{"status":"available","doknr":"OLD272436","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0510.1B2103.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-10","aktenzeichen":"1 B 2103/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die \ngegen den angefochtenen Beschluss (fristgerecht) vorgebrachten Gründe, auf deren \nÜberprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, \nrechtfertigen nicht die Abänderung dieser Entscheidung.\n\n3\n\n1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,\n\n4\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu \nuntersagen, die Position des Referatsleiters Ref. 00.00.0000 im Bundesministerium \nfür Bildung und Forschung (BMBF) mit dem Mitbewerber RD L. X. zu besetzen, \nsolange nicht über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die zu ihren Lasten \nergangene Auswahlentscheidung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts entschieden worden ist,\n\n5\n\nim Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die streitbefangene \nAuswahlentscheidung sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Eine \nVerletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin sei nach dem \ngegenwärtigen Sach- und Streitstand mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, \nein durchgreifender Mangel im Beurteilungsverfahren nicht festzustellen. Die im Streit \nstehende Auswahlentscheidung sei maßgeblich auf das Ergebnis der letzten Regel- \nbzw. Anlassbeurteilungen der Bewerber, ergänzend darüber hinaus auf ein \nAuswahlgespräch, gestützt worden; sie lasse damit grundsätzlich eine Ausrichtung \nam Grundsatz der Bestenauslese erkennen. Die Antragstellerin habe im Verhältnis \nzu dem von der Antragsgegnerin ausgewählten Bewerber X. eine um 6 Stufen \nschlechtere Beurteilungsendnote (AB im Verhältnis zu AA+) erhalten. Dass den \njeweiligen Anlassbeurteilungen keine exakt gleichen Beurteilungszeiträume zugrunde \ngelegen hätten, beruhe auf - in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts näher \nerläuterten - Sachgründen und stehe einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen in dem \nzur Entscheidung stehenden konkreten Fall nicht entgegen. Zudem habe der \nBewerber X. beim Auswahlgespräch den besten Eindruck aller Bewerber \nhinterlassen. Was Vorbeurteilungen betreffe, sei die Antragstellerin vor der hier in \nRede stehenden Anlassbeurteilung mehr als 10 Jahre nicht mehr dienstlich beurteilt \nworden; aus der wesentlich besseren Beurteilung vom 20. Oktober 1994 könne \nmangels aktueller Aussagekraft nicht auf den jetzigen Leistungsstand geschlossen \nwerden. Der Erstbeurteiler - MinDirig M. - sei bei der Erstellung der \nAnlassbeurteilung auch nicht befangen gewesen. Angesichts eines seinerzeit \nlaufenden Verfahrens gegen die an sich zur Erstbeurteilung berufene Referatsleiterin \nwegen Mobbingverdachts habe sich die Antragsgegnerin dazu entschlossen, die \nBeurteilungskompetenz auf den (für das Referat zuständigen) Unterabteilungsleiter \nzu übertragen; dies sei sachgerecht und rechtlich bedenkenfrei. Unbeschadet der \nFrage, ob die Antragstellerin (wofür sich Hinweise in dem wegen Mobbing geführten \nVerfahren ergäben) auch diesen für voreingenommen halte, fehle es jedenfalls an \neinem objektiven Anhalt für einen solchen Verdacht. Dies entspreche zugleich der \nEinschätzung des Unterabteilungsleiters selbst, welcher in einem Vermerk vom 14. \nJuli 2005 klargestellt habe, dass er sich persönlich dazu in der Lage gesehen habe, \ndie Antragstellerin objektiv zu beurteilen. Eine bloße subjektive Besorgnis des bzw. \nder Betroffenen reiche für die Annahme eines Mangels des Beurteilungsverfahrens \nnicht aus. Darüber hinaus führten weder eine kritische Einschätzung der \nArbeitsweise noch das Vorliegen dienstlich veranlasster Spannungen grundsätzlich \nschon dazu, dass eine Voreingenommenheit des Beurteilers tatsächlich \nangenommen werden könne. Der „Mobbing\"-Vorwurf der Antragstellerin sei im \nÜbrigen untersucht und vom Ermittlungsführer für nicht begründet erachtet worden. \nSoweit die Antragstellerin rüge, dass ihr im Beurteilungszeitraum kaum Aufgaben \nübertragen worden seien, könne dies selbst dann, wenn man den Vortrag als richtig \nunterstelle, im vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg führen. In einer Beurteilung \nkönnten nämlich nur die Leistungen tatsächlich begutachtet werden, die der zu \nBeurteilende tatsächlich erbracht habe. Für die Antragstellerin mit Blick auf von ihr \nbei Übertragung anderer Aufgaben hypothetisch erbrachte Leistungen, wie von ihr \ngewünscht, die Bestnote AA+ zugrunde zu legen, würde den \nBewerbungsverfahrensanspruch aller Mitbewerber verletzen. Ein etwaiger \nVerfahrensfehler bei der Eröffnung der Beurteilung habe keine Auswirkungen in \nRichtung auf das sachliche Beurteilungsergebnis. Schließlich wirke es sich auch \nnicht zu Gunsten der Antragstellerin aus, dass die Auswahlentscheidung nach \nErstellung der über sie gefertigten Anlassbeurteilung den zuständigen \nEntscheidungsträgern nicht nochmals zur Überprüfung vorgelegt worden sei. Denn \nein darin möglicherweise zu sehender Verfahrensfehler könne hier schon deshalb \nnicht zum Erfolg des vorläufigen Rechtsschutzantrags führen, weil die Antragstellerin \nangesichts der Deutlichkeit der Unterschiede in den Beurteilungsnoten auch im Falle \neiner Neuüberprüfung bzw. Neuvornahme der Auswahlentscheidung nicht irgendeine \nChance (im Verhältnis zu dem Bewerber X. ) gehabt hätte. \n\n6\n\n2. Mit ihrer Beschwerde wendet die Antragstellerin dagegen im Kern ein: Der \nvorliegende Fall unterscheide sich von den „Regelfällen\" sog. \nKonkurrentenstreitverfahren. Sie - die Antragstellerin - sei über Jahre hinweg von \njeder amtsangemessenen Arbeit ausgegrenzt worden. Ursache hierfür sei Mobbing \nseitens der Vorgesetzten. Dieses Ausgrenzen von Arbeit habe natürlich \nAuswirkungen auf die Entscheidungsgrundlagen von Konkurrentenstreitverfahren. \nAls schwierig erweise sich insbesondere eine sachangemessene Beurteilung. Das \nbelege etwa auch der Umstand, dass ihr im Zuge des in Rede stehenden \nAuswahlverfahrens vom Leiter des Personalreferats eine fiktive Fortschreibung früher \nerbrachter Leistungen angeboten worden sei. Letztlich sei dann aber doch eine \n(neue) Anlassbeurteilung erstellt worden. Darüber hinaus stelle sich in diesem \nZusammenhang die Frage, „wie tief\" die Gerichte den erhobenen Mobbing-Vorwürfen \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nachgehen müssten; das \nVerwaltungsgericht habe angesichts der vorgetragenen ernst zu nehmenden \nBedenken betreffend die Rechtmäßigkeit der über sie erstellten letzten Beurteilung \neine stärker vertiefte Überprüfung vornehmen müssen. Im Einzelnen werde (zudem) \nFolgendes gerügt: Eine Auswahlentscheidung unter Einbeziehung ihrer Person sei \nnach der Aktenlage zwar formal erfolgt, habe in der Sache aber in Wirklichkeit nicht \nstattgefunden. Dies erschließe sich insbesondere aus bestimmten (in der \nBeschwerdebegründung näher zitierten) Formulierungen im Auswahlvermerk vom 4. \nJuli 2005 und in einem Vermerk des Abteilungsleiters 6 vom 28. April 2005. Soweit \ndas Verwaltungsgericht ferner im Zusammenhang mit der Frage der Beachtlichkeit \nvon Fehlern im Beurteilungsverfahren für die Rechtmäßigkeit des \nBesetzungsverfahrens von der Notendifferenz her argumentiere, gehe dies fehl. \nWenn beispielsweise über sie - die Antragstellerin - gar keine neue Beurteilung hätte \nerstellt werden dürfen und stattdessen etwa eine Fortschreibung ihrer letzten \nBeurteilung hätte erfolgen müssen, könnte dies sehr wohl Auswirkungen auf das \nErgebnis des Auswahlverfahrens haben. Ernstlich zweifelhaft sei darüber hinaus die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, der Umstand, dass sie zum Stichtag 31. Januar \n2004 trotz entsprechenden Antrags keine Regelbeurteilung erhalten habe, habe für \ndas vorliegende Verfahren keine Relevanz. Eine solche Relevanz ergebe sich \nvielmehr schon daraus, dass es im Falle des Vorhandenseins einer Regelbeurteilung \naus 2004 nicht der Erstellung einer Anlassbeurteilung mit Blick auf das im Streit \nstehende Auswahlverfahren bedurft hätte. Ihre letzte Anlassbeurteilung sei schon \ndeshalb, aber auch mit Blick auf die im Verhältnis zum Mitbewerber X. \nunterschiedlichen Beurteilungszeiträume rechtswidrig. Diese Zeiträume seien nicht \nim Wesentlichen gleich, die vorliegenden Beurteilungen mithin nicht vergleichbar. \nBesonders problematisch sei dabei das unterschiedliche Ende der jeweiligen \nBeurteilungszeiträume, dies deshalb, weil nur in ihrem Falle (Ende: 30. Juni 2005) \ndas Ende dieses Zeitraums deutlich über den Beginn des Auswahlverfahrens \nhinausreiche. Überdies habe im April 2005 das Auswahlergebnis in Richtung auf eine \nNichtberücksichtigung ihrer Person sogar schon festgestanden. Damit sei eine \nUmkehrung der korrekten Zeitabfolge - erst beurteilen, dann Personalentscheidung \ntreffen - verbunden gewesen. Die korrekte Abfolge sei aber Grundelement des \nLeistungsprinzips; deshalb werde allein schon hierdurch der \nBewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Des Weiteren sei der Stellungnahme des \nAbteilungsleiters X. nicht zu entnehmen, dass der Bewerber X. auch gegenüber \nihr - der Antragstellerin - in dem Auswahlgespräch „den besten Eindruck\" gemacht \nhabe, denn ihre Bewerbung sei ja von vornherein nicht in Betracht gezogen worden. \nDie wahren Gründe für Letzteres hätten weder der Abteilungsleiter offengelegt noch \ndas Verwaltungsgericht ermittelt. Auch deswegen fehle es an einer tragfähigen \nGrundlage für die Auswahlentscheidung. Ferner stimme es nicht, dass die \nBeurteilung durch den Unterabteilungsleiter „korrekt\" erfolgt sei. Die Mobbing-\nVorwürfe hätten sich nämlich von Anfang an auch gegen diesen gerichtet. Sie halte \nUnterabteilungsleiter M. für befangen. Anlasspunkt der Mobbing-Vorwürfe sei das \nVorenthalten von Arbeit. Hierfür trage innerhalb der Hierarchie selbstverständlich \nauch der Unterabteilungsleiter (Mit-)Verantwortung. Entgegenzutreten sei der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, die Mobbing-Vorwürfe seien nicht begründet. \nDas Gericht habe in diesem Zusammenhang einfach Angaben der Antragsgegnerin \nungeprüft übernommen. Der eigene, u.a. durch eidesstattliche Versicherungen und \nim Beschwerdeverfahren übersandte weitere Unterlagen (Anlagen) erhärtete Vortrag \nzu den Vorwürfen sei hierdurch keineswegs entkräftet. Zentrale Rüge sei schon \nerstinstanzlich gewesen und bleibe auch im Beschwerdeverfahren, dass das \nVorenthalten von Arbeit zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führe. Wem nicht eine \nrealistische Chance gegeben werde, seine Leistungsfähigkeit unter Beweis zu \nstellen, der könne nämlich nicht rechtmäßig beurteilt werden. Schließlich habe das \nVerwaltungsgericht im Zusammenhang mit der fehlenden nochmaligen Befassung \nder Entscheidungsträger nach Erstellung der Anlassbeurteilung seine Sicht der \nDinge unzulässigerweise an die Stelle derjenigen der zuständigen \nEntscheidungsträger gestellt. Das Nichtvorliegen einer vollständigen \nEntscheidungsgrundlage vor dem Treffen der Auswahlentscheidung mache diese \nrechtswidrig.\n\n7\n\n3. Dieses Vorbringen vermag keine durchgreifenden Zweifel an dem Ergebnis \nder erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.\n\n8\n\nIn Fällen der Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen bzw. \nBeförderungsdienstposten hat der im Auswahlverfahren unterlegene Beamte einen \nAnordnungsanspruch, wenn dies zur Sicherung seines \nBewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch \nenthält vor allem das Recht, dass der Dienstherr bei konkurrierenden Bewerbungen \ndie Auswahl unter Beachtung des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig \nverbürgten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen hat. \nDieser Anspruch ist grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, \nohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende \nübergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem \nKonkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Bleibt dem unterlegenen Bewerber \nnämlich der erstrebte Eilrechtsschutz versagt, so kann die fragliche Stelle in aller \nRegel daraufhin sofort besetzt werden und kommt etwaiger Rechtsschutz im \nHauptsacheverfahren grundsätzlich zu spät. Dies bedingt zugleich, dass die Gerichte \nim so genannten beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten sind, den \nErfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders \nRechnung zu tragen. Infolgedessen genügt es, wenn nicht ausnahmsweise \ngewichtige Gründe entgegenstehen, in diesen Fällen nicht, das Bestehen des \nAnordnungsanspruchs nur einer \"summarischen\" Prüfung zu unterziehen. Vielmehr \nist (erforderlichenfalls) unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des \ngeltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs über die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden.\n\n9\n\nVgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, \nZBR 2002, 427; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, \n370.\n\n10\n\nHiernach ist ein Anordnungsanspruch in Fällen der vorliegenden Art schon dann \nzu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nerkennbaren Sach- und Streitstand gemessen an den vorgenannten \nPrüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, \ndass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des \nAntragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine \nhinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des \nBetroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, \nzumindest \"offen\" sein, was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich \nerscheint. \n\n11\n\nVgl. insbesondere zu Letzterem auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. \nSeptember 2002 - 2 BvR 857/02 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - 1 B \n301/05 -, RiA 2005, 253, sowie Juris (Rn. 8). \n\n12\n\nVorliegend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin - \nausgehend von den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen und unter \nBeachtung der erwähnten, für die Prüfungsdichte anzulegenden Maßstäbe - nicht \nverletzt und eine Sicherung dieses Anspruchs durch Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes mithin nicht geboten. \n\n13\n\na) Der von der Antragstellerin angegriffenen Auswahlentscheidung für den in \nRede stehenden Referatsleiterdienstposten liegt ein Bewerbervergleich auf der \nGrundlage