis zu 8 dB(A) über dem \nhinzunehmenden Richtwert von 62 dB(A) im Bebauungsplangebiet zu erwarten; in \nder Praxis würde die verträgliche Zahl von zehn Starts und Landungen häufig nicht \nerreicht. Da die luftverkehrsrechtliche Genehmigung zudem vorschreibe, es sei in der \nRegel der nördliche Flugsektor zu nutzen, sei die Nutzung des östlichen Flugsektors \nals Ausnahme anzusehen. Der schalltechnischen Untersuchung der Auswirkungen \ndes Hubschrauberlandeplatzes habe die Leitlinie zur Ermittlung und Beurteilung der \nFluglärmimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen durch die \nImmissionsschutzbehörden der Länder vom 14. Mai 1997 (Landeplatz-\nFluglärmleitlinie, AzB-L) zugrundegelegen; die Messung und Beurteilung sei nach der \nDIN 45643 erfolgt. Der Gutachter sei bei der Berechnung der aktiven \nLärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor Immissionen der Spedition G. vom \nSchutzanspruch der im benachbarten Dorfgebiet gelegenen Wohnhäuser \nausgegangen und habe auf dieser Grundlage für das Speditionsgrundstück einen \nflächenbezogenen Schallleistungspegel angenommen, der die denkbaren \nBetriebserweiterungen erfasse. Konkrete Betriebserweiterungsabsichten seien im \nBebauungsplanverfahren nicht vorgetragen worden. Im Verfahren auf Genehmigung \nder Nachtfahrten habe der Betrieb gutachterlich nachgewiesen, dass mit der \nvorhandenen benachbarten Wohnbebauung kein Konflikt bestehe. Um die \nObergeschosse der Wohnhäuser ohne die für die Dachgeschosse geltenden \npassiven Lärmschutzmaßen zu schützen, müsste der Lärmschutzwall auf 6 m erhöht \nwerden; ein derart monumentales Gebilde sei städtebaulich nicht erwünscht. Einige \nGrundstücke entlang der L.-------straße seien vom Lärmschutzwall nicht erfasst; eine \nVerlängerung des Walls sei jedoch nicht in Frage gekommen, denn eine Abschottung \ndes neuen Wohngebiets würde einen nicht zu akzeptierenden Eingriff in das \nDorfgefüge darstellen. Die Gesamtlärmbelastung der verschiedenen Lärmquellen \nhabe nicht summiert betrachtet werden müssen, da es kein entsprechendes \nBeurteilungsverfahren gebe. Ein Alternativstandort hätte nicht überplant werden \nmüssen, denn alle anderen dorfnahen Lagen würden dem Einfluss von Gewerbe- \nbzw. Verkehrslärm unterliegen bzw. sich im Landschaftsschutzgebiet befinden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten über das \nBebauungsplanverfahren sowie die Bauakten der Spedition G. Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n20\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. \n\n21\n\nDer Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer eines der beiden im Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans gelegenen Grundstücke. Es ist jedoch möglich, dass er in \neinem die Antragsbefugnis eröffnenden Recht verletzt ist. Als Recht im Sinne des \n§ 47 Abs. 2 VwGO ist auch das Recht auf Abwägung der eigenen, durch die \nBebauungsplanung mehr als nur geringfügig berührten Belange anzusehen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n23\n\nDer Antragsteller behauptet ein abwägungserhebliches, hinreichend gewichtiges \nInteresse. Er ist Eigentümer des Grundstücks, auf dem ein luftverkehrsrechtlich \ngenehmigter Hubschrauberlandeplatz betrieben wird. Die wirtschaftliche Nutzbarkeit \nseines Grundstücks kann beeinträchtigt sein, wenn der Betrieb des \nHubschrauberlandeplatzes wegen etwaiger nachträglicher Immissionsschutzauflagen \nBeschränkungen unterworfen oder eine etwaig beabsichtigte Betriebsausweitung \ndeshalb gehindert sein kann, weil an den Landeplatz auf Grundlage der \nBebauungsplanfestsetzungen Wohnbebauung näher als bislang heranrücken kann. \nEntsprechende Befürchtungen hat der Antragsteller vorgetragen. Die \nAbwägungsrelevanz seiner Belange wird durch die Erwägungen der Antragsgegnerin \nbestätigt, die in das Bebauungsplanverfahren Eingang gefunden haben. Die \nAntragsgegnerin hat sich gerade auch mit der Belastung des Plangebiets durch \nHubschrauberlärm befasst.