{"status":"available","doknr":"OLD272389","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0512.1A3106.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-12","aktenzeichen":"1 A 3106/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Erstattung von beamtenrechtlichen \nBeihilfeleistungen im unmittelbaren Verhältnis verschiedener Leistungsträger.\n\n3\n\nDie Regierung von Oberfranken gewährte in den Jahren 1989 bis 1998 auf \nentsprechende Anträge der als beamtete Lehrerin im Dienst des Klägers stehenden \nFrau K. X. Beihilfeleistungen für deren im Jahre 1989 geborene Tochter D. \nals vermeintlich berücksichtigungsfähige Angehörige. \n\n4\n\nMitte 1998 kam es zu einer Überprüfung der persönlichen Verhältnisse von Frau \nK. X. , bei welcher die Regierung von Oberfranken feststellte, dass deren am \n29. Mai 1991 verstorbener Ehemann beim damaligen Fernmeldeamt beschäftigt \ngewesen war und die Beklagte der Tochter D. Hinterbliebenenbezüge in Gestalt \neiner Halbwaisenrente gewährte. Die bisherigen Beihilfeleistungen an Frau X. \nfür ihre Tochter waren in Unkenntnis dieser Umstände und des sich daraus \nergebenden eigenen Beihilfeanspruchs der Tochter erbracht worden. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 30. Juli 1998 wandte sich daraufhin die Regierung von \nOberfranken an die Beklagte, teilte dieser den vorstehenden Sachverhalt mit und bat \ndarum, die für die Zeit von 1991 bis 1998 an Frau X. für deren Tochter D. \nausbezahlte Beihilfe in der Gesamthöhe von 4.985,93 DM als überzahlten Betrag zu \nerstatten. \n\n6\n\nDies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20. August 1998 mit der Begründung \nab, eine Direkterstattung zwischen den Beteiligten scheide aus, weil eine \nRechtsbeziehung des Klägers nur zu dem (diesem gegenüber) Beihilfeberechtigten, \nnicht aber im Verhältnis zu Dritten bestehe. Die zuviel gezahlten Leistungen könnten \ndaher nur von dem betreffenden Beihilfeberechtigten zurückgefordert werden. \nZugleich könne der gegenüber ihr - der Beklagten - Beihilfeberechtigte seinen \nBeihilfeanspruch bei ihrer zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle geltend machen; \nLetzteres gelte aber nur für solche Aufwendungen, die in Anwendung des § 17 \nAbs. 9 BhV innerhalb eines Jahres nach ihrem Entstehen oder der Ausstellung der \nRechnung beantragt würden.\n\n7\n\nMit weiterem Schreiben vom 11. Januar 1999 forderte die Regierung von \nOberfranken die Beklagte erneut zur Erstattung der erbrachten Beihilfeleistungen, \nreduziert um eine zwischenzeitlich der Tochter von Frau K. X. seitens der \nBeklagten gewährte Beihilfe von 214,09 DM betreffend Aufwendungen aus dem Jahr \n1998 - Restbetrag also 4.771,84 DM -, mit der Begründung auf, ein öffentlich-\nrechtlicher Erstattungsanspruch bestehe unabhängig vom Vorhandensein einer \nRechtsbeziehung. Die Personalstelle bei der Deutschen Telekom AG hätte Frau \nX. auf den vorrangigen Beihilfenanspruch ihrer Tochter hinweisen müssen. \nWären die in Rede stehenden Aufwendungen bei der Beklagten geltend gemacht \nworden, hätte eine Leistungspflicht in der geforderten Höhe bestanden. \n\n8\n\nNach weiterem Schriftverkehr, in dessen Rahmen sich die Beteiligten auf \nunterschiedliche Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten beriefen, wies die \nBeklagte unter dem 6. September 2000 den vom Kläger erhobenen \nErstattungsanspruch „endgültig\" zurück.\n\n9\n\nDer Kläger hat daraufhin am 29. November 2000 Klage erhoben und zur \nBegründung im Wesentlichen geltend gemacht: Er stütze den gegenüber der \nBeklagten verfolgten Anspruch insbesondere auf den in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung zwischenzeitlich allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruch. Danach sei eine Vermögensverschiebung auszugleichen, die \ndadurch entstanden sei, dass ein nicht verpflichteter Rechtsträger an Stelle eines \nVerpflichteten einem Berechtigten Dritten gesetzliche Leistungen erbracht habe. Ein \nsolcher Fall liege vor. Die Regierung von Oberfranken habe irrtümlich \nBeihilfeleistungen als eigene Aufgabenerfüllung erbracht. Diese seien der Beklagten \nals zuständigem Verwaltungsträger so zu Gute gekommen, als habe er sie selbst \nerbracht. Durch die Beihilfegewährung an Frau X. für deren Tochter D. sei \ndie Beklagte von ihrer Verpflichtung zu eigener Beihilfegewährung an die Tochter \nbefreit worden. Darin sei eine Leistung des Klägers an die Beklagte zu sehen, die - \nim Verhältnis der Beteiligten dieses Rechtsstreits - ohne Rechtsgrund erfolgt und die \nim Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auszugleichen sei. Die \nBeklagte habe zudem auf seine - des Klägers - Kosten eigene Aufwendungen \nerspart. Ob man im vorliegenden Fall von einem „Dreiecksverhältnis\" oder \n„Vierecksverhältnis\" ausgehe, sei bereicherungsrechtlich bzw. für das Bestehen des \nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs unerheblich. Schließlich sei der Anspruch \nauch noch durchsetzbar, insbesondere nicht nach Art. 71 BayAGBGB erloschen. \nNeben dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch komme schließlich auch noch \ndie öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag als mögliche \nAnspruchsgrundlage in Betracht. Es sei hier ein objektiv fremdes Geschäft geführt \nworden, welches in entsprechender Anwendung der §§ 683, 670 BGB im Interesse \ndes Geschäftsherrn gelegen habe, weil es der Beklagten „nützlich\" gewesen sei. Von \neiner Rücknahme der Bewilligungsbescheide gegenüber der Beihilfeberechtigten sei \naus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgesehen worden. Fraglich sei im \nÜbrigen, ob Art. 48 VwVfG Bayern eine Rücknahme überhaupt eröffnet hätte. Davon \nabgesehen werde die Auffassung vertreten, dass ein Streit wie der vorliegende nicht \n„auf dem Rücken der Beihilfeberechtigten\" ausgetragen werden solle.