von aktuellen Anlassbeurteilungen, ergänzt um den bei einem \nAuswahlgespräch gewonnen Eindruck, zugrunde. Die Bewerberauswahl beruht \ninsoweit auf Kriterien, welche einen hinreichenden (unmittelbaren) Bezug zu den \nGrundsätzen der Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG aufweisen und \ninsofern rechtlich nicht zu beanstanden sind. Schon nach dem Ergebnis der \njeweiligen Anlassbeurteilungen steht die Antragstellerin dem von der \nAntragsgegnerin ausgewählten Bewerber, RD X. , derart deutlich nach, dass es \nauf die mit der Beschwerde u.a. aufgeworfene Frage, ob der „beste Eindruck\", den \ndieser Bewerber beim Auswahlgespräch dem darüber gefertigten Vermerk des \nAbteilungsleiters 6 zufolge gemacht hat, auch die Antragstellerin einbezogen hat, \nersichtlich nicht mehr ankommt. Denn es ist auszuschließen, dass der vorliegende \nBeurteilungsunterschied von 6 Notenstufen allein dadurch hätte ausgeglichen \nwerden können, dass die Antragstellerin bei dem besagten Gespräch ggf. einen noch \nbesseren Eindruck als Herr X. gemacht hätte, wofür im Übrigen jeder Anhalt fehlt. \nDas ergibt sich schon aus der (regelmäßig) lediglich ergänzenden Bedeutung \nderartiger Auswahlgespräche.\n\n14\n\nb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist sie tatsächlich - und zwar auch \n„inhaltlich\" - in die Auswahlentscheidung einbezogen worden. Soweit in diesem \nZusammenhang bei der Verfahrensweise teilweise Fehler vorgekommen sein \nmögen, wirken sich diese auf den Bewerbungsverfahrensanspruch im konkreten Fall \njedenfalls nicht aus:\n\n15\n\nDen mit der Beschwerde in Bezug genommenen Passagen aus Vermerken des \nAbteilungsleiters 6 vom 28. April 2005 und des Referats Z 11 vom 4. Juli 2005 \n(Auswahlvermerk für die Ministerin) kann mit Blick auf die angebliche \nNichteinbeziehung der Antragstellerin nichts Entscheidendes entnommen werden, \nweil wesentliche weitere Entwicklungen des Auswahlverfahrens dort noch keine \nBerücksichtigung haben finden können. Das betrifft in erster Linie den Umstand, dass \nseinerzeit über die Antragstellerin noch keine - für einen Vergleich mit den \nMitbewerbern in erster Linie aussagekräftige - aktuelle Anlassbeurteilung vorgelegen \nhat. Wenn das Referat Y XX. die Einholung einer solchen Beurteilung nach \nMaßgabe der bestehenden Dienstvereinbarung für eine Teilnahme am \nAuswahlverfahren als erforderlich angesehen und (erkennbar aus jenem Grunde) die \nweitere Einbeziehung der Antragstellerin in das Verfahren zu jenem Zeitpunkt \nabgelehnt hat, so liegt darin die rechtliche Bewertung eines bestimmten \nSachverhalts, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Überprüfung durch \nden Senat auf ihre Richtigkeit mehr bedarf. Denn eine Anlassbeurteilung über die \nAntragstellerin ist inzwischen unstreitig erstellt worden; der angesprochene \nBegründungsbestandteil aus dem Auswahlvermerk hat insofern keine Grundlage \nmehr; er hat gewissermaßen seine „Erledigung\" gefunden. Entsprechendes gilt für \ndie Bewertung des Referats XX , es sei (bis dahin) nicht zur Fertigung einer \naktuellen Anlassbeurteilung gekommen, weil die Antragstellerin dies „abgelehnt\" \nhabe. Auch dieser Würdigung eines bestimmten Verhaltens der Antragstellerin \nkommt mit Blick auf die letztlich dann doch erstellte Beurteilung keine Relevanz für \ndie Beantwortung der Frage zu, ob die Antragstellerin am Ende in Gestalt auch eines \ninhaltlichen Bewerbervergleichs in das Verfahren einbezogen worden ist. Darüber \nhinaus sollte mit der Bewertung des Verhaltens der Antragstellerin als „Ablehnung\" \nerkennbar lediglich der Eindruck des Personalreferats aus einer vorangegangenen \nErörterung der Personalangelegenheit (einschließlich „Mobbing\"-Vorwürfe) bei \nStaatsekretär N. -L1. aufgegriffen werden, wie dies sinngemäß auch in dem \nSchreiben des Referats Z 11 vom 9. Juni 2005 zum Ausdruck kommt, wenn es dort \nheißt, man habe Verständnis dafür, dass die Antragstellerin in der gegenwärtigen \nSituation eine Anlassbeurteilung nicht wünsche (Hervorhebung durch den Senat). \nDer Umstand, dass der Abteilungsleiter 6 in seinem zeitlich noch vor dem \nAuswahlvermerk des Referats Z 11 liegenden Besetzungsbericht vom 28. April 2005 \ndie Gründe dafür, dass er eine Berücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin \n„nicht in Betracht zog\", nicht schriftlich offengelegt hat, schlägt ebenfalls nicht \nzugunsten der Antragstellerin durch. Denn dieser Besetzungsbericht ist - unter \nentsprechender eigenständiger Würdigung der dortigen Aussagen - in den \nAuswahlvermerk des Referats Y XX eingegangen; Letzterer hat sodann die \nmaßgebliche Vorlage und Entscheidungsgrundlage für die zur Entscheidung \nberufene Ministerin dargestellt. Hinzu kommt, dass der Abteilungsleiter X die \n(damals noch nicht vorliegende) aktuelle Anlassbeurteilung über die Antragstellerin \nebenfalls noch nicht berücksichtigen konnte, die Grundlagen für seine damalige \nEinschätzung somit ohnehin in einem wesentlichen Punkt „überholt\" sind. \n\n16\n\nDie nachträgliche Einholung einer Anlassbeurteilung über die Antragstellerin \nkonnte hier im Übrigen allein den Sinn haben, eine - die hinreichende \nVergleichbarkeit mit den Mitbewerbern ermöglichende - Grundlage für eine aktuelle \nBewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Antragstellerin zu \ngewinnen, um sie hierdurch auch „inhaltlich\" in den Bewerbervergleich und insofern \nzugleich in die Bewerberauswahl (noch) einzubeziehen. Hätte der Dienstherr eine \nsolche - sei es auch nachträgliche - Einbeziehung in das Auswahlverfahren nicht \ngewollt, hätte es auch der Erstellung der betreffenden „Anlass\"-Beurteilung \noffensichtlich nicht bedurft. \n\n17\n\nEine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs folgt in diesem \nZusammenhang auch nicht, wie die Antragstellerin meint, zwingend aus der hier \nvorliegenden zeitlichen Abfolge im Verhältnis von Beurteilung und \nAuswahlentscheidung. Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass die Gewinnung der \nEntscheidungsgrundlagen - insbesondere in Gestalt der Erstellung aktueller \ndienstlicher Beurteilungen - der Personalentscheidung vorauszugehen hat. Im \nEinzelfall ist es aber gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass einzelne \nEntscheidungsgrundlagen nachträglich in ein schon anhängiges Auswahlverfahren \neinbezogen oder zunächst vorgekommene Fehler erst im gerichtlichen (Eil-\n)Verfahren - etwa durch Neubeurteilung - „geheilt\" werden. Dass nach einer solchen \nnachträglichen Einbeziehung bzw. Fehlerheilung jedenfalls in aller Regel eine \nerneute Befassung des zuständigen Entscheidungsträgers mit der Besetzung der \nStelle bzw. des Dienstpostens erfolgen muss, \n\n18\n\nvgl. in diesem Zusammenhang etwa Beschluss des Senats vom 20. Oktober \n2005 - 1 B 1388/05 - (Seiten 5/6 des amtlichen Umdrucks),\n\n19\n\nverdeutlicht, dass in Wirklichkeit die befürchtete zeitliche Umkehrung der \nVerfahrensschritte (im Ergebnis) gar nicht stattfindet. Auch die rein abstrakte Gefahr \neines Missbrauchs des Instruments der dienstlichen Beurteilung im Falle eines \nbereits vorliegenden Besetzungsvorschlags vermag daran im Prinzip nichts zu \nändern.\n\n20\n\nEin Fehler im Verfahren mag hier allerdings möglicherweise darin zu sehen sein, \ndass eine erneute Befassung des zuständigen Entscheidungsträgers nicht erfolgt \nbzw. solches zumindest den Akten nicht zu entnehmen ist. Weiterer tatsächlicher \nErmittlungen in dieser Richtung bedarf es nicht. Denn es ist dem Verwaltungsgericht \ndarin zu folgen, dass dieser etwaige Fehler nicht auf den \nBewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin durchschlagen würde. \nMaßgeblich dafür ist, dass das Ergebnis aktueller dienstlicher Beurteilungen \n(grundsätzlich) in besonderem Maße geeignet ist, Bewerber um Beförderungsämter \nbzw. -dienstposten nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG miteinander zu \nvergleichen und insofern eine „Bestenauslese\" vorzunehmen. Hiervon ausgehend \nerlangt bereits der eklatante Bewertungsunterschied in den Gesamturteilen der \naktuellen Anlassbeurteilungen zwischen RD X. und der Antragstellerin in dem \ngegebenen Einzelfall ein solches Gewicht, dass es schlechterdings nicht vorstellbar \nerscheint, dass der zuständige Entscheidungsträger diesen Unterschied außer Acht \nlassen und der Antragstellerin unbeschadet dessen in rechtmäßiger Weise den \nVorzug vor dem Bewerber X. bei der Besetzung des Referatsleiterdienstpostens \nhätte geben können. Ob in derart „klaren\" Fällen eine erneute (förmliche) Befassung \ndes Entscheidungsträgers mit dem Auswahlvorgang überhaupt zu fordern ist oder \nbereits als „Förmelei\" erschiene, mag dahinstehen, jedenfalls ist die Antragstellerin \nnach den in erster Linie heranzuziehenden Entscheidungsgrundlagen, nämlich den \njeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen, mit Blick auf die Besetzung des \nerstrebten Dienstpostens objektiv „chancenlos\" gewesen, was nach dem oben \nAusgeführten einen (sicherungsfähigen) Anordnungsanspruch im \nKonkurrentenstreitverfahren ausschließt. Dies festzustellen obliegt den Gerichten im \nRahmen ihres Prüfungsauftrags; ein unzulässiger Eingriff in behördliche \nEntscheidungszuständigkeiten ist damit nicht verbunden.