{"status":"available","doknr":"OLD272390","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0512.1A3606.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-12","aktenzeichen":"1 A 3606/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein promovierter Chemiker, steht im Dienst des Bundesministeriums \nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und hat seit dem 00.00.0000 das \nAmt eines Ministerialrates (Besoldungsgruppe A 16) inne. Der Kläger ist Vater dreier \nin den Jahren 00.00.00, 00.00.00 und 00.00.00 geborener Töchter. Mit Schreiben \nvom 6. Oktober 1991 beantragte er, gerichtet an das Referat X der Beklagten, unter \ndem Betreff: „a. Kindergeld und b. Ministerialzulage\" ihm rückwirkend ab dem 1. \nJanuar 1987 ein höheres Kindergeld zu gewähren; darüber hinaus beantragte er eine \nAnhebung seiner Ministerialzulage. Das Schreiben hatte bezüglich des Betreffs a. \nden folgenden Wortlaut:\n\n3\n\n„Zu a.: Kindergeld\n\n4\n\nGemäß § 44 des Sozialgesetzbuches X beantrage ich rückwirkend ab \n01.01.1987 ein höheres Kindergeld, da nach dem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 29. 05.1990 (Az 1 BvL 20/84) die bisherige \ngesetzliche Regelung verfassungswidrig ist. Ich bitte Sie, die Entscheidung bis zu \neiner gesetzlichen Neuregelung bzw. bis zur Entscheidung des laufenden Verfahrens \nvor dem Bundesverfassungsgerichts (Az 1 BvL 1022/788) auszusetzen und beziehe \nmich dabei auf den Erlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 13.08.1990. Vorsorglich \nerstrecke ich diesen Antrag auf die Jahre 1983 bis 1986, für den Fall, dass der \nGesetzgeber von sich aus, eine weitergehende Rückwirkung vorsieht.\"\n\n5\n\nNach den Angaben des Klägers beruhte der Antrag auf einem Schreiben seines \nMinisteriums von August 1991, Referat 1. \n\n6\n\nDiese Mitteilung hatte den folgenden Wortlaut:\n\n7\n\n„ - Besoldung August 1991\n\n8\n\n Hausruf: \n\n9\n\nAn alle \n\n10\n\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter\n\n11\n\ndes Bundesministeriums für Umwelt,\n\n12\n\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\n\n13\n\nBetr.: Dienstbezüge;\n\n14\n\n hier: Kindergeld und steuerlicher Kinderfreibetrag, \n\n15\n\n Ministerialzulage\n\n16\n\nDurch diese Mitteilung sollen Sie über Rechte informiert werden, die aufgrund der \nneueren Rechtsprechung zum Kindergeld und steuerlichen Kinderfreibetrag sowie \naufgrund der jüngsten Rechtsentwicklung zu den Stellenzulagen von besonderem \nInteresse sein können.\n\n17\n\n1. Kindergeld und steuerlicher Kinderfreibetrag \n\n18\n\n ...\n\n19\n\n Und so sichern Sie sich Nachzahlungen beim Kindergeld und beim \n\n20\n\n Kinderfreibetrag.\n\n21\n\n - Kindergeld\n\n22\n\nNach einem Erlaß der Bundesanstalt für Arbeit vom 26.10.1990 werden neue \nKindergeldbescheide hinsichtlich der Kindergeldkürzung ab dem zweiten Kind offen \ngehalten. Achten Sie daher auf einen Vermerk mit dem Inhalt, daß die Höhe des \nAnspruchs überprüft wird, wenn eine Gesetzesänderung erfolgt. Sollte dieser \nVermerk fehlen, dann legen Sie Widerspruch ein. Die Kindergeldkürzung für die \nVergangenheit können Sie nach Ansicht von Rechtsexperten nachträglich \nrückwirkend für vier Jahre anfechten. Dazu können Sie jetzt noch an A3. I 1 \nfolgenden Antrag stellen: „\n\n23\n\nAnschließend daran folgte in der Mitteilung der von dem Kläger in seinem Antrag \nvom 6. Oktober 1991 verwendete Text. Daran schlossen sich unter \n„2. Ministerialzulage\" jene Zulage betreffenden Ausführungen an.