{"status":"available","doknr":"OLD272339","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0516.7B495.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"7 B 495/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge - für den ersten Rechtszug unter \nÄnderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zu ändern.\n\n4\n\nDass der Fluchtlinienplan - wie die Beschwerde meint - funktionslos geworden \nist, erscheint nicht zweifelsfrei. Bei der zurückspringenden Bebauung an dem hier \ninteressierenden Straßenabschnitt der Q.-------straße zwischen H.-----straße und T.---\nstraße handelt es sich nach dem vorliegenden Lichtbildmaterial ersichtlich um ältere \nBebauung, so dass fraglich erscheint, ob die bauliche Entwicklung überhaupt nach \nErlass des Fluchtlinienplans in einer zur Funktionslosigkeit führenden Weise von den \nFestsetzungen dieses Plans abgewichen ist. Des Weiteren besagt das Ausmaß der \nhier tatsächlich vorhandenen Abweichungen von der festgesetzten Baufluchtlinie \nnoch nicht ohne weiteres, dass der Plan insoweit seine Fähigkeit verloren hat, die \nstädtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.\n\n5\n\nLetztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Geht man von einer \nFunktionslosigkeit des Fluchtlinienplans aus, folgt daraus noch nicht, dass die \nBalkone \"außerhalb der überbaubaren Fläche\" liegen und damit unzulässig sind. Bei \nUnwirksamkeit des Fluchtlinienplans beurteilt sich die Frage, welche \nGrundstücksflächen überbaubar sind, hier nach § 34 Abs. 1 BauGB. Insoweit lässt \nsich auf Grund der gegebenen Bebauungssituation nicht feststellen, dass die \ntatsächlich vorhandenen, der Q.-------straße zugewandten Fronten der Häuser H.-----\nstraße 37, Q.-------straße 15 bis 25 und T.---straße 2 eine faktische vordere \nBaulinie bilden, die - jedenfalls bei dem hier interessierenden Grundstück Q.-------\nstraße 19 - nicht überschritten werden darf. Die genannten Fronten verspringen \nmehrfach gegeneinander, indem die Vorderseiten der Häuser Q.-------straße 15, 17, \n19 und 23 jeweils um rd. 5 m zurückgesetzt sind und der zwischen den Häusern Nr. \n19 und 23 befindliche dreigeschossige Flachdachbau seinerseits nochmals knapp \n6 m zurückspringt. Bei dieser Sachlage kann von einer faktischen Baulinie keine \nRede sein. Ein Vorrücken des Gebäudes Q.-------straße 19 um 1,50 m würde sich \nersichtlich im Rahmen der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung halten, \nso dass die Balkone bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB im überbaubaren \nBereich liegen.\n\n6\n\nAuch für eine Rücksichtslosigkeit gegenüber der unmittelbar benachbarten \nBebauung gibt das Beschwerdevorbringen nichts her. Dass die Belichtung des \nHauses der Antragsteller durch die Balkone \"zu einem erheblichen Teil genommen\" \nwürde, wie die Beschwerde unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen \nmeint, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig können die Antragsteller zu ihren Gunsten \netwas daraus herleiten, dass das Vorhaben des Beigeladenen \"zu einer \nVerunstaltung des historisch gewachsenen Straßenbildes führt\". Für eine solche \nVerunstaltung ist kein hinreichender Anhalt erkennbar. Im Übrigen können die \nAntragsteller aus dem Aspekt architektonischer Gestaltung keine Verstärkung ihrer \nRechtsposition im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme herleiten.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n8\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, \n63 Abs. 3 GKG. Der Senat geht insoweit davon aus, dass angesichts der geltend \ngemachten Beeinträchtigungen der Antragsteller für mehrere Wohnungen der \nStreitwert im Hauptsacheverfahren im oberen Bereich des nach dem \nStreitwertkatalog der Bausenate des beschließenden Gerichts (abgedruckt in BauR \n2003, 1883) für Nachbarklagen maßgeblichen Rahmens anzusetzen ist. Für eine \nBerücksichtigung der geltend gemachten Wertminderung des Grundstücks der \nAntragsteller ist jedoch kein Raum. Abgesehen davon, dass die angebliche \nWertminderung schlicht behauptet wird, ist nach dem vorliegenden Lichtbildmaterial, \ndas die Häuser der gesamten zur Q.-------straße ausgerichteten Zeile wiedergibt, die \nWertung, das Haus der Antragsteller befinde sich in \"einem architektonisch \nansprechenden Umfeld\", schwerlich nachvollziehbar.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-16/7-b-495-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-16/7-b-495-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272339","retrieved":"2026-07-09 02:43:06.357024+00:00"}}