{"status":"available","doknr":"OLD272484","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0509.8A3429.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"8 A 3429/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2004 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.200,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Zulassungsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.\n\n4\n\nDie Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorgelegen haben. Die \nAnordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO lediglich voraus, \ndass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des \nFahrzeugführers nicht möglich war. \n\n5\n\na) Hiervon ausgehend bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel daran, dass am 23. \nJuli 2002 auf der H. Straße in M. der Fahrer des mit dem auf die Klägerin \nzugelassenen Fahrzeugs mit hoher Geschwindigkeit an einem Fahrradfahrer in gefährdender \nWeise sehr dicht vorbeigefahren ist und diesem gegenüber anschließend eine weitere \nNötigungshandlung begangen hat. Bestreitet der Halter eines Fahrzeuges, der ein Fahrtenbuch \nführen soll, den begangenen Verkehrsverstoß als solchen, so muss er nach Einstellung des \nOrdnungswidrigkeitenverfahrens im Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nsubstantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335; \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 12 M 2491/99 -, NZV 1999, 486.\n\n7\n\nDaran fehlt es hier. Zwar ist mit einem Fahrzeug der Marke Opel, an dem ein mit dem \nFahrzeug der Klägerin übereinstimmendes gefälschtes bzw. verfälschtes Kfz-Kennzeichen \nangebracht war, am 1. März 2003 in X. -B. an einer Tankstelle ein \"Tankbetrug\" \nbegangen worden. Es ist jedoch auszuschließen, dass mit diesem Fahrzeug die hier in Rede \nstehende Verkehrszuwiderhandlung bzw. Straftat vom 23. Juli 2002 begangen wurde, da es \nsich bei dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug um einen Audi handelt. Es besteht auch \nkein Anhaltspunkt dafür, dass die gefälschten bzw. verfälschten Kfz-Kennzeichen an einem \nanderen Fahrzeug angebracht wurden, das dem Fahrzeug der Klägerin ähnlich ist, und dass \ndamit der Verkehrsverstoß vom 23. Juli 2002 begangen wurde. Das Verwaltungsgericht hat \nzu Recht eine solche Fallgestaltung ausgeschlossen, da sich der Geschäftsführer der Klägerin \nnach Erhalt des Zeugenfragebogens am 26. Juli 2002 telefonisch mit der Polizei in \nVerbindung gesetzt hat und sich ausweislich des Vermerks des Polizeihauptkommissars \nB1. vom gleichen Tag, hinsichtlich des Fahrers auf sein Aussageverweigerungsrecht \nberufen hat. Dieser Sachverhalt wird auch in der Antragsschrift der Klägerin vom 21. Juli \n2004 bestätigt. Da bei sachnaher Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem \nGeschäftsführer der Klägerin insoweit allenfalls die Fahrzeugführer der firmeneigenen Pkw \nbekannt sind und nicht die Personen, die das Fahrzeug mit den gefälschten bzw. verfälschten \nKennzeichen benutzt haben, verstößt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die \nVerkehrszuwiderhandlung bzw. Straftat mit dem Fahrzeug der Klägerin begangen wurde, \nnicht gegen grundlegende Denkgesetze, sondern ist schlüssig und konsequent. Denn die \nAusübung eines Aussageverweigerungsrechts setzt voraus, dass es einen Fahrer gegeben hat \nund dass der Halter ihn kennt. Anderenfalls besteht nämlich kein Aussage- bzw. \nAuskunftsverweigerungsrecht. Ein solcher Rückschluss stellt auch keinen Verstoß gegen das \nverfassungsrechtlich garantierte Recht dar, sich nicht selbst belasten zu müssen. Soweit ein \nHalter von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, ergibt sich für die \nErmittlungsbehörden naturgemäß daraus die Erkenntnis, dass er den Fahrzeugführer kennt. \nEin konkreter Ermittlungsansatz gegen eine bestimmte Person ergibt sich hieraus jedoch \nnicht. Ferner ist höchstrichterlich geklärt, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht \ngegen das Recht des Fahrzeughalters verstößt, sich im Rahmen eines Straf- oder \nOrdnungswidrigkeitenverfahrens auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zu \nstützen. Die Fahrtenbuchauflage stellt keine Sanktionierung dieses prozessualen Rechts dar. \nIhr Zweck besteht allein darin, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu \ngewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet \nbleiben.