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.439,80 EUR (= 4.771,84 DM) zuzüglich 4 % \nZinsen seit Klagezustellung zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat sie im Wesentlichen auf Folgendes verwiesen: Der geltend \ngemachte Anspruch stehe dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. \nNamentlich lägen die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruchs nicht vor. Empfängerin der Leistung des Klägers sei \nausschließlich Frau X. und nicht deren Tochter gewesen; die etwaige \nBerücksichtigungsfähigkeit als Angehörige habe der Tochter von vornherein keinen \neigenen Beihilfeanspruch vermitteln können. Schon vor diesem Hintergrund habe die \nLeistung des Klägers an die Mutter sie - die Beklagte - nicht von einer Verbindlichkeit \ngegenüber der in dem zu ihr bestehenden Rechtsverhältnis allein und selbst \nbeihilfeberechtigten Tochter befreien können. Durch die Leistung des Klägers sei \ndementsprechend der Beihilfeanspruch der Tochter auch nicht untergegangen. Sie - \ndie Beklagte - sei zu keinem Zeitpunkt Verbindlichkeiten der Frau X. ausgesetzt \ngewesen. Sie sei demnach durch die irrtümlichen Leistungen des Klägers an Frau \nX. nicht bereichert und im Übrigen stimme die Rechts- und Vermögenslage in \nden jeweiligen Rechtsverhältnissen überein. Frau X. könne sich ihrerseits auf \n(gegenwärtig) bestandskräftige Beihilfebescheide berufen; ihre Tochter D. sei \ninzwischen durch § 17 Abs. 9 BhV an der Geltendmachung weiterer eigener \nBeihilfeansprüche gegen sie - die Beklagte - gehindert. Es bestehe somit kein \nRechtsverhältnis, in welchem sie - die Beklagte - etwas auf Kosten des Klägers \nerlangt habe. Wenn der Kläger eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide für \nzweifelhaft oder ausgeschossen halte, so sei dies „sein Problem\". Der etwaige Ablauf \nvon Rücknahe- oder Rückforderungsfristen könne erst recht nicht zu ihren - der \nBeklagten - Lasten gehen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergebe sich \nschließlich auch nicht aus der entsprechenden Anwendung der §§ 683, 670 BGB; \nBeihilfeleistungen an Frau X. hätten weder ihrem wirklichen oder mutmaßlichen \nWillen entsprochen noch in ihrem Interesse gelegen.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Die Vorraussetzungen \neines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der hier allein als Rechtsgrundlage \nin Betracht komme, lägen nicht vor. Dies gelte zugleich für den sog. Ausgleichs- oder \nAbwälzungsanspruch, der grundsätzlich dann bestehe, wenn im Verhältnis von zwei \nTrägern öffentlicher Verwaltung ein Nichtverpflichteter gehandelt habe. Insofern fehle \nes hier an der für diesen Anspruch bestehenden Voraussetzung der Identität von \nSchuldner des einen und Gläubiger des anderen Anspruchs. Der Kläger könne \nnämlich die zu Unrecht erbrachten Leistungen nicht von der gegenüber der \nBeklagten Beihilfeberechtigten, der Tochter D. , zurückfordern, sondern \nausschließlich von der ihm gegenüber grundsätzlich beihilfeberechtigten Mutter K. \nX. . Auf der anderen Seite habe die Mutter von vornherein keinen \nBeihilfeanspruch gegen die Beklagte, dies habe nur ihre Tochter als eigenständig \nBeihilfeberechtigte. Dementsprechend sei die Beklagte durch das Handeln des \nKlägers nicht von einer Leistung befreit worden. Die Besonderheit des vorliegenden \nFalles bestehe - etwa im Vergleich mit von den Beteiligten benannten, durch andere \nVerwaltungsgerichte entschiedenen Fällen - darin, dass es zwei unterschiedliche \nBerechtigte und Verpflichtete gebe.\n\n16\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, zu \nderen Begründung er - unter weitergehender Bezugnahme auf sein bisheriges \nVorbringen - im Wesentlichen vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht den \nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auch im Verhältnis mehrerer \nLeistungsträger sowie bezogen auf den Bereich der beamtenrechtlichen Beihilfe \nprinzipiell für anwendbar erachtet. Fehl gingen hingegen die Ausführungen in dem \nangefochtenen Urteil zur fehlenden Personenidentität von Gläubiger und Schuldner; \ndiese seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zutreffend. Durch die \nBeihilfeleistungen an Frau K. X. sei bestimmungsgemäß der beihilfefähige \nAufwand für deren Tochter D. gedeckt worden. Hierdurch sei - mangels eines \nnoch ungedeckten beihilfefähigen Aufwandes - ein Beihilfeanspruch der Tochter \ngegenüber der Beklagten ausgeschlossen gewesen. Deshalb stelle seine - des \nKlägers - Beihilfezahlung an Frau X. zugleich eine Leistung an die Beklagte dar. \nEine Inanspruchnahme von verschiedenen Beihilfeträgern wegen derselben \nAufwendungen sei im Übrigen durch die rechtlichen Bestimmungen von vornherein \nausgeschlossen. Auch vom Tatsächlichen her hätten die erstattet verlangten \nLeistungen dazu geführt, dass die Beklagte entsprechende Leistungen nicht zu \nerbringen gehabt habe. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts treffe den vorliegenden Fall nicht. \nVielmehr sei mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. \nUrteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 71.03 -) die Unmittelbarkeit der \nVermögensverschiebung nicht mehr so hoch zu bewerten, vielmehr statt dessen eine \n„Gesamtbetrachtung\" der Rechtsbeziehungen anzustellen, in denen es zu der \nVermögensverschiebung gekommen sei. Die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung \n(etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - VII ZR 274/85 -, NJW 1986, 2700 ff.) führe \nzum gleichen Ergebnis. Schließlich treffe auch die vom Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof jüngst mit Urteil vom 1. Februar 2006 - 14 B 00.2202 - \nvertretene Rechtsauffassung in einem Beihilfeerstattungsstreit auf den hier streitigen \nSachverhalt in gleicher Weise zu, unabhängig davon, dass dort nicht das Kind eines \nBeihilfeberechtigten beteiligt gewesen sei. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn \n2.439,80 EUR zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nSie bezieht sich auf den bisherigen Schriftwechsel und bekräftigt im Kern, dass \nes sich vorliegend nicht, wie vom Kläger behauptet, um ein „Dreiecksverhältnis\", \nsondern um zwei selbstständige Rechtsverhältnisse handele. Das vom Kläger zitierte \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2004 betreffe \nausschließlich die Rechtsfolgenseite, nicht aber die Anspruchsvoraussetzungen, an \ndenen es hier schon fehle.