{"status":"available","doknr":"OLD272216","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0522.6A4265.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-22","aktenzeichen":"6 A 4265/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \ndie Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Es unterliegt bereits \nZweifeln, ob der hierauf gerichtete Antrag der Klägerin zulässig \nist. Denn die Begründung dieses Antrags ist von der Klägerin \nnicht, wie nach § 124a Abs. 4 Satz 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der ab dem 1. \nSeptember 2004 geltenden Fassung des Artikels 6 Nr. 2a des \nGesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) \nvorgeschrieben, beim Oberverwaltungsgericht, sondern beim \nVerwaltungsgericht eingereicht worden; beim \n\n3\n\nOberverwaltungsgericht ist die Antragsbegründung nur \nmittelbar - nach Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht - \neingegangen, und dies auch erst am 14. Oktober 2004, also mehr \nals zwei Monate nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. \nDiese Problematik bedarf jedoch keiner Vertiefung, da der \nAntrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Die von der \nKlägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 \nNr. 1, 2 und 3 VwGO greifen nicht durch.\n\n4\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nangesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n5\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 \nA 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nJuli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. \n\n6\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). \n\n7\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. \n\n8\n\nDie am 12. September 0000 geborene Klägerin, eine \nLehrerin mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe, \narbeitet seit dem 1. Februar 2002 im öffentlichen Schuldienst \ndes beklagten Landes. Sie wurde zunächst befristet für die Zeit \nvom 1. Februar 2002 bis zum 31. Januar 2003 als so genannte \nSeiteneinsteigerin eingestellt und an der Hauptschule M. \nfachfremd als Lehrerin für Mathematik eingesetzt. Nach \nerfolgreicher Teilnahme an einem \nQualifikationserweiterungskurs im Fach Mathematik erhielt sie \ndie unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Hauptschule und \nwurde mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis übernommen. Sie erstrebt die \nVerpflichtung des Beklagten, sie in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zu übernehmen, hilfsweise über dieses Begehren unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat ihre hierauf zielende Klage als \nunbegründet angesehen: Die Entscheidung des beklagten \nLandes, die Klägerin nicht zu verbeamten, sei rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Sie habe bei ihrer Einstellung die für eine \nVerbeamtung geltende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren (§ 6 \nAbs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung - LVO -) \nüberschritten. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze \nbestehe in ihrem Fall nicht. Insbesondere könne sie sich in \ndiesem Zusammenhang nicht auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. \n3 Satz 2 Nr. 1 LVO in Verbindung mit dem Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 - 121-\n22/03 Nr. 1050/00 - (Mangelfacherlass) berufen. Denn sie \nverfüge über keine der in diesem Erlass vorausgesetzten \nLehramtsbefähigungen. Eine unbefristete Unterrichtserlaubnis \nfür die Hauptschule sei einer Lehramtsbefähigung für die \nSekundarstufe I nicht gleichzustellen. Auch aus dem Erlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2001 - 715-41-0/2-\n10-1/2001 - ergebe sich keine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze. Dieser Erlass ermögliche Bewerbern mit der \nLehramtsbefähigung für die Primarstufe eine Einstellung im \nBereich der Sekundarstufe I im Angestelltenverhältnis; zu \nAusnahmen vom Höchstalter für eine Verbeamtung verhalte \nsich dieser Erlass jedoch nicht. \n\n10\n\nDie Klägerin macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO geltend: Der Mangelfacherlass