{"status":"available","doknr":"OLD272483","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0509.15A4254.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"15 A 4254/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert:\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Juli 2001 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten \nGrundstückes E. Straße 7d (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 4545). In der \nE. Straße ist ein Mischwasserkanal verlegt. Aus dem Hause führen drei \nAbwasserzuleitungen in den Vorgarten, die sich dort vereinigen und über einen \nKontrollschacht in den städtischen Mischwasserkanal münden. Wegen der \nEinzelheiten der Entwässerungsverhältnisse wird auf die Niederschrift des \nOrtstermins vom 29. März 2006 Bezug genommen.\n\n3\n\nUnter dem 23. Dezember 1998 beantragte die Klägerin die Genehmigung des \nGrundstücksanschlusses an den öffentlichen Kanal nach der Entwässerungssatzung. \nDer Beklagte antwortete mit Schreiben vom 20. Januar 1999, dass im Rahmen der \nPrüfung des Genehmigungsantrages festgestellt worden sei, dass entgegen den \nVorschriften der Entwässerungssatzung ein Kontrollschacht auf dem Grundstück \nnicht errichtet worden sei. Er, der Beklagte, fordere die Klägerin auf, den fehlenden \nKontrollschacht zu errichten. Mit Verfügung vom 23. Februar 1999 genehmigte der \nBeklagte den Anschluss, versah sie jedoch mit der Nebenbestimmung: \"An der \nGrundstücksgrenze ist ein Kontrollschacht anzulegen.\" Zwischen dem Architekten \nund dem Beklagten kam es sodann zu Verhandlungen über die Errichtung von \nKontrollschächten im vorliegenden Fall und in ähnlich gelagerten Fällen desselben \nBaugebietes. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 22. April 1999 hörte der Beklagte die Klägerin zu der Absicht \nan, die Herstellung eines Kontrollschachtes anzuordnen. Mit Schreiben vom 9. März \n2000, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, forderte er sie auf, den \nfehlenden Kontrollschacht auf dem Grundstück bis zum 7. Juni 2000 herzustellen. \nDie Architekten der Klägerin erklärten sich in ihrem Namen bereit, statt eines \nKontrollschachts eine Ablösesumme zu bezahlen. Mit einem Schreiben vom 12. April \n2001, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, wies der Beklagte auf die \nAnhörung vom 22. April 1999 hin und führte sodann aus: \"Damit ist das \nAnhörungsverfahren abgeschlossen. Ich fordere Sie daher hiermit auf, den fehlenden \nKontrollschacht entsprechend § 12 Abs. 5 der Entwässerungssatzung der Stadt \nM. gemäß DIN 1986 auf Ihrem Grundstück im Regelfall unmittelbar hinter der \nGrundstücksgrenze bis zum 30.06.2001 anzuordnen. Bitte teilen Sie mir Beginn und \nAbschluss der Arbeiten mit, so dass eine Abnahme der Anlage seitens der Stadt \nerfolgen kann. Sollte diese Frist ohne schriftliche Begründung nicht von Ihnen \neingehalten werden, werde ich eine Einrichtungsverfügung gegen Sie veranlassen.\" \nDie Klägerin erstellte einen Kontrollschacht, den der Beklagte abnahm, aber dabei \nMängel beanstandete.\n\n5\n\nMit Verfügung vom 6. Juni 2001 an die Klägerin sowie an deren Architekten \nverfügte die Beklagte, dass der Durchmesser des Kontrollschachtes von 80 cm auf \n1 m zu vergrößern sei, dass gerissene Schachtringe zu reparieren seien, dass die \nSohle des Schachtes mit einem Gefälle zur Reinigungsöffnung zu betonieren sei und \ndass im Schacht Steigeisen anzubringen seien. Dies erfordere die DIN 1986, die \nnach § 12 Abs. 6 der Entwässerungssatzung verbindlich sei. Dagegen erhoben \nnamens der Klägerin die Architekten Widerspruch und trugen vor: Die Schachtringe \nseien nicht gerissen. Ein Gefälle in der Sohle zur Reinigungsöffnung sei nicht \nvonnöten, da die Reinigungsöffnung ein geschlossenes System darstelle. Steigeisen \nseien nicht zwingend vorgeschrieben. Von der Vergrößerung des Durchmessers von \n80 auf 100 cm bitte sie um Befreiung, da die Abweichung von der DIN 1986 \ntiefbauamtlich vertretbar sei und eine Änderung des Kontrollschachtes eine nicht \ngewollte Härte bedeuten würde. