{"status":"available","doknr":"OLD272246","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0519.10A738.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-19","aktenzeichen":"10 A 738/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 11. Dezember 2003 wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\n1.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf \nGrund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine \nAufhebung der Ordnungsverfügungen vom 6. November 2001 - Baustilllegung - und \nvom 6. Februar 2002 - Abbruchverfügung - abgelehnt und die Klage abgewiesen. Die \nVoraussetzungen des § 61 Abs. 1 BauO NRW liegen für beide \nOrdnungsverfügungen vor; Ermessensfehler oder sonstige Rechtsfehler sind nicht \nerkennbar.\n\n5\n\nNicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts, das \nnicht genehmigte Bauvorhaben der Kläger sei baugenehmigungspflichtig, so dass \ndie tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ordnungsverfügung vom 6. November \n2001 \n\n6\n\n- formelle Illegalität - gegeben seien. Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Nr. 8 \nund Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW - in der Antragsbegründung offenbar irrtümlich als § 65 \nAbs. 1 Nr. 1 BauO NRW bezeichnet - liegen entgegen der Ansicht der Kläger nicht \nvor, da sich die vorgenommenen und geplanten Arbeiten nicht auf die Errichtung und \nÄnderung nichttragender Bauteile bzw. auf geringfügige, die Standsicherheit nicht \nberührende Änderung tragender Bauteile beschränkten. Aus den im Ortstermin \ngetroffenen Feststellungen und den in den Akten befindlichen Fotos sowie aus dem \nGrundriss und der Schnittzeichnung von Oktober 1977 geht vielmehr eindeutig \nhervor, dass jedenfalls die Mittelwand des Gebäudes (Trennwand zwischen \nWohnraum und Schlafräumen) tragende Funktion hatte. Dies wird durch den \nUmstand bestätigt, dass die Kläger nach Entfernung dieser Wand die gesamte \nDachkonstruktion durch einen von Stahlstützen getragenen Stahlträger unterfangen \nmussten und die Decke auch seitlich durch weitere Träger abgestützt haben. Die \nBehauptung der Kläger, dies sei lediglich \"vorsorglich\" geschehen, ist nicht \nnachvollziehbar und hätte näherer Darlegung bedurft. Eine Genehmigungsfreiheit \nnach § 65 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alternative BauO NRW scheidet ersichtlich ebenfalls aus. \nWeitere Einwände gegen die Ordnungsverfügung vom 6. November 2001 haben die \nKläger nicht vorgetragen.\n\n7\n\nSoweit die Kläger die Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2002 - \nAbbruchverfügung - angreifen, weil sie die materielle Illegalität der auf ihrem \nGrundstück befindlichen baulichen Anlagen in Abrede stellen, geht ihr \nZulassungsvorbringen ebenfalls fehl. Angesichts des in den Akten befindlichen - und \nin seiner Richtigkeit von den Klägern nicht angegriffenen - Kartenmaterials unterliegt \nes zunächst keinem Zweifel, dass das Grundstück der Kläger dem Außenbereich \nzuzurechnen ist; die Annahme, es zähle zu einem im Zusammenhang bebauten \nOrtsteil, ist nicht nachvollziehbar. Auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nzur planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens als nicht genehmigungsfähiges \nnicht privilegiertes Vorhaben ist nichts hinzuzufügen. Ob das Vorbringen der Kläger \nzu § 35 Abs. 3 Nr. 1 (in der Antragsbegründung: § 35 Abs. 2 Nr. 1) BauGB - \nWiderspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans als öffentlicher Belang \n- durchgreift, kann offen bleiben, da die Kläger die für sich tragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, ihr Vorhaben sei im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht \ngenehmigungsfähig, nicht in Frage stellen.\n\n8\n\nAuch die Ausführungen der Antragsbegründung zum Stellenwert der dem \nRechtsvorgänger der Kläger am 14. Dezember 1977 schriftlich erteilten Duldung \nführen nicht zur Zulassung der Berufung. Die Antragsbegründung geht schon von \ndem falschen rechtlichen Ansatzpunkt aus, dem - formell und materiell illegalen - \nGebäude in seinem ursprünglichen Bestand komme infolge der erteilten Duldung \nBestandsschutz zu. Demgegenüber geht die Duldungsverfügung ersichtlich von einer \nformellen und materiellen Illegalität des damals bestehenden Gebäudes und seiner \nNutzung aus; eine Legalisierung war weder beabsichtigt noch wurde sie durch die \nDuldung bewirkt; den ihnen obliegenden Nachweis einer früher bestehenden \nGenehmigung etwa als Behelfsheim haben die Kläger nicht geführt. Die Frage nach \ndem Stellenwert der Duldung muss indes nicht näher vertieft werden, da die Duldung \naus