\n\n24\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n25\n\nDer Bebauungsplan und seine Festsetzungen sind im Sinne des § 1 Abs. 3 \nBauGB städtebaulich gerechtfertigt. Die städtebauliche Rechtfertigung ergibt sich \nbereits unmittelbar aus der Bebauungsplanbegründung. Im Hauptsiedlungsbereich \nvon M. sollen zusätzliche Wohnbauflächen ausgewiesen werden, um den \nWohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung mittelfristig zu decken \n(Bebauungsplanbegründung Nr. 2.0). Diesem beachtlichen städtebaulichen Belang \n(vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BauGB) hält der Antragsteller zu Unrecht entgegen, der \nBebauungsplan sei gar nicht vollzugsfähig; Wohnbebauung sei in den allgemeinen \nWohngebieten wegen unzumutbarer gewerblicher Immissionen unzulässig. Die \nImmissionsbelastung des Bebauungsplangebiets führt jedoch nicht zur \nVollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans, was weiter unten noch auszuführen sein \nwird. \n\n26\n\nForm- oder Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind nach Lage der dem \nSenat vorliegenden Akten gegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht \nworden. Ohne Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensfehler sind nicht \nersichtlich.\n\n27\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von \neinschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen.\n\n28\n\nDer Bebauungsplan ist abwägungsfehlerfrei.\n\n29\n\nNach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die \nöffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. \nDas so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, \nwas nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur \nPlanung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n30\n\nDer Bebauungsplan ist zunächst nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, wie der \nAntragsteller meint, weil die Antragsgegnerin das allgemeine Wohngebiet in der \nNähe des durch den Bebauungsplan Nr. 238 nördlich der O. M1.---straße , \nöstlich der L.-------straße festgesetzten Gewerbegebiets (dem sich in nördlicher \nRichtung außerhalb des Bebauungsplangebiets weitere gewerblich genutzte \nGrundstücke anschließen) sowie des westlich gelegenen Hubschrauberlandeplatzes \nvorgesehen hat. Dem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatz ist kein \nVerbot in dem Sinne zu entnehmen, gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung dürften \nnie nebeneinander liegend geplant werden. Gemäß § 50 BImSchG sind bei \nraumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen \nFlächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die \nausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie \nmöglich vermieden werden. Dieser Bestimmung ist jedoch keine Planungsschranke \nin dem Sinne zu entnehmen, eine Gemeinde dürfe es schon nicht zum Gegenstand \nihrer abwägenden Entscheidung machen, ob nicht insbesondere unter \nBerücksichtigung der jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten und der \nmöglichen Immissionsschutzmaßnahmen ein an ein Gewerbegebiet angrenzendes \nWohngebiet festgesetzt werden kann. Vielmehr ist § 50 BImSchG eine der \nAbwägung unterliegende Planungsdirektive, die der Gemeinde vorgibt, bei der \nPlanung eines neu anzulegenden, einer Wohnbebauung benachbarten Gewerbe- \noder Industriegebiets die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in die \nAbwägung einzustellen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1992 - 4 NB 41.92 -, juris.\n\n32\n\nNichts anderes gilt für den Fall der Festsetzung eines Wohngebiets neben einem \nGewerbegebiet. Sollen derartige Gebiete nach der Entscheidung der Gemeinde \naneinandergrenzen, muss die Gemeinde durch die Art und Weise der planerischen \nFestsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden. Dazu können \nbeispielsweise auch planerische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB \ngehören. Nach dieser Vorschrift sind bestimmte bauplanerische Festsetzungen \nzulässig, mit denen schädlichen Umwelteinwirkungen begegnet werden kann.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 1992 - 4 NB 41.92 - und vom 7. \nJuli 2004 - 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71.