\n\n21\n\nc) Der nach Maßgabe der Ergebnisse der aktuellen Anlassbeurteilungen \nbestehende deutliche Qualifikationsvorsprung von RD X. vor der Antragstellerin \nist schließlich auch durch die Angriffe der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der \nüber die Antragstellerin erteilten letzten Beurteilung nicht erschüttert. Im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens berücksichtigungsfähige, einen Anordnungsanspruch der \nAntragstellerin begründende Beurteilungsmängel lassen sich nicht feststellen:\n\n22\n\nSoweit die Antragstellerin rügt, die im Falle von RD X. und ihr nicht \nkongruenten Beurteilungszeiträume stünden der Vergleichbarkeit der jeweiligen \nBeurteilungen und damit deren Tauglichkeit als Grundlage für einen an den \nGrundsätzen der Bestenauslese auszurichtenden Bewerbervergleich entgegen, greift \ndies jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in dem \nangefochtenen Beschluss u.a. Erwägungen dazu angestellt, dass der Grundsatz der \nBestenauslese nicht zwangsläufig und in jedem Falle völlig übereinstimmende \nBeurteilungszeiträume für sämtliche Bewerber fordere. Darüber hinaus hat es sich \nunter Einbeziehung der Regelungen in der einschlägigen Dienstvereinbarung \neingehend damit befasst, aus welchen Sachgründen und Fallbesonderheiten es zu \nUnterschieden bei den Anfangs- und Endzeitpunkten der in Rede stehenden \nBeurteilungen gekommen ist. Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit alledem nur \nsehr begrenzt auseinander. Soweit es namentlich die unterschiedlichen \nEndzeitpunkte der Beurteilungszeiträume problematisiert, geschieht dies mit Blick auf \ndie (Mit-)Erstreckung auf einen Zeitraum (allein im Falle der Antragstellerin), der sich \nmit dem im Streit stehenden Besetzungszeitraum überschnitten und in dem das \nAuswahlergebnis sogar schon festgestanden habe. Gerügt wird mithin nicht in erster \nLinie das Auseinanderfallen der Zeiträume im Verhältnis der Bewerber als solches, \nsondern (betreffend die Antragstellerin) im Kern bereits die „falsche Zeitabfolge\", was \nzum einen die Beurteilung und zum anderen die interne Auswahlentscheidung bzw. \nden Besetzungsvorschlag betreffe. Auf Letzteres ist der Senat in diesem Beschluss \nschon in anderem Zusammenhang eingegangen. Ein Beurteilungsmangel ergibt sich \nallein aus den angeführten Umständen ebenso wenig. \n\n23\n\nVgl. auch Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, Seiten \n6/7 des amtlichen Umdrucks.\n\n24\n\nFür eine bewusste „Steuerung\" der Beurteilung der Antragstellerin mittels \nunterschiedlicher Beurteilungszeiträume, um sich in dem Besetzungsverfahren für \neinen weniger qualifizierten Bewerber entscheiden zu können, fehlt es - auch schon \nnach dem Vorbringen der Antragstellerin - an den nötigen konkreten \nAnhaltspunkten.\n\n25\n\nMit Blick darauf, dass nicht jeder Rechtsverstoß im Beurteilungsverfahren (wie \nauch im Besetzungsverfahren) einen Anordnungsanspruch des unterlegenen \nBewerbers begründet, der Rechtsverstoß vielmehr einen hinreichenden Bezug zu \ndem maßgeblich an den Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG orientierten \nBewerbungsverfahrensanspruch aufweisen muss, was auch im Fall der Rüge \nunterschiedlicher Beurteilungszeiträume gilt, \n\n26\n\nvgl. Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, Seite 8 des \namtlichen Umdrucks, m.w.N,\n\n27\n\nentbehrt das Beschwerdevorbringen im Übrigen diesbezüglicher hinreichender \nDarlegungen. Die Antragstellerin hätte plausibel und jedenfalls in einem Mindestmaß \nsubstanziiert aufzeigen müssen, inwieweit sich gerade durch die Länge oder Kürze \nbzw. durch das (teilweise) zeitliche Auseinanderfallen der Beurteilungszeiträume \nbezogen auf ihre Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG (Bestenauslese) Benachteiligungen \nfür sie ergeben können. Daran fehlt es. Insbesondere macht die Antragstellerin nicht \nschlüssig geltend, dass gerade die unterschiedliche Wahl des Endzeitpunktes der \njeweiligen Zeiträume für die aktuelle Anlassbeurteilung sie unter \nLeistungsgesichtspunkten (z.B. wegen nachlassender Leistungen gerade in den \nbetreffenden Monaten) im Verhältnis zu ihrem Konkurrenten RD X. benachteiligt \nhätte.\n\n28\n\nEin entsprechendes Darlegungsdefizit, was eine auf den Leistungsgrundsatz \nbezogene Benachteiligung ergibt, findet sich in der Beschwerde zudem betreffend \ndie Rüge, die Antragsstellerin hätte an sich im Jahre 2004 regelbeurteilt werden \nmüssen und in diesem Falle hätte es einer (erneuten) Anlassbeurteilung im Jahre \n2005 nicht bedurft. Schon deshalb braucht der Senat auch dieser Rüge nicht weiter \nnachzugehen.\n\n29\n\nVgl. dazu, dass das (ggf.) rechtswidrige Fehlen einer früheren Regelbeurteilung \njedenfalls nicht allgemein zur Rechtswidrigkeit einer nachfolgend erstellten \nAnlassbeurteilung führt, bereits Beschluss des Senats vom 8. Juli 2003 - 1 B 349/03 -\n, NWVBl. 2005, 183.