{"status":"available","doknr":"OLD272299","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0517.8A1642.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-17","aktenzeichen":"8 A 1642/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 15. April 2005 geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. April 2004 und \nseines Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2004 verpflichtet, dem Kläger\n\nin den Prüfbericht des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision des \nBeklagten aus 2002 zum Prüfungsbereich \"Gebührenberechnungen 2001\" der \nOrganisationseinheit \"Abfallwirtschaftsbetriebe N. \" und\n\n2. in den Prüfbericht des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision des \nBeklagten aus 2003 zum Prüfungsbereich \"Gebührenberechnungen 2002\" der \nOrganisationseinheit \"Abfallwirtschaftsbetriebe N. \"\n\nEinsicht zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des erst- und \nzweitinstanzlichen Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Einsicht in die Prüfberichte des \nAmtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision des Beklagten \n(Rechnungsprüfungsamt) hinsichtlich der Gebührenberechnungen der \nAbfallwirtschaftsbetriebe N. für die Jahre 2001 und 2002.\n\n3\n\nDie Stadt N. nimmt die ihr obliegenden Aufgaben der Abfall- und \nWertstoffwirtschaft sowie der Stadtreinigung durch die Abfallwirtschaftsbetriebe wahr, \ndie ihre Geschäfte finanztechnisch außerhalb des städtischen Haushalts als \neigenbetriebsähnliche Einrichtung abwickeln. Der Kläger entrichtet für die \nAbfallbeseitigung und Straßenreinigung nach Maßgabe der einschlägigen Satzungen \nGebühren an die Stadt N. .\n\n4\n\nDas Rechnungsprüfungsamt des Beklagten führte zur Vorbereitung der Prüfung \nder Jahresrechnungen 2002 und 2003 durch den Rechnungsprüfungsausschuss, \nÜberprüfungen durch, die sich unter anderem auch auf die Gebührenberechnungen \nder Abfallwirtschaftsbetriebe aus dem jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr \nerstreckten. Der Rechnungsprüfungsausschuss erstellte in einem allgemeinen \nBerichtsband am 26. November 2003 einen Schlussbericht über die Prüfung der \nJahresrechnung 2002 und am 8. Juni 2004 einen solchen über die Prüfung der \nJahresrechnung 2003. Ein gesonderter Berichtsband mit Angelegenheiten, die der \nvertraulichen Behandlung bedürfen, wurde nicht angefertigt. Insoweit entspricht es \nder ständigen Praxis des Rechnungsprüfungsausschusses, dass die vertraulichen \nBerichte einzeln und im Laufe des Jahres in nicht öffentlichen Sitzungen zur Kenntnis \ngenommen, verhandelt und anschließend archiviert werden. Die Schlussberichte für \ndie Jahresrechnungen 2002 und 2003 enthalten hinsichtlich der \nAbfallwirtschaftbetriebe eine nach Erträgen und Aufwendungen aufgeschlüsselte \nDarstellung des jeweiligen Betriebs- bzw. Jahresergebnisses. In den Anlagen ist \nhierzu ausgeführt, dass das Rechnungsprüfungsamt hinsichtlich der Organisations-\nKennziffer 70000 die Organisationseinheit Abfallwirtschaftsbetriebe zum \nPrüfungsbereich Gebührenberechnungen 2001 bzw. 2002 überprüft habe. \nWeitergehende Angaben enthalten die beiden Schlussberichte nicht. Der Rat \nbeschloss jeweils unter Ausschluss der Öffentlichkeit am 10. Dezember 2003 die \nJahresrechnung 2002 und am 14. Juli 2004 die Jahresrechnung 2003. Ferner \nerteilten die Ratsmitglieder dem Beklagten jeweils die Entlastung.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 7. April 2004 beantragte der Kläger bei dem Beklagten nach \nden Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG \nNRW) und des Landesabfallgesetzes Nordrhein-Westfalen (LAbfG) die Einsicht in die \nPrüfberichte des Rechnungsprüfungsamtes zu den Gebührenberechnungen 2001 \nund 2002. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 15. April 2003 \n(gemeint: 2004) ab. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2004 zurück. Zur Begründung führte \ner aus: Ein Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz sei nicht \ngegeben, da das kommunale Rechnungsprüfungsamt keine Verwaltungstätigkeit \nausübe, sondern die Verwaltung kontrolliere. Zudem enthalte § 101 Abs. 3 Satz 2 \nGO NRW eine Spezialvorschrift zur Einsichtnahme in Berichte des \nRechnungsprüfungsamtes. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen jedoch \nnicht vor. Auch aus dem Landesabfallgesetz ergäbe sich kein Recht auf \nEinsichtnahme in die Prüfberichte des Rechnungsprüfungsamtes.\n\n6\n\nAm 11. Mai 2004 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung der Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Er habe \neinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Prüfberichte des \nRechnungsprüfungsamtes. Die Rechnungsprüfungsämter seien von dem \nGeltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht ausgenommen. Sie seien \nTeil der Verwaltung und übten Verwaltungstätigkeit aus. Der Anspruch sei nicht \ndurch § 101 Abs. 3 GO NRW in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung \n(a.F.) ausgeschlossen, da dem Informationsfreiheitsgesetz wegen der \"lex posterior\"- \nRegel Anwendungsvorrang zukomme. Außerdem sei ein gesonderter Berichtsband \nnicht angelegt worden, so dass es an einer Entscheidung gemäß § 101 Abs. 3 Satz 4 \nGO NRW a.F. fehle. Ein entsprechendes Einsichtsrecht bestehe auch nach § 9 \nAbs. 6 LAbfG. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. April 2004 und \nseines Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2004 zu verpflichten, ihm\n\n10\n\n? in den Prüfbericht des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision des \nBeklagten aus 2002 zum Prüfungsbereich \"Gebührenberechnungen 2001\" der \nOrganisationseinheit \"Abfallwirtschaftsbetriebe N. \" und\n\n11\n\n? in den Prüfbericht des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision des \nBeklagten aus 2003 zum Prüfungsbereich \"Gebührenberechnungen 2002\" der \nOrganisationseinheit \"Abfallwirtschaftsbetriebe N. \"\n\n12\n\nEinsicht zu gewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung seines Antrages hat der Beklagte auf seine angefochtenen \nBescheide verwiesen und darüber hinaus vorgetragen: Der Kläger habe keinen \nAnspruch auf Einsichtnahme in die Prüfberichte des Rechnungsprüfungsamtes. Die \nAnwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes sei nach § 2 Abs. 2 IFG NRW \nausgeschlossen. Diese Regelung sei auf das kommunale Rechnungsprüfungsamt \nentsprechend anzuwenden. Bei der Rechnungsprüfung handele es sich nicht um ein \nnach außen gerichtetes Handeln der Behörden, welches der Transparenz und der \nAkzeptanz durch die Öffentlichkeit bedürfe. Es handele sich um eine Selbstkontrolle \nder Verwaltung durch eigens dafür bestellte, von Weisungen weitgehend \nunabhängige Bedienstete. Aufgrund der unabhängigen Stellung der \nRechnungsprüfer wolle der Gesetzgeber eine solche Innenrevision gerade nicht der \nöffentlichen Transparenz aussetzen. Dass der Gesetzgeber dabei lediglich die \nInnenrevision der Landesverwaltung im engeren Sinne ausdrücklich erwähnt habe, \nkönne nur ein Versehen sein. Auch die Geschäftsordnung für den Rat stehe dem \ngeltend gemachten Informationsanspruch entgegen. Danach sei für Angelegenheiten \nder Rechnungsprüfung mit Ausnahme des Schlussberichts und allgemeiner \nGrundsätze die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Damit werde das legitime Ziel verfolgt, \ndie Kontrolle des Finanzgebarens des Oberbürgermeisters und seiner Bediensteten \ndurch den Rat, den Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt \nnicht in das Licht der Öffentlichkeit zu stellen. Wenn schon bei Verhandlungen von \nAngelegenheiten der Rechnungsprüfung im Rat und seinen Ausschüssen die \nÖffentlichkeit ausgeschlossen sei, könne der Öffentlichkeit erst recht keine Einsicht in \ndie Unterlagen des Rechnungsprüfungsamtes gewährt werden. Ferner habe der \nRechnungsprüfungsausschuss den Beschluss gefasst, dass die jeweils in Anlage 1 \nzu den öffentlichen Schlussberichten aufgeführten themen- und \norganisationsbezogenen Prüfberichte integraler Teil der Schlussberichte seien und \nwegen ihres vertraulichen Inhalts nicht veröffentlicht werden dürften. Die \nEntscheidung über die Vertraulichkeit der Berichtsteile sei eine politische Bewertung, \nbei der dem Rechnungsprüfungsausschuss als demokratisch legitimierten \nKollegialorgan eine Einschätzungsprärogative zustehe, die nur einer \neingeschränkten Überprüfung durch die Gerichte zugänglich sei. Die Entscheidung \ndes Rechnungsprüfungsausschusses, alle Detailberichte über die im Laufe des \nJahres erfolgten Prüfungen des Rechnungsprüfungsamtes in den Ämtern und \nEinrichtungen vertraulich zu behandeln, beruhe auf der sachgerechten Erwägung, \ndass nur so eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Rat, Verwaltung und \nRechnungsprüfung gewährleistet werden könne. Bei den Prüfberichten des \nRechnungsprüfungsamtes handele es sich auch nicht um Informationen i.S.d. § 9 \nAbs. 6 LAbfG und des § 36 d KrW-/AbfG. Im Übrigen sei eine entsprechende \nKostenübersicht nach Maßgabe dieser Vorschriften von den \nAbfallwirtschaftsbetrieben weder angefertigt noch von der Bezirksregierung \nangefordert worden.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. April 2005 \nabgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten: Der Kläger habe keinen Anspruch auf \nZugang zu den Prüfberichten des Rechnungsprüfungsamtes. Bei diesen Berichten \nhandele es sich um protokollnahe Unterlagen vertraulichen Inhalts, auf die § 7 Abs. 3 \nSatz 2 IFG NRW über seinen Wortlaut hinaus entsprechend anwendbar sei. Das \nVerwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache zugelassen.\n\n17\n\nDer Kläger hat gegen die ihm am 2. Mai 2005 zugestellte Entscheidung am \n3. Mai 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Das \nVerwaltungsgericht habe zutreffend erkannt, dass die streitigen Prüfberichte keine \nProtokolle seien. Jedoch sei es zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein \nInformationsanspruch in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG \nNRW ausgeschlossen sei. Wenn die Rechnungsprüfung vertraulich zu behandeln \nwäre, ergäbe sich dies bereits aus der spezielleren Vorschrift des § 101 Abs. 3 GO \nNRW. Darauf stelle aber nicht einmal das angefochtene Urteil ab. Für eine analoge \nAnwendung des § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW sei kein Raum. Dies ergäbe sich auch \naus dem Inhalt des Leitfadens des Innenministeriums zum \nInformationsfreiheitsgesetz. Lediglich die Diskussionsbeiträge seien von dem \nSchutzzweck des § 7 IFG NRW umfasst. Es bestehe aber überhaupt kein Bedarf, im \nWege der Analogie die streitigen Prüfberichte den Rede- und Diskussionsbeiträgen \nder Gremiumsmitglieder gleich zu stellen. Die Prüfberichte seien Gegenstand, nicht \naber Inhalt der Rede- und Diskussionsbeiträge. Das Argument des angefochtenen \nUrteils, die streitigen Berichte ließen einen Rückschluss auf den Beratungsinhalt zu, \ngehe ins Leere. Hinsichtlich der Gefahr einer Ungleichbehandlung sei anzumerken, \ndass eine öffentliche Körperschaft nicht grundrechtsfähig sei.