\n\n24\n\nNachdem der Kläger am 13. Juni 2002 beim Bundesministerium für Umwelt, \nNaturschutz und Reaktorsicherheit telefonisch nachgefragt hatte, ob sein Antrag vom \n6. Oktober 1991 nunmehr beschieden werde, und er erfahren hatte, dass seinem \nAntrag vermutlich nicht stattgegeben werden könne, legte er seine Auffassung mit \nSchreiben vom 17. Juni 2002 ergänzend dar. Dabei wies er darauf hin, dass er \nseinerzeit der Empfehlung des Referates A2. I 1 (Az. A2. I 1 - Besoldung) vom \nAugust 1991 gefolgt sei. In der Mitteilung sei es unzweifelhaft um das Thema \n„Dienstbezüge\" gegangen, wie es auch im Betreff des Schreibens A1. I 1 zum \nAusdruck komme. \n\n25\n\nEtwa zeitgleich hatte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2002 den Antrag \ndes Klägers vom 6. Oktober 1991 im Hinblick auf die Überprüfung bindender \nKindergeldbewilligungen abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am \n24. Juni 2002 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. \nJuli 2002 zurückwies. In einem Schreiben vom gleichen Tage erläuterte die Beklagte \nu.a., dass der durch Telefonat vom 13. Juni 2002 mit einem Mitarbeiter des \nReferates A. I 7 gestellte Antrag auf Nachzahlung kinderbezogener \nBesoldungsbestandteile ab dem Jahre 1991 abgelehnt werden müsse. Denn der \nKläger habe in seinem Antrag nicht zum Ausdruck gebracht, dass er die ihm \ngewährte Besoldung im Hinblick auf die zu niedrig bemessenen kinderbezogenen \nAnteile für rechtswidrig halte. Sein Antrag auf ein höheres Kindergeld könne nicht im \nWege der Auslegung in einen Antrag auf einen höheren besoldungsrechtlichen \nFamilienzuschlag umgedeutet werden. \n\n26\n\nMit Schreiben vom 23. Oktober 2002 nahm der Kläger zu dem Schreiben \nStellung und führte an, dass er, wie zahlreiche andere Dienstkolleginnen und \n-kollegen auch, bei der Fertigung seines Antrages die Vorformulierung des Referates \nA. I 1 genutzt habe. Den so vorformulierten Antrag habe er fristgerecht gestellt und \nhabe im Folgenden darauf vertrauen dürfen, dass er nach einer gewissen Zeit auch \neine Entscheidung in der Sache erhalte. Er begehre eine Erhöhung seiner Bezüge \nund somit seines Einkommens unabhängig davon, ob es sich hierbei um \nGrundgehalt, Zuschläge oder das Kindergeld handele.\n\n27\n\nMit Bescheid vom 29. November 2002 lehnte die Beklagte die Nachzahlung von \nkinderbezogenen Besoldungsbestandteilen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 \nab, da sie sich nicht befugt sehe, den Antrag auf ein höheres Kindergeld in einen \nAntrag auf einen höheren besoldungsrechtlichen Familienzuschlag umzudeuten.\n\n28\n\nDen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers vom \n5. Dezember 2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar \n2003 zurück. \n\n29\n\nDer Kläger hat am 22. Januar 2003 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen vorgetragen, er könne für die Zeit ab dem 1. Januar 1991 bis zum \n31. Dezember 1998 eine höhere amtsangemessene Alimentierung für sein drittes \nKind verlangen. Aufgrund der „wichtigen Mitteilung\" des Bundesministeriums für \nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von August 1991 sei er dahingehend \nsensibilisiert worden, dass für kinderreiche Beamtenfamilien eine Nachzahlung und \nsomit eine Erhöhung des Einkommens aufgrund der aktuellen Rechtsprechung und \naufgrund der eingeleiteten Musterverfahren zu erwarten sei. Zur Sicherung seiner \nAnsprüche und zur Vermeidung seiner Verjährung habe er daher mit Schreiben vom \n6. Oktober 1991 seine bisherigen Bezüge beanstandet. Im Hinblick auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (- 2 C 48.00 -) \nsei dieser Antrag ausreichend gewesen.\n\n30\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n31\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2002 und des \nWiderspruchsbescheides vom 13. Januar 2003 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom \n1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1998 den familienbezogenen Gehaltsbestandteil \nfür das dritte Kind gemäß den im Bundesbesoldungs- und \nVersorgungsanpassungsgesetz vom 19. November 1999 vorgesehenen monatlichen \nErhöhungsbeträgen zu zahlen.