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid \nvom 30. Juli 2001 zurück. Gleichzeitig lehnte er die Bewilligung einer Ausnahme von \nder Pflicht, eine Kontrollschacht mit einem Durchmesser von 1 m zu errichten, ab, da \nbei der hier gegebenen Schachttiefe Begehbarkeit erforderlich sei, die ein \nDurchmesser von nur 0,8 m nicht gewährleiste.\n\n6\n\nMit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter \ngegen den Bescheid und hat ihr Widerspruchsvorbringen wie folgt ergänzt: Bei einem \nOrtstermin habe der Sachbearbeiter C. des Beklagten erklärt, dass bezüglich \nder gerissenen Schachtringe, des mangelnden Gefälles der Sohle und der fehlenden \nSteigeisen eine Nachbesserung nicht erforderlich sei. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Juli 2001 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen: Bei der hier gegebenen Tiefe des Schachtes seien nach der \nDIN 1986 ein Durchmesser von einem Meter und Steigeisen erforderlich. Das Gefälle \nzur Reinigungsöffnung im Schacht sei erforderlich, weil Wasser ansonsten nicht \nablaufen könne. Dies entspreche auch der Darstellung der Schachtsohle im Bild 15 \nder DIN 1986, Teil 1. \n\n12\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n13\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt \nergänzend aus: Die Regelung der DIN 1986 zu den Durchmesserverhältnissen gehe \nzu weit, da die moderne Technik geringere Durchmesser erlaube. Im Übrigen weise \nder Kontrollschacht jetzt ungefähr den nutzbaren Durchmesser eines \nKontrollschachtes mit Durchmesser von einem Meter auf, in dem den nutzbaren \nRaum verschmälernde Steigeisen vorhanden seien. Ein Kontrollschacht mit \ngrößerem Durchmesser dürfe auch deshalb nicht verlangt werden, weil damit der \nEingriff in den Vorgarten unverhältnismäßig verstärkt werde. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr führt aus, dass der Schacht nicht den Anforderungen der DIN 1986 \nentspreche und insbesondere mit seinem zu geringen Durchmesser und seinen \nfehlenden Steigeisen nicht mehr begehbar sei. \n\n19\n\nDer Senat hat eine Augenscheinseinnahme der Entwässerungsverhältnisse des \nGrundstücks durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom \n29. März 2006 Bezug genommen. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige \nKlage zu Unrecht abgewiesen, da sie begründet ist. Der angegriffene Verwaltungsakt \nist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er kann sich nicht auf die \nEntwässerungssatzung der Stadt M. vom 17. Februar 1998 in der Fassung der 1. \nÄnderungssatzung vom 21. Juni 2001 (EWS) stützen. Diese Entwässerungssatzung \nund nicht die im Laufe des Berufungsverfahrens geänderte Fassung ist für den \nRechtsstreit maßgeblich, da es bei der vorliegenden Anfechtungsklage gegen einen \nbelastenden Verwaltungsakt, wie regelmäßig, \n\n23\n\nWolff, in: Sodan/Ziekow (Herausgeber), VwGO, 2. Aufl., § 113 Rn. 97 ff.; für eine \nAnschlussverfügung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 - 15 A \n2513/05 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 22 A \n1232/92 -, NWVBl. 1994, 174 (175), \n\n24\n\nauf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier der \nWiderspruchsentscheidung, ankommt, \n\n25\n\nNach § 12 Abs. 12 EWS darf die Stadt jederzeit fordern, dass auf den \nGrundstücken befindliche Entwässerungsanlagen in den Zustand gebracht werden, \nder den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie dieser \nSatzung entspricht. Es kann dahinstehen, ob die genannten Tatbestandsmerkmale \nüberhaupt hinsichtlich der beanstandeten Mängel vorliegen, denn jedenfalls leidet die \nangefochtene Verfügung an einem Ermessensmangel. § 12 Abs. 12 EWS stellt das \nEinschreiten des Beklagten in sein Ermessen. Wenn er sich, wie er es hier getan hat, \nzu einem Einschreiten gegen einen vermeintlich den Erfordernissen nicht \nentsprechenden Kontrollschacht entschließt, muss er sein Ermessen entsprechend \ndem Zweck der Ermächtigung ausüben (§ 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -; § 114 Satz 1 VwGO). Das setzt zur \nVermeidung eines Ermessensfehlgebrauchs voraus, dass in die \nErmessenserwägungen alle Gesichtspunkte eingestellt werden, die für die \nEntscheidung wesentlich sind.