\n\n22\n\nDie Beteiligten haben jeweils in der Berufungsinstanz auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n23\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) \nergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, weil die \nBeteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n26\n\nDie form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n27\n\n1. Eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage für das geltend gemachte \nErstattungsbegehren ist nicht gegeben. Namentlich fehlt es an der Normierung eines \ngesetzlichen Forderungsübergangs, wie er für andere - hier nicht einschlägige - \nSachbereiche etwa in § 91 BSHG eine Ausprägung gefunden hat(te). Ebenso wenig \nist hier die allein auf Sozialleistungen beschränkte Regelung zum Anspruch des \nunzuständigen Leistungsträgers nach § 105 SGB X unmittelbar anwendbar.\n\n28\n\n2. Ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag \nscheidet hier - ohne dass es dazu Überlegungen zur Konkurrenz zum öffentlich-\nrechtlichen Erstattungsanspruch bedarf - schon deswegen aus, weil der Kläger nicht \nfür einen anderen Geschäftsherrn, sondern in seinem eigenen Wirkungskreis tätig \ngeworden ist und auch tätig werden wollte. Wird - wie hier - eine Geldleistung auf \neine vermeintlich einem (Beihilfe-)Berechtigten gegenüber bestehende rechtliche \nVerpflichtung erbracht, die unerkanntermaßen in Wirklichkeit nicht besteht, so ist \ndarin grundsätzlich kein „objektiv fremdes Geschäft\" für einen anderen \nLeistungsträger als Dritten zu sehen. Dies gilt erst recht dann, wenn dieser Dritte - \nwie die Beklagte - seinerseits gar nicht dem Leistungsempfänger, sondern \n(unmittelbar) einem Vierten, nämlich dessen Tochter, gegenüber verpflichtet \ngewesen ist. \n\n29\n\n3. Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren gegen die Beklagte schließlich auch \nnicht - wie von ihm im Kern geltend gemacht - mit Erfolg auf den allgemeinen \nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen. \n\n30\n\nBei der Erstattung handelt es sich um ein eigenständiges Institut des öffentlichen \nRechts, das der Rückgängigmachung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen und \nsonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen dient. Der betreffende sich \naus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergebende \nRechtsgedanke hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der \n§§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden; im öffentlichen \nRecht hat er sich in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für \ndas jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt \nist. Wo eine ausdrückliche gesetzliche Regelung - wie im vorliegenden Fall - fehlt, ist \nvor dem Hintergrund einer nicht prinzipiell gebotenen Einschränkung des \nvorgenannten Rechtsgedankens innerhalb öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen \ngrundsätzlich Raum für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruch, wie er inzwischen in Rechtsprechung und Literatur zumindest \nim Kern übereinstimmend Anerkennung gefunden hat. Kennzeichnend für diesen \nallgemeinen Erstattungsanspruch ist ein Vermögenszustand, der ohne \nrechtfertigenden Grund eingetreten ist und wieder rückgängig gemacht werden soll. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1985 - 7 C 48/82 -, BVerwGE 71, 85 m.w.N., \nvom 17. August 1995 - 1 C 15/94 -, BVerwGE 99, 101, und vom 27. Oktober 1998 -\n 1 C 38/97 -, BVerwGE 107, 304; ferner etwa Erichsen/Ehlers, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 12. Auflage 2002, § 29 Rn. 25ff.; Maurer, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 15. Auflage 2004, § 29, IV., Rn. 20 ff.\n\n32\n\nDer allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch betrifft dabei nicht allein \nrechtsgrundlose Vermögensverschiebungen im Verhältnis von Staat und Bürger. Er \nkommt vielmehr grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn sich derartige \nVerschiebungen zwischen zwei Leistungsträgern der öffentlichen Verwaltung - ggf. \nauch in sonstiger Weise als durch Erbringung von Leistungen unmittelbar zwischen \nihnen - ergeben haben.\n\n33\n\nVgl. etwa Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage 1998, S. 418 ff.\n\n34\n\na) Für den Bereich eines Ausgleichs im Verhältnis von Trägern öffentlicher \nVerwaltung hat der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eine besondere \nAusprägung in dem so bezeichneten „Abwälzungsanspruch\" erlangt. Dessen \nVoraussetzungen liegen hier indes nicht vor, sodass es keiner abschließenden \nKlärung der Frage bedarf, ob diese Unterart des Erstattungsanspruchs überhaupt in \nsämtlichen öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen - und hier namentlich \nsolchen des Beihilferechts der Beamten - Geltung beanspruchen kann. \n\n35\n\nDies offen lassend: BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - V C 88.68 -, BVerwGE 32, \n279.\n\n36\n\nDer ursprünglich in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG),\n\n37\n\nvgl. Urteile vom 30. Januar 1962 - 2 RU 219/59 -, BSGE 16, 151, und vom 23 \nMärz 1971 - 7 RAr 12/69 -, DVBl. 1971, 922,\n\n38\n\nfür die Abwicklung fehlerhafter Sozial(versicherungs)leistungen im Wege eines \nunmittelbaren Ausgleichs zwischen den davon betroffenen Sozialleistungsträgern \nentwickelte Abwälzungsanspruch beruht im Kern auf dem gleichen Rechtsgedanken, \nwie er den zwischenzeitlich geschaffenen spezialgesetzlichen Regelungen nach Art \ndes § 105 SGB X zugrunde liegt. Kennzeichnend für die Erstattungslage ist dabei, \ndass von zwei Leistungsträgern nur einer verpflichtet ist, sodass der Ausgleich \nzwischen beiden - streng genommen - dadurch herbeigeführt werden könnte, dass \nder Berechtigte die Leistung demjenigen, der sie zu Unrecht bewirkt hatte, zu \nerstatten hat und sie von demjenigen, der leisten muss, verlangt. Dieser \n„umständliche Weg\" soll aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität vermieden und \ndurch den direkten Durchgriff des unzuständigen auf den tatsächlich \nleistungspflichtigen Verwaltungsträger ersetzt werden. \n\n39\n\nVgl. hierzu neben der Rechtsprechung des BSG etwa BVerwG, Urteile vom \n2. Juli 1969 - V C 88.68 -, a.a.O., vom 17. September 1970 - II C 48.68 -, BVerwGE \n36, 108, und vom 30. November 1972 - V C 87.72 -, BVerwGE 41, 216; Bayerischer \nVGH, Urteil vom 1. Februar 2006 - 14 B 00.2202 -; Hessischer VGH, Urteil vom 16. \nMai 1986 - IX OE 53/82 -, NVwZ 1987, 822; Wallerath, Das System der öffentlich-\nrechtlichen Erstattungsansprüche, DÖV 1972, 221 (224 ff.); Ossenbühl, Der \nöffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, NVwZ 1991, 513 (515).