{"status":"available","doknr":"OLD272366","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0515.6A604.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"6 A 604/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das \nerstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro und für das Antragsverfahren \nauf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf \nOVG NRW, \n\n5\n\nBeschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342 und vom 20. Oktober \n1998 - 18 B 69/98 -.\n\n6\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus den die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n7\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag mit der Begründung als zulässig erachtet, \ndass die Stellenbesetzung mit der vormaligen Mitbewerberin N. -L. wegen ihrer bloßen \nAbordnung keine vollendeten Tatsachen zu Lasten des Klägers geschaffen habe. Es erscheine \ndeshalb \"nicht schlechthin ausgeschlossen\", dass über das Begehren noch sachlich \nentschieden werden könnte. Diese Erwägung lässt unberücksichtigt, dass der vormaligen \nMitbewerberin das erstrebte Beförderungsamt der Direktorin des Studienkollegs für \nausländische Studierende - wenn auch nur auf Zeit wie in § 25 b Abs. 1 LBG NRW \nvorgesehen - durch statusrechtlichen Ernennungsakt wirksam übertragen worden ist. \nHierdurch dürfte einem letztlich gleichartigen Begehren des Klägers grundsätzlich der Boden \nentzogen worden sein; etwas anderes könnte allerdings dann gelten, wenn das Begehren des \nKlägers - weitergehend und seiner ursprünglichen Bewertung folgend - auf Übertragung des \nBeförderungsamts im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abzielen würde. Der Senat lässt die \ndaraus ableitbaren Zweifel dahinstehen und unterstellt zugunsten des Klägers die Zulässigkeit \ndes Hauptantrags, weil das Verwaltungsgericht diesen Antrag jedenfalls zu Recht als \nunbegründet abgewiesen hat. Ebensowenig geht der Senat der Frage nach, ob dem \nHauptantrag - sollte er im vorstehend dargelegten weitergehenden Sinn zu verstehen sein - \nnicht in der Sache schon an dem durch Änderungsgesetz vom 20. April 1999, GV NRW 148, \nin das Landesbeamtengesetz eingefügten § 25 b Abs. 1 scheitern müsste.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass dem \nKläger kein Anspruch auf eine - erneute - Entscheidung über seine Bewerbung vom 26. März \n1999 um die Stelle eines/einer Direktors/in des Studienkollegs für ausländische Studierende \nan der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule B. auf der Grundlage der im \nAmtsblatt NRW I Nr. 2/99 erfolgten Ausschreibung zukomme. Einem derartigen Anspruch \nstehe entgegen, dass der Beklagte das Auswahlverfahren, in dem diese Ausschreibung erfolgt \nsei, zulässigerweise abgebrochen habe. Dieser Beurteilung tritt der Senat bei. Daran scheitert \ndas Klagebegehren sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag.\n\n10\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen ergeben sich entgegen der \nAuffassung des Klägers nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner \nAnnahme die Ausführungen des Senats aus dem Beschluss vom 10. April 2003 - 6 B 143/03 - \nin Auszügen wiedergegeben hat. Denn dieser Einwand ist nicht geeignet, die - im Rahmen des \nZulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein maßgebliche - Ergebnisrichtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Ausführungen in Frage zu stellen. Selbstverständlich kommt \ndem o.a. Beschluss des Senats keine Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren zu. Das \nGericht der Hauptsache kann sich die Gründe eines solchen Beschlusses jedoch zu eigen \nmachen. So liegt der Fall auch hier: Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass \nes sich diesen Ausführungen nach einer weiteren Überprüfung der Sach- und Rechtslage \nanschließe, und dass eine andere Entscheidung auch nicht aufgrund der vom Kläger \nvorgetragenen neuen höchstrichterlichen Rechtssprechung geboten sei. Damit sind die aus \ndem o.a. Beschluss des Senats zitierten Passagen originärer Bestandteil des Urteils. Die Frage, \nob der in Bezug genommene Beschluss verfahrensfehlerhaft (etwa unter Verstoß gegen die \nEMRK) zustandegekommen ist, stellt sich daher nicht. \"Infiziert\" würde das Urteil hierdurch \nnicht.