\n\n34\n\n§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ermächtigt die Gemeinde, zum Schutz und zur \nVermeidung von oder zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen und \nsonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bauliche oder \nsonstige Vorkehrungen zu treffen. Zu den danach möglichen Vorkehrungen gehören \nMaßnahmen des aktiven und/oder passiven Schallschutzes. Das \"Schutzmodell\" des \nBundes-Immissionsschutzgesetzes beschränkt passive Schallschutzmaßnahmen \nnicht auf dem vorbeugenden Immissionsschutz dienende Maßnahmen. Vielmehr \nkann auch passiver Schallschutz ein geeignetes Mittel sein, um schädliche \nUmwelteinwirkungen zu vermeiden.\n\n35\n\nDas Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbar \nauf die Bauleitplanung ein. Seine rechtlichen Vorgaben greifen grundsätzlich erst auf \nder Ebene der Anlagenzulassung. Das schließt zwar nicht aus, dass ihm bereits im \nRahmen der Bauleitplanung Rechnung getragen werden muss. Eine \nSchrankenfunktion erfüllt es im Planungsstadium allerdings nur in einer Richtung. Die \nGemeinde darf keinen Bebauungsplan aufstellen, der aus Rechtsgründen nicht \nvollzugsfähig sie. Trifft sie Festsetzungen, deren Verwirklichung an den \nAnforderungen des Immissionsschutzrechts scheitert, so verstößt ihre Planung \ngegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit, das dem in § 1 \nAbs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebot rechtlich vorgelagert ist und nicht nach \nAbwägungsgesichtspunkten überwunden werden kann. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 \n\n37\n\n- 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67.\n\n38\n\nDem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist jedoch keine Regelung zu entnehmen, \ndie eine auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte Festsetzung schon deshalb \nausschließen würde, weil sie nicht nur dem vorbeugenden Immissionsschutz, \nsondern (auch für nicht dem Gemeinwohl dienende Vorhaben) dem Schutz vor ohne \nentsprechende Festsetzung möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen dienen soll. \nDer Wortlaut und der Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gibt für einen derart \neingeschränkten Anwendungsbereich gemeindlicher Festsetzungsmöglichkeiten \nebenfalls nichts her. Der Senat schließt sich deshalb nicht der vom Antragsteller \nzitierten Entscheidung des 8. Senats, Beschluss vom 1. September 2005 - 8 A \n2810/03 -, BauR 2006, an, wenn dieser einen anderen Sachverhalt betreffende \nEntscheidung etwas anderes zu entnehmen sein sollte. \n\n39\n\nDie Antragsgegnerin hat die immissionsschutzrechtlich erheblichen Umstände in \nder Abwägung fehlerfrei berücksichtigt.\n\n40\n\nDas Bebauungsplangebiet grenzt mit der nördlichen und der westlichen Seite an \nunbebaute Bereiche, die nach dem dem Senat vorliegenden Kartenmaterial eindeutig \ndem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sind. Im Süden schließt die \nGrundschule von M. an, im Osten, jenseits der L.-------straße , folgt (mit \nAusnahme der Parzelle 435) ein ausschließlich wohngenutzter Bereich zwischen L.--\n-----straße , O. M1.---straße und Am Q.---damm , der durch den \nBebauungsplan Nr. 238 als Dorfgebiet festgesetzt ist. Ein Gewerbegebiet, dessen \nImmissionen auf das Bebauungsplangebiet einwirken, stößt nur mit seiner \nSüdwestspitze an die Kreuzung O. M1.---straße /L.-------straße , an die das \nGebiet des Bebauungsplans Nr. 338 nur mit seiner Nordostspitze anschließt. Für die \nstädtebauliche Entwicklung des durch den streitbefangenen Bebauungsplan \nüberplanten Bereichs ist bei diesen Gegebenheiten die durch Wohnbauten geprägte \nSituation östlich der L.-------straße bedeutsamer als das Gewerbegebiet im \nNordosten. Der Bebauungsplan begründet nicht erstmals eine Gemengelage \nzwischen Wohnbauten und gewerblicher Nutzung, sondern entwickelt die \nWohnnutzung in westlicher Richtung fort und damit in eine Richtung, die nicht zu \neiner gegenüber der vorhandenen Wohnnutzung zusätzlichen Beeinträchtigung des \n(faktischen) Gewerbegebiets nördlich der O. M1.