mehreren Gründen gegenstandslos ist und damit der angegriffenen \nOrdnungsverfügung nicht mehr entgegensteht. Sie war nach ihrem eindeutigen \nWortlaut auf das Gebäude in seinem damaligen tatsächlichen Bestand und in seiner \nNutzung als Wochenendhaus beschränkt. Demgegenüber haben die Kläger das \nGebäude durch den Abbruch tragender Bauteile in seinem Bestand deutlich über das \nin der Duldungsverfügung bezeichnete Maß hinaus verändert und durch Errichtung \nmassiver Umfassungsmauern und erhebliche Vergrößerung der Grundfläche zu \neinem Aliud ausgebaut. Soweit die Kläger davon ausgehen, die von der Beklagten \nbeanstandeten Umbauarbeiten hielten sich im Rahmen dessen, was nach der \nDuldungsverfügung erlaubt sei, ist dies im Hinblick auf den Umfang der \ndurchgeführten und geplanten Bauarbeiten abwegig. \n\n9\n\n2.\n\n10\n\nAus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang \ndes Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen \nEinwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend \ngemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das \nEntscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die \nAnnahme der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht habe die \nentscheidungserheblichen Rechtsfragen des vorliegenden Falles falsch entschieden, \nso dass eine neuerliche und zutreffende Aufarbeitung der Sach- und Rechtslage \nnötig sei, begründet besondere Schwierigkeiten der Rechtssache für sich genommen \nnicht. Auch die in der Begründung des Zulassungsantrags hierzu stichwortartig \nbenannten Problembereiche \n\n11\n\n- beispielsweise: \"Abgrenzung Innenbereich / Außenbereich in Randlagen\", \n\"Inhalt, Grenzen und Voraussetzungen des Bestandsschutzes\" - lassen die \nRechtssache nicht als schwierig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erscheinen. \n\n12\n\n3.\n\n13\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine \nRechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht \nabschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage \nentscheidungserheblich war, die auch im Berufungsverfahren \nentscheidungserheblich wäre und die außerdem von über den Einzelfall \nhinausreichender Bedeutung ist. Derartige Fragen hat die Antragsbegründung nicht \nbenannt.\n\n14\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob die von den Klägern überwiegend nur stichwortartig \nbezeichneten Fragestellungen dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO genügen. Nach dieser Vorschrift ist es erforderlich, die als grundsätzlich \nbehauptete Frage auszuformulieren und substantiiert darzulegen, warum sie \nklärungsbedürftig, entscheidungserheblich und von grundsätzlicher Bedeutung ist. \nDie von den Klägern formulierten Fragen nach \n\n15\n\n\"a) Abgrenzung Innenbereich / Außenbereich in Randlagen\n\n16\n\nd) Inhalt, Grenzen und Voraussetzungen des Bestandsschutzes\n\n17\n\ne) Ermessensnichtgebrauch und Ermessensausübung unter Berücksichtigung \nder Grundsätze des Bestandsschutzes und den Geboten des \nGleichheitsgrundsatzes\"\n\n18\n\nentsprechen diesen Anforderungen nicht. Weder ist auch nur ansatzweise genau \nzu erkennen, welche Rechtsfrage geklärt werden soll, noch wird deutlich, warum die \nzu den skizzenhaft genannten Aspekten vorliegende Rechtsprechung nicht \nausreichen soll, alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen erschöpfend zu \nbeantworten. Die hier zitierten Formulierungen der Antragsbegründung erschöpfen \nsich vielmehr in einer stichwortartigen Beschreibung von Problemkreisen. Dies reicht \nfür die Erhebung einer Grundsatzrüge nicht. Hiervon abgesehen ist eine \nKlärungsbedürftigkeit für keine der genannten Fragen erkennbar; vielmehr liegt \nsowohl zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich - auch in \"Randlagen\" -, als \nauch zu den Voraussetzungen, dem Inhalt und den Grenzen des Bestandsschutzes \nund zu den Anforderungen an die Ermessensausübung bei Abbruchverfügungen \neine gefestigte Rechtsprechung vor, die eine Entscheidung des vorliegenden Falles \nohne weiteres ermöglicht.