{"status":"available","doknr":"OLD272243","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0519.6A3355.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-19","aktenzeichen":"6 A 3355/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngreifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nJuli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober \n1998 - 18 B 69/98 -. \n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). \n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. \n\n7\n\nDie am 15. September 1958 geborene Klägerin, eine Lehrerin mit der \nLehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I in den Fächern Biologie und Kunst, arbeitet seit \ndem 18. August 1997 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen \nSchuldienst des beklagten Landes. Eine mit Schreiben vom 26. April 2001 beantragte \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte der Beklagte ab.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet angesehen: \nDie Entscheidung des beklagten Landes, die Klägerin nicht zu verbeamten, sei rechtlich nicht \nzu beanstanden. Die Klägerin habe bei ihrer Einstellung die für eine Verbeamtung geltende \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung \n- LVO -) überschritten. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze bestehe in ihrem Fall \nnicht. Insbesondere könne sie sich in diesem Zusammenhang nicht auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 - \n121-22/03 Nr. 1050/00 - (Mangelfacherlass) berufen. Zwar sei das von der Klägerin \nunterrichtete Fach Kunst ein Mangelfach im Sinne der Nummer I.1 des Mangelfacherlasses; \nauch habe die Klägerin im Jahre 2001 eine Weiterqualifizierung für ein weiteres Mangelfach, \ndas Fach Mathematik, durchlaufen. Der Mangelfacherlass diene jedoch - so die ausdrückliche \nRegelung unter Nummer I.2 - nur der Gewinnung neu einzustellender Bewerber. Auf Lehrer, \ndie - wie die Klägerin - bereits in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt seien, finde er \nkeine Anwendung. Ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sei hierin nicht zu \nsehen. Denn § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO eröffne einen weiten \nErmessensrahmen. Der aus dem Mangelfacherlass ersichtliche Zweck, nur neu einzustellende, \nalso bislang noch nicht im öffentlichen Dienst beschäftigte Lehrer in Mangelfächern zu \ngewinnen, biete ein sachlich vertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium. \nEin diese Differenzierung zusätzlich rechtfertigender Grund dürfte sich auch aus \nhaushaltswirtschaftlichen Gesichtpunkten ergeben, da die nachträgliche Verbeamtung von \nbisher im Angestelltenverhältnis tätigen Lehrkräften mit einem unverhältnismäßig hohen \nfinanziellen Aufwand verbunden wäre. \n\n9\n\nDie Klägerin macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Sie sei \njedenfalls im Hinblick auf ihre nachträglich im Jahre 2001 erlangte Qualifizierung für das \nMangelfach Mathematik wie eine \"neu eingestellte Bewerberin\" zu behandeln. Der \nMangelfacherlass sei in ihrem Fall entsprechend anzuwenden. Dies folge aus Artikel 3 des \nGrundgesetzes (GG). Ziel des Mangelfacherlasses sei es auch, Lehrkräfte durch Gewährung \neiner Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zu einer Weiterqualifizierung und \nanschließenden Lehrtätigkeit in Mangelfächern zu motivieren. Es können keinen Unterschied \nmachen, ob ein Lehrer neu eingestellt werde oder ein bereits eingestellter Lehrer sich \nnachträglich für den Unterricht in einem Mangelfach weiterqualifiziert habe. \n\n10\n\nAus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, \ndass der aus dem Mangelfacherlass ersichtliche Zweck, Lehrkräfte in Mangelfächern zu \ngewinnen, die bislang noch nicht im öffentlichen Schuldienst beschäftigt sind, ein mit Blick \nauf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich vertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium \nfür eine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für eine Beamtung bietet. \n\n11\n\nVgl. die Beschlüsse des Senates vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, in: Neue Zeitschrift für \nVerwaltungs-recht 2002, 614, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 - und vom 30. \nSeptember 2005 - 6 A 1458/04 -.\n\n12\n\nDer Vortrag der Klägerin, dass der Mangelfacherlass nicht nur für neu eingestellte \nBewerber gelten könne, sondern - über seinen Wortlaut hinaus - auf bereits eingestellte \nLehrer, die sich nachträglich für ein Mangelfach qualifiziert hätten, entsprechend anzuwenden \nsei, greift nicht durch. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, den Anwendungsbereich des \nMangelfacherlasses in dieser Weise auszudehnen. Mögen beide Vergleichsgruppen auch - wie \nvon der Klägerin vorgetragen - gewisse Gemeinsamkeiten aufweisen, so unterscheiden sie \nsich doch maßgeblich dadurch, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis \nauf die einschlägige ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung,\n\n13\n\nvgl. Beschluss des Senats vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 - a.a.O. und Urteil des BVerwG \nvom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, in: Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 11,\n\n14\n\nausgeführt hat - die nachträgliche Verbeamtung von bisher im Angestelltenverhältnis \ntätigen Lehrkräften mit einem höheren finanziellen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf \ndie zu erwartenden Versorgungslasten, verbunden wäre. Diesen Erwägungen wird in der \nAntragsbegründung nichts entgegengesetzt. \n\n15\n\nAngesichts der zu den entscheidungserheblichen Fragen bereits ergangenen ober- und \nhöchstgerichtlichen Rechtsprechung hat die vorliegende Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § \n47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.\n\n17\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-19/6-a-3355-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-19/6-a-3355-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272243","retrieved":"2026-07-09 02:42:57.490300+00:00"}}