\n\n32\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nZur Begründung hat sie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen.\n\n35\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, stattgegeben. Es hat im Kern \nausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf die Nachzahlung der im Besoldungs- \nund Versorgungsanpassungsgesetz vom 19. November 1999 vorgesehenen \nmonatlichen Erhöhungsbeträge für seine dritte Tochter in dem geltend gemachten \nZeitraum zustehe. Er habe zeitnah durch das Schreiben vom 6. Oktober 1991 seinen \nAnspruch geltend gemacht. Dieser sei inhaltlich nicht nur auf ein höheres Kindergeld, \nsondern auf eine amtsangemessene Besoldung gerichtet. Eine nahezu wortgleiche \nErklärung habe das OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 6 A 891/01 - als Antrag auf \neinen erhöhten Orts- bzw. Familienzuschlag ausgelegt. Dieser Auslegung der \nErklärung schließe sich das erkennende Gericht für die streitgegenständliche, \nnahezu wortgleiche Erklärung an. Dem stehe auch die Rechtsprechung des \n1. Senats des Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 4. September 2003 - 1 A \n2430/01 - nicht entgegen, wonach allein ein Antrag auf Kindergeld in gesetzlicher \nHöhe, ohne sich zugleich gegen die Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden \nVorschriften zu wenden, keine zeitnahe Beanstandung im Sinne der oben zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstelle.\n\n36\n\nMit der vom Senat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 3. März 2005 - 2 C 13.04 - zugelassenen Berufung macht die Beklagte im \nWesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der \nKläger eine „Neufestsetzung\" seiner Bezüge für den im Streit stehenden Zeitraum \nund einen Anspruch auf amtsangemessene Besoldung geltend gemacht habe. Dem \nWortlaut des damals gestellten Antrags nach habe er lediglich ein höheres \nKindergeld beantragt. Welche Qualität die Geltendmachung haben müsse, sei das \nKernproblem der vorliegenden Auseinandersetzung. Aus einem „nebenbei\" \nerwähnten Bezug zwischen dem Besoldungs- und Kindergeldrecht in der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1022/88) lasse sich nicht \nzwingend auf eine Antragstellung in Bezug auf die Erhöhung der Besoldung \nschließen. Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf das Urteil des OVG \nNRW vom 9. Mai 2003, gestützt. In dieser Entscheidung habe das OVG NRW als \nentscheidend den Gesichtspunkt hervorgehoben, dass der Antragsempfänger den \nAntrag in einem sehr umfassenden Sinne verstanden habe. Dies sei jedoch im \nvorliegenden Fall nicht gegeben, da die den Antrag entgegennehmende Behörde von \nAnfang an eine einschränkende Interpretation des Begehrens vorgenommen habe. \nAußerdem habe es sich bei dem Kläger um einen Beamten des höheren Dienstes \ngehandelt, dem der Unterschied zwischen Besoldungsleistung nach dem \nBundesbesoldungsgesetz einerseits und Erhöhung des Kindergeldes nach den \nRegelungen des Sozialgesetzbuches X andererseits hätte bekannt sein müssen. Das \nOVG NRW habe in seinem Urteil vom 4. September 2003 ausgeführt, dass allein ein \nAntrag auf Kindergeld keine Beanstandung im Sinne eines Antrags auf \namtsangemessene Alimentation darstelle. Dies habe das Verwaltungsgericht \nverkannt.