---straße führt. Die \nörtlichen Gegebenheiten sind danach am ehesten vergleichbar mit einer bereits \nbestehenden Gemengelage, für die das Trennungsgebot des § 50 BImSchG ohnehin \nkeine strikte Geltung beansprucht.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 BN 15.04 -, juris.\n\n42\n\nDer Bebauungsplanung steht nicht entgegen, dass Wohnbebauung nunmehr \nnäher an den auf dem Grundstück des Antragstellers betriebenen \nHubschrauberlandeplatz heranrückt. Weder lässt der Betrieb als \nHubschrauberlandeplatz unzumutbare Lärmimmissionen für die Wohnbebauung im \nallgemeinen Wohngebiet erwarten noch hat die Antragsgegnerin \nabwägungsbeachtliche Belange des Betriebs fehlgewichtet.\n\n43\n\nDie durch den Hubschrauberverkehr zu erwartenden Lärmimmissionen sind von \nder Antragsgegnerin auf der Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens C. \nvom 29. Januar 2001 zutreffend bewertet worden. Die luftverkehrsrechtliche \nGenehmigung des Hubschrauberlandesplatzes vom 7. Dezember 1984, geändert \ndurch Bescheide vom 25. Juni 1990 und vom 7. Februar 2001, lässt Geschäfts- und \nPrivatflugverkehr nach Sichtflugregeln zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zu. Eine \nImmissionsbelastung der Nachbarschaft ist auf Grundlage dieser Gegebenheiten \nnachts nicht zu erwarten. Allerdings hat der Antragsteller in der mündlichen \nVerhandlung darauf hingewiesen, er erhalte dann eine entsprechende \nEinzelgenehmigung, wenn nachts ein Hubschrauber landen oder starten solle. Ein \nentsprechendes Geschehen hat er jedoch im Bebauungsplanverfahren nicht \nvorgetragen, sondern sich auf die ihm erteilte luftverkehrsrechtliche Genehmigung \nbezogen; diese lässt keinen nächtlichen Flugbetrieb zu. Von diesen betrieblichen \nGegebenheiten durfte die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung ausgehen. Die Zahl \nder Starts und Landungen ist tagsüber allerdings nicht (ausdrücklich) beschränkt, \nsodass das tatsächlich zu erwartende Hubschrauberaufkommen in die \nImmissionsbewertung einzustellen war. Dass die Antragsgegnerin die Zahl zu \nerwartender Flugbewegungen unzutreffend prognostiziert haben könnte, legt der \nAntragsteller nicht dar. Der von der Antragsgegnerin beauftragte Gutachter hat die \nZahl der Flugbewegungen in Rechnung gestellt, die ihm vom Geschäftsführer der \nI. Geschäftsreisen GmbH benannt worden sind (vgl. S. 2 f. des Gutachtens). \nAbgesehen von zwei bis drei Tagen im Jahr, an denen Flugveranstaltungen \ndurchgeführt werden, sind dies bis zu zehn Starts und zehn Landungen täglich. Die \nStarts und Landungen dürfen gemäß Auflage 8 a der insoweit unverändert gültigen \nluftverkehrsrechtlichen Genehmigung vom 7. Dezember 1984 in der Regel nur über \nden nördlichen An- und Abflugsektor erfolgen. Bei zehn Starts und zehn Landungen \npro Tag ergibt sich für das Bebauungsplangebiet keine Lärmbelastung, die in einem \nallgemeinen Wohngebiet nicht hingenommen werden müsste. Es ergibt sich bei einer \nBewertung nach der AzB-L ein äquivalenter Dauerschallpegel von unter 50 dB(A) \n(Gutachten S. 4 f., Anlage III Alternative II). Nach Angaben des Gutachters kann der \nnach der AzB-L berechnete Dauerschallpegel mit den Orientierungswerten der DIN \n18005 verglichen werden. Ein Dauerschallpegel von bis zu 50 dB(A) tags ist als \nImmissionsbelastung in einem allgemeinen Wohngebiet hinnehmbar (vgl. Tabelle 1 \nDIN 18005). Der Antragsteller wendet ein, den Berechnungen des Gutachters sei \nnicht die in der DIN 18005 (vgl. Nr. 2.3) in Bezug genommene DIN 45643 zu Grunde \ngelegt worden. Auch die AzB-L verweist jedoch zur Messung und Bewertung von \nFluggeräuschen an Flugplätzen auf die DIN 45643 (vgl. Nr. 1 AzB-L). Substantiierte \nAnhaltspunkte, der Gutachter sei nicht von dem durch diese DIN-Norm bestimmten \nVerfahren ausgegangen, bestehen nicht. Auch kommt es für die \nImmissionsbewertung nicht nur auf Starts und Landungen in östlicher Richtung an. In \nder Tat ist zwar Nr. 8a der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung vom 7. Dezember \n1984 nicht dahin zu verstehen, Starts und Landungen in östlicher Richtung seien im \nWesentlichen ausgeschlossen. Wenn danach der An- und Abflug \"in