\n\n26\n\nVgl. Ziekow, VwVfG, § 40 Rn. 41; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 40 Rn. 62; \nWolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 114 Rn. 162, 167.\n\n27\n\nDaran fehlt es hier. Der Beklagte ist noch bis zur mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat davon ausgegangen, dass nach der Entwässerungssatzung zwingend für \njedes Grundstück die Existenz eines Kontrollschachts vorgeschrieben sei. Das ist - \nwie im Folgenden gezeigt wird - ein Irrtum. Daher hat er überhaupt nicht in den Blick \ngenommen, ob die Anordnung der - einer Neuherstellung gleichkommenden - \nReparatur möglicherweise deshalb nicht zu fordern ist, weil ein Kontrollschacht \nzugunsten einer weitaus kostengünstigeren Revisionsöffnung innerhalb des Hauses \nentbehrlich ist. Dieser bei der gegebenen Rechtslage zur Erforderlichkeit eines \nKontrollschachts sich aufdrängende Gesichtspunkt ist unberücksichtigt geblieben, so \ndass der angefochtene Verwaltungsakt an einem Ermessensfehlgebrauch leidet. \n\n28\n\nDer Beklagte konnte diesen Gesichtspunkt nicht etwa deshalb unberücksichtigt \nlassen, weil die Errichtung eines Kontrollschachts bereits bestandskräftig verfügt war. \nAllerdings sind Schreiben des Beklagten vorhanden, die möglicherweise eine \nVerfügung zur Errichtung eines Kontrollschachts beinhalten, ohne dass rechtzeitig \nvon der Klägerin Widerspruch eingelegt wurde (Schreiben vom 20. Januar 1999, \nAuflage zur Genehmigung vom 23. Februar 1999, Schreiben vom 9. März 2000). \nJedoch hat der Beklagte bis zuletzt deutlich gemacht, dass er sich nicht auf diese \nWillensbekundungen als mögliche Verwaltungsakte berufen, sondern eine endgültige \nEntscheidung, ob ein Kontrollschacht erstellt werden muss, noch treffen wollte. \nInsbesondere ergibt sich dies aus dem Schreiben vom 12. April 2001. Dieses fordert \nzwar in der Form eines Verwaltungsaktes mit Rechtsbehelfsbelehrung von der \nKlägerin einen Kontrollschacht. Es ist aber schon unklar, was genau gefordert wird: \nDie Klägerin wird verpflichtet, einen Kontrollschacht \"anzuordnen\". Als Ort wird \"im \nRegelfall\" unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze angegeben. Diese für die \nhoheitliche Anordnung eines Handelns ungewöhnliche Wortwahl weckt schon \nZweifel, ob trotz der eindeutigen Verwaltungsaktsform doch nur ein (erneuter) \nHinweis auf die vermeintlich aus den DIN-Vorschriften sich ergebende Pflicht zur \nErrichtung eines Kontrollschachts gemeint ist. Vollends jeglicher Regelungswirkung \nwird das Schreiben beraubt durch die Ankündigung im letzten Satz, wonach für den \nFall, dass die Frist nicht eingehalten werde, der Beklagte \"eine \nEinrichtungsverfügung gegen Sie veranlassen werde\". Dies kann nur dahin \nverstanden werden, dass mit dem vorliegenden Schreiben doch keine abschließende \nverbindliche Regelung getroffen werden sollte, sondern das auf Erlass einer die \nErrichtung eines Kontrollschachts anordnenden Verfügung gerichtete \nVerwaltungsverfahren nach wie vor nicht beendet ist. Damit liegt letztlich kein solcher \nVerwaltungsakt vor.\n\n29\n\nAus der Satzung ergibt sich die Pflicht zur Errichtung eines Kontrollschachts \nebenfalls nicht. Allerdings hat nach § 12 Abs. 3 EWS \"der Grundstückseigentümer... \nden Kontrollschacht sowie notwendige Rückstausicherungen einzubauen, die \njederzeit zugänglich sein müssen.