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 15. April 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 5. Mai \n2004 zu verpflichten, ihm\n\n20\n\n1. in den Prüfbericht des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision des \nBeklagten aus 2002 zum Prüfungsbereich \"Gebührenberechnungen 2001\" der \nOrganisationseinheit \"Abfallwirtschaftsbetriebe N. \" und\n\n21\n\n2. in den Prüfbericht des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision des \nBeklagten aus 2003 zum Prüfungsbereich \"Gebührenberechnungen 2002\" der \nOrganisationseinheit \"Abfallwirtschaftsbetriebe N. \"\n\n22\n\nEinsicht zu gewähren.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr trägt vor: Das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen garantierten den Kommunen das Recht der kommunalen \nSelbstverwaltung. Zum Wesensgehalt des kommunalen Selbstverwaltungsrechts \ngehöre das Recht des Rates, sich und seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung \nzu geben und selbst darüber zu entscheiden, welche Themen in nicht öffentlicher \nSitzung beraten und beschlossen werden. Die Rechnungsprüfung würde einen \ngrundlegend anderen Charakter bekommen, wenn sie im Licht der Öffentlichkeit \nstattfände. Der Kläger könne sich nicht auf ein Recht berufen, das dem kommunalen \nSelbstverwaltungsrecht im Range gleich stünde, denn der Anspruch auf Zugang zu \nInformationen sei im Vergleich zur grundgesetzlich verbrieften Autonomie der \nGemeinden lediglich einfachgesetzlich geregelt. Die Entscheidung des Rates, das \nFinanzgebaren der Verwaltung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu prüfen, liefe \nleer, wenn die zur Beratung und Beschlussfassung stehenden Berichte des \nRechnungsprüfungsamtes öffentlich zugänglich wären. Nichts anderes ergäbe sich \naus der vom Innenministerium herausgegebenen Broschüre. Die vertraulichen \nInhalte der jeweiligen Prüfberichte seien die wesentlichen Diskussions- und \nAbwägungsfaktoren für die Entscheidungen des Rechnungsprüfungsausschusses. \nDaher müssten sie - ebenso wie die einzelnen Diskussionsbeiträge der Mitglieder \ndes Gremiums - dem öffentlichen Zugriff dauerhaft entzogen werden. Ferner könnten \nauch Angaben über die Geschäftsbeziehungen mit Drittfirmen Gegenstand der \nUntersuchungen des Rechnungsprüfungsamtes sein. Es müsse ausgeschlossen \nsein, dass solche Betriebsgeheimnisse über den Umweg der Einsichtnahme in \nBerichte der kommunalen Rechnungsprüfung in die Öffentlichkeit gelangen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist begründet.\n\n29\n\nDie Ablehnung der beantragten Einsichtnahme in die Prüfberichte des \nRechnungsprüfungsausschusses durch den Bescheid des Beklagten vom 15. April \n2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2004 ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n30\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Prüfberichte des \nRechnungsprüfungsamtes des Beklagten zu den Prüfungsbereichen \n\"Gebührenberechnungen 2001 und 2002\" der Organisationseinheit \nAbfallwirtschaftsbetriebe (1.); dieser Anspruch ist weder durch speziellere \nRegelungen in anderen Gesetzen ausgeschlossen (2.) noch stehen diesem die in \nden §§ 6 bis 9 IFG NRW benannten Ausschlusstatbestände entgegen (3.).\n\n31\n\n1. Der vom Kläger begehrte Anspruch auf Zugang zu den hier in Rede stehenden \nPrüfberichten ergibt sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche \nPerson nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den in § 2 \ngenannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen \namtlichen Informationen.\n\n32\n\na) Die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes sind auf den vorliegenden \nFall anwendbar.\n\n33\n\nGemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der \nBehörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der \nGemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes \nunterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren \nVereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde ist danach jede Stelle, die Aufgaben der \nöffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gilt dieses \nGesetz auch für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der \nStaatsanwaltschaft, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes \ngilt nach Satz 2 für den Landesrechnungshof und die Staatlichen \nRechnungsprüfungsämter.\n\n34\n\naa) Bei dem Beklagten handelt es sich um eine öffentliche Stelle im Sinne von \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Er stellt als Bürgermeister eine Behörde im Sinne von \n§ 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW dar, weil er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung \nwahrnimmt. \n\n35\n\nbb) Die Tätigkeit des dem Beklagten angehörenden kommunalen \nRechnungsprüfungsamtes ist auch eine Verwaltungstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 \nSatz 1 IFG NRW.