{"status":"available","doknr":"OLD272482","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0509.15A4247.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"15 A 4247/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert:\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 9. März und 24. November 2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2001 werden aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nE. Straße 17d (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 4552). Das Gebäude wurde \n1997/98 errichtet. In der etwa drei Meter breiten E. Straße vor dem Grundstück \nist ein Mischwasserkanal verlegt. Der Abstand der Hausfront zur Straße beträgt etwa \ndrei Meter. Die Entwässerungsleitungen des Hauses führen durch die Kellerwand \nunter den Vorgarten hindurch in den Mischwasserkanal. Wegen der Einzelheiten der \nEntwässerungsverhältnisse wird auf die Niederschrift zum Ortstermin vom 29. März \n2006 Bezug genommen. \n\n3\n\nUnter dem 23. Dezember 1998 beantragte die Baugesellschaft, die das \nWohnhaus errichtet hatte, die Genehmigung des Grundstücksanschlusses an den \nöffentlichen Kanal nach der Entwässerungssatzung. Der Beklagte antwortete mit \nSchreiben vom 20. Januar 1999, dass im Rahmen der Prüfung des \nGenehmigungsantrages festgestellt worden sei, dass entgegen den Vorschriften der \nEntwässerungssatzung ein Kontrollschacht auf dem Grundstück nicht errichtet \nworden sei. Er, der Beklagte, fordere die Baugesellschaft auf, den fehlenden \nKontrollschacht zu errichten. Mit Verfügung vom 23. Februar 1999 genehmigte der \nBeklagte den Anschluss, versah sie jedoch mit der Nebenbestimmung: \"An der \nGrundstücksgrenze ist ein Kontrollschacht anzulegen.\" Zwischen dem Architekten \nund dem Beklagten kam es sodann zu Verhandlungen über die Errichtung von \nKontrollschächten im vorliegenden Fall und in ähnlich gelagerten Fällen desselben \nBaugebietes. Nachdem diese Verhandlungen erfolglos geblieben waren, forderte der \nBeklagte die Kläger mit Schreiben vom 9. März 2000 auf, den fehlenden \nKontrollschacht auf dem Grundstück bis zum 7. Juni 2000 herzustellen. Mit \nSchreiben vom 28. März 2000 lehnten die Architekten dies im Namen der Kläger ab. \nMit Verfügung vom 24. November 2000 forderte der Beklagte die Kläger erneut auf, \nden fehlenden Kontrollschacht gemäß DIN 1986 bis zum 30. April 2001 herzustellen. \nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 24. Juli 2001 zurück.\n\n4\n\nMit der am 24. August 2001 erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiter \ngegen die Verpflichtung, einen Kontrollschacht zu errichten. Sie haben vorgetragen: \nNach Verlegung des Mischwasserkanals habe die Stadt einen verdichteten Damm \nangeschüttet, auf dem die Straße angelegt worden sei. Diese Anschüttung habe in \ndas Grundstück hineingeragt. Die Herstellung eines Kontrollschachtes außerhalb des \nHauses hätte somit das Anschneiden des dadurch instabil werdenden Dammes \nerfordert. In jedem Falle sei die Forderung unverhältnismäßig. Angesichts der \näußerst seltenen Benutzung von Kontrollschächten reiche es aus, wie es auch von \nvielen Kommunen praktiziert werde, wenn Revisionsöffnungen im Haus angelegt \nwürden. Selbst im Gebiet der Stadt M. wiesen etwa 75 % aller \nGebäudegrundstücke keine Kontrollschächte auf. Die Unverhältnismäßigkeit des \nVerlangens ergebe sich hier aus den Umständen, dass der Abstand zwischen \nStraßenkante und Hauswand nur drei Meter betrage, sich im Inneren des Gebäudes \nan der Hauswand eine Revisionsöffnung befindet und auf dem Grundstück im \nVorgarten kein Platz für die Herstellung eines objektiv nicht erforderlichen und \nkostspieligen Kontrollschachtes vorhanden sei. \n\n5\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n6\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 9. März 2000 und 24. November 2000 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2001 