\n\n40\n\nDer Abwälzungsanspruch unterliegt (zumindest) folgenden drei \nVoraussetzungen: Erstens muss eine alternative Zuständigkeit der beiden öffentlich-\nrechtlichen Leistungsträger bestehen. Zweitens muss der die Leistungspflicht \nauslösende Vorgang ein einheitlicher sein. Drittens muss die (durch die Gewährung \ndes Anspruchs ausgelöste) rechnerische Umschichtung unter zwei Leistungsträgern \neine Ersatzfunktion für die sonst über den Berechtigten laufenden Erstattungs- und \nLeistungsansprüche haben. \n\n41\n\nVgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - V C 88.68 -, a.a.O.\n\n42\n\nJedenfalls an der ersten und der dritten Voraussetzung fehlt es hier.\n\n43\n\naa) Eine „alternative Zuständigkeit\" von zwei Leistungsträgern ist dann gegeben, \nwenn weder eine kumulative Zuständigkeit noch eine kumulative Unzuständigkeit \nmöglich ist. Die Verpflichtung des tatsächlich zuständigen Trägers darf insbesondere \nnicht von weiteren oder anderen Voraussetzungen abhängen, als die (vermeintliche) \nVerpflichtung desjenigen Trägers, der (unzuständigerweise) an den Berechtigten \ngeleistet hat. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969, a.a.O.\n\n45\n\nDas bedingt zumindest im Regelfall, dass für den Vorgang, der die \nLeistungspflicht an den Berechtigten auslöst, (die Ebene der „richtigen\" bzw. \n„falschen\" Zuständigkeit ausgeklammert) ein und derselbe materielle Rechtsgrund \nden Ausgangspunkt bilden muss. Ein derartiger Fall ist hier indes nicht gegeben. \n\n46\n\nEs genügt in diesem Zusammenhang nicht, dass es jeweils um Aufwendungen \nfür krankheitsbedingte Kosten geht, die für ein und dieselbe Person, hier die Tochter \nD. X. , angefallen sind. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass für diese \nAufwendungen nicht zwei verschiedene Träger von Beihilfeleistungen kumulativ \naufkommen müssen. Darin erschöpft sich die geforderte „Alternativität\" aber gerade \nnicht. Bereits die fehlende Leistungspflicht des „unzuständigen\" Trägers müsste \nvielmehr - gewissermaßen im Umkehrschluss - ohne weiteres dazu führen, dass der \nim Durchgriffswege auf Erstattung in Anspruch genommene „zuständige\" Träger dem \nBerechtigten gegenüber zu der in Rede stehenden Leistung verpflichtet ist.\n\n47\n\nAn einer solchen alternativen Zuständigkeit fehlt es hier. Vorliegend war der \nKläger Nicht-Verpflichteter in Bezug auf die Beihilfeansprüche der D. X. , die \ndiese gegen die Telekom hätte geltend machen können. Mit seiner \n(Beihilfe-)Leistung an die Mutter der D. X. hat der Kläger aber gerade nicht \nan die Tochter D. anstelle der Telekom Leistungen erbracht. Rechtlich hat er \nvielmehr einen - vermeintlichen - Anspruch der Mutter erfüllt. Der Umstand, dass \ndiese Leistungen dazu bestimmt waren, den in der Person der Tochter entstandenen \nBedarf bezüglich der bei ihr krankheitsbedingt entstandenen Aufwendungen \n(teilweise) zu decken, führt nicht dazu, dass die Leistungen des Klägers an die \nMutter auch nur im Ergebnis die Leistungen der Telekom an die Tochter ersetzt \nhaben. Die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 BhV hinweggedacht, bestünde der \nAnspruch der Tochter gegen die Telekom nämlich fort. Die Leistungen des Klägers \nan die Mutter führte namentlich nicht zur Erfüllung des Anspruchs der Tochter gegen \ndie Telekom, da es an einer die entsprechende Rechtsfolge anordnenden, dem \n§ 107 SBG X vergleichbaren gesetzlichen Regelung fehlt, nach der kraft Gesetzes \nfingiert wird, dass durch die Leistung des Erstattungsberechtigten die Verpflichtung \ndes endgültigen Leistungsträgers als erfüllt gilt.\n\n48\n\nDurch die Leistungen des Klägers an die Mutter ist der Anspruch der D. \nX. gegen die Telekom ferner nicht auf den Kläger im Wege der Legalzession \nübergegangen. Insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, die \nEntsprechendes vorsieht.\n\n49\n\nEine nachträgliche Leistungsbestimmung durch den Kläger ist ebenfalls nicht \nmöglich. So ist zwar in dem vom Kläger genannten Urteil des \nBundesgerichtshofs,\n\n50\n\nvom 15. Mai 1986 - VII ZR 274/85 -, DB 1986 1719 = NJW 1986, 2700,\n\n51\n\nfür den dort zugrundeliegenden Fall die Möglichkeit einer nachträglichen \nTilgungsbestimmung angenommen worden. Eine solche nachträgliche \nTilgungsbestimmung ist jedoch schon in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und \nLiteratur, \n\n52\n\nvgl. nur Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 812 \nRn. 59,\n\n53\n\näußerst umstritten und schon deshalb nicht ohne weiteres auf öffentlich-\nrechtliche Beziehung übertragbar. Würde hier die nachträgliche Tilgungsbestimmung \nzugelassen, so führte das im Bereich öffentlich-rechtlich zu beurteilender \nRechtsbeziehungen dazu, dass dem zuständigen Leistungsträger Leistungen \naufgedrängt würden, über deren Gewährung und Umfang er selbst zu entscheiden \nhat. Der Erstattungsanspruch kann und soll aber nicht dazu dienen, dass ein \nunzuständiger Verwaltungsträger dem zuständigen Leistungsträger seine Auffassung \nvon der Anwendung des materiellen Rechts aufzwingt, in dem er vollendete \nTatsachen schafft und sodann seine Aufwendungen klageweise geltend macht.