\n\n36\n\nDer Begriff der Verwaltungstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist weit \nauszulegen. Während § 1 Abs. 1 VwVfG NRW die Anwendbarkeit des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes auf die \"öffentlich-rechtliche\" Verwaltungstätigkeit \nbeschränkt, beinhaltet der in § 2 Abs. 1 IFG NRW gewählte Begriff der \nVerwaltungstätigkeit keine solche Einschränkung. Für die Annahme einer \nVerwaltungstätigkeit im Sinne dieser Regelung ist mithin nicht auf die Rechtsform der \nTätigkeit, sondern allein darauf abzustellen, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung \neiner im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe - im Gegensatz zur \nRechtsprechung und Rechtssetzung - darstellt. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NWVBl. 2002, \n441, und vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028 = DÖV 2005, \n832.\n\n38\n\nDer Begriff der Verwaltungstätigkeit beschränkt den Informationszugang auch \nnicht auf solche Informationen, die ein nach \"außen\" gerichtetes Verwaltungshandeln \nbetreffen. Dies ergibt sich aus dem in § 1 IFG NRW umschriebenen Zweck des \nGesetzes, wonach der freie Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen \nInformationen zu gewährleisten ist. Hinsichtlich dieser Informationen differenziert das \nGesetz nicht zwischen verwaltungsinterner Tätigkeit und Handeln nach außen. Diese \nAuslegung wird auch durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Mit dem \nInformationsfreiheitsgesetz sollte ein umfassender verfahrensunabhängiger \nAnspruch auf Informationszugang für jede natürliche Person geschaffen werden. Die \nAlternative, ein allgemeines Informationszugangsrecht im Rahmen des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zu regeln, wurde \nin der Begründung zum Gesetzesentwurf abgelehnt, um gerade die Zugänglichkeit \nder Informationen - unabhängig von einer individuellen Betroffenheit - zu \nerhöhen.\n\n39\n\nVgl. Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 13/1311, S. 2, 9.\n\n40\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze nimmt das Rechnungsprüfungsamt eine \nVerwaltungstätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW wahr. Nach § 102 Abs. 1 GO \nNRW haben die kreisfreien Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte eine \nörtliche Rechnungsprüfung (Rechnungsprüfungsamt) einzurichten. Die übrigen \nGemeinden sollen sie einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten \nin angemessenem Verhältnis zum Nutzen stehen. Die Tätigkeit der örtlichen \nRechnungsprüfung ist weder der Legislative noch der Judikative zuzurechnen, \nsondern erfolgt in Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden \nVerwaltungsaufgabe, die durch den Aufgabenkatalog in § 103 GO NRW und § 59 \nAbs. 3 Satz 2 GO NRW konkret ausgestaltet ist. Dass das Rechnungsprüfungsamt \nhierbei verwaltungsinterne Kontrollfunktionen und auch Vorbereitungstätigkeiten für \nden Rechnungsprüfungsausschuss wahrnimmt, steht dem weit auszulegenden \nBegriff der Verwaltungstätigkeit nicht entgegen. Denn nach den oben dargelegten \nMaßstäben umfasst der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes auch \nverwaltungsinterne Tätigkeiten und das Rechnungsprüfungsamt ist - auch wenn es \nnicht der Geschäftsverteilungsbefugnis des Bürgermeisters unterliegt (§ 62 GO \nNRW) - eine gemeindliche Dienststelle, die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 GO NRW von \neinem Beamten geleitet werden muss und die ihr vom Gesetz und vom Rat \nzugewiesenen Verwaltungstätigkeiten wahrnimmt.\n\n41\n\ncc) Die kommunalen Rechnungsprüfungsämter sind bei ihrer (originären) \nAufgabenerfüllung auch nicht wie der Landesrechnungshof und die Staatlichen \nRechnungsprüfungsämter nach § 2 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW von den Regelungen \ndes Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen.\n\n42\n\nDies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung, da die kommunalen \nRechnungsprüfungsämter gerade nicht neben dem Landesrechnungshof und den \nStaatlichen Rechnungsprüfungsämtern aufgeführt sind.\n\n43\n\nAuf die kommunalen Rechnungsprüfungsämter ist diese Vorschrift auch nicht \nentsprechend anwendbar. Das folgt aus der unterschiedlichen rechtlichen Stellung \nund Funktion dieser Einrichtungen. Nach Art. 87 Abs. 1 der Landesverfassung NRW \nund §§ 1 und 5 des Gesetzes über den Landesrechungshof Nordrhein-Westfalen \n(LRHG) ist der Landesrechnungshof ein unabhängiges Organ der Finanzkontrolle \nund seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit. Diese \nSonderstellung schließt sowohl die sachliche als auch die persönliche \nUnabhängigkeit ein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitglieder des \nLandesrechnungshofs frei von Weisungen und Einflussnahmen seitens der \nExekutive, dem Parlament und auch der Öffentlichkeit ihrer Kontrollfunktion \nnachgehen können. Aufgrund dieser unabhängigen Stellung sind der \nLandesrechnungshof und die ihm nachgeordneten Staatlichen \nRechnungsprüfungsämter im Rahmen ihrer originären Aufgabenerfüllung von der \nAnwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen. \n\n44\n\nVgl. Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 13/1311, S. 10.\n\n45\n\nHätte die Öffentlichkeit im Rahmen der originären Tätigkeit des \nLandesrechnungshofs ein Einsichtsrecht in dessen Unterlagen, könnte zumindest \nmittelbar z.B. durch öffentlichen Druck Einflussnahme auf dessen Mitglieder \nausgeübt werden. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW dient damit - ebenso \nwie es bei der rechtsprechenden Tätigkeit der Gerichte der Fall ist - gerade der \nSicherstellung des Status der richterlichen Unabhängigkeit.\n\n46\n\nEine derartige Stellung haben die Prüfer der kommunalen \nRechnungsprüfungsämter nicht inne. Zwar haben diese innerhalb der \nGemeindeverwaltung eine Sonderstellung, da sie nach § 104 Abs. 1 Satz 2 GO NRW \nvon fachlichen Weisungen frei sind. Jedoch ist die örtliche Rechnungsprüfung nach \nSatz 1 dieser Regelung dem Rat unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen \nTätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Ferner ist der Bürgermeister gemäß § 73 Abs. 2 \nGO NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 LBG NRW Dienstvorgesetzter des Leiters des \nkommunalen Rechnungsprüfungsamtes und der Prüfer, auch wenn die Bestellung \nund Abberufung dieser Bediensteten nach § 41 Abs. 1 Buchst. q und § 104 Abs. 2 \nSatz 1 GO NRW in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates fällt. Insgesamt lässt \nsich die persönliche Stellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes und der \nPrüfer nicht mit der durch richterliche Unabhängigkeit geprägten Stellung der \nMitglieder des Landesrechnungshofs vergleichen.\n\n47\n\nDarüber hinaus bestehen auch organisatorische Unterschiede. Der \nLandesrechnungshof und die ihm nachgeordneten Staatlichen \nRechnungsprüfungsämter nehmen eine externe Kontrolle wahr. Der \nLandesrechnungshof ist nach Art. 87 Abs. 1 der Landesverfassung NRW und § 1 \nAbs. 1 Satz 1 LRHG eine selbständige oberste Landesbehörde. Er steht damit im \nBehördenaufbau auf derselben Stufe wie die Landesregierung, der Ministerpräsident \nund die Landesministerien (vgl. § 3 LOG NRW). Aufgrund der engen Anbindung der \nStaatlichen Rechnungsprüfungsämter an den Landesrechnungshof und um die \nUnabhängigkeit dieser Institution insgesamt zu gewährleisten, sind diese in die \nRegelung einbezogen worden. \n\n48\n\nVgl. Haurand/Stollmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Gesetz über die \nFreiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, Stand: April 2003, § 2 Anm. 2.\n\n49\n\nDie kommunalen Rechnungsprüfungsämter sind hingegen organisatorisch und \nvon der Zielrichtung ihrer Kontrolltätigkeit her nicht mit dem Landesrechnungshof und \nden Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern vergleichbar. Als Dienststelle innerhalb \nder Behörde nehmen sie lediglich eine behördeninterne Kontrolle nach Maßgabe der \nGemeindeordnung wahr. In diesem Zusammenhang zeigt auch die \nGesetzesbegründung zu der Regelung des § 96 Abs. 2 Satz 2 GO NRW in der \nFassung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes über ein Neues \nKommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen \n(Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) vom 16. November \n2004 (GV. NRW. S. 644), dass die kommunalen Rechnungsprüfungsämter nach dem \nWillen des Gesetzgebers gerade nicht von dem Anwendungsbereich des \nInformationsfreiheitsgesetzes ausgenommen sein sollen. Nach § 96 Abs. 2 Satz 2 \nGO NRW ist der Jahresabschluss öffentlich bekannt zu machen. In der \nGesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt, dass diese Vorschrift die Regelungen \ndes Informationsfreiheitsgesetzes unberührt lässt.\n\n50\n\nVgl. Gesetzesbegründung Nr. 10.22.2 zu § 96 Abs. 2 GO NRW, LT-Drucks. \n13/5567, S. 195.\n\n51\n\nDer Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der \nAnwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes sich auch auf die dem \nJahresabschluss zugrunde liegenden weiteren Unterlagen und damit grundsätzlich \nauch auf die der örtlichen Rechnungsprüfung erstreckt.\n\n52\n\nb) Bei den hier in Rede stehenden Prüfberichten des Rechnungsprüfungsamtes, \nauf die die Schlussberichte über die Prüfung der Jahresrechnungen 2002 und 2003 \nBezug nehmen, handelt es sich um Informationen nach § 3 Satz 1 IFG NRW, die in \nSchriftform vorliegen und im dienstlichen Zusammenhang erlangt bzw. erstellt \nwurden.\n\n53\n\n2. Die von dem Kläger begehrte Einsicht in die Prüfberichte nach dem \nInformationsfreiheitsgesetz ist auch nicht durch speziellere Rechtsvorschriften \nausgeschlossen.\n\n54\n\nNach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW treten die Vorschriften des \nInformationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den \nZugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von \nAkteneinsicht bestehen. Bereits die Formulierung \"soweit\" zeigt, dass jedenfalls nur \nsolche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen sind, die denselben \nSachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, a.a.O. und \n31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, a.a.O.\n\n56\n\nHiervon ausgehend ist die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes nicht \ndurch bereichsspezifische Sonderregelungen ausgeschlossen.\n\n57\n\na) Dem vom Kläger geltend gemachten Informationsanspruch steht insbesondere \ndie Regelung des § 101 Abs. 3 Satz 2 GO NRW a.F. nicht entgegen. Darin war \ngeregelt, dass die Einwohner oder Abgabenpflichtigen hinsichtlich des \nSchlussberichts der Rechnungsprüfung zur Einsichtnahme in den allgemeinen \nBerichtsband berechtigt sind. Diese Regelung ist jedoch durch das am 1. Januar \n2005 in Kraft getretene Kommunale Finanzmanagementgesetz NRW aufgehoben \nworden und schließt bereits aus diesem Grunde die Anwendbarkeit des \nInformationsfreiheitsgesetzes im vorliegenden Verfahren nicht aus. Denn im Rahmen \nder hier gegebenen Verpflichtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage \nim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich,\n\n58\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354 (356); \nWolff in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 113 Rdnr. \n90 f.