\n\n30\n\nDer Einwand der Antragstellerin, durch das (aus ihrer Sicht „Mobbing\"-Charakter \naufweisende) Vorenthalten von Arbeit seitens ihrer Vorgesetzten sei ihr die \nMöglichkeit genommen worden, „beurteilbare\" Leistungen überhaupt zu erbringen, \nvermag eine Fehlerhaftigkeit der in Rede stehenden aktuellen Anlassbeurteilung \nbetreffend den Zeitraum 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2005 nicht schlüssig \naufzuzeigen. Die Antragstellerin rügt damit im Kern, dass sie von vornherein keine \nrealistische Chance erhalten habe, sich durch die Bearbeitung einer ausreichenden \nAnzahl von Vorgängen ihrem Kenntnisstand und Leistungsvermögen entsprechend \nzu profilieren und dementsprechend beurteilt zu werden. Insofern macht sie der \nSache nach eine - zumindest quantitativ - unzureichende (nicht angemessene) \nBeschäftigung auf ihrem derzeitigen Dienstposten, ggf. verbunden mit einer \nfehlenden weiteren beruflichen Förderung durch ihren Dienstherrn geltend. Dies alles \nbetrifft indes nicht eine fehlerhafte Bewertung der von ihr tatsächlich erbrachten \ndienstlichen Leistungen. Grundsätzlich können nur Letztere Gegenstand einer \ndienstlichen Beurteilung sein. \n\n31\n\nEine Regel- oder Anlassbeurteilung hat sich grundsätzlich zu Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden während des gesamten \nBeurteilungszeitraums umfassend zu äußern und ist mit einem Gesamturteil \nabzuschließen. Grundlagen für die Beurteilung sind dabei die tatsächlich erbrachten \nLeistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum. Eine Bewertung hypothetischer \nUmstände, namentlich hypothetischer (weiterer) Arbeitsergebnisse, wie es die \nAntragstellerin hier sinngemäß für sich beansprucht, findet nicht statt, worauf bereits \ndas Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat. Das gilt unabhängig davon, ob \nder Betroffene sich durch die jeweils übertragenen Aufgaben „unterfordert\" bzw. \n„unterbeschäftigt\" fühlt. Selbst dann, wenn für die konkrete Übertragung der \ndienstlichen Aufgaben der Antragstellerin zuständige Vorgesetzte die vorerwähnten \nUmstände fürsorgepflichtwidrig (mit) herbeigeführt haben sollten, hat dies keine \nunmittelbare Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des Beurteilungsverfahrens und der \n- wie dargelegt, an den tatsächlich erbrachten Leistungen zu orientierenden - \nBeurteilung selbst. \n\n32\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 20. April 2006 - 1 B 51/06 -; ferner OVG NRW, \nBeschluss vom 2. Mai 2003 - 6 A 2131/00 -, DÖD 2003, 292; zur Orientierung von \ndienstlichen Beurteilungen bzw. deren Fehlerhaftigkeit an den tatsächlich gezeigten \nLeistungen, dort im Zusammenhang mit möglichen Auswirkungen eines \nPersonalführungsgesprächs, auch BVerwG, Beschluss vom 24. November 2005 - 2 \nC 34.04 -, Rn. 10 des amtlichen Umdrucks.\n\n33\n\nInsoweit ist der Beamte gegebenenfalls darauf verwiesen, zur Sicherstellung \neiner ihm erforderlich scheinenden „gerechten\" Beurteilungsgrundlage von sich aus \nunverzüglich die angeblich nicht amtsangemessene (Unter-)Beschäftigung zu rügen \nund - soweit notwendig - die amtsangemessene Beschäftigung mit gerichtlicher Hilfe \neinzufordern. Ein entsprechendes Verfahren ist der Ort, an welchem sachnah vor \nallen anderen die Frage erörtert werden müsste, ob die gerügte Unterbeschäftigung \nin quantitativer/qualitativer Hinsicht auf einer nachvollziehbaren Einschätzung der \nLeistungsfähigkeit des Betroffenen beruht oder aus sachwidrigen Gründen erfolgt. \n\n34\n\nFür die von der Antragstellerin zudem angesprochene Nachzeichnung ihres \nfrüheren Leistungsstandes ist hier kein Raum. Auch vor diesem Hintergrund erweist \nsich damit der Umstand, dass überhaupt eine aktuelle Anlassbeurteilung über die \nAntragstellerin erstellt worden ist, nicht als rechtswidrig. Zunächst liegt die hier \nallenfalls in Betracht kommende Nachzeichnungsgrundlage (Beurteilung aus 1994) \nzeitlich so weit zurück, dass die Prognose einer darauf aufbauenden „fiktiven\" \nEntwicklung der weiteren Leistungen der Antragstellerin zumindest Schwierigkeiten \nbereitet. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass in einem bestimmten \nBeurteilungszeitraum erzielte Spitzenleistungen auch in der Folgezeit - zumal über \nmehr als ein Jahrzehnt - unverändert weiter erbracht werden, existiert in dieser Form \nnicht. Dies muss hier nicht weiter vertieft werden, weil eine Nachzeichnung im Falle \nder Antragstellerin auch schon aus anderen Gründen ausscheidet. Die geltend \ngemachte Sachlage einer (bewussten) „Unterbeschäftigung\" oder „Unterforderung\" \nist nämlich mit Konstellationen, für die eine Nachzeichnung eines früheren \nLeistungsstandes anerkannt wird, wie z.B. bei einem voll freigestellten \nPersonalratsmitglied, \n\n35\n\nvgl. zur Frage der Vergleichbarkeit der (nicht im Wege der Nachzeichnung \nerfolgten) Beurteilung eines zu 70 % freigestellten Personalratsmitglieds mit \nderjenigen von vollzeitbeschäftigten Mitbewerbern aber auch Beschluss des Senats \nvom 2. März 2006 - 1 B 1934/05 -,\n\n36\n\nnicht hinreichend vergleichbar. Selbst ausgehend von ihrem eigenen Vortrag ist \nes nicht etwa so, dass die Antragstellerin in dem in Rede stehenden \nBeurteilungszeitraum überhaupt keine dienstlichen Aufgaben erfüllt hätte. Laut \nGeschäftsverteilungsplan ist ihr ein bestimmter - wenn auch nicht allzu großer - \nAufgabenbereich zugewiesen; dieser wird auch in der Anlassbeurteilung benannt. \nDavon abgesehen hat die Antragstellerin in ihrer aktuellen Anlassbeurteilung nicht \netwa bei dem Einzelmerkmal „Arbeitsmenge/Arbeitsgeschwindigkeit\" besonders \nschlecht abgeschnitten; mit der Bewertungsstufe „A\" hat sie dort vielmehr ein im \nVerhältnis zu der Mehrzahl der übrigen Einzelbewertungen eher günstiges Ergebnis \nerzielt. Ihre Schwächen werden von ihren Beurteilern demgegenüber insbesondere \nim „Kommunikationsverhalten\" sowie „Service- und Teamverhalten\" (jeweils nur \nBewertungsstufe „C\") gesehen. Ein Bezug zur (geringen) Menge der konkret \nerledigten Vorgänge erschließt sich betreffend diese Merkmale nicht. Sie sind \nvielmehr - wie eine ganze Reihe anderer Einzelmerkmale auch - im Prinzip \nunabhängig davon „beurteilbar\", welche Aufgabenmenge der Beurteilte in dem \nBeurteilungszeitraum konkret bewältigt hat. \n\n37\n\nDaraus, dass mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung das Personalreferat \nder Antragsgegnerin der Antragstellerin zwischenzeitlich mit Schreiben vom 9. Juni \n2005 das Angebot unterbreitet hatte, zum Zwecke einer möglichen Teilnahme am \nAuswahlverfahren für sie fiktiv die Beurteilungsnote „AA\" festzulegen, ergibt sich \nkeine irgendwie geartete rechtliche Bindungswirkung zugunsten der Antragstellerin, \nerst recht nicht über den Zeitpunkt hinaus, in dem sie sich - und sei es auch nur \nwegen der angebotenen, nicht ihren Vorstellungen entsprechenden Note - mit einem \nsolchen Vorgehen nicht einverstanden erklärt hatte. \n\n38\n\nAuf Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens der Antragstellerin zu den - von \nihr selbst zumindest im Kern mit dem Vorenthalten von Arbeit in Zusammenhang \ngebrachten - „Mobbing\"-Vorwürfen kommt es nach dem Vorstehenden für die \nRechtmäßigkeit der Beurteilung nicht an. Soweit aus diesem Vorbringen zugleich ein \nBefangenheitsvorwurf gegen den Beurteiler hergeleitet wird, wird darauf im \nFolgenden gesondert eingegangen.\n\n39\n\nDer Erstbeurteiler - MinDirg M. - ist nicht wegen Voreingenommenheit von \nder Fertigung einer Beurteilung über die Antragstellerin ausgeschlossen gewesen. \nAuf die abweichende subjektive Einschätzung der Antragstellerin kommt es dabei \nnicht an. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die \nVoraussetzungen tatsächlicher Voreingenommenheit eines Beurteilers sowohl \nabstrakt zutreffend herausgearbeitet als auch auf den vorliegenden Fall ohne \nerkennbaren Rechtsfehler angewendet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt \nder Senat zunächst hierauf Bezug. Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit der \nBegründung des Verwaltungsgerichts zur Frage der Voreingenommenheit nicht im \nEinzelnen substanziiert auseinander, sondern wiederholt im Kern lediglich den \nbisherigen Rechtsstandpunkt der Antragstellerin. Soweit mit der Beschwerde im \nWesentlichen nur geltend gemacht wird, der hier als Erstbeurteiler der Antragstellerin \nfür die Referatsleiterin fungierende Unterabteilungsleiter trage aus Gründen der \n„Hierarchie\" ebenfalls Verantwortung für das Vorenthalten von Arbeit durch die \nReferatsleiterin (ein Verhalten, was diese im Übrigen unter Hinweis auf fehlende \nEigeninitiative der Antragstellerin in Abrede gestellt hat), reicht dieses pauschale \nErstreckungsargument ersichtlich nicht aus, um dem weiteren Vorgesetzten mit \nErfolg mangelnde Objektivität in Beurteilungsangelegenheiten konkret vorwerfen zu \nkönne. Dies gilt zumal dann, wenn dieser Vorgesetzte - wie hier - sinngemäß selbst \nerklärt hat, unter Zurückstellung der von der Antragstellerin auch gegen ihn \nerhobenen Vorwürfe zu objektiver Beurteilung in der Lage und bereit gewesen zu \nsein, sich nämlich ausschließlich an den bestehenden Vorschriften und den \nBeurteilungsmaßstäben der letzten Beurteilungsrunden orientiert zu haben. Sähe \nman dies im Ergebnis anders, bliebe im Übrigen - wegen eines gewissermaßen \n„automatischen\" Ausscheidens sämtlicher Dienstposteninhaber der der \nAntragstellerin jeweils übergeordneten Hierarchiestufen - kaum jemand übrig, der die \nAntragstellerin aus eigener Kenntnis überhaupt noch dienstlich beurteilen könnte. \nDer Beschwerde ist mithin schon eine hinreichende Zuordnung des tätig gewordenen \nBeurteilers zu dem angeblichen „Mobbing\"-Geschehen nicht schlüssig gelungen. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 \nGKG.\n\n41\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-10/1-b-2103-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-10/1-b-2103-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272436","retrieved":"2026-07-09 02:43:14.902510+00:00"}}