\n\n37\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n38\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n39\n\nDer Kläger beantragt,\n\n40\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n41\n\nZur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen im \nerstinstanzlichen Verfahren und im Berufungszulassungsverfahren und macht \ngeltend, dass das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil zutreffend die \nallgemeinen Grundsätze der Auslegung herangezogen habe. Bei der Auslegung \nkomme es nicht allein auf den Antrag an, sondern auch auf die Begründung. Diese \nlasse eindeutig erkennen, dass es ihm auf eine Entscheidung zu seinen Gunsten als \nkinderreicher Beamter im Zusammenhang mit den Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts angekommen sei. \n\n42\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1, \n13 bis 19 und 21 bis 23) Bezug genommen.\n\n43\n\nEntscheidungsgründe:\n\n44\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.\n\n45\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 29. November 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger deswegen nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der Kläger hat für den hier in Rede \nstehenden Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1998 keinen \nAnspruch auf die Gewährung und Nachzahlung der monatlichen Erhöhungsbeträge \nfür sein drittes Kind nach\n\n46\n\nArt. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- \nund Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -\nversorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99 - vom 19. November 1999, \nBGBl. I S. 2198). Diese Vorschriften finden keine Anwendung, weil der Kläger einen \nentsprechenden Anspruch nicht bis zum 31. Dezember 1998 geltend gemacht \nhat.\n\n47\n\nNach § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BBVAnpG 99 erhalten Kläger und \nWiderspruchsführer, die ihren Anspruch auf den höheren Orts- bzw. \nFamilienzuschlag innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1988 bis zum 31. \nDezember 1998 geltend gemacht haben, ohne dass darüber schon abschließend \nentschieden worden ist, Erhöhungsbeträge nach Satz 1 der Vorschrift vom 1. Januar \ndes Haushaltsjahres an, in dem das Vorverfahren begonnen hat. Mit der Koppelung \nder Anspruchsberechtigung an die Verfahrenspositionen \"Kläger\" und \n\"Widerspruchsführer\" einerseits wie auch mit der Anknüpfung an das betreffende \nHaushaltsjahr andererseits entspricht Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBVAnpG 99 \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. \n\n48\n\nVgl. Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom \n24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300.\n\n49\n\nDie vom Bundesverfassungsgericht festgestellte langjährige verfassungswidrige \nUnteralimentierung der Beamten mit drei oder mehr Kindern ist danach rückwirkend \nzugunsten derjenigen Beamten zu beheben, die ihren verfassungsrechtlich \nverbürgten Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah durch Klage oder \nWiderspruch geltend gemacht haben. \n\n50\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, \n350; ferner Senatsurteil vom 4. September 2003 - 1 A 2430/01 -.\n\n51\n\nDurch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des \nBundesverwaltungsgerichts ist inzwischen geklärt, dass der Beamte den \nverfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit \ndem Widerspruch verfolgen kann. Darüber hinaus bedarf es keines dem Widerspruch \nvorausgehenden Antrags an den Dienstherrn und ebenso wenig dessen Ablehnung. \nFür den Dienstherrn muss allerdings erkennbar sein, wogegen der Rechtsbehelf \neingelegt und was mit ihm begehrt wird. Hiervon ausgehend genügt etwa auch eine \nschriftliche Erklärung, mit der der Betroffene höhere als die ihm tatsächlich \nfortlaufend gezahlten Bezüge begehrt, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden \ninhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch.\n\n52\n\nDie Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 6. Oktober 1991 (hier: zum Betreff \na. Kindergeld) zu Recht nach seinem Wortlaut dahingehend verstanden, dass er \nausschließlich auf die Gewährung höheren Kindergeldes gerichtet war.\n\n53\n\nIn dem Antrag unter a. kommt nicht zum Ausdruck, dass der Kläger höhere als \ndie ihm gewährten Bezüge begehrt. Der Kläger hat am 6. Oktober 1991 wortwörtlich \n„rückwirkend ab 01.01.1987 ein höheres Kindergeld\" beantragt und nicht die Begriffe \n„Besoldung\", „Bezüge\", „Alimentation\" oder „Geld\" verwendet. Zur Begründung des \nAntrags hat er sich zudem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n29. Mai 1990 (- 1 BvL 20/84, 26/84 und 4/86 - BVerfGE 82, 60) berufen, wonach die \neinkommensabhängige Minderung des Kindergeldes gemäß § 10 Abs. 2 \nBundeskindergeldgesetz (BKGG) in den Jahren 1983 bis einschließlich 1985 mit Art. \n3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Ferner hat er darum gebeten, die \nEntscheidung über seinen Antrag entsprechend dem Erlass der Bundesanstalt für \nArbeit vom 13. August 1990 bis zu einer Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 1022/88 auszusetzen. Gegenstand \nauch dieses Verfahrens war die Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende \nnach § 10 Abs. 2 BKGG für die Jahre 1983 bis 1987. \n\n54\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 -, BVerfGE 91, \n93.\n\n55\n\nZudem hat der Kläger seinen Antrag auf § 44 SGB X gestützt, eine Vorschrift, die \nsich ausschließlich auf Sozialleistungen bezieht, auf Besoldungsansprüche jedoch \nkeine Anwendung findet. Somit ist der Antrag von seinem Wortlaut her ausschließlich \nauf ein höheres Kindergeld, d.h. im Ergebnis auf eine Nachzahlung von Kindergeld \ngerichtet. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 13/04 -, juris und NVwZ-RR 2005, \n591.\n\n57\n\nIn einem Fall, in welchem ein fast wortgleicher Antrag eines Beamten zu \nbeurteilen war, hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) keinen Raum für eine \ninhaltlich erweiternde Auslegung des bloß auf die Gewährung höheren Kindergeldes \ngerichteten Antrags dahingehend gesehen, dass der Begriff „Kindergeld\" A. .B. im \nZusammenhang mit einer aktuellen Diskussion zur Höhe der Besoldung in einem \numfassenderen Sinne zu verstehen sei und etwa allgemein finanzielle Leistungen \ndes Dienstherrn für Kinder meinen könnte. Eine Auslegung des Antrags, wie sie das \nVerwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des 6. Senates des OVG NRW vom \n9. Mai 2003 als richtig erachtet hat, \n\n58\n\nvgl. Urteil vom 9. Mai 2003 - 6 A 891/01 -,\n\n59\n\nund wie sie auch der Senat in seiner Entscheidung vom 12. November 2003,\n\n60\n\nvgl. Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 252/01 -,\n\n61\n\nvorgenommen hat, kommt daher in reiner Anknüpfung an den Wortlaut der in \nRede stehenden Erklärung des Klägers unter a. in seinem Antrag vom 6. Oktober \n1991 nicht (mehr) in Betracht. \n\n62\n\nDamit ist der in Rede stehende Antrag vom 6. Oktober 1991 im Einklang mit \nseinem Wortlaut als auf die Geltendmachung eines höheren Kindergeldes (bzw. auf \ndie Rückgängigmachung der Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende) \ngerichtet zu verstehen. \n\n63\n\nDer Antrag bietet auch unter dem Gesichtspunkt der bloß falschen Bezeichnung \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte für einen vom Wortlaut abweichenden \nErklärungswillen. Insoweit fehlt es an hinreichend besonderen Umständen, aus \ndenen es zumindest naheliegen könnte, dass dem nach seinem Wortlaut eindeutigen \nAntrag eine von jenem Wortlaut abweichende, auf die Rüge nicht ausreichender \nAlimentation wegen des Vorhandenseins eines dritten Kindes gerichtete Bedeutung \nbeigemessen werden könnte.