wie auch der Erlass \nvom 11. Januar 2001 dienten der Sicherstellung der \nUnterrichtsversorgung in Mangelfächern. Vor diesem \nHintergrund sei es nicht gerechtfertigt, bei der Zulassung von \nAusnahmen von der Höchstaltersgrenze zwischen Lehrern mit \nder Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I einerseits und \nLehrern mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und \nunbefristeter Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I \nandererseits zu differenzieren. \n\n11\n\nMit diesen Argumenten werden Aspekte, die ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage durch das \nVerwaltungsgericht rechtfertigen würden, nicht aufgezeigt. \n\n12\n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 6. September 2005 - 6 A \n300/04 - in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt: \n\n13\n\n\"Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze folgt für den \nKläger schließlich auch nicht aus § 84 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz \n2 Nr. 1 LVO in Verbindung mit den Regelungen des \nMangelfacherlasses, zuletzt verlängert durch Runderlass vom \n16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - bis zum 31. Juli \n2007. Nach Nr. I.1. des Mangelfacherlasses, mit der die \nVerwaltungspraxis einer generellen Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. \n1 LVO eingeführt worden ist, \n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2003 - 6 B \n1596/03 -, \n\n15\n\nwird eine derartige Ausnahme zugelassen u.a. für \n\"Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt für die \nSekundarstufe I ... an allgemeinbildenden Schulen mit den \nUnterrichtsfächern ... Mathematik (und) Technik\". Der Kläger \nfällt nicht unter diese Regelung, weil er die Befähigung für das \nLehramt für die Sekundarstufe I nicht besitzt. Zwar verfügt er \nüber die unbefristete Erlaubnis, das Fach Mathematik in der \nSekundarstufe I zu unterrichten. Letztere ist aber nicht \nausreichend. Zwar folgt dies nicht aus dem - ein weitergehendes \nVerständnis ermöglichenden - Wortlaut des Mangelfacherlasses; \nes ergibt sich aber aus seiner praktischen Handhabung. Nach der \nständigen Praxis des beklagten Landes, die insoweit maßgeblich \nist, wird eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach \nNr. I.1. des Mangelfacherlasses tatsächlich nur dann zugelassen, \nwenn ein Bewerber eine der in dieser Regelung aufgeführten \nLehramtsbefähigungen besitzt. Das beklagte Land hat insoweit \nim erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass die Ausnahme \nder Nr. I.1 des Mangelfacherlasses ausschließlich für Bewerber \nmit dem Abschluss für die Sekundarstufe I, für die \nSekundarstufe II oder für beide Lehrämter gelte. Die genannte \nVerwaltungspraxis ist dem Senat im Übrigen auch aus anderen \nVerfahren dieser Art - etwa im Bereich der Bezirksregierung \nE. - bekannt. ... \n\n16\n\nDie sich aus dieser Praxis ergebende Differenzierung \nzwischen Bewerbern mit der Befähigung für die geforderten \nLehrämter und Bewerbern, die - wie der Kläger - nur über eine \nentsprechende Unterrichtserlaubnis verfügen, ist auch mit Blick \nauf höherrangiges Recht (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes -\n GG -) nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus \nFolgendem:\n\n17\n\nDie Landesregierung hat ein Konzept zur Sicherung der \nUnterrichtsversorgung in Mangelfächern erarbeitet, das u.a. in \ndem vom beklagten Land vorgelegten Runderlass vom 11. \nJanuar 2001 näher erläutert ist. Danach wird Bewerbern mit der \nBefähigung für das Lehramt für die Primarstufe die Möglichkeit \neiner befristeten Einstellung eröffnet, wenn diese sich \nvertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung mit dem \nZiel des Erwerbs einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis in \nMangelfächern der Sekundarstufe I verpflichten. Im Anschluss \nan deren Erteilung sieht der Runderlass vom 11. Januar 2001 die \n\n18\n\nÜbernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis \nvor. Auf dieser Grundlage ist auch der Kläger zunächst in ein \nbefristetes und nach Erwerb der Unterrichtserlaubnis