\n\n54\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juni 1984 - 11 S 2127/81 -, NJW \n1985, 2603. \n\n55\n\nDieses Risiko kann in Fällen mit beihilferechtlichem Bezug insbesondere deshalb \nauftreten, weil die jeweiligen Beihilfestellen jeweils an andere Beihilfebestimmungen \ngebunden sein können, wie z.B. hier an die des Bundes einerseits und an die des \nLandes Bayern andererseits. Der Umstand, dass die jeweils einschlägigen materiell-\nrechtlichen Vorschriften in einem solchen Fall inhaltlich einander angenähert sind \noder sich ggf. sogar voll entsprechen mögen, hat dabei zurückzutreten, da der \n„Abwälzungsanspruch\" seiner Gesamtkonzeption nach von vornherein auf die \nVermeidung einer unnötig komplizierten Abwicklung „klarer Fälle\" ausgerichtet und \nbegrenzt ist, wohingegen es im Übrigen beim Grundsatz der Rückabwicklung \ninnerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen zu verbleiben hat. \n\n56\n\nZusammenfassend ergibt sich hieraus: Die Anforderungen an die „Alternativität\" \nder Zuständigkeit für den materiell-rechtlichen Anspruch sind grundsätzlich nicht \nerfüllt, wenn es an der Schuldner- bzw. Gläubigeridentität betreffend den in Rede \nstehenden Anspruch mangelt. \n\n57\n\nVgl. speziell zu jenem Erfordernis auch BVerwG, Urteil vom 30. November 1972 - \nV C 87.72 -, a.a.O.\n\n58\n\nDenn dann gibt es im Verhältnis zu den beiden öffentlich-rechtlichen \nLeistungsträgern nicht mehr nur einen Anspruchberechtigten, sondern mehrere \nunterschiedliche (potenziell) Anspruchsberechtigte und diesen gegenüber jeweils \n(potenziell) Verpflichtete. Eine solche „Vierecksbeziehung\" wie sie für den \nvorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend \nherausgestellt worden ist, sprengt indes den Rahmen, der nach dem zugrunde \nliegenden Rechtsgedanken (Vermeidung unnötig komplizierter Wege bei \nüberschaubarer Abwicklung im „Dreieck\" unter dem Gesichtspunkt der \nVerwaltungspraktikabilität) die Anerkennung eines direkten „Durchgriffs\" auf den \nmateriell-rechtlich Verpflichteten im Rahmen des sog. Abwälzungsanspruchs \nausnahmsweise rechtfertigt und entscheidend prägt. Dies zeigt sich auch anhand \ndes vorliegenden Falles: Der Umstand, dass der Kläger fälschlich eine \nBeihilfeleistung an seine grundsätzlich beihilfeberechtigte Beschäftigte, Frau K. \nX. , erbracht hat, hat - wie an anderer Stelle noch näher ausgeführt werden wird \n- als solcher keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsbeziehung gehabt, \nwelche beihilferechtlich zwischen der Beklagten und dem Kind D. X. \nbestanden hat bzw. besteht. Umgekehrt bemisst sich die Beihilfeberechtigung der \nK. X. (nach Grund und Umfang) bzw. deren Fehlen - auch ihre Tochter als \nberücksichtigungsfähige Angehörige betreffend - nicht Ausschlag gebend nach den \nbeihilferechtlichen Bestimmungen, welche die Beklagte betreffend den \neigenständigen Beihilfeanspruch der Tochter D. X. anzuwenden hat. Der \nSenat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die hier im Blick stehenden \nRechtsbeziehungen (Frau K. X. zum Kläger; Tochter D. zur Beklagten) \nüber § 4 Abs. 3 Satz 1 BhV-Bayern bzw. Bund, welcher die \nBerücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger bei Kindern an das Nichtvorliegen eines \noriginären Beihilfeanspruchs knüpft, ein gewisses rechtliches Bindeglied besitzen; \ngleichwohl bleiben es aber eigenständige Rechtsbeziehungen, die grundsätzlich \neiner sie vermengenden Betrachtung auch in Erstattungszusammenhängen nicht \nzugänglich sind. \n\n59\n\nbb) Ob die weitere Voraussetzung eines einheitlichen, die Leistungspflicht \nauslösenden Vorgangs gegeben ist, kann letztlich offen bleiben. Mit „Vorgang\" ist in \ndiesem Zusammenhang - soweit ersichtlich - (in erster Linie) der zugrunde liegende \nLebenssachverhalt gemeint. Dieser weist auf der einen Seite insofern eine \nwesentliche Übereinstimmung auf, als es hier durchweg um krankheitsbedingte \nAufwendungen geht, die für die Tochter D. angefallen sind. Auf der anderen Seite \ngibt es aber auch Unterschiede, etwa denjenigen, dass einerseits (im Verhältnis zur \nBeklagten) ein originärer Anspruch der Tochter in Rede steht, wohingegen \nandererseits (im Verhältnis zum Kläger) allenfalls die Mutter selbst \nBeihilfeberechtigte sein konnte und deshalb bei der Tochter die Eigenschaft als \nberücksichtigungsfähige Angehörige hinzutreten musste.\n\n60\n\ncc) Nicht gegeben ist jedenfalls auch das dritte Merkmal des \nAbwälzungsanspruchs, nämlich die „Ersatzfunktion\" der Abwälzung, welche sich als \neine bloß verfahrensvereinfachende rechnerischen Umschichtung für die an sich in \nden Einzelrechtsbeziehungen nötige Rückabwicklung charakterisieren lässt.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - V C 88.68 -, a.a.O.\n\n62\n\nIn diesem Merkmal weist der Abwälzungsanspruch den gleichen Grundgedanken \nauf, wie er der im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht - ausnahmsweise - \nzugelassenen sogenannten Durchgriffskondiktion zugrunde liegt.\n\n63\n\nVgl. Wallerath, Das System der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche, DÖV \n1972, 221/225.\n\n64\n\nDementsprechend ist die verwaltungsvereinfachende rechnerische \nUmschichtung vergleichbar der zivilrechtlichen Durchgriffskondiktion nur unter engen \nVoraussetzungen möglich, unter anderem dann, wenn Rechte des Empfängers oder \nder sonst beteiligten Personen nicht beeinträchtigt werden.\n\n65\n\nVgl. Sprau in Palandt, a.a.O., § 812 Rn. 64, 65.\n\n66\n\nSoll danach der „Durchgriff\" auf den eigentlich Verpflichteten die Rückabwicklung \nin den einzelnen Beziehungen, hier einerseits zwischen der beihilfeberechtigten K. \nX. und der unzuständigen Beihilfestelle (Regierung von Oberfranken) und \nandererseits zwischen der beihilfeberechtigten D. X. und der zuständigen \nBeihilfestelle (Telekom) ersetzen, so ist dies nach den genannten Voraussetzungen \nfür die Abwälzung nur dann denkbar, wenn der „Durchgriff\" zu dem rechtlich gleichen \nErgebnis führt, wie es durch Rückabwicklung in den Einzelbeziehungen erzielt \nwerden könnte.\n\n67\n\nVgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1962 - 2 RU 219/59 -, BSGE 16, 151; Bay VGH, \nUrteil vom 29. August 2005 - 12 BV 02.3269 u.a. -, juris.