\n\n11\n\nAuch das weitere Vorbringen des Klägers führt nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies gilt zunächst für sein Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe \nsich nicht mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich mit \ndessen\n\n12\n\nUrteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370, \n\n13\n\nund dessen\n\n14\n\nBeschluss und vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO \nNr. 23,\n\n15\n\nauseinandergesetzt. Ungeachtet dessen, dass das Verwaltungsgericht das genannte Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung berücksichtigt hat, ergibt sich auch aus \ndiesem Einwand nicht, dass das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis unrichtig wäre. Denn auch \nunter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem \nKläger kein Anspruch auf Wiederholung der Entscheidung über seine Bewerbung vom 26. \nMärz 1999 zu. Ob die seinerzeit zu Gunsten seiner Mitbewerberin, Frau N. -L. , \nergangene Auswahlentscheidung rechtswidrig war, kann dahinstehen; denn diese \nEntscheidung ist nicht mehr existent. Der Beklagte hat sie durch seine im Verfahren 6 B \n1281/01 unter dem 31. Juli 2002 abgegebene Erklärung, Frau N. -L. in diesem \nAuswahlverfahren nicht zu befördern, konkludent aufgehoben. Gleichzeitig hat er das \nlaufende Auswahlverfahren abgebrochen. Mit dem Abbruch dieses Verfahrens ist auch der \nAnspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung vom \n26. März 1999 entfallen; denn der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch des Beamten auf \neine rechtsfehlerfreie Anwendung der Vorschriften über die Vornahme einer Ernennung nach \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung besteht nur dann, wenn eine Ernennung in ein \nund demselben Besetzungsverfahren tatsächlich vorgenommen werden soll.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 und vom \n22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, ZBR 2000, 40; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 \n- 1 A 2488/03 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES, A II 1.4 Nr. \n124.\n\n17\n\nDer Dienstherr kann ein eingeleitetes Auswahlverfahren in jedem Stadium abbrechen. Als \neine aus seinem Organisationsrecht erwachsene verwaltungspolitische Entscheidung berührt \nsie die Rechtsstellung der Bewerber grundsätzlich nicht. Das dem Dienstherrn dabei \nzustehende weite organisationspolitische Ermessen, das sich wesentlich von dem \nAuswahlermessen bei einer Stellenbesetzung unterscheidet, ist nur von dem Erfordernis \nsachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, a.a.O. und vom 22. Juli 1999 \n- 2 C 14.98 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 1 A 2488/03 -, a.a.O.\n\n19\n\nEine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der von dem Kläger angeführten \nhöchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Soweit er sich in diesem \nZusammenhang zunächst auf die in dem bereits genannten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1996 - 2 C 14.98 -, a.a.O., getroffene Feststellung \nberuft, dass die Rechtsstellung eines Bewerbers durch den Abbruch eines Auswahlverfahrens \nnicht berührt werde, sind diese Ausführungen nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass ein \neinmal entstandener Bewerbungsverfahrensanspruch und das daraus resultierende Recht auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung trotz des Abbruchs eines \nAuswahlverfahrens bestehen bleiben. Ausgesagt ist mit der genannten Entscheidung nur, dass \nsubjektive Rechte der Bewerber einem derartigen Abbruch nicht entgegenstehen. Auch die \nweiteren vom Kläger angeführten Entscheidungen,\n\n20\n\nBVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O., und vom 20. Januar 2004 \n- 2 VR 3.03 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2003 - 6 B 1776/00 - und \nvom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 - \n\n21\n\ngebieten keine andere Betrachtungsweise. Diesen Entscheidungen liegen andere \nSachverhalte zugrunde. Sie betreffen sämtlich Auswahlverfahren, die nicht durch Abbruch \nbeendet worden sind. Die darin getroffenen, vom Kläger in diesem Zusammenhang \nangeführten Feststellungen verhalten sich nur zu den den Bewerbern in einem laufenden \nAuswahlverfahren zukommenden Rechten, nicht hingegen zu deren Rechtsstellung nach \nAbbruch eines Auswahlverfahrens. In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass sich \nder von dem Kläger als aus dem Senatsbeschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 - \nstammend angeführte Satz, \"Der Anspruch des Klägers auf Wiederholung der \nAuswahlentscheidung steht als Ergebnis höherrangigen Rechts nicht zur Disposition des \nBeklagten.\", sich dort nicht, auch nicht sinngemäß findet. In dieser Entscheidung ist vielmehr \nausgeführt: \"Die Verpflichtung als Grundlage einer Auswahlentscheidung einen \nQualifikationsvergleich durchzuführen, ist nicht vom Inhalt der jeweiligen \nBeurteilungsrichtlinien abhängig, sondern das Ergebnis höherrangigen Rechts, das nicht zur \nDisposition des Dienstherrn steht.