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Nach der DIN 1986 sei ein Kontrollschacht erforderlich, eine \nRevisionsöffnung sei kein Ersatz. Nur ein Kontrollschacht erlaube eine einfache \nDichtigkeitsprüfung und Wartung sowie Inspektion der Anschlüsse. Abwasser könne \njederzeit zugeordnet und der Kanal gut gereinigt werden. Demgegenüber weise eine \nbloße Revisionsöffnung erhebliche Nachteile auf. Sanierung, Dichtigkeitsprüfung und \nUntersuchung seien wegen des Platzbedarfs und wegen Rohrkrümmungen nicht \nimmer möglich. Darüber hinaus biete ein Kontrollschacht auch Vorteile, wenn bei \nAbsperrung der Grundstücksanschlussleitung ein Überpumpen der Abwässer zu \neiner anderen Einleitungsstelle erforderlich werde. Trotz des hergestellten \nStraßendammes hätte ein Kontrollschacht errichtet werden können. Ein \nDammanschnitt sei unter entsprechender Absicherung immer möglich, hier hätte \nsogar ein Anschnitt ohne jede Absicherung erfolgen können. Darüber hinaus sei das \nGrundstücksgelände aufgefüllt worden, sodass der Damm gar nicht habe wegsacken \nkönnen. Der Platz im Vorgarten reiche für die Erstellung eines Kontrollschachtes aus, \nder ab einer Tiefe von 0,8 Metern eine Breite von einem Meter erfordere. Auf den \nUmstand, dass eine nachträgliche Errichtung des Schachtes höhere Kosten \nverursache, könnten sich die Kläger nicht berufen, da sie es versäumt hätten, den \nSchacht zusammen mit der Entwässerungsanlage herzustellen. \n\n10\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n11\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKläger, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgen. Sie wiederholen und vertiefen \nihren erstinstanzlichen Vortrag und führen ergänzend aus: Sachlich sei ein \nKontrollschacht nicht erforderlich, da alle Arbeiten gleich gut, wenn nicht sogar \nbesser, von einer Revisionsöffnung aus im Hause geschehen könnten. Jedenfalls \ngelte dies unter den vorliegenden Bedingungen eines kurzen Abstandes zur Straße. \nZur Kontrolle der öffentlichen Entwässerungsanlage dürfe ein Kontrollschacht \nohnehin nicht gefordert werden. Dafür habe die Stadt eigene Kontrollschächte \nvorzuhalten. Ein Kontrollschacht außerhalb des Hauses sei entgegen der Auffassung \ndes Beklagten nicht zugänglicher als eine im Hause befindliche Revisionsöffnung. \nAuch ein Vorgarten könne durch eine entsprechende Einfriedigung von der \nöffentlichen Straße abgeschlossen werden. Um Inspektionsarbeiten im Vorgarten \nvorzunehmen, bedürfe es nicht anders wie bei entsprechenden Arbeiten durch eine \nRevisionsöffnung im Hause einer vorherigen Terminsabsprache mit den \nEigentümern. Ein Notfall, der eine sofortige Inspektion erfordere, sei allenfalls für das \nöffentliche Kanalsystem denkbar, kaum aber für Hausanschlussleitungen. Sollte es \ntatsächlich so sein, dass wegen eines Notfalles ein sofortiger Zugriff auf die \nHausanschlussleitung erfolgen müsse, sei es gerechtfertigt, das Haus zu öffnen, um \nan die Revisionsöffnung im Haus zu gelangen. Die satzungsrechtlichen Grundlagen \nseien nicht ausreichend, da eine Ausnahmevorschrift für besonders kleine \nGrundstücke vorgesehen werden müsse. Im Übrigen sei die Forderung bei Kosten \nvon etwa 1.500,-- Euro, ohne dass ein Vorteil gegenüber einer Revisionsöffnung \nbestehe, unverhältnismäßig, zumal wenn berücksichtigt werde, dass der kleine \nVorgarten durch den Schacht und eine Zuwegung in Anspruch genommen werden \nmüsste. Auch würden die Kläger ungleich gegenüber anderen \nGrundstückseigentümern im Stadtgebiet behandelt, von denen ein nachträglicher \nEinbau eines Kontrollschachtes nicht gefordert werde.