\n\n59\n\nDer Gesetzgeber hat mit Aufhebung des § 101 Abs. 3 Satz 2 GO NRW a.F. auch \nweder für laufende Verfahren noch für die Jahresabschlüsse der vergangenen \nHaushaltsjahre eine Übergangsregelung getroffen, die die Anwendbarkeit auf \nzurückliegende Zeiträume vorsieht.\n\n60\n\nb) Der Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes steht auch nicht die ab \ndem 1. Januar 2005 in Kraft getretene Regelung des § 96 Abs. 2 Satz 2 GO NRW \nentgegen, wonach der Jahresabschluss öffentlich bekannt zu machen und danach \nbis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar \nzu halten ist. Mit dieser Vorschrift soll erreicht werden, dass die Einwohner und \nAbgabenpflichtigen bürgerfreundlich und bürgernah über den Jahresabschluss als \nErgebnis der abgeschlossenen Haushaltswirtschaft informiert werden. Wie die \nGesetzesbegründung klarstellt, lässt diese besondere Vorschrift über den Zugang zu \namtlichen Unterlagen der Gemeinde die Vorschriften des \nInformationsfreiheitsgesetzes unberührt.\n\n61\n\nVgl. Gesetzesbegründung Nr. 10.22.2 zu § 96 Abs. 2 GO NRW, LT-Drucks. \n13/5567, S. 195.\n\n62\n\nc) Der vom Kläger geltend gemachte Informationsanspruch ist auch nicht nach \n§ 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW i.V.m. den §§ 7 Abs. 2 Buchstabe i, 29 der \nGeschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen vom \n21. Februar 1996 in der Fassung vom 11. Dezember 2002 ausgeschlossen. Danach \nist für Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme des Schlussberichts \nund allgemeiner Grundsätze, die im Rat und den Ausschüssen beraten werden, die \nÖffentlichkeit ausgeschlossen. Diese Regelung schränkt aber weder den Umfang der \ngerichtlichen Überprüfung ein noch steht sie generell der Anwendbarkeit des \nInformationsfreiheitsgesetzes entgegen. Auch ist insoweit das Recht der \nkommunalen Selbstverwaltung nicht betroffen. Die Nichtöffentlichkeit der Rats- und \nAusschusssitzungen soll die Vertraulichkeit der Beratung gewährleisten. Dieser \nSchutz erstreckt sich aber nicht auf das Beratungsergebnis und die \nBeratungsgrundlagen. Soweit die Beratungsgrundlagen lediglich Fakten darstellen \nund keinen Rückschluss auf den Beratungsablauf und den Prozess der \nWillensbildung geben, greift die Schutzfunktion der Nichtöffentlichkeit der Sitzung \nnicht ein. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Prüfberichte ist weder von dem \nBeklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass diese einen konkreten \nRückschluss auf den Beratungsablauf des jeweiligen Gremiums geben könnten.\n\n63\n\nVgl. zum Verhältnis zwischen GO NRW und IFG NRW auch Sokol, Siebzehnter \nDatenschutz- und Informationsfreiheitsbericht der Landesbeauftragten für \nDatenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen für die Zeit vom 1. Januar \n2003 bis zum 31. Dezember 2004, S. 161, 162.\n\n64\n\n3. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit für Angelegenheiten der \nRechnungsprüfung nicht nur den Diskussionsverlauf, sondern auch das \nDiskussionsthema schützen soll. Der Beklagte begründet einen so weitgehenden \nSchutzbedarf mit der Befürchtung, dass gesteigerter Druck auf das \nRechnungsprüfungsamt ausgeübt werde, wenn Einzelheiten aus den Prüfberichten \nbekannt würden. Dass durch ein Einsichtsrecht die Neutralität des \nRechnungsprüfungsamtes nachhaltig beeinträchtigt werden oder sogar dessen \nTätigkeit insgesamt in Frage gestellt sein könnte, ist nach Auffassung des Senats \nnicht zu erwarten. Eher dürfte die Bedeutung der Prüfberichte und damit auch das \nGewicht der Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes steigen, wenn die Ergebnisse \nder Prüfungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Dem \nInformationsanspruch des Klägers stehen auch die in den §§ 6, 8, 9 und 7 IFG NRW \nbenannten Ausschlusstatbestände nicht entgegen.\n\n65\n\na) Anhaltspunkte dafür, dass nach § 6 IFG NRW Gründe der öffentlichen \nSicherheit (Satz 1 Buchst. a), der Verfahrensbeeinträchtigung (Satz 1 Buchst. b), der \nBetroffenheit anderer öffentlicher Stellen (Satz 1 Buchst. c) oder der Gefahr einer \nmissbräuchlichen Verwendung (Satz 2) dem vom Kläger begehrten \nInformationszugang entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\n\n66\n\nb) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist auch nicht durch § 8 IFG NRW \nausgeschlossen. Nach Satz 1 dieser Regelung ist der Informationszugang \nabzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder \nGeschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden \nentstehen würde. Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne betreffen den \nkaufmännischen Teil eines Gewerbebetriebes, der nur einem begrenzten \nPersonenkreis bekannt ist und mit Blick auf die berechtigten wirtschaftlichen \nInteressen nach dem Willen des Unternehmers geheim gehalten werden sollen. \nHierzu zählen Preiskalkulationen, Bezugsquellen, Ertragslage, Kreditwürdigkeit, \nGeschäftsverbindungen, Marktstrategien sowie Kundenlisten. \n\n67\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 8 B 940/05 -, m.w.N.; \nHaurand/Stollmann, a.a.O., § 8 Anm. 1; Stollmann, Das Informationsfreiheitsgesetz \nNRW, NWVBl. 