\n\n68\n\nDies ist hier indes nicht der Fall. Bei der eigentlich notwendigen Rückabwicklung \nmüsste zunächst der Kläger seine Beihilfebescheide gegenüber der \nbeihilfeberechtigten K. X. nach Art. 48 Abs. 1 VwVfG Bayern zurücknehmen. \nDie Mutter der D. X. müsste die Beträge an den Kläger zurückzahlen. Ihre \nTochter müsste ihren Beihilfeanspruch erstmals gegenüber der Beklagten geltend \nmachen. Hier ist jedoch eine Rücknahme der Beihilfebescheide gegenüber der \nbeihilfeberechtigten K. X. seitens des Klägers schon deshalb nicht mehr \nmöglich, weil die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 VwVfG Bayern bereits verstrichen ist. \nDenn der Kläger kannte die Rechtswidrigkeit seiner Bescheide bereits seit 1998. \nAußerdem könnte die gegenüber der Beklagten beihilfeberechtigt gewesene D. \nX. aufgrund der Vorschrift des § 17 Abs. 9 BhV ihre Beihilfeansprüche \ngegenüber der Beklagten nicht mehr geltend machen. Damit kann es zu einer \nRückerstattung der Beihilfeleistung durch K. X. an den Kläger und zu einer \nZahlung der Beihilfeleistung an D. X. nicht mehr kommen.\n\n69\n\nSteht damit aber fest, dass eine Rückabwicklung zwischen den jeweiligen \nLeistungsträgern und den ihnen gegenüberstehenden Beihilfeberechtigten gar nicht \nmehr möglich ist, so würde die von dem Kläger verlangte Erstattung zu einem völlig \nanderen Ergebnis führen als die denkbare - hier aber gerade nicht mehr \ndurchführbare - Abwicklung der Rechtsbeziehungen in den einzelnen \nLeistungsschienen.\n\n70\n\nAugenfällig wird dies zudem an dem Umstand, dass sich die Beklagte bei dem \nvom Kläger begehrten unmittelbaren Durchgriff deutlich schlechter stünde als im \nFalle einer Rückabwicklung innerhalb der einzelnen Leistungsbeziehungen nach \ndem Erkennen der „Fehlerhaftigkeit\" der Leistungserbringung durch den Kläger. Der \nUmstand, dass der Kläger die Leistungsempfängerin K. X. ggf. bewusst \n„geschont\" hat, indem er nicht einmal den Versuch unternommen hat, gegen diese \nmit dem Ziel einer Rückerstattung vorzugehen, kann im Rahmen einer \nGesamtwürdigung aller beteiligten Interessen dabei nicht zu Lasten der Beklagten \ngehen.\n\n71\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,\n\n72\n\nvgl. Urteil vom 1. Februar 2006 - 14 B 00.2202 -,\n\n73\n\nist nicht geeignet, das Klagebegehren zu stützen. Es betrifft den hier nicht \nvorliegenden Fall einer alternativen Zuständigkeit bei Identität von Schuldner und \nGläubiger. Das Urteil ist im Übrigen wesentlich getragen von ergebnisorientierten \nBilligkeitserwägungen, die sich darauf bezogen haben, dass die Rückforderung der \ngeleisteten Beihilfe in dem zu entscheidenden Fall von dem Beihilfeberechtigten zu \nerheblichen Schwierigkeiten führen würde. Denn, so führt der Bayerische \nVerwaltungsgerichtshof aus, der Rückforderung könnte der Vertrauensschutz des \nBeihilfeberechtigten entgegenstehen und der Geltendmachung der Beihilfe \ngegenüber dem zuständigen Leistungsträger könnte die Frist von einem Jahr nach \n§ 17 Abs. 9 BhV entgegengehalten werden. Dies mag den zugebilligten Anspruch \ndes Klägers jenes vom Bayerischen VGH entschiedenen Rechtsstreits als Ersatz für \ndie nicht durchführbare Abwicklung in den Einzelrechtsbeziehungen unter \nBilligkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt haben, steht aber in keinem relevanten \nZusammenhang mit den hier zu wertenden Besonderheiten, die sich insbesondere \ndaraus ergeben, dass es hier nicht um ein Dreiecksverhältnis, sondern um ein \nVierecksverhältnis geht.\n\n74\n\nb) Auch außerhalb der besonderen Ausprägungsform des sog. \nAbwälzungsanspruchs liegen hier die - allgemeinen - Voraussetzungen des \nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht vor. \n\n75\n\nDieser setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen \nRechtsverhältnisses eine Vermögensverschiebung durch Leistung oder in sonstiger \nWeise ohne rechtlichen Grund stattgefunden hat. Bei der Prüfung, ob ein solcher \nAnspruch entstanden ist, ist auf die Situation im Zeitpunkt der in Betracht \nkommenden Vermögensverschiebung abzustellen. \n\n76\n\naa) Die Beklagte hat von dem Kläger zunächst nichts „durch Leistung\" erlangt. \nDie hiervon abweichende Auffassung des Klägers geht fehl.\n\n77\n\nDenn der Kläger hatte aufgrund des jeweiligen Beihilfeantrags der Mutter der \nD. X. , der Aufwendungen für diese als berücksichtigungsfähige Angehörige \ngeltend machte, Leistungen bewilligt und erbracht. Damit ist -kondiktionsrechtlich \nbetrachtet - allein auf den Anspruch der Mutter nach § 2 Nr. 1 BhV-Bayern geleistet \nworden. Eine Leistung an die Tochter D. erfolgte nicht. Denn deren \nbeihilfefähigen Aufwendungen waren lediglich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BhV-Bayern, \nalso nur durch die Berücksichtigung der Tochter als Angehörige vom \nBeihilfeanspruch ihrer Mutter umfasst. \n\n78\n\nDer Umstand, dass - wie erst im Nachhinein erkannt worden ist - tatsächlich auf \neine Nichtschuld geleistet wurde, berührt diese Bewertung nicht. Soweit der \nBundesgerichtshof mit Urteil vom 15. Mai 1986,\n\n79\n\n- VII ZR 274/85 -, a.a.O.,\n\n80\n\nin Fällen irrtümlicher Eigenleistung eine noch nachträgliche (Änderung der) \nTilgungsbestimmung für möglich angesehen hat, hat er dies ausdrücklich auf Fälle \nbeschränkt, in denen schutzwürdige Interessen von Beteiligten oder von Dritten \nhierdurch nicht berührt werden (vgl. unter 3. a) aa)). \n\n81\n\nNamentlich wären hier im Zeitpunkt des etwaigen Treffens einer nachträglichen \nTilgungsbestimmung durch den Kläger - mit dem Ziel, eine Leistung für die Beklagte \ngegenüber D. X. zu erbringen - erhebliche Interessen der Beklagten \nbetroffen, weil sie zu diesem Zeitpunkt gegenüber D. aufgrund einer \nAusschlussfrist gar nicht mehr leistungspflichtig gewesen ist. Darüber hinaus \nbestehen Bedenken, diese - wie oben ausgeführt - bereits im Zivilrecht nicht \nunbestrittene Auffassung unbesehen auf Erstattungsverhältnisse im Verhältnis \nöffentlich-rechtlicher Leistungsträger zu übertragen. Dies führte nämlich zu einer \nkaum noch überschaubaren Ausweitung möglicher Erstattungsansprüche wegen \nLeistungskondiktion auch in Fällen mit Dritt- oder sogar Viertbeteiligung; speziellen \nRechtsinstitute des öffentlichen Rechts, wie z.B. der Abwälzungsanspruch, würden \nzugleich an Bedeutung verlieren. \n\n82\n\nbb) Eine Vermögensverschiebung zwischen dem Kläger und der Beklagten hat \naber auch nicht „in sonstiger Weise\" stattgefunden. Es fehlt im Ergebnis daran, dass \ndie Beklagte auf Kosten des Klägers „etwas\" erlangt hat.