\n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nEr wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend \naus: § 12 Abs. 3 der Entwässerungssatzung verlange einen jederzeit zugänglichen \nKontrollschacht, der nach DIN 1986 regelmäßig hinter der Grundstücksgrenze auf \ndem Grundstück anzuordnen sei. Eine Revisionsöffnung in der Kellerwand könne \neinen solchen Kontrollschacht nicht ersetzen. Im Übrigen sei nur ein Kontrollschacht \naußerhalb des Hauses ständig zugänglich, während ein Keller mit einer \nRevisionsöffnung häufig erst freigeräumt werden müsse. Knapp 2.000,-- Euro \nHerstellungskosten seien zumutbar, zumal bei rechtzeitiger Errichtung nur etwa \n1.300,-- Euro angefallen wären. Der Vorgarten werde durch die Errichtung eines \nKontrollschachtes nicht übermäßig beansprucht. Auch würden die Kläger nicht \nungleich behandelt, da bei neu errichteten Gebäuden immer ein Kontrollschacht \nseitens der Stadt gefordert werde. Im Übrigen werde bei gegebenem Anlass eine \nNachrüstung verlangt.\n\n17\n\nDer Berichterstatter hat die Entwässerungsverhältnisse des Grundstücks in \nAugenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom \n29. März 2006 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen sowie auf die Beiakte 3 des \nVerfahrens 15 A 4256/03 Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige \nKlage zu Unrecht abgewiesen, da sie begründet ist. Der angegriffene Verwaltungsakt \nist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er kann sich nicht auf die \nEntwässerungssatzung der Stadt M. vom 17. Februar 1998 in der Fassung der 1. \nÄnderungssatzung vom 21. Juni 2001 (EWS) stützen. Diese Entwässerungssatzung \nund nicht die im Laufe des Berufungsverfahrens geänderte Fassung ist für den \nRechtsstreit maßgeblich, da es bei der vorliegenden Anfechtungsklage gegen einen \nbelastenden Verwaltungsakt, wie regelmäßig, \n\n20\n\nWolff, in: Sodan/Ziekow (Herausgeber), VwGO, 2. Aufl., § 113 Rn. 97 ff.; für eine \nAnschlussverfügung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 - 15 A \n2513/05 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 22 A \n1232/92 -, NWVBl. 1994, 174 (175), \n\n21\n\nauf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier der \nWiderspruchsentscheidung, ankommt, \n\n22\n\nNach § 12 Abs. 12 EWS darf die Stadt jederzeit fordern, dass auf den \nGrundstücken befindliche Entwässerungsanlagen in den Zustand gebracht werden, \nder den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie dieser \nSatzung entspricht. Nach dieser Vorschrift kann der Einbau des Kontrollschachtes \nnicht gefordert werden, da weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung noch die \nEntwässerungssatzung dies verlangen.\n\n23\n\nAllerdings hat nach § 12 Abs. 3 EWS \"der Grundstückseigentümer... den \nKontrollschacht sowie notwendige Rückstausicherungen einzubauen, die jederzeit \nzugänglich sein müssen.\" Dies beinhaltet entgegen der Auffassung des Beklagten \nnicht die Regelung, dass alle Grundstücke einen Kontrollschacht aufweisen müssen. \nDas folgt aus der Verwendung des bestimmten Artikels \"den\" Kontrollschacht. Dies \nergibt nur einen Sinn - in Abgrenzung zu einer Verwendung der Worte \"hat einen \nKontrollschacht einzubauen\" -, wenn Regelungsgegenstand nicht die Anordnung des \nEinbaus allgemein eines Kontrollschachtes, sondern die Verteilung der Pflicht ist, \neinen nach anderen Vorschriften vorgeschriebenen, eben \"den\" Kontrollschacht zu \nerrichten. Diese Auslegung wird gestützt durch den Umstand, dass die Regelung, \nwürde sie die ausnahmslose Pflicht statuieren, bei jeder \nGrundstücksentwässerungsanlage einen Kontrollschacht anzulegen, rechtswidrig \nwäre. Ein Kontrollschacht ist weder Selbstzweck noch ein zum Betrieb einer \nGrundstücksentwässerungsanlage immer notwendiger Bestandteil. Er ist nichts \nanderes als eine Bodenöffnung, durch die der Zugriff auf eine unterirdisch verlegte \nAbwasserleitung ermöglicht wird. Sollte durch die Vorschrift ein Kontrollschacht auf \ndem Grundstück außerhalb des Hauses ausnahmslos gefordert werden, wäre dies \nbei einer