2002, 216 (219).\n\n68\n\nZwar kann nach § 8 Satz 5 IFG NRW auch eine öffentliche Stelle Betroffener \nsein, indes handelt es sich nach den vorgenannten Grundsätzen bei den \nPrüfberichten des Rechnungsprüfungsamtes selbst nicht um solche \nGeschäftsgeheimnisse. Es ist auch seitens des Beklagten über einen allgemeinen \nHinweis auf die abstrakte Möglichkeit hinaus nicht substantiiert vorgetragen worden, \ndass in den hier in Rede stehenden Prüfberichten schützenswerte \nGeschäftsgeheimnisse von Drittfirmen oder der Abfallwirtschaftsbetriebe konkret \nenthalten sind, die dem vom Kläger geltend gemachten Informationsanspruch dem \nGrunde nach entgegenstehen und denen nicht ggf. durch eine Schwärzung der \nentsprechenden Passagen in den Unterlagen Rechnung getragen werden könnte. \nAbgesehen davon sind durch die öffentlichen Sitzungen des Werksausschusses der \nAbfallwirtschaftsbetriebe, die entsprechenden Veröffentlichungen im Amtsblatt der \nStadt und auch durch das Ratsinformationssystem der Stadt im Internet, die \nJahresabschlussergebnisse und u.a. auch der Wirtschaftsplan der \nAbfallwirtschaftbetriebe mit sämtlichen Angaben zu den Umsatzerlösen, der \nErtragssituation, den einzelnen Material- und Personalaufwendungen, Zinsen, \nDarlehenstilgungen, Vermögensbestand etc. allgemein zugänglich. Auch ist ein \netwaiger (wettbewerbsrelevanter) wirtschaftlicher Schaden durch die Einsichtnahme \nin die Prüfberichte nicht ersichtlich, da die Abfallwirtschaftsbetriebe als \neigenbetriebsähnlich geführte Einrichtung gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 \nGO NRW keiner wirtschaftlichen - mithin auf Gewinnerzielung gerichteten - \nBetätigung nachgehen und sich nach Maßgabe der einschlägigen Satzungen und \nEntgeltordnungen nur kostendeckend über das Gebührenaufkommen finanzieren \n(vgl. § 5 Abs. 4 KAG NRW).\n\n69\n\nc) Ferner ist der Informationsanspruch des Klägers nicht nach § 9 IFG NRW \nausgeschlossen. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen worden noch sonst - \ninsbesondere aus den zur Gerichtsakte gereichten Inhaltsverzeichnissen der \nPrüfberichte - ersichtlich, dass die vom Kläger begehrten Berichte entsprechende \npersonenbezogene Daten enthalten.\n\n70\n\nd) Der vom Kläger begehrten Einsichtnahme in die Prüfberichte steht auch § 7 \nIFG NRW nicht entgegen. Die den Schutz des Entscheidungsprozesses und die \nEntscheidungsvorbereitung betreffenden Regelungen des § 7 Abs. 1 und 2 IFG NRW \nschließen den Zugang zu den Prüfberichten nicht (mehr) aus, da die Verfahren der \nörtlichen Rechnungsprüfung durch die Entscheidungen des Rates vom \n10. Dezember 2003 und 14. Juli 2004 über die Jahresrechnungen 2002 und 2003 \nsowie über die Entlastung des Beklagten formell ihren Abschluss gefunden haben. \nNach § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG NRW sind diese Informationen damit zugänglich zu \nmachen.\n\n71\n\naa) Der den Informationszugang über den Verfahrensabschluss hinaus \nsperrende § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW greift im vorliegenden Fall nicht ein; er findet \nallein auf Protokolle vertraulichen Inhalts Anwendung. Der Begriff des Protokolls \nerfasst im Allgemeinen nur die förmliche Niederschrift der wesentlichen Punkte einer \nSitzung des jeweils zuständige Gremiums. Die Prüfberichte des \nRechnungsprüfungsamtes sind keine Protokolle in diesem Sinne, sondern \nBestandteil der Arbeitsgrundlagen, auf deren Basis die Beratung erfolgt ist.\n\n72\n\nbb) § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW ist auch nicht über seinen Wortlaut hinaus im \nWege richterlicher Rechtsfortbildung auf die Prüfberichte des \nRechnungsprüfungsamtes anzuwenden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es \nbestehe eine planwidrige Regelungslücke, teilt der Senat nicht.\n\n73\n\nDer Zweck des § 7 IFG NRW ist darauf ausgerichtet, die Effektivität des \nVerwaltungshandelns zu gewährleisten. Die Regelung in Abs. 1 soll dafür Sorge \ntragen, dass die interne behördliche Entscheidungsfindung möglichst ungestört \nabläuft. Die Beratungen und der Prozess der Willensbildung sollen weitestgehend \nfrei von äußeren Einflüssen sein. \n\n74\n\nVgl. Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 13/1311, S. 13.\n\n75\n\nNach Abschluss dieses Entscheidungsfindungsprozesses besteht grundsätzlich \nkein Bedürfnis mehr an einer Geheimhaltung. Dies wird durch Abs. 3 Satz 1 \nklargestellt, wonach die gemäß Abs. 1 vorenthaltenen Informationen nach Abschluss \ndes Verfahrens zugänglich zu machen sind. Die einzige Ausnahme hiervon sieht \nAbs. 3 Satz 2 für Protokolle vertraulicher Beratungen vor, die dauerhaft dem \nöffentlichen Zugriff entzogen werden. Mit dieser Regelung soll bei vertraulichen \nBeratungen ebenfalls der Prozess der Entscheidungsfindung geschützt werden. \nHiermit soll ausgeschlossen werden, dass der Ablauf von vertraulichen Beratungen, \ndie einzelnen von den Gremiumsmitgliedern bezogenen Positionen und Wortbeiträge \nsowie ihr Abstimmungsverhalten von der Öffentlichkeit nachvollzogen werden \nkönnen. Dies dient letztlich dazu, dass in vertraulichen Beratungen in einer \nAtmosphäre der Offenheit und ohne von außen hineingetragene \nInteressenkollisionen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten \nsowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen können und auch für die Zukunft \nweiterhin gewährleistet sind. Der Gesetzgeber hat sich insoweit bei der Abwägung \nzwischen dem Schutz der Entscheidungsfindung einerseits und dem \nInformationsbedürfnis der Öffentlichkeit andererseits dazu entschieden, dass bei \nProtokollen vertraulichen Inhalts lediglich das Beratungsergebnis, also die \nEntscheidung, mitgeteilt wird.