der Regel\" über \nden nördlichen An- und Abflugsektor verlangt wird, ist - selbstverständlich - der \nOstsektor für den Flugverkehr dann zu nutzen, wenn der Nordsektor nicht genutzt \nwerden kann. Dies ist, worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat, bei \nentsprechenden Wetterbedingungen der Fall. Wer ein Luftfahrzeug (hierzu gehört \nauch ein Drehflügler, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG) führt, ist verpflichtet, gegen den \nWind zu landen und zu starten, sofern nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht auf den \nFlugbetrieb, die Ausrichtung der Start- und Landebahnen oder andere örtliche \nGründe es ausschließen (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 6 LuftVO).\n\n44\n\nDie Fluglärmbelastung, die die Antragsgegnerin als mit der Festsetzung eines \nallgemeinen Wohngebiets vereinbar ansehen durfte, musste sie jedoch nicht anhand \ndes Immissionswertes bewerten, der sich dann ergibt, wenn an einem Tag bei \nentsprechenden Wetterbedingungen alle Starts und Landungen über den östlichen \nAn- und Abflugsektor erfolgen. Hat der Gesetz- und Verordnungsgeber wie hier für \neinen Hubschrauberlandeplatz weder Lärmgrenzwerte noch ein Mess- oder \nBeurteilungsverfahren für die Bewertung von Beurteilungspegeln vorgegeben, ist ein \nzur Erfassung und Bewertung des Lärms geeignetes Verfahren auszuwählen. Ein \nsolches Bewertungsverfahren muss nicht auf den Dauerschallpegel abstellen, der \nsich für einen einzelnen Tag mit der stärksten Lärmbelastung ergibt. Sachgerecht \nkann auch sein, in entsprechender Anwendung der AzB (Anleitung zur Berechnung \nvon Lärmschutzbereichen, Erlass des Bundesministers des Innern vom 27. Februar \n1975, GMBl. 1975, 162, mit Ergänzung vom 20. Februar 1984 - U II 4-560-120 43 -), \nauf den über die sechs verkehrsreichsten Monate gemittelten äquivalenten \nDauerschallpegel abzustellen. Bei schwankenden tatsächlichen Verhältnissen wie \nder von der Windrichtung abhängigen Flugbetriebsrichtung können Mittelungen \nsogar unumgänglich sein, weil kein Beurteilungszeitraum für sich genommen ohne \nweiteres repräsentative Werte aufweist.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134, 135, 155, 164 und \n167/00.AK -; BVerwG, Beschluss vom 18. August 2005 - 4 B 18.05 -.\n\n46\n\nDiese Bewertungsgrundsätze können auf die Bewertung des vom \nHubschrauberlandeplatz ausgehenden Fluglärms entsprechend Nr. 3.14 AzB-L \nübertragen werden. Wenn die Antragsgegnerin S. 7 der Bebauungsplanbegründung \ndie zwei bis drei Flugtage im Jahr mit bis zu 50 Starts und 50 Landungen und ferner \nan anderen als diesen Flugtagen fünf Starts und Landungen über den östlichen An- \nund Abflugsektor als seltene Ereignisse bezeichnet hat, die als Ausnahmefall \nanzunehmen seien, mag diese Formulierung in dem vom Antragsteller aufgegriffenen \nSinne missverständlich sein; seltene Ereignisse seien nur solche, die an nicht mehr \nals zehn Tagen im Jahr auftreten dürften. Auf eine solche Bewertungsgrundlage \nkommt es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht an. Ein seltenes Ereignisses mit \nder vom Antragsteller angenommenen Bedeutung ist ein Ereignis, das wegen \nvoraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage an nicht mehr als \nzehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr zu erwarten ist, vgl. Nr. 7.2 der TA Lärm. \nDie Starts und Landungen, die über den östlichen An- und Abflugsektor führen, sind \njedoch in dem Sinne selten zu erwarten, dass ausgeschlossen werden kann, im \nPlangebiet würde es zur Überschreitung der maßgebenden Orientierungswerte \nkommen, wenn der Bewertung der über die sechs verkehrsreichsten Monate \ngemittelte Dauerschallpegel zu Grunde gelegt wird. Selbst bei einer Flugverteilung \nvon jeweils fünf Starts und fünf Landungen täglich auf den östlichen und den \nnördlichen An- und Abflugsektoren kommt es ausweislich des Gutachtens C. \nzur Überschreitung des Orientierungswertes nur in einem kleinen nordwestlichen \nBereich des Bebauungsplangebiets. Eine solche Flugverteilung ist jedoch durch die \nAuflage 8 a der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung ausgeschlossen. Die Zahl der \nFlugbewegungen über die Ostroute wird ganz erheblich hinter der Zahl der \nFlugbewegungen in nördlicher Richtung zurückbleiben. Die Ostroute muss nur dann \ngewählt werden, wenn der Wind bei Landungen aus Westen bzw. bei Starts aus \nOsten weht. Selbst bei stetigem exakten Westwind führen nur 50% der \nFlugbewegungen über den Ostsektor, denn die Starts dürfen dann nicht mit dem \nWind in Ostrichtung, sondern lediglich die Landungen von Osten erfolgen. Die sich \nbei solchen Windverhältnissen ergebende 50:50 - Verteilung der Flugbewegungen \nentspricht jedoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen, da der Nordsektor für alle \nStarts und Landungen immer dann genutzt werden muss, wenn der Wind aus \nnördlichen und südlichen Richtungen weht oder Windstille herrscht. \n\n47\n\nDie Lärmbelastung des nordwestlichen Bebauungsplanbereichs durch \nHubschrauberlärm wird damit noch deutlich hinter der Lärmbelastung zurückbleiben, \ndie vom Gutachter für eine 50:50 - Verteilung der Flugbewegungen über den Nord- \nbzw. den Ostsektor errechnet hat. Die sich dort ergebende Lärmbelastung ist ohne \nweitergehende, durch den Bebauungsplan vorgegebene Maßnahmen zumutbar. Die \ninsoweit maßgebende Lärmbelastung wird von der vom Gutachter C. \nberücksichtigten Rechtsprechung (unter Beachtung der jeweiligen örtlichen \nGegebenheiten, aus denen sich hier jedoch nichts zu Gunsten des Antragstellers \nergibt), bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) angenommen.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134, 135, 155, 164 und \n167/00.AK -, aaO.\n\n49\n\nEine solche Immissionsbelastung wird hier auch im nordöstlichen Bereich des \nBebauungsplangebiets nicht annähernd erreicht. \n\n50\n\n Die Antragsgegnerin hat Erweiterungsabsichten der I. Geschäftsreisen \nGmbH abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. Potentiell abwägungsbeachtlich kann \nauch das Bedürfnis an einer künftigen Betriebsausweisung sein. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BauR 2000, 689 = \nBRS 62 Nr. 50.\n\n52\n\nKonkrete Betriebserweiterungsabsichten, die die Antragsgegnerin hätte abwägen \nund berücksichtigen können, haben der Antragsteller bzw. die Firma I. \nGeschäftsreisen GmbH jedoch nicht dargelegt. Einer Ausweitung des Betriebes steht \ndas Bebauungsplangebiet ohnehin nicht entgegen, solange die für die \nLärmbewertung erhebliche Zahl von Flügen über den Ostsektor nicht ganz \nwesentlich steigen würde. In welchem Umfang die luftverkehrsrechtliche \nGenehmigung eine wesentliche Veränderung des Fluggeschehens zulassen würde, \nbedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Nur angemerkt sei, \ndass die zwei Starts und zwei Landungen erlaubende Auflage 8 a Satz 2 der \nGenehmigung vom 7. Dezember 1984 unter dem Vorbehalt des jeweiligen Widerrufs \nmit der Begründung durch Bescheid vom 25. Juni 1990 aufgehoben worden ist, die \nAnzahl der Starts und Landungen werde sich nicht wesentlich erhöhen, sondern es \nerfolge lediglich eine Umverteilung der Flugbewegungen.\n\n53\n\nDie Antragsgegnerin hat ferner die Lärmbelastung des Plangebiets durch die \nSpedition G. und weiterer Gewerbebetriebe abwägungsfehlerfrei in die \nAbwägung eingestellt. Sie hat mehrere Gutachten in Auftrag gegeben. Die \nAntragsgegnerin hat das mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 artikulierte Interesse \nder Spedition nicht verkannt, des nachts an- und abzufahren. Sie hat das Gutachten \nC. vom 8. Oktober 2004 eingeholt. Dieses kommt unter Berücksichtigung des \nim Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwalls zu dem insoweit vom Antragsteller \nnicht in Abrede gestellten Ergebnis, die nächtlichen Immissionsrichtwerte für ein \nallgemeines Wohngebiet würden mit Ausnahme eines kleinen Bereichs im Nordosten \ndes Bebauungsplans und dort für die Obergeschossebene nicht eingehalten, im \nErdgeschoss jedoch eingehalten. Für die Obergeschossebene hat die \nAntragsgegnerin die im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen passiven \nSchallschutzes (Anordnung der nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen \nbestimmten Räume) aufgegriffen und festgesetzt. Dies ist - wie oben ausgeführt - \nnicht deshalb ein unzulässiges Vorgehen, weil passive Schallschutzmaßnahmen gar \nnicht festgesetzt werden dürften. Zugleich hat die Antragsgegnerin mit der \nFestsetzung, welche Räume in Obergeschossen der Wohnhäuser wo angeordnet \nwerden dürfen, der Vorgabe gemäß Anhang A 1.3 der TA Lärm Rechnung getragen, \nwonach der maßgebende Immissionsort 0,5 m außerhalb von der Mitte des \ngeöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen \nRaumes liegt. Schutzbedürftige Räume sind der Spedition im nordöstlichen \nBebauungsplanbereich unter Berücksichtigung der textlichen Festsetzung des \nBebauungsplans in den Obergeschossen nicht zugewandt. Der so genannte \nAußenwohnbereich hier mit Terrassen pp. im Erdgeschoss bzw. Balkonen am \nObergeschoss im lärmabgewandten Bereich wird durch den Lärmschutzwall bzw. die \nWohnhäuser selbst vor unzumutbaren Lärmimmissionen abgeschirmt.\n\n54\n\nKonkrete von der Antragsgegnerin nicht gewürdigte Erweiterungsabsichten hat \ndie Spedition G. über die mit Bauschein vom 15. April 2004 berücksichtigten \nBetriebszeiten hinaus nicht vorgetragen.\n\n55\n\nDass die Spedition bei diesen Gegebenheiten mit nachträglichen Auflagen \nrechnen müsste, ist nicht erkennbar. Allenfalls könnte insoweit von Belang sein, dass \nder Spedition auch eine Lagerhalle auf dem Grundstück Parzelle 435 zugeordnet ist, \ndie im Gutachten C. vom 8. Februar 2000 keine Berücksichtigung gefunden \nhat. Dem Vortrag der Antragsgegnerin, dort fänden keine nennenswerten \nfahrtechnischen Abläufe der Spedition statt, ist der Antragsteller über den Vortrag in \nder mündlichen Verhandlung hinaus nicht entgegengetreten, auch dort würden LKW \nabgestellt. Selbst wenn die Antragsgegnerin den der Abwägung zugrunde liegenden \nSachverhalt insoweit nicht hinreichend ermittelt haben und ferner insoweit ein \nerheblicher Verfahrensmangel anzunehmen sein sollte, ist der (in diesem \nZusammenhang zugunsten des Antragstellers einmal unterstellte) Verfahrensmangel \njedenfalls nicht auf das Ergebnis von Einfluss gewesen (vgl. § 214 Abs. 3 BauGB). \nDenn die betriebliche Situation verschlechtert sich für die Spedition G. auf \nGrundlage der im Bebauungsplan zulässigen Nutzungen nicht. Für diese Bewertung \nist maßgebend, dass der Gutachter C. darauf abgestellt hat, der Betrieb G. \nmüsse auf die Wohnbebauung im festgesetzten Dorfgebiet Rücksicht nehmen; er hat \neinen entsprechenden flächenbezogenen Schallleistungspegel zur Grundlage der \nBewertung gemacht, welche Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplangebiet \nerforderlich sind. Diese Berechnungsweise umfasst zugleich (vom Betrieb G. \nallerdings nicht konkret artikulierte) Erweiterungsmöglichkeiten. Tatsächlich liegt der \nSchutzanspruch der Wohnnutzung im Bereich des Bebauungsplans Nr. 238 \n- \"Kapellensiedlung\" - jedoch niedriger. Nach den örtlichen Gegebenheiten, wie sie \naus der dem Senat vorliegenden Deutschen Grundkarte hervorgehen, ist das sich \nzwischen der L.-------straße , der Straße Am Q.---damm und der O. M1.---\nstraße erstreckte Plangebiet mit Ausnahme der Kapelle im äußersten Südwesten \ndes Plangebiets und der einen Lagerhalle der Spedition G. auf der Parzelle 435 \nausschließlich mit Wohnhäusern (und Nebenanlagen) bebaut. Es gibt auch keine \nFläche in diesem Bereich, auf der eine Wirtschaftsstelle eines land- oder \nforstwirtschaftlichen Betriebs sinnvoll realisiert werden könnte. Bei diesen \nGegebenheiten ist die Festsetzung eines Dorfgebiets funktionslos. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 \n\n57\n\n- 4 B 33.01 -, BRS 64 Nr. 72. \n\n58\n\nAngesichts der fast ausnahmslosen, in sich geschlossenen Wohnbebauung in \ndem als Dorfgebiet festgesetzten Bereich kann entgegen der vom Antragsteller in der \nmündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht keine Rede davon sein, dieser Bereich \nsei selbst als so genannte Gemengelage anzusehen. Die gewerbliche Nutzung \nbesteht nach Vortrag der Beteiligten (mit Ausnahme der einen als so genannter \nFremdkörper zu wertenden Lagerhalle) nördlich der O. M1.