{"status":"available","doknr":"OLD272269","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0518.6A3283.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"6 A 3283/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend \ngemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngreift nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom \n9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober \n1998 - 18 B 69/98 -. \n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). \n\n6\n\nAusgehend von diesen Maßstäben ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § \n124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen \nhat. \n\n7\n\nDer am 8. Dezember 0000 geborene Kläger leistet als Regierungsamtsrat Dienst beim \nVersorgungsamt H. . Er begehrt die Bewilligung von Altersteilzeit.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine hierauf gerichtete Klage als unbegründet angesehen: \nNach § 78d Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) könne Beamten mit \nDienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken \nmüsse, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren \nvor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, \nwenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet habe, die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem \n1. Januar 2010 beginne und dringende dienstliche Belange nicht entgegenständen. Schon die \nTatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift lägen jedoch im Falle des Klägers nicht vor. \nDenn einer Bewilligung von Altersteilzeit ständen dringende dienstliche Belange entgegen. \n\n9\n\nDer Kläger macht mit seiner Antragsbegründung geltend, dass entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts solche dringenden dienstlichen Belange nicht vorlägen. Damit wird \ndie Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis jedoch nicht ernstlich \nin Frage gestellt. Denn selbst wenn dieser Vortrag zuträfe, wäre damit allenfalls dargetan, \ndass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78d Abs. 1 Satz 1 LBG erfüllt sind. Hieraus allein \nergibt sich für den Kläger aber noch kein Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit. Denn \ndas Innenministerium NRW als oberste Dienstbehörde hat durch Erlass vom 7. Oktober 2002 \n- 24 - 1.66 - 33/02 -, der auf einen entsprechenden Kabinettsbeschluss der Landesregierung \nNRW vom 1. Oktober 2002 zurückgeht, auf der Grundlage des § 78d Abs. 3 Satz 1 LBG \n- abgesehen von wenigen, hier nicht gegebenen Fallgruppen - die Anwendung des § 78d LBG \nausgeschlossen. Dass dies fehlerhaft gewesen wäre, hat der Kläger in seiner \nAntragsbegründung nicht dargetan. Auch aus seinem erstinstanzlichen Vortrag, auf den er in \nseiner Antragsbegründung ergänzend Bezug genommen hat, ergibt sich dies nicht. Der Kläger \nhatte im erstinstanzlichen Verfahren zwar gerügt, dass er seinen Antrag auf Bewilligung von \nAltersteilzeit schon unter dem 26. Juni 0000 gestellt habe und bei einer zeitnahen \nEntscheidung noch vor dem 1. Oktober 2002 nach der bis dahin herrschenden \nEntscheidungspraxis seinem Antrag - wie in anderen vergleichbaren Fällen auch - hätte \nstattgegeben werden müssen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die mit Bescheid vom 4. \nDezember 0000 erfolgte Ablehnung des Antrags rechtswidrig gewesen wäre. Die \nBezirksregierung N. hatte die Bearbeitung des Antrags nicht in einer Weise verschleppt, \ndass ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 \ndes Grundgesetzes (GG) oder - im Hinblick auf möglicherweise zügiger bearbeitete \nParallelverfahren - gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG in \nBetracht käme. Zwischen dem Eingang des klägerischen Antrags bei der Bezirksregierung \nN. am 15. Juli 0000 und dem Kabinettsbeschluss der Landesregierung vom 1. Oktober \n2002, der die Änderung der Entscheidungspraxis bewirkte, lagen nur zweieinhalb Monate, die \nsich durchaus mit der Prüfung möglicher entgegenstehender dienstlicher Belange im Sinne \ndes § 78d Abs. 1 Satz 1 LBG erklären lassen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § \n47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.\n\n11\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-18/6-a-3283-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-18/6-a-3283-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272269","retrieved":"2026-07-09 02:42:59.862778+00:00"}}