\n\n76\n\nAusgehend von diesem Verständnis des § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW sind die in \nRede stehenden Prüfberichte des Rechnungsprüfungsamtes nicht von dieser \nRegelung umfasst. Insbesondere können die Prüfberichte nicht als \"protokollnahe\" \nUnterlagen angesehen werden. Eine solche Qualität entfalten Unterlagen erst, wenn \ndas Protokoll auf sie Bezug nimmt und sich aus dem Inhalt dieser Unterlagen der \nEntscheidungsfindungsprozess des jeweiligen Gremiums konkret nachvollziehen \nlässt. Bei den Prüfberichten des Rechnungsprüfungsamtes handelt es sich hingegen \nnur um eine Arbeits- und Beratungsgrundlage des Rechnungsprüfungsausschusses \nund des Rates. Ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Inhaltsverzeichnisse \ndieser Prüfberichte beinhalten diese lediglich einen vom Rechnungsprüfungsamt \naufbereiteten Sachverhalt, der im Wesentlichen die Betriebsergebnisse, eine \nKostenaufstellung und den Finanzbedarf der Abfallwirtschaftsbetriebe umfasst. \nHierbei handelt es sich um eine Darstellung festgestellter finanztechnischer Fakten, \ndie keinerlei Rückschluss auf den Prozess der Entscheidungsfindung im \nRechnungsprüfungsausschuss oder im Rat ermöglichen. Auf der Grundlage dieser \nPrüfberichte kann nicht nachvollzogen werden, welches Gremiumsmitglied im \nRahmen der Entscheidungsfindung welche Position vertreten hat, so dass der \nSchutzzweck der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW nicht eingreift und eine \nüber den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung nicht geboten ist.\n\n77\n\nDies gilt insbesondere auch mit Blick auf die mit dem Informationsfreiheitsgesetz \nverfolgten Regelungsziele. Das althergebrachte Amtsgeheimnis hat durch das \nInformationsfreiheitsgesetz eine neue Ausgestaltung erfahren. Ausweislich der \nGesetzesmaterialien soll dem Bedürfnis der Gesellschaft nach Informationen und \ndem Transparenzgebot der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen werden. Es \nsoll ein umfassender verfahrensunabhängiger Anspruch auf Informationszugang, \nausgestaltet als eigenständiger Anspruch für jede natürliche Person eröffnet werden. \nNicht nur die Transparenz des behördlichen Handelns soll durch den Zugang zu \nInformationen erhöht werden, sondern auch die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz \nbehördlicher Entscheidungen und der zugrunde liegenden politischen Beschlüsse. \nDie Einführung des Informationszugangsrechts bezweckt auch, die \nMitsprachemöglichkeit der Öffentlichkeit in Bezug auf das Handeln staatlicher \nOrgane dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte \nArgumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. Entsprechend der Bedeutung \ndes Informationszugangsanspruchs sind die Ausnahmeklauseln \"eng\" zu \nverstehen.\n\n78\n\nVgl. Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 13/1311, S. 9.\n\n79\n\nEine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen, die den \nInformationsanspruch begrenzen oder ausschließen, ist vom Gesetzgeber \ngrundsätzlich nicht gewollt. Den Ausgleich zwischen Informationsbedürfnis der \nÖffentlichkeit einerseits und dem Interesse an Geheimhaltung andererseits hat der \nGesetzgeber dadurch vorgenommen, dass er in den §§ 6 bis 9 IFG NRW klar \ndefinierte Bereiche geregelt hat, in denen der ansonsten umfassend bestehende \nInformationsanspruch eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Für eine darüber \nhinausgehende Einschränkung des Zugangs zu Informationen im Wege einer \nAnalogie ist kein Raum. \n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, a.a.O.\n\n81\n\nEine planwidrige Regelungslücke ist im vorliegenden Zusammenhang auch nicht \nim Nachhinein dadurch entstanden, dass das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene \nKommunale Finanzmanagementgesetz NRW die Regelung des § 101 Abs. 3 Satz 2 \nGO NRW aufgehoben hat, die entsprechende Bestimmungen zur Einsichtnahme in \nden Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses enthielt. Denn der \nGesetzgeber hat diese Regelung gerade in Kenntnis der Geltung des \nInformationsfreiheitsgesetzes und ohne Übergangsregelung aufgehoben. Damit hat \nder Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Anwendungsbereich des \nInformationsfreiheitsgesetzes insoweit nicht durch die hier einschlägigen Vorschriften \nder Gemeindeordnung begrenzt wird und sich auch auf die dem Jahresabschluss \nzugrunde liegenden weiteren Unterlagen erstreckt, was - vor dem Hintergrund der \nobigen Darlegungen - die Berichte der örtlichen Rechnungsprüfung mit einschließt. \n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und \n711 ZPO.\n\n83\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-17/8-a-1642-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-17/8-a-1642-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272299","retrieved":"2026-07-09 02:43:02.497936+00:00"}}