{"status":"available","doknr":"OLD272522","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0508.6B360.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-08","aktenzeichen":"6 B 360/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten, vom Senat allein zu \nprüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nführen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin, die an der L. -B. -Realschule in X. die Fächer Deutsch und \nGeschichte unterrichtet, gegen die Abordnungsverfügung der Bezirksregierung B1. vom \n20. Januar 2006 mit folgender Begründung angeordnet: Die Abordnungsverfügung sei \noffensichtlich rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des einzig als Rechtsgrundlage \nin Betracht kommenden § 29 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) seien zwar erfüllt; \ninsbesondere liege für die verfügte Abordnung der Antragstellerin an die Realschule B2. \nzum 1. Februar 2006 ein dienstliches Bedürfnis vor. Der Antragsgegner habe jedoch das ihm \ndurch § 29 Abs. 1 LBG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Abordnung erfolge im \nvorliegenden Fall zum Zwecke der Versetzung. Daher habe der Antragsgegner bei der \nErmessensausübung bereits die bei einer Versetzung zu beachtenden Belange berücksichtigen \nmüssen. Nach den für Versetzungen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sei der \n1. August der allgemeine Versetzungstermin. Eine Versetzung zum 1. Februar sei, wenn nicht \ndas Ministerium eine solche Versetzung zulasse, nur möglich, wenn dies aus zwingenden \ndienstlichen Gründen geboten sei. Zwingende dienstliche Gründe setzten gegenüber einem \ndienstlichen Bedürfnis, das eine Versetzung zum 1. August rechtfertige, ein gesteigertes \nInteresse an einer Versetzung gerade während des laufenden Schuljahres voraus. Solche \nzwingenden dienstlichen Gründe lägen hier jedoch nicht vor. Der allgemeine \nPersonalüberhang an der L. -B. -Realschule X. und der allgemeine \nPersonalunterhang an der Realschule B2. hielten sich jeweils noch in Grenzen und \nbestünden im Übrigen schon seit geraumer Zeit. Die erforderliche Unterrichtsversorgung im \nFach Deutsch an der Realschule B2. stelle ebenfalls keinen zwingenden dienstlichen \nBelang dar. Denn an der Realschule B2. stünden grundsätzlich genügend Lehrer für das \nFach Deutsch zur Verfügung. Den Engpässen im Deutschunterricht, die sich aus der \nLehrtätigkeit dieser Lehrer in anderen Fächern ergäben, sei durch eine Abwägung des \nVorrangs des Unterrichtsbedarfs in Abhängigkeit von Fach und Klasse zu begegnen. \n\n4\n\nDer Antragsgegner macht im Beschwerdeverfahren geltend: Es lägen entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts durchaus zwingende dienstliche Gründe vor, die einen \nWechsel der Antragstellerin an die Realschule B2. schon während des laufenden \nSchuljahres erforderlich machten. Aufgrund des Weggangs einer Vertretungslehrkraft für \nDeutsch zum 1. Februar 2006, der an der Realschule B2. ein Unterrichtsminus in diesem \nFach von 12 Stunden ausgelöst habe, bestehe ein \"aktueller\" und \"akuter\" Ersatzbedarf. Dies \nhabe das Verwaltungsgericht jedoch nicht berücksichtigt. Vielmehr habe es auf die \nunterschiedliche allgemeine Stellensituation an der L. -B. -Realschule X. und an \nder Realschule B2. hingewiesen. Darüber hinaus gehe das Verwaltungsgericht fehl in der \nAnnahme, dass die an der Realschule B2. bereits tätigen Deutschlehrer durch einen \n\"Abzug\" aus ihren Zweitfächern das durch den Weggang der Vertretungslehrkraft entstandene \nUnterrichtsminus im Fach Deutsch ausgleichen könnten. Der Unterricht müsse in allen \nFächern möglichst gleichmäßig gewährleistet werden. Kein Fach sei wichtiger als das andere. \nWenn die vorhandenen Deutschlehrer aus dem Unterricht ihren Zweitfächern abgezogen \nwürden, käme es nur zu einem Austausch der defizitären Fächer. \n\n5\n\nMit diesem Vortrag ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der \nAntragstellerin hätte ablehnen müssen. Die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass die angefochtene Abordnungsverfügung offensichtlich \nrechtswidrig sei, weil es für eine Abordnung der Antragstellerin an zwingenden dienstlichen \nGründen fehle, entkräftet der Antragsgegner nicht. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht \nhabe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Bedarf für Deutschlehrer an der \nRealschule B2. wegen des Weggangs einer Vertretungslehrkraft zum 1. Februar 2006 \n\"aktuell\" und \"akut\" sei, vielmehr habe es (nur) auf die allgemeine Stellensituation an beiden \nRealschulen hingewiesen, ist unzutreffend. Zunächst hat das Verwaltungsgericht bei seiner \nEntscheidung neben der allgemeinen Stellensituation an beiden Realschulen ausdrücklich \nauch die Unterrichtsversorgung an der Realschule B2. im Fach Deutsch berücksichtigt. \nDabei ist es auch erkennbar davon ausgegangen, dass bei der Realschule B2. ein - in der \nDiktion des Antragsgegners - \"aktueller\" bzw. \"akuter\" Bedarf an Deutschlehrern besteht; so \nhat es ausdrücklich eingeräumt, dass bei der Erteilung des Deutschunterrichts an dieser Schule \nbereits derzeit \"Engpässe\" auftreten könnten. Allerdings ist das Verwaltungsgericht zu dem \nErgebnis gekommen, dass diesen Engpässen wirksam begegnet werden könne. Der \ndiesbezügliche weitere Einwand des Antragsgegners, die an der Realschule B2. tätigen \nDeutschlehrer könnten - anders als das Verwaltungsgericht meine - nicht durch \"Abzug\" aus \nihren Zweitfächern ein Unterrichtsdefizit im Fach Deutsch ausgleichen, ist gänzlich \nunsubstantiiert. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es insoweit einer \nAbwägung des Vorrangs des Unterrichtsbedarfs in Abhängigkeit von Fach und Klasse \nbedürfe. Es hätte dem Antragsgegner oblegen, im Beschwerdeverfahren zumindest \nansatzweise eine solche konkrete Abwägung vorzunehmen und darzulegen, warum sich auf \ndiese Weise Engpässe im Deutschunterricht an der Realschule B2. nicht ausgleichen \nlassen. Sein lapidarer Hinweis, dass kein Fach wichtiger als das andere sei und bei einem \n\"Abzug\" der an der Realschule B2. tätigen Deutschlehrer aus ihren Zweitfächern nur die \ndefizitären Fächer ausgetauscht würden, reicht nicht hin. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-08/6-b-360-06","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-08/6-b-360-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272522","retrieved":"2026-07-09 02:43:21.979889+00:00"}}