\" Dies beinhaltet entgegen der Auffassung des \nBeklagten nicht die Regelung, dass alle Grundstücke einen Kontrollschacht \naufweisen müssen. Das folgt aus der Verwendung des bestimmten Artikels \"den\" \nKontrollschacht. Dies ergibt nur einen Sinn - in Abgrenzung zu einer Verwendung der \nWorte \"hat einen Kontrollschacht einzubauen\" -, wenn Regelungsgegenstand nicht \ndie Anordnung des Einbaus allgemein eines Kontrollschachtes, sondern die \nVerteilung der Pflicht ist, einen nach anderen Vorschriften vorgeschriebenen, eben \n\"den\" Kontrollschacht zu errichten. Diese Auslegung wird gestützt durch den \nUmstand, dass die Regelung, würde sie die ausnahmslose Pflicht statuieren, bei \njeder Grundstücksentwässerungsanlage einen Kontrollschacht anzulegen, \nrechtswidrig wäre. Ein Kontrollschacht ist weder Selbstzweck noch ein zum Betrieb \neiner Grundstücksentwässerungsanlage immer notwendiger Bestandteil. Er ist nichts \nanderes als eine Bodenöffnung, durch die der Zugriff auf eine unterirdisch verlegte \nAbwasserleitung ermöglicht wird. Sollte durch die Vorschrift ein Kontrollschacht auf \ndem Grundstück außerhalb des Hauses ausnahmslos gefordert werden, wäre dies \nbei einer Bebauung am Straßenrand schon technisch nicht möglich. Die Anlage \neines technisch möglichen Kontrollschachts außerhalb des Hauses kann auch nicht \nimmer unabhängig von der zwischen Haus und öffentlichem Kanal zu \nüberwindenden Entfernung gefordert werden. Dies wäre rechtswidrig, wenn die für \ndie Erstellung eines Schachts aufzuwendenden Kosten gegenüber den mit ihm von \nder Stadt berechtigt verfolgten Zielen im Einzelfall außer Verhältnis stehen. Ob \ninnerhalb des Hauses ein Kontrollschacht angelegt werden kann, hängt von der \nLeitungsführung innerhalb des Hauses ab. Im vorliegenden Fall etwa wird die \nAbwasserleitung oberhalb des Kellerbodens in die Außenwand geführt, so dass ein \nKontrollschacht innerhalb des Hauses technisch nicht möglich ist. Diese Erwägungen \nschließen es aus, die Satzung dahin zu verstehen, sie fordere ausnahmslos die \nErrichtung eines Kontrollschachts für alle Grundstücksentwässerungsanlagen.\n\n30\n\nDass mit § 12 Abs. 3 EWS nicht die Pflicht zum Einbau eines Kontrollschachtes \ngeregelt werden sollte, zeigt auch die Regelung in § 12 Abs. 5 EWS, die für den \n\"Kontrollschacht (Prüfschacht) gem. DIN 1986, Ziffer 6.6\" die Lage auf dem \nGrundstück festlegt. Hier zeigt sich, was mit \"dem\" Kontrollschacht gemeint ist: Der \nvermeintlich nach DIN-Vorschriften immer erforderliche Kontrollschacht. Somit regelt \ndie erstgenannte Vorschrift die Notwendigkeit eines Kontrollschachtes nicht, vielmehr \nliegt ihr allenfalls die - wie noch zu zeigen sein wird, irrige - Auffassung zugrunde, die \ngrundsätzliche Notwendigkeit eines Kontrollschachtes ergebe sich aus DIN-\nRegelungen. \n\n31\n\nNach der Entwässerungssatzung sind die DIN-Vorschriften maßgeblich, weil § 12 \nAbs. 6 Satz 2 EWS anordnet, dass die Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen \nDIN-Vorschriften ausgeführt werden müssen. Damit kann der Entwässerungssatzung \nentnommen werden, dass sie den Einbau eines Kontrollschachtes verlangt, wenn \ndies nach den DIN-Vorschriften erforderlich ist. \n\n32\n\nDiese Einbeziehung außerrechtlicher Regelungen in die Satzungsnorm durch \nVerweisung ist unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen \nunwirksam. DIN-Vorschriften, deren Inhalt durch die Bezugnahme zum geltenden \nSatzungsrecht erhoben werden soll, werden weder nach dem für Satzungen \ngeltenden Recht (vgl. § 4 der Bekanntmachungsverordnung) noch in sonst für \namtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes vorgesehenen \nAmtsblättern veröffentlicht. Selbst wenn man mit der herrschenden Meinung \nannimmt, dass das in Bezug genommene private Regelwerk lediglich in einer Weise \nveröffentlicht sein muss, die hinsichtlich Zugänglichkeit und Verlässlichkeit der \nVeröffentlichung in amtlichen Publikationsorganen entspricht,\n\n33\n\nvgl. zu der Publizitätsproblematik Lücke, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 3. Aufl., \nArt. 82 Rn. 9; Brenner, in: Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, 3. Bd. 4. Aufl., \nArt. 82 Rn. 