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; \nBVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385, und vom 22. Juni \n1995 - 11 B 7.95 -, DAR 1995, 459.\n\n9\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin nach ihren Angaben erst \nam 19. Mai 2003 von der Existenz des Fahrzeugs mit den gefälschten bzw. verfälschten \nKennzeichen erfahren hat. Die Geltendmachung des Aussageverweigerungsrechts ihres \nGeschäftsführers am 26. Juli 2002 bleibt hiervon unberührt.\n\n10\n\nb) Das Antragsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass ein behördliches Ermittlungsdefizit \nfür die unterbliebene Ermittlung des verantwortlichen Führers des Fahrzeugs der Klägerin \nursächlich geworden ist. Grundsätzlich ist es Sache des Halters, Angaben zu der Person zu \nmachen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Lehnt er die Mitwirkung an \nder Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, kann er sich in der Regel nicht darauf berufen, dass \ndie Behörden noch weitere Aufklärungsbemühungen hätten vornehmen müssen. Insbesondere \nist es den Behörden regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf \nErfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310, \nBeschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 und vom 9. Dezember \n1993 - 11 B 113.93 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 18. März 1997 - 25 A 3567/96 - und \nvom 29. April 1999 - 8 A 4164/96 -, juris, Beschluss vom 18. August 2005 - 8 A \n4036/04 -.\n\n12\n\nDie Klägerin hat im vorliegenden Fall an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht so \nweit mitgewirkt, wie es ihr möglich und zumutbar war. Dies zeigt sich zum einen daran, dass \nder an sie übersandte Zeugenfragebogen vom 24. Juli 2002 nicht zurückgesandt wurde. Zum \nanderen hat sie bzw. ihr Geschäftsführer keine Angaben zu dem Kreis der überhaupt in \nBetracht kommenden Fahrzeugbenutzer gemacht.\n\n13\n\nVgl. zur fehlenden Mitwirkung, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen nicht \nzurücksendet und keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht: \nOVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 8 B 274/06 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom \n4. Dezember 2003 - 12 LA 442/03 -, DAR 2004, 607 und vom 2. November 2004 - 12 ME \n413/04 -, ZfS 2005, 268. \n\n14\n\nInsoweit hätte es gerade der Klägerin als Formkaufmann i.S.d. § 13 Abs. 3 GmbHG \ni.V.m. § 6 Abs. 1 HGB möglich sein müssen, durch ihren Geschäftsführer Angaben zu dem \nFahrer zu machen, der mit ihrem Geschäftsfahrzeug den hier in Rede stehenden \nVerkehrsverstoß begangen hat. Zwar ergibt sich aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs \nfür einen Kaufmann nicht unmittelbar die Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne über die \nFirmenfahrzeuge vorzuhalten. Dennoch entspricht es sachgerechtem kaufmännischen \nVerhalten, Geschäftsfahrten zu dokumentieren. Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin \nvon seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, ergab sich für die Behörden \nkein weiterer konkreter Ermittlungsansatz, so dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass \ndie Staatsanwaltschaft E. das Ermittlungsverfahren eingestellt hat.