in ein \nunbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen worden. \n\n19\n\nAuch wenn der letztgenannte Erlass dieselbe Zielrichtung \nhat wie der Mangelfacherlass, nämlich die Sicherung der \nUnterrichtsversorgung in Mangelfächern, ist es nicht \nsachwidrig, dass den von dem Mangelfacherlass erfassten \nLehrkräften eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze \nzugebilligt wird, den nach dem Runderlass vom 11. Januar 2001 \neingestellten Lehrkräften hingegen nicht. Letztere besitzen im \nUnterschied zu den in dem Mangelfacherlass berücksichtigten \nLehrkräften die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen \nTätigkeitsbereich - Deckung des Unterrichtsbedarfs in der \nSekundarstufe I in den in dem Runderlass vom 11. Januar 2001 \ngenannten Fächern - bei ihrer Einstellung nicht. Sie erwerben \neine diesen Mangel kompensierende Unterrichtserlaubnis erst \ndurch die berufsbegleitende Weiterqualifizierung, die \nausweislich der Abordnung des Klägers vom 19. Juli 2001 \nanlässlich der befristeten Einstellung wöchentlich einen vollen \nArbeitstag umfasst und mit einer Entlastung beim \nPflichtstundendeputat einhergeht. Ohne diese Besonderheit \nbliebe dem betreffenden Personenkreis eine Einstellung in den \nSchuldienst mangels Erfüllung der laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen überhaupt vorenthalten.\n\n20\n\nWenn das beklagte Land unter diesen Umständen eine \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze nicht erteilt, lässt sich \ndem ein sachlicher Grund nicht absprechen. Das gilt um so \nmehr, als eine andere Handhabung auch der Zielsetzung von Nr. \nI.2. des Mangelfacherlasses widersprechen würde. Hieraus \nergibt sich nämlich, dass der Mangelfacherlass erklärtermaßen \nnur für die \"Gewinnung neu einzustellender Bewerber\", d.h. nur \nfür solche Interessenten gilt, die die \nQualifikationsvoraussetzungen für die Unterrichtserteilung in \nden Mangelfächern schon zum Zeitpunkt der Einstellung \nerfüllen, nicht hingegen für Lehrkräfte, die - wie der Kläger - \ndiese Voraussetzungen erst nach der Einstellung erworben \nhaben.\"\n\n21\n\nEine gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses \nUrteil gerichtete Beschwerde ist zwischenzeitlich durch \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar \n2006 - 2 B 55.05 - zurückgewiesen worden.\n\n22\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) weist die Rechtssache nicht auf. \n\n23\n\nDie Klägerin hat auch nicht dargetan, dass die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO hat. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, \"ob \nLehrkräfte mit dem Lehramt für die Primarstufe und \nWeiterqualifizierung und Unterrichtserlaubnis von den \nRegelungen des Mangelfacherlasses erfasst werden, d.h. ob \nLehrkräfte mit dem Lehramt für die Primarstufe mit \nWeiterqualifizierung und Unterrichtserlaubnis unter Beachtung \ndes Mangelfacherlasses in Verbindung mit dem Erlass vom \n11.01.2001 bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres verbeamtet \nwerden können, ..., ob Lehrkräfte mit dem Lehramt für die \nPrimarstufe und Weiterqualifizierung sowie \nUnterrichtserlaubnis hinsichtlich der Verbeamtung so zu \nbehandeln sind wie Lehrkräfte mit dem Lehramt für die \nSekundarstufe I und Mangelfach, ..., ob zwischen Lehrkräften \nmit dem Lehramt für die Sekundarstufe I und einem Mangelfach \nund Lehrkräften mit dem Lehramt für die Primarstufe und \nWeiterqualifizierung und Unterrichtserlaubnis zur Erteilung von \nUnterricht in einem Mangelfach der Sekundarstufe I \ndifferenziert werden kann und ob diese ungleiche Behandlung \ngegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstößt\", sind - wie \nsich aus den obigen Ausführungen ergibt - bereits ober- und \nhöchstgerichtlich geklärt. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. \n2 des Gerichtskostengesetzes.\n\n25\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-22/6-a-4265-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-22/6-a-4265-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272216","retrieved":"2026-07-09 02:42:54.634773+00:00"}}