\n\n64\n\nZwar gebietet die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen anwendbare \nVorschrift des § 133 BGB eine Auslegung, die nicht beim Wortlaut - einer \ngegebenenfalls eindeutigen Erklärung - stehen bleibt, sondern stets Sinn und \nBegleitumstände einbezieht. Dabei sind alle bei verständiger Würdigung \neinschlägigen außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände zum \nZwecke der Klarlegung des Bedeutungsgehalts eines Anliegens einzubeziehen. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2005, a.a.O, juris, Rn. 20; vom 28. Mai 2003 -\n 8 C 6/02 -, juris.\n\n66\n\nSolche Begleitumstände, die eine inhaltlich (erweiternde) Auslegung des \nSchreibens des Klägers vom 6. Oktober 1991 dahingehend gebieten könnten, dass \ner im Hinblick auf die seine Kinder betreffende familiäre Situation eine höhere als die \ngewährte und damit eine amtangemessene Besoldung begehrte, ergeben sich aber \nweder aus dem Vorbringen des Klägers noch sind sie sonst ersichtlich.\n\n67\n\nNamentlich die insoweit in Betracht zu ziehende Würdigung der Mitteilung des \nReferates A. I 1 vom August 1991 an den Kläger vermag eine dem Kläger günstige \nAuslegung seines Schreibens vom 6. Oktober 1991 über seinen Wortlaut hinaus \nnicht zu begründen. Denn jene Mitteilung enthält keinen Umstand, aus dem heraus \ndie Beklagte das Schreiben vom 6. Oktober 1991 verständigerweise als einen Antrag \nauf höhere Besoldung hätte verstehen müssen.\n\n68\n\nDie genannte Mitteilung war vom Referat A. I 1 mit der Absenderbezeichnung \n„A. I 1 - Besoldung\" herausgegeben worden. Ausweislich des \nGeschäftsverteilungsplans aus dem Jahr 1992, der nach den Angaben der Beklagten \nim Schriftsatz vom 5. Mai 2006 auch im Jahre 1991 Geltung hatte, handelte es sich \ndabei um das mit Personalangelegenheiten betraute Referat, das auch \nGrundsatzangelegenheiten des öffentlichen Dienstrechtes bearbeitete. Dem Referat \nA. I 7 war hingegen die Bearbeitung der Personalausgaben wie Besoldung, \nVergütung, Löhne, Kindergeld zugewiesen. Die den Referaten A. I 1 und A. I 7 im \nGeschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben in besoldungsrechtlichen \nAngelegenheiten lassen namentlich nicht schon mit Blick auf die erwähnte \nAbsenderbezeichnung einen sicheren Rückschluss dahin zu, dass der an das \nReferat A. I 1 zurückgereichte Antrag vom 6. Oktober 1991 umfassend als Antrag \nauf höhere Besoldung wegen eines dritten Kindes zu verstehen war. Denn die \nErwähnung des Begriffs „Besoldung\" hatte hier ersichtlich einen untechnischen \nweiten Bedeutungsgehalt, der neben der thematisierten Ministerialzulage auch das \nKindergeld unter diesen Begriff fasste. Der Umstand, dass es hier also im weitesten \nSinne um „Besoldung\" gehen sollte, führt nicht auf den Schluss, dass die Erklärung \nvom 6. Oktober 1991 in einem dem Klagebegehren günstigen Sinne verstanden \nwerden musste. Gleiches gilt hinsichtlich der Verwendung des Begriffes \n„Dienstbezüge\" im Betreff der Mitteilung der Beklagten aus August 1991. Mit dieser \nBezeichnung des Betreffs waren zwar sachlich nicht zutreffend weil unterschiedslos \ndie Begriffe „Kindergeld\", „steuerlicher Kinderfreibetrag\" und „Ministerialzulage\" als \nDienstbezüge bezeichnet worden. Daraus lässt sich indes nicht herleiten, dass in \nAnknüpfung daran der Kläger mit seinem Antrag eine nicht ausreichende \nAlimentation kinderreicher Familien rügen wollte. Das Wort „Dienstbezüge\" diente in \ndem in Rede stehenden Betreff lediglich dazu, den Gegenstand der in der „wichtigen \nMitteilung\" gegebenen Information ganz allgemein und zusammenfassend zu \numreißen. Diese Information war überdies an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, \nalso auch an Kinderlose oder Mitarbeiter mit nur zwei Kindern und damit nicht nur an \nkinderreiche Beamte gerichtet. Die Beklagte hatte deswegen (auch) in der \nZusammenschau des konkreten Antrags, des Betreffs der Mitteilung sowie der \nAbsenderbezeichnung keinen auch nur ansatzweise ausreichenden Anhalt \nanzunehmen, dass es dem Kläger mit seinem Antrag zumindest auch um höhere \nkinderbezogene Anteile in der Besoldung ging.