{"status":"available","doknr":"OLD272215","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0522.6A4015.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-22","aktenzeichen":"6 A 4015/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \nbis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nZur Darlegung des vorgenannten Zulassungsgrundes greift \ndie Klägerin ausschließlich die Annahme des \nVerwaltungsgerichts an, die Entscheidung des Beklagten, ihr \nkeine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 1 LVO von der Höchstaltersgrenze des § 52 Abs. 1 \nLVO zu erteilen, sei ermessensgerecht.\n\n5\n\nGegen diese im Einzelnen begründete Annahme des \nVerwaltungsgerichts ist jedoch auch unter Berücksichtigung des \nZulassungsvorbringens nichts zu erinnern.\n\n6\n\nSachliche Kriterien für die Ausübung der Befugnis, \nausnahmsweise von den Bestimmungen über das Höchstalter für \ndie Einstellung von Beamten abzuweichen, werden in § 84 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO \nnicht vorgegeben. Damit eröffnen diese Vorschriften einen \nweiten Ermessensrahmen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 6 A \n3479/03 -.\n\n8\n\nGesichtspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dieser \nErmessensrahmen werde durch die angegriffene \nVerwaltungspraxis mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG überschritten \noder nicht sachgerecht genutzt, lassen sich dem \nZulassungsantrag nicht entnehmen.\n\n9\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin vermag der Senat \neine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare willkürliche \nUngleichbehandlung gegenüber anderen Lehrkräften, die in \nAnwendung des so genannten Mangelfacherlasses (Erlass des \nMSWF NRW vom 22. Dezember 2000 - Az. 121-22/03 \nNr. 1050/00) in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen \nworden sind, nicht zu erkennen. Die Versagung der Ausnahme \nim vorliegenden Fall steht vielmehr - wie das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat - im Einklang mit der durch \nden Mangelfacherlass konkretisierten jahrelangen Praxis des \nBeklagten, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur zur \nGewinnung von Lehrkräften mit Mangelfächern zuzulassen, die \neinen dringenden Unterrichtsbedarf decken können.\n\n10\n\nAus dem Mangelfacherlass kann die Klägerin keinen \nAnspruch auf die begehrte Ausnahme herleiten. \nVerwaltungsvorschriften, die - wie der Mangelfacherlass - das \nErmessen der Behörden lenken, können im Gegensatz zu \nformellen Gesetzen und Rechtsverordnungen Rechte des \nBürgers nicht schon auf Grund ihrer bloßen Existenz begründen. \nEntscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die \nVerwaltungsvorschrift in ständiger Praxis handhabt und in \nwelchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz \ngebunden ist.\n\n11\n\nAuch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die \nKlägerin auf Grund einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis in \neinem Mangelfach ihren Dienst in der Sekundarstufe I \nverrichtet, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 \nAbs. 1 GG nicht festzustellen. Dem Dienstherrn bleibt es im \nRahmen seines Ermessens nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO \ngrundsätzlich unbenommen, Anreize zur Gewinnung neu \neinzustellender Lehrkräfte in bestimmten Fächern in der Weise \nund in dem Umfang zu bieten, wie er es zur Deckung des \nUnterrichtsbedarfs für zweckmäßig hält.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 - 6 A \n526/05 -.\n\n13\n\nEbenso wenig ist die Nichtbewilligung einer Ausnahme \netwa deshalb willkürlich, weil das beklagte Land - wie die \nKlägerin vorträgt - die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren durch \ndie Einführung einer allgemeinen Ausnahme von bis zu \n10 Jahren durch den erwähnten Mangelfacherlass \"aufgeweicht\" \nhat. Diese allgemeine Ausnahme für neu einzustellende \nBewerber beruht nämlich auf sachgerechten Erwägungen. Der \naus dem Erlass ersichtliche Zweck, Lehrkräfte in Mangelfächern \nzu gewinnen, bietet nach ständiger Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats ein sachlich vertretbares und damit \nhinreichendes Differenzierungskriterium.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2006 - 6 A \n1473/04 - und vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, \nm.w.N.\n\n15\n\nNach der insoweit maßgeblichen ständigen Praxis des \nbeklagten Landes, die dem Senat aus anderen Verfahren dieser \nArt bekannt ist, wird eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze \nnach Nr. I.1 des Mangelfacherlasses tatsächlich nur dann \nzugelassen, wenn ein Bewerber eine der in dieser Regelung \naufgeführten Lehramtsbefähigungen, das heißt einen Abschluss \nfür die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide \nLehrämter besitzt. Die sich aus dieser Praxis ergebende \nDifferenzierung zwischen Bewerbern mit der Befähigung für die \ngeforderten Lehrämter und Bewerbern, die nur über eine \nentsprechende Unterrichtserlaubnis verfügen, ist auch mit Blick \nauf höherrangiges Recht (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu \nbeanstanden. Die Landesregierung hat ein Konzept zur \nSicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern \nerarbeitet, das unter anderem in dem vom beklagten Land \nvorgelegten Runderlass vom 11. Januar 2001 näher erläutert ist. \nDanach wird Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt für \ndie Primarstufe die Möglichkeit einer befristeten Einstellung \neröffnet, wenn diese sich vertraglich zur berufsbegleitenden \nWeiterqualifizierung mit dem Ziel des Erwerbs einer \nunbefristeten Unterrichtserlaubnis in Mangelfächern des \nSekundarstufe I verpflichten. Im Anschluss an deren Erteilung \nsieht der Runderlass vom 11. Januar 2001 die Übernahme in ein \nunbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A \n300/04 -.