---straße ; zwei \nGebiete unterschiedlicher, aber klar abgrenzbarer Nutzungsstruktur stoßen hier \naneinander, und zwar das (faktische) Gewerbegebiet im Norden und das Wohngebiet \nim Süden. Diese Gegebenheiten haben sich auf Grundlage des (funktionslosen) \nBebauungsplans Nr. 238 entwickelt, denn dieser setzte nördlich der O. M1.--\n-straße ein Gewerbegebiet und südlich ein Dorfgebiet fest, das sich von Beginn an \nals Wohngebiet entwickelt hat. Danach ist der immissionsschutzrechtliche \nSchutzanspruch der im Wohngebiet gelegenen Wohnnutzung gegenüber den im \n(faktischen) Gewerbegebiet zwar im Sinne eines so genannten Mittelwertes \nreduziert; innerhalb des Wohngebiets ist jedoch auf die Wohnnutzung dem \nGebietscharakter entsprechende Rücksicht zu nehmen. Daher muss die Spedition \nG. auf nicht minder schutzwürdige Wohnnutzung Rücksicht nehmen, die der \nBetriebsstätte vergleichbar nahe liegt, wie die im Bebauungsplan mögliche, die \nzudem durch aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen geschützt ist. Dies gilt \nnamentlich auch für die betriebliche Nutzung der Lagerhalle auf der Parzelle 435. Die \nvon dort zur L.-------straße führende Zufahrt führt an im Wohngebiet gelegenen \nWohngrundstücken entlang.\n\n59\n\nDie Antragsgegnerin hat die Belastung des Bebauungsplangebiets durch \nVerkehrslärm gutachterlich prüfen lassen und abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. \nAusweislich des Schallgutachtens wird das Bebauungsplangebiet im \nErdgeschossbereich in einer Tiefe von ca. 28 m, im Obergeschossbereich in einer \nTiefe von ca. 35 m tagsüber mit Verkehrslärm belastet, der über die Werte der 16. \nBImSchV hinausgeht und bis zu etwa 64 dB(A) reicht. Dass sie dennoch die östliche \nBauzeile nicht auf voller Länge durch den Lärmschutzwall vor \nLärmbeeinträchtigungen geschützt hat, relativiert sich vor dem Hintergrund, dass in \ndiesem Bereich die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h \nerwogen wird. Ferner durfte die Antragsgegnerin dem Schutz des Ortsbildes insoweit \nVorrang vor einer Verlängerung des Lärmschutzwalls einräumen, zumal die \nWohnnutzung durch passive Lärmschutzmaßnahmen und die so genannten \nAußenwohnbereiche durch die zur Straße vorgelagerten Baukörper weitgehend \ngeschützt werden und schließlich der Lärmschutzwall ohnehin nicht durchgehend \nentlang der östlichen Plangebietsgrenze geführt werden kann, denn hier soll die \nZufahrtsstraße in das Plangebiet hineingeführt werden. \n\n60\n\nDie Belastung des Plangebiets durch Lärm verschiedener Lärmquellen forderte \nkeine Gesamtlärmbetrachtung. Eine Gesamtlärmbetrachtung kann aus Gründen des \nGrundrechtsschutzes geboten sein, wenn die Lärmbelastung zu \nGesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums führen \nkann.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1998 \n\n62\n\n- 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1.\n\n63\n\nEine Gesamtlärmbelastung, die Gesundheitsgefahren befürchten ließe, steht hier \nnicht in Rede.\n\n64\n\nDie Antragsgegnerin musste über die von ihr vorgenommenen Bewertung hinaus \nkeine weiteren Alternativstandorte untersuchen. Ist der überplante Bereich für die \nAufnahme eines allgemeinen Wohngebiets in zentraler Lage des Dorfes M. \ngrundsätzlich geeignet, kommt es nicht darauf an, ob auch andere Ortsflächen für die \nWohnbauentwicklung geeignet sind. Zudem ist der Antragsteller den Darlegungen \nder Antragsgegnerin nicht entgegengetreten, bei allen anderen Ortsflächen hätte sich \nebenfalls eine Belastung durch Gewerbelärm ergeben oder hätten zumindest \nlandschaftsschutzrechtliche Hindernisse bestanden. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n66\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n67\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-22/7-d-114-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LuftVO 2015","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-22/7-d-114-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272218","retrieved":"2026-07-09 02:42:54.816030+00:00"}}