{"status":"available","doknr":"OLD272214","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0522.6A1072.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-22","aktenzeichen":"6 A 1072/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren \nauf die Wertstufe bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend \ngemachten Zulassungsgründe des \n § 124 Abs. 2 Nrn. 2 u. 3 VwGO greifen nicht durch.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergibt sich zunächst nicht, dass die Rechtssache besondere \ntatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist dann \ngegeben, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht \ngrößere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht \nunerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht.\n\n4\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 124 \nVwGO Rdnr. 9 .\n\n5\n\nHiervon kann in der Regel jedenfalls dann nicht \nausgegangen werden, wenn sich das Ergebnis des \nPrüfungsverfahrens bereits bei der Entscheidung über den \nZulassungsantrag in der einen oder anderen Weise mit \nhinreichender Sicherheit vorausbeurteilen lässt.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1999\n\n7\n\n - 11 A 266/99 -, NVwZ 2000, 86 .\n\n8\n\nLetzteres ist hinsichtlich der vom Kläger vorgebrachten \nGründe der Fall. Die von ihm in Bezug auf die \nEntlassungsverfügung des Beklagten vom 29. Juni 2001 geltend \ngemachte Fehlerhaftigkeit ist nicht gegeben. \n\n9\n\nZunächst war der Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger \nwegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, anstatt \nihn - wie geschehen - gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW aus \ndem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Eine derartige \nVerpflichtung folgt namentlich nicht daraus, dass die \nDienstunfähigkeit des Klägers nicht während, sondern erst nach \nseiner laufbahnrechtlichen Probezeit aufgetreten ist. Zu deren \nAbschluss hatte der Polizeipräsident E. mit Schreiben vom \n26. März 1993 festgestellt, dass sich der Kläger in der \nnach § 5 LVOPol vorgesehenen Probezeit bewährt habe. \nHierdurch wird eine Entlassung gemäß \n § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG \n\n10\n\nNRW jedoch nicht ausgeschlossen. Schon nach dem \nWortlaut dieser Vorschrift ist nicht erforderlich, dass die \nDienstunfähigkeit während der laufbahnrechtlichen Probezeit \neingetreten ist. § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW ermöglicht \nvielmehr auch nach deren Abschluss die Entlassung eines \nBeamten auf Probe.\n\n11\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 1984 - \n2 A 134/83 - , NVwZ 1995, 926 ; Schnellenbach, Beamtenrecht \nin der Praxis, 6. Auflage, Rdnr. 181 vgl. in diesem \nZusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 -\n 2 C 27.90 - , NJW 1993, 2546 .\n\n12\n\nDer Einwand des Klägers, diese Betrachtungsweise führe zu \nWertungswidersprüchen in Bezug auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG \nNRW , weil diese Vorschrift leerliefe, wenn eine Entlassung \nauch aus nach dem Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit \neingetretenen gesundheitlichen Gründen zulässig wäre, gebietet \nkeine andere Beurteilung. Dieses Vorbringen ist schon deshalb \nnicht überzeugend, weil mangelnde gesundheitliche Eignung im \nSinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG und Dienstunfähigkeit im \nSinne des § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG trotz gewisser \nÜberschneidungen nicht deckungsgleich sind. Ein - für die \nErnennung zum Beamten auf Lebenszeit - gesundheitlich nicht \ngeeigneter Beamter braucht noch nicht dienstunfähig zu sein. \nDie Dienstunfähigkeit ist an engere Voraussetzungen geknüpft \nals der Mangel der gesundheitlichen Eignung.\n\n13\n\nVgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: \n April 2006, § 34 Rdnr. 89 .\n\n14\n\nDie Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf \nProbe war auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der \nBeklagte die Entscheidung hierüber zu lange hinausgezögert \nhätte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insoweit nicht \nallein das objektive Zeitmoment entscheidend.\n\n15\n\nZwar darf die Entscheidung über die Umwandlung eines \nBeamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit \nnicht ungebührlich lange hinausgeschoben werden; der \nDienstherr muss hierüber vielmehr in angemessener Zeit \nbefinden, und zwar sowohl im eigenen Interesse als auch im \nInteresse des Beamten. Daher \nbestimmt § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, dass das \nBeamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein \nsolches auf Lebenszeit umzuwandeln ist. Mit dieser Pflicht des \nDienstherrn korrespondiert ein Anspruch des Beamten auf \nUmwandlung des Beamtenverhältnisses. Diese Pflicht und \ndieser Anspruch sind jedoch nicht nur von der Ableistung der \nfünfjährigen Dienstzeit als Beamter auf Probe abhängig. Sie \nbestehen nach § 9 Abs. 1 LBG NRW nur, wenn auch die \nübrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung \nzum Beamten auf Lebenszeit erfüllt sind.