\n\n83\n\nGrundsätzlich berücksichtigungsfähig ist insoweit - wie im Zivilrecht - jeder \nVermögensvorteil, wie z.B. der Erwerb von Rechten oder die Befreiung von \nVerpflichtungen und Lasten sowie ggf. auch die Ersparnis von Aufwendungen. \n\n84\n\nVgl. Sprau in Palandt, a.a.O., § 812 Rn. 16 ff.\n\n85\n\nDurch die Leistung des Klägers an die Mutter der D. X. hat die Beklagte \nin sonstiger Weise nichts erlangt, was sie zum Ausgleich dessen, was der Kläger \naufgewendet hat, herausgeben müsste. \n\n86\n\nInsbesondere stellt der Umstand, dass der bei dem Kläger und der Familie \nX. bestehende Irrtum über die Zuständigkeit dazu geführt hat, dass die Beklagte \nvon D. X. nicht in Anspruch genommen worden ist, keinen \nausgleichsfähigen Vermögenswert dar. Denn die Nichtgeltendmachung eines \nAnspruchs der D. X. gegenüber der Beklagten stellt als solche nicht die \nKehrseite der Aufwendungen des Klägers dar. Es fehlt an der insoweit grundsätzlich \nerforderlichen Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung. Diese ist in ihrem \nCharakter rechtlich und damit ausschließlich relevant dadurch vorgeprägt gewesen, \ndass sie allein im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Mutter der D. \nX. erfolgt ist. Dass demgegenüber D. X. ihren Anspruch gegen die \nBeklagte nicht geltend gemacht hat, stellt sich als ein tatsächlich kausaler Reflex auf \ndie Leistung des Klägers an die Mutter dar. Dieser enthält indes keinen \nVermögenswert, welchen die Beklagte auf Kosten des Klägers erlangt hat. Letzteres \nwäre zu Gunsten des Klägers nur dann anders zu bewerten, wenn durch die \nLeistung des Klägers an die Mutter der Beihilfeanspruch der D. X. \ngegenüber der Telekom erloschen wäre, die Telekom also von einer Verbindlichkeit \ngegenüber D. befreit worden wäre. Dies ist hier indes nicht der Fall. \n\n87\n\nDer Kläger hat hier schon nicht willentlich auf eine fremde Schuld geleistet, die \nzum Erlöschen des Anspruchs (§§ 267, 362 BGB) führen könnte, da er seine eigene \nBeihilfeverpflichtung gegenüber K. X. erfüllen wollte. Diese Leistung auf die \nvermeintlich eigene Verpflichtung führte auch nicht zum Erlöschen des Anspruchs \nder beihilfeberechtigten D. X. gegenüber der eigentlich beihilfeverpflichteten \nBeklagten. Allein aufgrund der Leistung an K. X. konnte jedenfalls eine \nBefreiung der Beklagten von deren Verbindlichkeit nicht eingetreten sein. Denn es ist \nweiter zu berücksichtigen, dass die Leistung an Frau K. X. erfolgte. Diese \nhatte jedoch eine Doppelstellung als Beihilfeberechtigte gegenüber dem Kläger und \nals Unterhaltsverpflichtete gegenüber ihrer Tochter D. inne. Bei der Betrachtung \ndieser Beziehungen ist davon auszugehen, dass der Kläger den Beihilfeanspruch der \nK. X. erfüllen, nicht jedoch an die Tochter D. leisten wollte. Damit stand \ndieser ein eigener, noch nicht erfüllter Beihilfeanspruch gegenüber der Beklagten zu, \nden sie noch hätte geltend machen können, wenn es zum damaligen Zeitpunkt nicht \nzu einem Irrtum über die zuständige Beihilfestelle gekommen wäre. Wäre der Irrtum \nrechtzeitig bemerkt worden, hätte nämlich K. X. die bereits empfangenen \nBeihilfeleistungen an den Kläger zurückerstatten können und D. X. hätte \nBeihilfe bei der Beklagten beantragen können. Dieses Verfahren haben die \nBeteiligten im Übrigen auch für das Jahr 1998 praktiziert, ohne dass einer der \nBeteiligten von einem Erlöschen des Beihilfeanspruchs der D. X. \nausgegangen wäre. \n\n88\n\nHier geht es gerade nicht um eine schlichte „Dreiecksbeziehung\", sondern es \nhaben jeweils unterschiedliche Gläubiger- bzw. Schuldnerstellungen bezogen auf \nMutter und Tochter vorgelegen. Wieso der selbständige und als solcher noch nicht \nerfüllte Anspruch der Tochter D. X. im Verhältnis zu ihrem \nAnspruchsschuldner, der Beklagten, untergegangen sein soll, weil ein vermeintlicher \nSchuldner eines anderen Schuldverhältnisses, der Kläger, irrtümlich eine Leistung an \nseinen vermeintlichen Gläubiger, Frau K. X. , erbracht hat, erschließt sich für \nden Senat nachvollziehbar nicht. Die Umstände, dass hierbei zwei Personen des \n„Vierecks\" in verwandtschaftliche Beziehungen zueinander stehen (Mutter und \nTochter), was zugleich eine Unterhaltspflicht begründet, vermag nicht in einer \n„Gesamtschau\" sämtlicher irgendwie mit der „Falschleistung\" des Klägers \nzusammenhängenden Rechtsbeziehungen dazu zu führen, diese Leistung am Ende \ndoch als auf einen Anspruch der Tochter erbracht zu bewerten. Auch dass die \nLeistung des Klägers an die Mutter zur Deckung von Aufwendungen für die Tochter \nD. bestimmt gewesen ist, ändert an der gebotenen Einzelbetrachtung der jeweils \nbestehenden Rechtsverhältnisse nichts.\n\n89\n\nEine Ersparnis von Aufwendungen hat die Beklagte vor diesem Hintergrund \nhöchstens und erst dadurch erlangt, dass die Tochter D. ihren gegen sie - die \nBeklagte - bestehenden Beihilfeanspruch nicht binnen der in § 17 Abs. 9 BhV \nbestimmten Ausschlussfrist geltend gemacht hat. In diesem Zusammenhang sind \naber wesentliche andere Umstände, darunter das Handeln/Unterlassen von \nPersonen, hinzugetreten, die erst zu diesem Ergebnis geführt haben. Es fehlt \ndeshalb an dem erstattungsrechtlich notwendigen Zusammenhang mit der \n„Entreicherung\" des Klägers. Ein solcher ergibt sich auch nicht allein daraus, dass \ndann, wenn man die irrtümliche Leistungserbringung des Klägers an die \nbeihilfeberechtigte K. X. hinwegdenkt, bei hypothetischer Betrachtung \neiniges dafür spricht, dass dann vermutlich der „richtige Weg\" beschritten und die \nTochter unmittelbar und rechtzeitig einen Beihilfeantrag bei der Beklagten gestellt \nhätte. Eine solche rein hypothetische Betrachtung kann die Würdigung der \ntatsächlichen Umstände, die (ggf.) zu einer Ersparnis von Aufwendungen bezogen \nauf die Vermögenslage der Beklagten geführt haben, nicht ersetzen bzw. in den \nHintergrund drängen. \n\n90\n\nDarüber hinaus lässt sich auch nicht deutlich feststellen, dass schon im Zeitpunkt \nder Leistung des Klägers an Frau K. X. eine nachfolgende Rückforderung \ndieser Leistung ausgeschlossen gewesen wäre; zumindest einen dauerhaften oder \ngar endgültigen Vorteil (einer Ersparnis) hätte die Beklagte damit ohnehin (noch) \nnicht erlangen können.