Bebauung am Straßenrand schon technisch nicht möglich. Die Anlage \neines technisch möglichen Kontrollschachts außerhalb des Hauses kann auch nicht \nimmer unabhängig von der zwischen Haus und öffentlichem Kanal zu \nüberwindenden Entfernung gefordert werden. Dies wäre rechtswidrig, wenn die für \ndie Erstellung eines Schachts aufzuwendenden Kosten gegenüber den mit ihm von \nder Stadt berechtigt verfolgten Zielen im Einzelfall außer Verhältnis stehen. Ob \ninnerhalb des Hauses ein Kontrollschacht angelegt werden kann, hängt von der \nLeitungsführung innerhalb des Hauses ab. Im vorliegenden Fall etwa wird die \nAbwasserleitung oberhalb des Kellerbodens in die Außenwand geführt, so dass ein \nKontrollschacht innerhalb des Hauses technisch nicht möglich ist. Diese Erwägungen \nschließen es aus, die Satzung dahin zu verstehen, sie fordere ausnahmslos die \nErrichtung eines Kontrollschachts für alle Grundstücksentwässerungsanlagen.\n\n24\n\nDass mit § 12 Abs. 3 EWS nicht die Pflicht zum Einbau eines Kontrollschachtes \ngeregelt werden sollte, zeigt auch die Regelung in § 12 Abs. 5 EWS, die für den \n\"Kontrollschacht (Prüfschacht) gem. DIN 1986, Ziffer 6.6\" die Lage auf dem \nGrundstück festlegt. Hier zeigt sich, was mit \"dem\" Kontrollschacht gemeint ist: Der \nvermeintlich nach DIN-Vorschriften immer erforderliche Kontrollschacht. Somit regelt \ndie erstgenannte Vorschrift die Notwendigkeit eines Kontrollschachtes nicht, vielmehr \nliegt ihr allenfalls die - wie noch zu zeigen sein wird, irrige - Auffassung zugrunde, die \ngrundsätzliche Notwendigkeit eines Kontrollschachtes ergebe sich aus DIN-\nRegelungen. \n\n25\n\nNach der Entwässerungssatzung sind die DIN-Vorschriften maßgeblich, weil § 12 \nAbs. 6 Satz 2 EWS anordnet, dass die Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen \nDIN-Vorschriften ausgeführt werden müssen. Damit kann der Entwässerungssatzung \nentnommen werden, dass sie den Einbau eines Kontrollschachtes verlangt, wenn \ndies nach den DIN-Vorschriften erforderlich ist. \n\n26\n\nDiese Einbeziehung außerrechtlicher Regelungen in die Satzungsnorm durch \nVerweisung ist unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen \nunwirksam. DIN-Vorschriften, deren Inhalt durch die Bezugnahme zum geltenden \nSatzungsrecht erhoben werden soll, werden weder nach dem für Satzungen \ngeltenden Recht (vgl. § 4 der Bekanntmachungsverordnung) noch in sonst für \namtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes vorgesehenen \nAmtsblättern veröffentlicht. Selbst wenn man mit der herrschenden Meinung \nannimmt, dass das in Bezug genommene private Regelwerk lediglich in einer Weise \nveröffentlicht sein muss, die hinsichtlich Zugänglichkeit und Verlässlichkeit der \nVeröffentlichung in amtlichen Publikationsorganen entspricht,\n\n27\n\nvgl. zu der Publizitätsproblematik Lücke, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 3. Aufl., \nArt. 82 Rn. 9; Brenner, in: Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, 3. Bd. 4. Aufl., \nArt. 82 Rn. 32; Maurer, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, \nLoseblattsammlung (Stand: Dezember 2005), Art. 82 Rn. 108,\n\n28\n\nreicht die hier in Rede stehende Verweisung auf die DIN 1986 nicht aus. Das gilt \nschon für die Zugänglichkeit zu dem privaten Regelwerk, das der Vermarktung zu \nerheblichen Preisen durch einen Verlag unterliegt, dessen Verlagsprodukte nicht in \ngleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es für amtliche \nPublikationsorgane der Fall ist. Es fehlt aber auch daran, dass in der verweisenden \nSatzungsnorm weder eine Fundstelle noch eine Bezugsquelle genannt ist. \nZumindest letzteres ist für nur über private Veröffentlichungen zugängliche \nRegelwerke erforderlich.\n\n29\n\nMaurer, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung (Stand: \nDezember 2005), Art. 82 Rn. 109.