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001, \n\n17\n\n 2 B 11.01 -, NVwZ-RR 2002, 130 .\n\n18\n\nHierzu gehört zunächst, dass der Beamte sein 27. \nLebensjahr vollendet hat (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW). Ist dies \n- wie bei dem am 1. Oktober 1971 geborenen Kläger - bis zum \nAbschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit, längstens bis zum \nAblauf der Frist des § 9 Abs. 3 LBG NRW nicht der Fall, ist für \neine Entscheidung über seine Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich der Zeitpunkt der \nVollendung des 27. Lebensjahres maßgeblich.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18 März 1998 -\n 12 A 1388/96 -, Schütz/Maiwald, Entscheidungssammlung, A \nII 5.1 Nr. 66; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, \nBeschluss vom 1. Oktober 2001 - 2 B 11.01 -, a. a. O.\n\n20\n\nDem Kläger stand, wie das Verwaltungsgericht im \nEinzelnen zutreffend dargelegt hat, zu diesem Zeitpunkt \n(1. Oktober 1998) ein Anspruch auf Ernennung zum Beamten \nauf Lebenszeit nicht zu, weil er gemessen an den Anforderungen \nseines damaligen abstrakt-funktionellen Amtes (polizei-\n)dienstunfähig war. Gleichwohl führt der Umstand, dass der \nBeklagte auch zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung über \neine Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf \nProbe getroffen hat, nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der \nEntlassungsverfügung. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Sache \nnoch nicht entscheidungsreif. Nur in diesem Fall besteht aber \neine Entscheidungspflicht des Dienstherrn.\n\n21\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom \n1. Oktober 2001 - 2 B 1.01 -, a.a.O.\n\n22\n\nWie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt \nhat, war nach der Feststellung der Polizeidienstfähigkeit des \nKlägers vorrangig zu prüfen, ob ein Laufbahnwechsel in \nBetracht kam (§§ 34 Abs. 1 Nr. 3, 49 Abs. 3, 45 Abs. 3 LBG \nNRW), was bejaht und verfahrensmäßig in Gang gesetzt worden \nist. Erst nach dem erfolglosen Ausgang dieses Verfahrens \nkonnte der Beklagte somit überhaupt eine Entscheidung über die \nEntlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe \ntreffen.\n\n23\n\nAuch das weitere Vorbringen des Klägers führt nicht auf \nden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Soweit er \ngeltend macht, weder das Gericht noch das Polizeipräsidium I. \nhätten erkannt, dass bei einer Versetzung in den Ruhestand die \nMöglichkeit einer späteren Reaktivierung bestände, seine \nPlanstelle nicht länger blockiert würde und für den Beklagten \nauch kein finanzieller Schaden zu befürchten wäre ist nicht \ndargetan, welche Konsequenzen diese Aspekte für den \nvorliegenden Fall haben können und inwieweit hieraus eine \nbesondere Schwierigkeit der Rechtssache in rechtlicher oder \ntatsächlicher Hinsicht folgen soll. Das Gleiche gilt für sein \nVorbringen: \"Aus medizinischer Sicht erscheint es sinnvoll, dass \nder Kläger sich einer kompetenten Schmerztherapie unterzieht. \nEine erfolgreiche Behandlung kann im Ergebnis dazu führen, \ndass der Kläger seine allgemeine Dienstfähigkeit \nzurückgewinnt.\"\n\n24\n\nBei der von ihm im Weiteren geäußerten Vermutung, dass \ndas Finanzministerium bei seiner ablehnenden Haltung die von \nihm im einzelnen dargelegte Rückgriffsmöglichkeit nicht \ngesehen habe, handelt es sich um eine reine Spekulation.\n\n25\n\nDer Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hat schon nicht \ndargelegt, aus welchem Grund der von ihm ausdrücklich \naufgeführten Rechtsfrage sowie den anderen \"aufgeworfenen \nRechtsfragen\" grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf \nden § 14 Abs. 3, 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b GKG in der bis zum 30. \nJuni 2004 geltenden Fassung (§§ 71 Abs. 1 Satz \n1, 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden \nFassung).\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig \n( § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO ).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-22/6-a-1072-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-22/6-a-1072-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272214","retrieved":"2026-07-09 02:42:54.467060+00:00"}}