\n\n15\n\nc) Das Antragsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat und die \nEntscheidung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Soweit die Klägerin vorträgt, dass \nsich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen hinsichtlich der \nErmessensentscheidung des Beklagten nicht damit auseinandergesetzt habe, dass \ngrundsätzlich zwei unterschiedliche Fahrzeuge für die Straftat in Betracht gekommen seien, \ngenügt die Begründung bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage in seinen Entscheidungsgründen \n(Seite 14 der Abschrift) ausdrücklich auseinandergesetzt und ist zu der Einschätzung gelangt, \ndass dieser Umstand nicht geeignet sei, die Zuordnung des klägerischen Fahrzeugs zu dem \nhier in Rede stehenden Vorfall vom 23. Juli 2002 in Frage zu stellen und auch eine andere \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht rechtfertige. Dies \nist aus den bereits oben dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden, zumal es sich bei \nder Feststellung und der Zuordnung eines bestimmten Fahrzeugs zu einem Verkehrsverstoß \nbereits um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 31 a StVZO handelt und nicht um eine \nErmessenserwägung auf der Rechtsfolgenseite.\n\n16\n\nAuch der Vortrag der Klägerin, dass die Zuteilung eines anderen Kennzeichens für ihr \nFahrzeug eine geringer belastende Maßnahme dargestellt hätte, stellt die erstinstanzliche \nEntscheidung nicht in Frage. Die Zuteilung eines anderen Kennzeichens ist keine Maßnahme, \ndie mit einer Fahrtenbuchanordnung vergleichbar ist. Während die Zuteilung eines anderen \nKennzeichens darauf gerichtet ist, dass künftig eine Verwechslung mit einem Fahrzeug \nausgeschlossen werden kann, an dem entsprechend gefälschte bzw. verfälschte Kennzeichen \nangebracht sind, geht es bei der Fahrtenbuchauflage darum, sicherzustellen, dass zukünftige \nmit dem Fahrzeug der Klägerin begangene Verkehrsverstöße geahndet werden können. Dieses \nZiel kann mit der bloßen Zuteilung eines anderen Kennzeichens nicht erreicht werden.\n\n17\n\n2. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.\n\n18\n\nDie Antragsschrift zeigt insbesondere nicht auf, dass das Verwaltungsgericht gegen den \nGrundsatz des rechtlichen Gehörs bzw. eines fairen Verfahrens verstoßen hat.\n\n19\n\nSoweit die Klägerin vorträgt, dass das Gericht den Vermerk des Polizeihauptkommissars \nB1. vom 26. Juli 2002 zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht habe, obwohl es in \nder mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass es auf diesen Vermerk für die \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage nicht ankomme, ist ein \nGehörsverstoß nicht dargelegt. \n\n20\n\nAuch wenn das Verwaltungsgericht einen Hinweis des Inhalts erteilt haben sollte, dass es \nauf den Vermerk des PHK B1. vom 26. Juli 2002 nicht ankomme, kann sich die Klägerin \nnicht mit Erfolg darauf berufen, das rechtliche Gehör sei ihr dadurch versagt worden, dass das \nGericht in dem angefochtenen Urteil ohne vorherigen Hinweis überraschend von dieser \nEinschätzung abgewichen wäre. Den Ausführungen in der Zulassungsbegründung ist nicht zu \nentnehmen, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß beruhen kann. Denn \ndas Verwaltungsgericht hat allein darauf abgestellt, dass sich der Geschäftsführer der \nKlägerin bei seinem Telefonat mit dem Polizeibeamten - wie die Klägerin im \nZulassungsverfahren nochmals ausdrücklich einräumt - auf ein Aussageverweigerungsrecht \nberufen hat; auf den weiteren, von der Klägerin bestrittenen Gesprächsinhalt kam es für das \nangefochtene Urteil nicht an. Damit, dass das Verwaltungsgericht aus der Geltendmachung \ndes Aussageverweigerungsrechts Schlüsse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ziehen \nwürde, musste die Klägerin auch ohne ausdrücklichen Hinweis rechnen. Wie bereits \nausgeführt setzt die - berechtigte - Ausübung dieses Rechts denknotwendig voraus, dass der \nGeschäftsführer der Klägerin entweder selbst gefahren ist oder den Fahrer kennt und dass es \nsich bei dem Fahrer um eine ihm nahe stehende Person handelt.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG und erfolgt in \nAnlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der \nFassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525), wonach für jeden Monat der \nFahrtenbuchauflage 400,- EUR zu Grunde gelegt wird. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-09/8-a-3429-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-09/8-a-3429-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272484","retrieved":"2026-07-09 02:43:19.010207+00:00"}}