\"\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist das Recht des Dienstherrn zum Abbruch eines \nAuswahlverfahrens auch nicht \"subsidiär\" in dem Sinne, dass ein Abbruch nur solange \nmöglich sein soll, bis eine Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Das \nBundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass der Dienstherr \nein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren bei Vorliegen eines sachlichen Grundes \njederzeit (Hervorhebung durch den Senat) beenden und dabei sogar von einer ursprünglich \ngeplanten Beförderung absehen kann. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, a.a.O. und vom 22. Juli 1999 \n- 2 C 14.98 -, a.a.O., m.w.N. für die ständige Rechtsprechung.\n\n24\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus dem von dem Kläger angeführten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1996 - 2 C 21.95 -, a.a.O. Der vom Kläger insoweit \nisoliert zitierte Halbsatz,\"…anders als bei einer vorgenommenen Auswahlentscheidung \nzwischen Bewerbern\", steht in der genannten Entscheidung in einem anderen thematischen \nZusammenhang, nämlich bei den Ausführungen zu der Frage, ob dem Abbruch des dort in \nRede stehenden Auswahlverfahrens ein sachlicher Grund zugrunde lag. Er gibt aus diesem \nGrund für die Ansicht des Klägers, dass das Recht des Dienstherrn zum Abbruch des \nAuswahlverfahrens \"subsidiär\" sei, nichts her.\n\n25\n\nDer Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens \nnicht auf einen sachlichen Grund beruhte, sondern willkürlich erfolgt ist. Ein sachlicher \nGrund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist u. a. dann anzunehmen, wenn ein Gericht \ndie durch den Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung beanstandet und die gerichtlichen \nErwägungen zumindest bedenkenswert erscheinen. In einem derartigen Fall liegt es im \nErmessen des Dienstherrn, ein an wesentlichen Fehlern leidendes Auswahlverfahren nicht \nunter Heilung dieser Fehler weiterzubetreiben und mit einem neuen Verfahren \"ganz von \nvorne\" zu beginnen.\n\n26\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Juni 1992 - 1 TG 37/92 -, ZBR 1993, 210; OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. November 1997 - 10 B 12387/97 -, DÖD 1998, 167; \nSächs. OVG, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 3 BS 265/03 -, DÖD 2005, 116.\n\n27\n\nSeinerzeit hatte der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 4. September 2001 - 3 L 983/01 - wegen ernstlicher Zweifel \nan dessen Richtigkeit durch Beschluss vom 29. Mai 2002 - 6 B 1282/01 - zugelassen. \nBegleitend hierzu wurde den Beteiligten unter dem 31. Mai 2002 ein Vergleichsvorschlag \nunterbreitet, nach dem sich der Beklagte verpflichten sollte, das laufende Auswahlverfahren \nabzubrechen und die streitige Stelle mit einem eindeutigen Anforderungsprofil neu \nauszuschreiben sowie den Kläger und Frau N. -L. ggf. neu dienstlich zu beurteilen. \nZur Begründung hatte der Senat u.a. darauf hingewiesen, dass die im Auswahlverfahren \nzugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Klägers vom 3. Februar 1998 an verschiedenen \nMängeln leide und deshalb keine Berücksichtigung finden könne. Zudem bestünden ernstliche \nZweifel hinsichtlich des Ausschreibungstextes und dessen Erfüllung durch Frau N. -L. . \nBereits aufgrund dieser - nach wie vor für zutreffend erachteten - Hinweise des Senats durfte \nder Beklagte zu der Einschätzung gelangen, dass in dem damaligen Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes ein Unterliegen zu befürchten sei, und, nachdem eine Annahme \ndes gerichtlichen Vergleichsvorschlags von dem Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juni 2002 \nabgelehnt worden war, einem für ihn negativen Ausgang dieses Verfahrens mit dem Abbruch \ndes seinerzeitigen Auswahlverfahrens zuvorkommen.\n\n28\n\nDie in diesem Zusammenhang von dem Kläger erhobenen Einwände greifen nicht. Eine \nandere Sicht gebietet insbesondere weder der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom \n20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 - a.a.O. noch der Beschluss des OVG NRW vom 16. Dezember \n2003 - 1 B 2117/03 -; denn diese Entscheidungen befassen sich nur mit dem einem Bewerber \nzukommenden Recht auf fehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung in einem noch \nlaufenden Auswahlverfahren. Dass der Dienstherr bei Vorliegen einer fehlerhaften \nBeurteilung gehindert wäre, das Auswahlverfahren abzubrechen, lässt sich diesen \nEntscheidungen nicht entnehmen. Auf den weiteren Einwand des Klägers, dass es unter \nZiffer 3. der Begründung zum Vergleichsvorschlag vom 31. Mai 2002 heißt: \"Ernstliche \nZweifel bestehen auch hinsichtlich des Ausschreibungstextes und dessen Erfüllung durch die \nBeigeladene,\" kommt es nach alledem nicht mehr an. \n\n29\n\nDa, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. April 2003 - 6 B 143/03 - \nausgeführt hat, die für den Verfahrensabbruch maßgeblichen Gründe seinerzeit offenkundig \nwaren, ist es auch unschädlich, dass der Beklagte den Abbruch des hier in Rede stehenden \nAuswahlverfahrens vorgenommen hat, ohne dies damals weiter schriftlich zu begründen.