\n\n17\n\nAuf dieser Grundlage ist auch die Klägerin zunächst in ein \nbefristetes und nach Erwerb der Unterrichtserlaubnis in ein \nunbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen \nworden.\n\n18\n\nAuch wenn der Runderlass vom 11. Januar 2001 dieselbe \nZielrichtung hat wie der Mangelfacherlass, nämlich die \nSicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern, ist es \nnicht sachwidrig, dass den von dem Mangelfacherlass erfassten \nLehrkräften eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze \nzugebilligt wird, den nach dem Runderlass vom 11. Januar 2001 \neingestellten Lehrkräften hingegen nicht. Letztere besitzen im \nUnterschied zu den in dem Mangelfacherlass berücksichtigten \nLehrkräften die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen \nTätigkeitsbereich - Deckung des Unterrichtsbedarf in der \nSekundarstufe I in den in dem Runderlass vom 11. Januar 2001 \ngenannten Fächern - bei ihrer Einstellung nicht, sondern \nerwerben eine diesen Mangel kompensierende \nUnterrichtserlaubnis erst durch die berufsbegleitende \nWeiterqualifikation. Ohne diese Besonderheit bliebe dem \nbetreffenden Personenkreis eine Einstellung in den Schuldienst \nmangels Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \nüberhaupt vorenthalten.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A \n300/04 -.\n\n20\n\nWenn der Beklagte unter diesen Umständen eine Ausnahme \nvon der Höchstaltersgrenze nicht erteilt, lässt sich dem ein \nsachlicher Grund nicht absprechen. Das gilt umso mehr, als eine \nandere Handhabung auch der Zielsetzung von Nr. I.2 des \nMangelfacherlasses widersprechen würde. Hieraus ergibt sich \nnämlich, dass der Mangelfacherlass erklärtermaßen nur für die \n\"Gewinnung neu einzustellender Bewerber\", das heißt nur für \nsolche Interessenten gilt, die die Qualifikationsvoraussetzungen \nfür die Unterrichtserteilung in den Mangelfächern schon zum \nBeginn der Einstellung erfüllen, nicht hingegen für Lehrkräfte, \ndie diese Voraussetzungen erst nach der Einstellung erworben \nhaben.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A \n300/04 -.\n\n22\n\nAn dieser rechtlichen Sicht ist festzuhalten.\n\n23\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n24\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin \ngegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen \nWürdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, \nbegründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne \nweiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n25\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin benennt \n -wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die \nUnrichtigkeit des Urteils.\n\n26\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n27\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie \neine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die \neinheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts \nhat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage \nauszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für \nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus \nzugemessen wird.\n\n28\n\nDie von der Klägerin im Zulassungsantrag formulierten \nRechtsfragen sind jedenfalls nicht klärungsbedürftig, da sie \nbereits als geklärt anzusehen sind. Ob die in Nordrhein-\nWestfalen geltende Beschränkung der Verbeamtung auf das \n35. Lebensjahr rechtmäßig - insbesondere verfassungsmäßig - \nist, hat der Senat, wie oben ausgeführt, bereits mehrfach \nentschieden. Dasselbe gilt für die weiter aufgeworfenen Fragen, \nob der Mangelfacherlass auch auf solche Lehrer ohne \nLehramtsbefähigung der Sekundarstufe I und/oder II \nanzuwenden ist, die auf Grund einer unbefristeten \nUnterrichtserlaubnis tatsächlich ihren Dienst in der \nSekundarstufe I verrichten, und ob die Verwaltungspraxis \nrechtmäßig ist, Neueinstellungen, die über eine \nWeiterqualifizierungsmaßnahme die unbefristete \nUnterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I erhalten haben, nur \ndann in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, wenn \nsie am Tag der Ernennung die beamten- und laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen erfüllen.\n\n29\n\nEs kann daher offen bleiben, ob die besagten Rechtsfragen \nin einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO genügenden Weise formuliert sind und die Klägerin die \nGründe, aus denen sie ihnen Bedeutung über den Einzelfall \nhinaus zumisst, hinreichend substanziiert hat.\n\n30\n\nAndere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht \nbenannt.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, \n52 Abs. 5 GKG. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Senats \nbemisst sich der Streitwert in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein \nim Angestelltenverhältnis beschäftigter Lehrer im öffentlichen \nSchuldienst sich dagegen wendet, dass seine Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe abgelehnt worden ist, nach dem \nsechseinhalbfachen Monatsbetrag des jeweils einschlägigen \nEndgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 \nAbs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG = § 13 Abs. 4 Satz 1b GKG a.F.) Dies \ngilt unabhängig davon, ob die Klage auf eine Verpflichtung zur \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe oder lediglich \nauf eine Neubescheidung des Übernahmeantrags unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 6 E \n1530/05 - m.w.N.\n\n34\n\nDie Streitwertpraxis, wonach im letztgenannten Fall der \nnach § 13 Abs. 4 Satz 1b GKG a.F. zu errechnende Streitwert \nauf die Hälfte zu reduzieren war, hat der Senat aufgegeben.\n\n35\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-22/6-a-4015-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-22/6-a-4015-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272215","retrieved":"2026-07-09 02:42:54.551171+00:00"}}