{"status":"available","doknr":"OLD272365","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0515.6A4205.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"6 A 4205/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren \nauf 1.200,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie das Urteil tragende und im Einzelnen begründete \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe für den \nZeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2003 keinen \nAnspruch auf Trennungsentschädigung, weil er mangels \nhinreichenden Bemühens um eine angemessene Wohnung \ninnerhalb dieses Zeitraums nicht nachweislich uneingeschränkt \numzugswillig gewesen sei, wird durch das \nZulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt.\n\n5\n\nDer Kläger meint, seine persönliche Situation während des \nin Rede stehenden Zeitraums erfordere eine besondere \nBeurteilung der an den Nachweis seiner Umzugswilligkeit zu \nstellenden Anforderungen. Angesichts der erheblichen \ndienstlichen Belastung, die die neue Stelle als Geschäftsführer \ndes Staatlichen Prüfungsamtes in F. für ihn mit sich gebracht \nhabe, und im Hinblick auf die schwere Erkrankung seiner \nMutter, um die er sich intensiv habe kümmern müssen, habe er \nalle ihm zumutbaren Möglichkeiten, eine neue Wohnung zu \nfinden, ausgeschöpft.\n\n6\n\nDieser Vortrag verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum \nErfolg. Der Kläger räumt ein, bei seinem Bemühen um eine \nangemessene Wohnung nicht alle, sondern nur die ihm \nzumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Er bestätigt \ndamit letztlich die Feststellungen des Beklagten und des \nVerwaltungsgerichts, wonach er weder die Möglichkeiten zur \nWohnungssuche annähernd ausgeschöpft noch überhaupt ein \nkonsequentes und kontinuierliches Bemühen um eine \nangemessene Wohnung nachgewiesen habe. Die \n\"uneingeschränkten Umzugswilligkeit\", die in § 2 Abs. 1 Satz 2 \nTEVO definiert und nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TEVO \nunverzichtbare Voraussetzung für die Gewährung von \nTrennungsentschädigung nach Zusage der \nUmzugskostenvergütung ist, hat demnach im Falle des Klägers \nfür den streitigen Zeitraum nicht vorgelegen.\n\n7\n\nDie Gründe, die der Kläger für die Einschränkung seines \nBemühens um eine angemessene Wohnung anführt, mögen \nverständlich sein, sind rechtlich aber unerheblich.\n\n8\n\nOb und inwieweit die gesetzliche Anforderung, sich \"unter \nAusschöpfung aller Möglichkeiten\" um eine angemessene \nWohnung zu bemühen, unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit \nsteht, kann hier offen bleiben, denn es ist nicht erkennbar, dass \nder Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 28. Februar \n2003 jedenfalls alle ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen \nzumutbaren Möglichkeiten bei der Wohnungssuche \nausgeschöpft hat. Insbesondere vermag der Senat nicht \nnachzuvollziehen, weshalb ihn die beschriebenen Belastungen \ngehindert haben sollen, durch eigene Zeitungsinserate, \nBeauftragung weiterer Makler und Ausweitung der \nWohnungssuche über die Randlagen von X. hinaus die \nZahl der Wohnungsangebote und damit die Wahrscheinlichkeit \nzu erhöhen, baldmöglichst eine angemessene Wohnung am \nneuen Dienstort zu finden. Dass der Kläger die beschriebenen \nIntensivierungsmaßnahmen und die Auswertung der daraufhin \nzu erwartenden Wohnungsangebote auch angesichts \naußergewöhnlich hoher Arbeitsbelastung außerhalb der \nDienstzeiten in den Abendstunden der Werktage und an den \nWochenenden hätte bewerkstelligen können, steht für den Senat \nmangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte im \nZulassungsantrag außer Frage.\n\n9\n\nDie Auffassung des Klägers, das an ihn herangetragene \nVerlangen, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch \nauf Trennungsentschädigung zu erfüllen, stelle sich wegen \nseiner damaligen besonderen dienstlichen Belastung als eine \nnicht hinnehmbare Ungleichbehandlung gegenüber den \ndienstlich weniger belasteten \nTrennungsentschädigungsberechtigten dar, ist abwegig.\n\n10\n\nSollte der Kläger mit dem Hinweis auf die \nlebensbedrohende Erkrankung seiner Mutter im September 2002 \ndas Vorliegen eines Hinderungsgrundes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 5 TEVO behaupten wollen, würde ein solcher \nHinderungsgrund von der uneingeschränkten Umzugswilligkeit \nals anspruchsbegründendes Merkmal nicht entbinden. Im \nübrigen hätte er die Voraussetzungen dieses Hinderungsgrundes \njedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.\n\n11\n\nEbenso wenig hat der Kläger dargelegt, weshalb die in der \nerstinstanzlichen Entscheidung näher begründete Annahme des \nVerwaltungsgerichts zweifelhaft sein soll, er könne sich auf ein \nschutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der \nzurückgenommenen rechtswidrigen Bewilligungsbescheide \nnicht berufen, weil er diese Bewilligungsbescheide durch \nunrichtige Angaben bewirkt habe. Die bloße Behauptung des \nKlägers, bei der vorliegenden Fallgestaltung habe er auf den \nBestand der Trennungsentschädigung vertrauen dürfen, sodass \ndie bereits verbrauchte Trennungsentschädigung nicht \nzurückzugewähren sei, reicht für die Darlegung ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aus. \nStützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den \nentscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts \nfallbezogen auseinandersetzen. Dabei muss er die Feststellungen \ntatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seinem \nAntrag angreifen will und muss die Gründe bezeichnen, aus \ndenen diese Feststellungen aus seiner Sicht im Ergebnis mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit unzutreffend sind. Das ist \nhier nicht geschehen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 3 GKG.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-15/6-a-4205-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-15/6-a-4205-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272365","retrieved":"2026-07-09 02:43:08.548369+00:00"}}