\n\n30\n\nLiegt nach alledem ein sachlicher Grund für den Abbruch des \nStellenbesetzungsverfahrens vor, ist für die Annahme von Willkür im Grundsatz kein Raum \nmehr. Davon abgesehen richten sich die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers auch \nmehr auf die Ausgestaltung der neuen Stellenausschreibung, die für das vorliegende \nVerfahren jedoch nicht unmittelbar von Belang ist. Gegenteiliges wäre nur dann in Betracht \nzu ziehen, wenn der Abbruch des Verfahrens allein den Zweck verfolgt hätte, den Kläger als \nMitbewerber gezielt auszuschalten.\n\n31\n\nVgl. in diesem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 1995 \n- 4 S 1933/93 -, Schütz/Maiwald, ES, A II.1.4 Nr. 44.\n\n32\n\nGegen eine derartige Annahme spricht entscheidend, dass der Kläger sich - worauf er in \ndem Schriftsatz des Beklagten vom 31. Juli 2002 in dem Verfahren 6 B 1282/01 ausdrücklich \nhingewiesen wurde - in dem erneuten Ausschreibungsverfahren ebenfalls hätte bewerben \nkönnen. Er wäre nicht von vornherein aus dem Kreis möglicher Bewerber ausgeschlossen \ngewesen, da er auch das in dem zweiten Auswahlverfahren maßgebliche Anforderungsprofil \nerfüllte. Eine Bewerbung in diesem Auswahlverfahren ist aber nicht mehr erfolgt. Aus diesem \nGrund kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob die in dem zweiten Auswahlverfahren \nerfolgte Stellenausschreibung insbesondere aufgrund der darin vorgenommenen Abmilderung \ndes Anforderungsprofils für sich betrachtet fehlerhaft war. Denn mangels in diesem Verfahren \nerfolgter Bewerbung kommt eine möglicherweise hieraus resultierende Verletzung von \nBewerbungsverfahrensrechten zu Lasten des Klägers von vornherein nicht in Betracht.\n\n33\n\nVor diesem Hintergrund sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt, dass ein \nweiterer von den Beteiligten nicht erörterter Aspekt für die Willkürfreiheit der \nAbbruchentscheidung anzuführen sein dürfte. Dieser liegt in der oben bereits angesprochenen \nEinführung des § 25 b LBG NRW in das Gesetz, die für die ursprünglich beabsichtigte \nÜbertragung des streitigen Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keinen Raum mehr \ngelassen und einen Abbruch unausweichlich gemacht haben dürfte.\n\n34\n\nDer Kläger hat auch das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nnicht dargelegt. Hierfür ist erforderlich, dass das Verwaltungsgericht mit einem seine \nEntscheidung tragenden Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift abgewichen ist.\n\n35\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 124 VwGO, Rdnr. 11.\n\n36\n\nDer Kläger trägt hierzu vor, dass in dem angefochtenen Urteil der Rechtssatz aufgestellt \nwerde, \"dass ein Anspruch auf Wiederholung der Auswahlentscheidung nur dann besteht, \nwenn das Auswahlverfahren nicht abgebrochen wird\". Damit weiche das Verwaltungsgericht \nvon dem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, \na.a.O., enthaltenen Rechtssatz ab, \" Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus \nArt. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt \nworden ist, kann eine erneute Auswahlentscheidung über seine Bewerbung zumindest dann \nbeanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine \nAuswahl also möglich erscheint\". Die behauptete Divergenz ist nicht gegeben. Wie zuvor \nschon an anderer Stelle ausgeführt, betrifft das genannte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts nicht ein durch Abbruch beendetes Auswahlverfahren mit der \nFolge, dass seine Aussage sich nicht auf einen derartigen Fall beziehen kann. Das gleiche gilt \nfür die von dem Kläger in diesem Zusammenhang ebenfalls genannte Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, a.a.O.\n\n37\n\nAus dem gleichen Grund hat der Kläger auch mit seinem Vorbringen keinen Erfolg, das \nVerwaltungsgericht weiche mit dem in seinem Urteil aufgestellten Rechtssatz, \"dass der \nDienstherr aufgrund seiner Organisationsgewalt völlig frei in seiner Entscheidung darüber sei, \nob er ein Auswahlverfahren weiter fortführt oder ob er es abbricht, wenn er eine fehlerhafte \nAuswahlentscheidung getroffen hat\", von dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts ab, \n\"dass der Dienstherr, wenn er sich im Rahmen seiner Organisationsgewalt entschieden hat, \neine Stelle im Wege der Bewerberauswahl zu besetzen, an die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG \nergebenden Anforderungen gebunden ist\",\n\n38\n\nso BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147,\n\n39\n\nDer Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO). Hierfür wäre - soweit hier von Interesse - erforderlich, dass sie eine bisher \nhöchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfe, die im \nInteresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutenden Fortentwicklung des \nRechts klärungsbedürftig und für die Entscheidung erheblich wäre. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 18 A 3957/02 -; BVerwG, \nBeschluss vom 8. April 2004 - 1 B 201.03 -.\n\n41\n\nDie von dem Kläger zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes aufgeworfene Frage, \"ob \ndem nur verwaltungspolitisch begründeten Recht des Dienstherrn zum Abbruch von \nAuswahlverfahren Vorrang zukommt oder dem grundrechtlich abgesicherten Recht des \nBeamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, das ihm bei \nfehlerhaften Auswahlentscheidungen einen Anspruch auf Wiederholung der \nAuswahlentscheidung garantiert\", ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Das \nBundesverwaltungsgericht geht insoweit in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die \nbeamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich eine Beförderung richtet - insbesondere \nArt. 33 GG -, u. a. das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen \nFortkommen berücksichtigen und einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser \nVorschriften und des dem Dienstherrn zukommenden Auswahlermessens begründen. Dieser \nAnspruch besteht aber nur, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Die Durchführung \neiner Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem \nAuswahlbewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur \nGewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein \neingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu \nbeenden und von einer ursprünglichen Beförderung abzusehen. Durch den Abbruch eines \nAuswahlverfahrens wird die Rechtstellung von Bewerbern grundsätzlich nicht berührt.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, a.a.O. und vom 22. Juli 1999 \n- 2 C 14.98 -, a.a.O. \n\n43\n\nDiese Grundsätze werden durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n21. August 2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O., aus den bereits zuvor mehrfach genannten Gründen \nnicht in Frage gestellt. \n\n44\n\nDie von dem Kläger aufgeworfene Frage bedarf auch keiner weiteren Klärung unter dem \nvon ihm geltend gemachten Gesichtspunkt, dass sich der Dienstherr bei einer Vorrangigkeit \nseines diesbezüglichen Organisationsrechtes dem Begehren des zu Unrecht unterlegenen \nBewerbers nach Wiederholung der Auswahlentscheidung dadurch entziehen könne, dass er \ndas Auswahlverfahren abbreche. Dem Interesse der Bewerber ist insoweit dadurch \nhinreichend Rechnung getragen, dass ein Abbruch des Auswahlverfahrens nicht in jedem Fall, \nsondern nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich ist.\n\n45\n\nNach alledem weist die Rechtssache auch keine besonderen Schwierigkeiten in \nrechtlicher Hinsicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n46\n\nSchließlich ist auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. \nDer Kläger macht insoweit geltend, dass das Verwaltungsgericht diejenigen Anhaltspunkte, \naus denen sich die Willkürlichkeit des Handelns des Beklagten ergebe - hierbei handelt es \nsich u.a. um die Vorgeschichte des Verfahrens -, völlig unerwähnt lasse. Dieses Vorbringen \nführt aber nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil die \nangefochtene Entscheidung hierauf nicht beruhen kann. Das Verwaltungsgericht ist davon \nausgegangen, dass dem Abbruch des Auswahlverfahrens ein sachlicher Grund zugrunde \ngelegen hat. Der Senat teilt diese Auffassung und sieht sie auch bei gebührender \nBerücksichtigung der Vorgeschichte und der weiteren von dem Kläger in seinem \nZulassungsvorbringen geltend gemachten Gesichtspunkte nicht als erschüttert an. Demgemäß \nkann auch bei Einbeziehung der vom Kläger genannten Umstände nicht angenommen \nwerden, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens allein dazu diente, ihn willkürlich zu \nbenachteiligen.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 13 Abs. 5 Satz 2 \nGKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung i.V.m. §§ 63 Abs. 3, 71 Abs. 1 Satz 1, \n72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (GKG n.F). Für das \nAntragsverfahren ergeht die Streitwertfestsetzung gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 \nSatz 2, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.\n\n49\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-15/6-a-604-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-15/6-a-604-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272366","retrieved":"2026-07-09 02:43:08.633443+00:00"}}