\n\n30\n\nAngesichts des Fehlens einer Fundstelle kann es offen bleiben, welche \nBedeutung die Veröffentlichung der DIN 1986, Teil 1, - wenngleich nur in der \nAusgabe September 1978, nicht in der späteren Ausgabe Juni 1988 - als \nseinerzeitige allgemein anerkannte Regel der Technik nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt für das Land \nNordrhein-Westfalen 1979, Seite 2133, hat.\n\n31\n\nUnabhängig davon, dass die DIN 1986 durch die Verweisung in § 12 Abs. 5 EWS \nsomit nicht zum Inhalt der satzungsrechtlichen Anforderungen geworden ist, ist auch \ndie Frage, ob durch die DIN 1986 hier der Einbau eines Kontrollschachtes \nvorgeschrieben ist, zu verneinen. \n\n32\n\nDie DIN 1986 schreibt vor, dass in Grund- und Sammelleitungen mindestens alle \n20 m eine Reinigungsöffnung vorzusehen ist und dass sie regelmäßig nahe der \nGrundstücksgrenze, jedoch in der Regel nicht weiter als 15 m vom öffentlichen \nAbwasserkanal entfernt anzuordnen ist (Abschnitte 6.5.4 und 6.5.5 der DIN 1986, \nTeil 1, Ausgabe Juni 1988). Der ganze Abschnitt 6.5 der DIN 1986, Teil 1, betrifft \nnicht die Anlage von Kontrollschächten, sondern von Reinigungsöffnungen. Eine \nsolche ist hier vorhanden. Ob sie den technischen Anforderungen genügt, ist \nunerheblich, da jedenfalls, wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, eine \nwomöglich technisch erforderliche Reinigungsöffnung innerhalb des Hauses \nangebracht werden kann. Auch aus der Vorschrift des Abschnittes 6.5.7 der DIN \n1986, Teil 1, wonach Reinigungsöffnungen so eingebaut werden müssen, dass sie \nständig zugänglich bleiben können, ist für die Frage, ob eine Reinigungsöffnung \naußerhalb des Hauses anzubringen ist, nichts zu gewinnen. Dies bedeutet lediglich, \ndass die Reinigungsöffnung, sei sie innerhalb, sei sie außerhalb des Hauses, nicht \nzugestellt oder zugebaut werden darf. Gerade letzteres hat der Abschnitt 6.5.7 im \nBlick, wenn er regelt, dass gegebenenfalls ein Schacht anzuordnen ist. Dies betrifft \nFälle, wo die Revisionsöffnung unterirdisch, etwa auch unterhalb des Bodens eines \nHauses, verlegt ist.\n\n33\n\nVgl. auch die Kommentierung der Vorschrift bei \nHeinrichs/Rickmann/Sondergeld/Störlein, Gebäude- und Grundstücksentwässerung, \nKommentar zu DIN 1986, 1. Aufl., S. 123, die den Abschnitt dahingehend \nkommentieren, dass die Reinigungsöffnungen nicht durch Möbel, Fußbodenbeläge, \nMaschinen, Werkbänke usw. verstellt werden dürften.\n\n34\n\nEin Schacht stellt lediglich einen Zugang zu einer unterirdisch verlegten \nReinigungsöffnung dar. Wie ein solcher Schacht auszusehen hat, regelt Abschnitt \n6.6 der DIN 1986, Teil 1, ohne jedoch den von dem Beklagten angenommenen Inhalt \naufzuweisen, dass jedes Grundstück über eine mittels eines Schachtes erreichbare \nunterirdische Reinigungsöffnung außerhalb des Hauses verfügen müsse. Die \nEntwässerungssatzung sieht somit den geforderten Kontrollschacht nicht vor.\n\n35\n\nAuch gebieten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung als alternative Merkmale \ndes § 12 Abs. 12 EWS keinen solchen Schacht. Das ergibt sich schon daraus, dass \ndie DIN 1986 so weit nicht gehen. Die vom Beklagten als vermeintliche Vorteile von \nRevisionsöffnungen außerhalb des Hauses gegenüber solchen innerhalb des \nHauses dargestellten Umstände spielen für die Frage, ob die öffentliche Sicherheit \noder Ordnung - oder auch die Entwässerungssatzung - eine Revisionsöffnung \naußerhalb des Hauses mit einem den Zugang dazu sichernden Kontrollschachtes \nfordern, keine Rolle. Das mögen mehr oder weniger sinnvolle \nZweckmäßigkeitserwägungen sein, die aber die genannten Tatbestandsmerkmale \nnicht begründen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-09/15-a-4247-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-09/15-a-4247-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272482","retrieved":"2026-07-09 02:43:18.839809+00:00"}}