\n\n19\n\nSoweit die Kläger als weitere klärungsbedürftige Aspekte formulieren:\n\n20\n\n\"b) Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. Abs. 3 \nunter besonderer Berücksichtigung jahrelanger Duldung, Hinderung der \nVerwirklichung eines Flächennutzungsplans durch die Gegebenheiten vor Ort und \nder zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz\n\n21\n\nc) Inhalt und Reichweite eines Duldungsbescheides unter Berücksichtigung \nspäterer Baumaßnahmen der Eigentümer und Abgrenzung zur Entstehung eines von \ndem Duldungsbescheid nicht mehr erfaßten \"Aliuds\",\n\n22\n\nkommt diesen Fragen eine über den vorliegenden Einzelfall hinausreichende \nBedeutung nicht zu, so dass sie jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung haben. \nIm Übrigen gilt auch für diese Fragen, dass es an einer nachvollziehbaren und \nsubstantiierten Formulierung der aufgeworfenen Rechtsfrage, ihrer \nKlärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit schon im Ansatz fehlt. Es ist \nnicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, anhand einer auf wenige Stichworte \nbeschränkten skizzenhaften Benennung von Problemkreisen Fragestellungen erst zu \nerarbeiten, die möglicherweise die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO rechtfertigen könnten; gerade dies muss vielmehr die Antragsbegründung \nleisten.\n\n23\n\n4.\n\n24\n\nSchließlich liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. \n\n25\n\nDie Kläger rügen als Aufklärungsmangel zunächst, dass das Gericht im \nOrtstermin nicht abschließend behandelt habe, \"inwieweit der Beklagte zu einer \nfortlaufenden Duldung verpflichtet\" sei. Damit ist allerdings eine unzureichende \nSachaufklärung schon deshalb nicht dargetan, weil es sich bei der aufgeworfenen \nFrage um eine Rechtsfrage handelt. Soweit die Antragsbegründung darüber hinaus \nbemängelt, eine Begehung der Umgebung zur Einstufung der maßgeblichen \nUmgebung als Innen- oder Außenbereich habe nicht stattgefunden, ist dem \nentgegenzuhalten, dass das Gericht diese Einstufung ohne Rechtsverstoß anhand \nder dem Protokoll der Ortsbesichtigung beigefügten Grundkarte vorgenommen hat. \nDies war angesichts der Deutlichkeit, mit der der Bestand der Umgebungsbebauung \naus dem bezeichneten Kartenmaterial hervorgeht, ausreichend; die Kläger haben die \nRichtigkeit der Grundkarte weder vor dem Verwaltungsgericht noch im \nZulassungsantrag in Frage gestellt. \n\n26\n\nEin Verfahrensfehler liegt schließlich auch nicht der Begründung der \nangegriffenen Entscheidung für die Annahme zu Grunde, die Umbauarbeiten der \nKläger machten eine statische Neuberechnung des Gebäudes erforderlich. Im \nOrtstermin ist - unwidersprochen - festgestellt worden, dass sämtliche Innenwände \ndes Gebäudes entfernt worden waren, dass eine Abstützung des Daches \nvorgenommen und der ursprüngliche Freisitz in Massivbauweise überdacht worden \nwar. Aus dem Vergleich der in der Akte befindlichen Fotos von den Umbauarbeiten \nmit der der Duldung zu Grunde liegenden Grundriss- und Schnittzeichnung ergibt \nsich ohne weiteres, dass die im Ortstermin festgestellten Eingriffe in die Bausubstanz \ndie Standfestigkeit des Gebäudes berührten. Die Kläger hätten bei einer Fortführung \nder Bauarbeiten die vorhandenen Stahlstützen durch Bauteile ersetzen müssen, die \ndas Dach mittig und an den Seiten an Stelle der Stahlstützen hätten tragen müssen. \nDie Abmessungen dieser Bauteile hätten eine hinreichende Tragfähigkeit \nsicherstellen müssen; dies hätte - selbstverständlich - eine statische Rechnung \nerfordert. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angesichts \ndieser Umstände auf eine Hinzuziehung eines Sachverständigen verzichtet hat, \nzumal die Gebäudestatik für die wertend zu beantwortende Frage, ob das Gebäude \ndurch Umbauarbeiten zu einem Aliud geworden war bzw. werden sollte, nur einen \nvon mehreren Aspekten darstellt.\n\n27\n\nDer Hinweis des Verwaltungsgerichts auf andere Verfahren, in denen \nAbbruchverfügungen der Beklagten ergangen waren, begründet gleichfalls nicht die \nAufklärungsrüge. Mit dieser macht ein Verfahrensbeteiligter geltend, das Gericht \nhabe tatsächliche Umstände nicht ermittelt, auf die es für die zu treffende \nEntscheidung ankommt. Eine solche Situation ist hier indes nicht gegeben. Der \ngerügte Hinweis des Verwaltungsgerichts soll vielmehr die im Urteil enthaltene \nAnnahme begründen, die Kläger hätten den von ihnen behaupteten Verstoß gegen \nden Gleichheitsgrundsatz nicht substantiiert dargetan. Dies ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden, da die Kläger ihre Behauptung, die Beklagte schreite zwar gegen sie, \ndie Kläger, nicht aber gegen vergleichbare Fälle ein, nicht näher belegt haben.\n\n28\n\n5. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni \n2004 geltenden Fassung (§ 72 Ziffer 1. GKG in der Fassung des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004). \n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. \n5 Satz 4 VwGO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-19/10-a-738-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-19/10-a-738-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272246","retrieved":"2026-07-09 02:42:57.837815+00:00"}}