\n\n91\n\nEine andere als die vorgenommene Würdigung der Rechtsbeziehungen ist auch \nnicht durch die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem \nUrteil vom 1. Februar 2006, a.a.O., veranlasst. Dort hat der Bayerische \nVerwaltungsgerichtshof zwar die Auffassung vertreten, dass aufgrund der \nBeihilfezahlung durch die unzuständige Beihilfestelle der Beihilfeberechtigte keine \nAufwendungen mehr habe, die er geltend machen könnte, mangels bestehender \nAufwendungen der Anspruch gegen den eigentlich Verpflichteten also erloschen sei. \nDieser Rechtauffassung folgt der Senat indes nicht. \n\n92\n\nDenn dabei bleibt zum einen unberücksichtigt, dass ein derartiger aktuell noch \nbestehender „Bedarf\" - soweit er in bestimmten Grenzen überhaupt als \nAnspruchsvoraussetzung für Beihilfeleistungen in Betracht kommen sollte - ein von \nder Beihilfezahlung durch eine unzuständige Stelle rechtlich zu unterscheidendes \n(weiteres) Merkmal des Beihilfeanspruchs beträfe. Insofern wäre eine etwaige \nVermögensverschiebung zugunsten der Beklagten erst durch einen zu der Leistung \ndes Klägers hinzutretenden Umstand bewirkt worden, was die prinzipiell gebotene \nEinheitlichkeit des Verschiebungs- bzw. Bereicherungsvorgangs grundsätzlich \naufhebt. Zum anderen ist eine solche Bedarfsprüfung im Beihilferecht jedenfalls nicht \nin einem strengen Sinne vorzunehmen. Beispielsweise hindert die (bloße) \nVorleistung eines Dritten auf krankheitsbedingte Aufwendungen eine spätere \nBeihilfengewährung sicherlich nicht. Der Anspruch auf Beihilfe besteht vielmehr \nunabhängig von der Deckung der Aufwendungen. Er wird erst erfüllt, wenn dem \nBeihilfeberechtigten die Aufwendung von der Beihilfestelle in Höhe des einschlägigen \nSatzes erstattet werden. \n\n93\n\nZu einer vom Vorstehenden abweichenden rechtlichen Bewertung des zur \nEntscheidung stehenden Falles vermag auch die vom Kläger in diesem bzw. dem \nparallel geführten Verfahren 1 A 3105/04 zitierte Rechtsprechung anderer Gerichte \nnicht zu führen. Die Verwaltungsgerichte Augsburg (Urteil vom 18. September 2002 -\n AU 7 K 01.967 -) und Braunschweig (Urteil vom 30. Januar 2001 - 7 A 7587/98 -) \ngehen zwar von einem bestehenden Abwälzungsanspruch aus. Den Urteilen liegt \naber eine andere und mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Fallgestaltung \nzugrunde, da dort jeweils ein Anspruchsberechtigter zwei öffentlich-rechtlichen \nLeistungsträgern gegenüberstand. Dieser Umstand wirkt sich aber, wie oben bereits \ndargestellt, erheblich auf die jeweiligen Anspruchs- und Leistungsbeziehungen \naus.\n\n94\n\nNamentlich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember \n2004,\n\n95\n\n - 5 C 71.03 -, DVBl. 2005, 781,\n\n96\n\nführt zu keiner anderen Beurteilung, da es schon an hinreichenden Parallelen \nfehlt. In der Entscheidung ging es vorrangig um den Umfang der Bereicherung im \nRahmen eines Anspruchs eines Sozialhilfeempfängers gegen einen Sozialhilfeträger, \nso dass der Fall durch sozialhilferechtliche Besonderheiten geprägt ist. Das \nBundesverwaltungsgericht hat auch keine allgemeine Gesamtbetrachtung der \nRechtsbeziehungen vorgenommen, sondern im Hinblick auf die Höhe des \nErstattungsanspruchs des Klägers vor dem Hintergrund seines Sozialhilfebezugs den \nGedanken des Vorteilsausgleichs herangezogen.\n\n97\n\nDie Ablehnung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs führt hier auch \nzu keiner unangemessenen Berücksichtigung der verschiedenen beteiligten \nInteressen. Sie nimmt insbesondere in den Blick, dass es jedenfalls im Verhältnis zu \nder Beklagten in die (Risiko-)Sphäre des Klägers fällt, dass es überhaupt zu der \nfehlerhaften Leistung an Frau K. X. gekommen ist. Gleiches gilt für den \nUmstand, dass für ihn nunmehr wohl keine Möglichkeit mehr besteht, die Leistung \nvon der Empfängerin zurück zu erhalten. Außerdem käme es bei Zulassung eines \nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in Fällen wie dem Vorliegenden, \nmöglicherweise dazu, dass das Insolvenzrisiko verschoben würde. Es wäre nämlich \ndurchaus denkbar, dass der Beihilfeberechtigte die ihm zugeflossenen Zahlungen \nnicht mehr zurückerstatten könnte. Dieses Risiko würde der Kläger dadurch \numgehen können, dass er von einem (leistungsfähigen) öffentlich-rechtlichen \nLeistungsträger die Erstattung begehrt. In die Betrachtung ist auch einzustellen, dass \nBeihilfevorschriften unterschiedlich gehandhabt und durchgeführt werden. Entweder \nwürde dies bei einem Erstattungsanspruch zwischen den Beihilfestellen völlig \nausgeblendet oder es müsste noch Jahre nach der Beihilfegewährung zu \nkomplizierten Neuberechnungen der Beihilfe kommen. Daran wird sichtbar, dass es \nim vorliegenden Fall gerade nicht um eine einfache Umschichtung von \nGeldzahlungen zur Vermeidung doppelter Zahlungsvorgänge geht.\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n99\n\nDie Revision wird nach § 127 Nr. 1 BRRG zugelassen, weil das Urteil von der \nEntscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, hier des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs, im Hinblick auf bestimmte, allgemein bedeutsame Aspekte \nbei der Anwendung der Voraussetzungen des Abwälzungsanspruchs abweicht und \nauf dieser Abweichung beruht.\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-12/1-a-3106-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-12/1-a-3106-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272389","retrieved":"2026-07-09 02:43:10.629725+00:00"}}