32; Maurer, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, \nLoseblattsammlung (Stand: Dezember 2005), Art. 82 Rn. 108,\n\n34\n\nreicht die hier in Rede stehende Verweisung auf die DIN 1986 nicht aus. Das gilt \nschon für die Zugänglichkeit zu dem privaten Regelwerk, das der Vermarktung zu \nerheblichen Preisen durch einen Verlag unterliegt, dessen Verlagsprodukte nicht in \ngleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es für amtliche \nPublikationsorgane der Fall ist. Es fehlt aber auch daran, dass in der verweisenden \nSatzungsnorm weder eine Fundstelle noch eine Bezugsquelle genannt ist. \nZumindest letzteres ist für nur über private Veröffentlichungen zugängliche \nRegelwerke erforderlich.\n\n35\n\nMaurer, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung (Stand: \nDezember 2005), Art. 82 Rn. 109.\n\n36\n\nAngesichts des Fehlens einer Fundstelle kann es offen bleiben, welche \nBedeutung die Veröffentlichung der DIN 1986, Teil 1, - wenngleich nur in der \nAusgabe September 1978, nicht in der späteren Ausgabe Juni 1988 - als \nseinerzeitige allgemein anerkannte Regel der Technik nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt für das Land \nNordrhein-Westfalen 1979, Seite 2133, hat.\n\n37\n\nUnabhängig davon, dass die DIN 1986 durch die Verweisung in § 12 Abs. 5 EWS \nsomit nicht zum Inhalt der satzungsrechtlichen Anforderungen geworden ist, ist auch \ndie Frage, ob durch die DIN 1986 hier der Einbau eines Kontrollschachtes \nvorgeschrieben ist, zu verneinen. \n\n38\n\nDie DIN 1986 schreibt vor, dass in Grund- und Sammelleitungen mindestens alle \n20 m eine Reinigungsöffnung vorzusehen ist und dass sie regelmäßig nahe der \nGrundstücksgrenze, jedoch in der Regel nicht weiter als 15 m vom öffentlichen \nAbwasserkanal entfernt anzuordnen ist (Abschnitte 6.5.4 und 6.5.5 der DIN 1986, \nTeil 1, Ausgabe Juni 1988). Der ganze Abschnitt 6.5 der DIN 1986, Teil 1, betrifft \nnicht die Anlage von Kontrollschächten, sondern von Reinigungsöffnungen. Eine \nsolche ist hier vorhanden. Ob sie den technischen Anforderungen genügt, ist \nunerheblich, da jedenfalls, wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, eine \nwomöglich technisch erforderliche Reinigungsöffnung innerhalb des Hauses \nangebracht werden kann. Auch aus der Vorschrift des Abschnittes 6.5.7 der DIN \n1986, Teil 1, wonach Reinigungsöffnungen so eingebaut werden müssen, dass sie \nständig zugänglich bleiben können, ist für die Frage, ob eine Reinigungsöffnung \naußerhalb des Hauses anzubringen ist, nichts zu gewinnen. Dies bedeutet lediglich, \ndass die Reinigungsöffnung, sei sie innerhalb, sei sie außerhalb des Hauses, nicht \nzugestellt oder zugebaut werden darf. Gerade letzteres hat der Abschnitt 6.5.7 im \nBlick, wenn er regelt, dass gegebenenfalls ein Schacht anzuordnen ist. Dies betrifft \nFälle, wo die Revisionsöffnung unterirdisch, etwa auch unterhalb des Bodens eines \nHauses, verlegt ist.\n\n39\n\nVgl. auch die Kommentierung der Vorschrift bei \nHeinrichs/Rickmann/Sondergeld/Störlein, Gebäude- und Grundstücksentwässerung, \nKommentar zu DIN 1986, 1. Aufl., S. 123, die den Abschnitt dahingehend \nkommentieren, dass die Reinigungsöffnungen nicht durch Möbel, Fußbodenbeläge, \nMaschinen, Werkbänke usw. verstellt werden dürften.\n\n40\n\nEin Schacht stellt lediglich einen Zugang zu einer unterirdisch verlegten \nReinigungsöffnung dar. Wie ein solcher Schacht auszusehen hat, regelt Abschnitt \n6.6 der DIN 1986, Teil 1, ohne jedoch den von dem Beklagten angenommenen Inhalt \naufzuweisen, dass jedes Grundstück über eine mittels eines Schachtes erreichbare \nunterirdische Reinigungsöffnung außerhalb des Hauses verfügen müsse. Die \nEntwässerungssatzung sieht somit den geforderten Kontrollschacht nicht vor.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-09/15-a-4254-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-09/15-a-4254-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272483","retrieved":"2026-07-09 02:43:18.924894+00:00"}}