\n\n69\n\nFerner führt der Umstand, dass der Kläger seinen Antrag entsprechend der \n„wichtigen Mitteilung\" seines Dienstherrn vom August 1991 formuliert hat, nicht zu \neinem anderen Ergebnis. In der genannten Mitteilung war unter dem Betreff \n„Dienstbezüge; hier: Kindergeld und steuerlicher Kinderfreibetrag, Ministerialzulage\" \nüber die Rechte informiert worden, die aufgrund der neueren Rechtsprechung zum \nKindergeld und steuerlichem Kinderfreibetrag sowie aufgrund der jüngsten \nRechtsentwicklung zu den Stellenzulagen von besonderem Interesse sein konnten. \nDiese Mitteilung war generell an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des \nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gerichtet und \nnicht speziell an den Kläger. Sie war damit ersichtlich dazu gedacht, zu bestimmten \naktuellen Fragen namentlich das Kindergeld betreffend allgemeine Informationen \nweiterzuleiten, nicht aber, jeden einzelnen Beamten im Hinblick auf seine individuelle \nSituation zu beraten. Vielmehr musste jeder Leser der Mitteilung die gegebene \nInformation speziell für sich umsetzen und entscheiden, ob und ggfs. welchen Antrag \ner an seine Dienststelle richten wollte. Diese Entscheidung hat auch der Kläger \ngetroffen und einen Antrag betreffend (nur) Kindergeld und die Ministerialzulage \nangebracht. Andere Aspekte seiner Besoldung hat er damit gerade nicht erwähnt \noder zur Prüfung gestellt.\n\n70\n\nDie Beklagte hat den Kläger durch die Mitteilung vom August 1991 schließlich \nauch nicht - wie der Kläger meint - auf eine „falsche Fährte\" gebracht, indem sie ihn \nmit dem (alleinigen) Hinweis auf die Möglichkeit, eine Nachzahlungen beim \nKindergeld zu beantragen, angeblich davon abgehalten hat, einen Antrag auf \nErhöhung seiner Besoldung zu stellen. Denn auch die gegebenenfalls bewusste \nBeschränkung der Mitteilung auf u.a. Probleme des Kindergeldes würde nicht dazu \nführen, dass die Beklagte den Antrag des Klägers umfassend als auch auf einen \nhöheren kindbezogenen Anteil im Ortszuschlag gerichtet hätte verstehen müssen. \nDieses könnte man allenfalls dann anders sehen, wenn die Beklagte aus besonderen \nUmständen heraus damals gehalten gewesen wäre, in Erfüllung ihr obliegender \nFürsorgepflichten den Kläger insoweit speziell zu beraten und aufzuklären. Dies ist \nhier indes nicht der Fall gewesen.\n\n71\n\nDem Dienstherrn obliegt eine aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) \nherzuleitende Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen \nVorschriften grundsätzlich nicht, und er ist auch nicht verpflichtet, seine Beamten von \nsich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung \naufmerksam zu machen.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1980 - 6 C 58/78 -, ZBR 1981, 254; vom \n29. Oktober 1992 - 2 C 19/90 -, ZBR 1993, 182.\n\n73\n\nEine entsprechende Hinweispflicht besteht nur bei besonderen Fallgestaltungen, \netwa dann, wenn die Belehrung allgemeiner Verwaltungspraxis entspricht.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10/96 -, BVerwGE 104, 55.\n\n75\n\nDas Vorliegen einer besonderen Fallgestaltung ist hier aber weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZivilprozessordnung.\n\n77\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-12/1-a-3606-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-12/1-a-3606-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272390","retrieved":"2026-07-09 02:43:10.735232+00:00"}}