{"status":"available","doknr":"OLD272521","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0508.6A3023.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-08","aktenzeichen":"6 A 3023/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nAntragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf \n22.360,58 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDie von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des \n§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO greifen nicht durch. Die \ngerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den \nin dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen \nGesichtspunkten aus.\n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2003 \n- 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom \n9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342 und vom \n20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n4\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n5\n\nAusgehend hiervon ergeben sich keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). Das Verwaltungsgericht ist zunächst davon \nausgegangen, dass der Kläger dauernd dienstunfähig sei, weil \ndie Prognose, dass der Kläger nach einer langjährigen \nErkrankung im Laufe der nächsten sechs Monate seine volle \nDienstfähigkeit nicht wiedererlangen werde, auch im Zeitpunkt \nder maßgeblichen Widerspruchsbescheidung (17. September \n2002) noch zutreffend gewesen sei. Diese Annahme hat das \nVerwaltungsgericht neben dem Umstand, dass der Kläger mehr \nals drei Jahre vor Erlass der streitigen \nZurruhesetzungsverfügung vom 6. Mai 2002 keinen Dienst \nmehr geleistet habe, maßgeblich auf das Ergebnis des \namtsärztlichen Zeugnisses des Amtsarztes des Landkreises \nG. , Medizinaldirektor Dr. med. G1. , vom 3. April 2001 \ngestützt. Hierin ist u.a. ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der \nfestgestellten gesundheitlichen deutlichen \nLeistungseinschränkungen seine Dienstpflichten nicht erfüllen \nkönne und mit einer Wiederherstellung seiner vollen \nDienstfähigkeit vor Ablauf von zwei Jahren nicht zu rechnen \nsei.\n\n6\n\nDer Kläger vermochte mit seinem Zulassungsvorbringen \nweder die Plausibilität des amtsärztlichen Zeugnisses vom \n3. April 2001 sowie der hierzu ergänzend ergangenen \namtsärztlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2001 noch die \nRichtigkeit der darauf basierenden Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.\n\n7\n\nDies gilt zunächst in Bezug auf sein Vorbringen, das \nGesundheitsamt O. sei in den Gutachten vom 18. September \n1997, vom 4. Februar 1999 und vom 23. März 2000 zu dem \nErgebnis gekommen, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit bei \nihm nicht vorliege. Allein dieser Umstand schließt nicht aus, \ndass sich der Gesundheitszustand des Klägers über ein Jahr \nspäter so verschlechtert hat, dass im Zeitpunkt der Erstellung \ndes amtsärztlichen Zeugnisses vom 3. April 2001 eine dauernde \nDienstunfähigkeit eingetreten ist.\n\n8\n\nDie Plausibilität dieses Gutachtens wird auch nicht durch \nden Einwand des Klägers in Frage gestellt, dass der Amtsarzt \npauschal, ohne die Auseinandersetzung mit den früheren \nGutachten und seinen - des Klägers - einzelnen gesundheitlichen \nBeschwerden zu dem Ergebnis dauernder Dienstunfähigkeit \ngelangt sei. Die bei dem Kläger vorhandenen gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen sind in dem amtsärztlichen Zeugnis vom \n3. April 2001 im Einzelnen aufgeführt und der weiteren \nBeurteilung zugrunde gelegt worden. Inwieweit es darüber \nhinaus einer weiteren Auseinandersetzung mit diesen \nBeschwerdebildern bedurft hätte, ist vom Kläger nicht dargelegt \nworden und für den Senat auch anderweitig nicht erkennbar. \nWeiterhin hat der Kläger nicht dargetan, aus welchem Grund \neine Auseinandersetzung mit den früheren amtsärztlichen \nGutachten erforderlich gewesen sein sollte, die worauf an dieser \nStelle hingewiesen sei, Dr. med. G1. im Übrigen auch \nvorgelegen haben, wie sich aus dem Schreiben des Staatlichen \nRechnungsprüfungsamtes L. an das Gesundheitsamt des \nLandkreises G. vom 26. September 2000 ergibt. \n\n9\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers musste der Amtsarzt \nbei seiner Begutachtung auch keine Fachärzte hinzuzuziehen \nbzw. sich in seinem Gutachten nicht mit fachärztlichen \nErwägungen auseinanderzusetzen. Die Hinzuziehung von \nFachärzten war nicht erforderlich, weil vorliegend nicht die bei \ndem Kläger vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden in \nFrage standen, sondern ob er aufgrund dessen dienstunfähig ist. \nZwar mag ein Privatarzt, insbesondere ein Facharzt, besser \nbeurteilen können, wann einer Gesundheitsstörung \nKrankheitswert zukommt, ob und wann ein gesundheitliches \nBeschwerdebild die Dienstunfähigkeit eines Beamten nach sich \nzieht, ist aber eine Frage, deren Entscheidung regelmäßig mit \nVorrang dem Amtsarzt und nicht einem Privatarzt zukommt. \nDenn der Amtsarzt kann einerseits aus der Kenntnis der Belange \nder Verwaltung und andererseits aus der Kenntnis einer Vielzahl \ngleich oder ähnlich gelagerter Fälle besser als ein Privatarzt den \nerhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu \nbeantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung \nstellen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1976 \n- I DB 16.75 -, BVerwGE 53, 118 und vom 8. März 2001 \n- 1 DB 8.01 -, Dok. Ber. B 2001, 253; Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Lose-\nBlattsammlung, Stand: April 2006, § 45 LGB NRW \nRdnr. 58.\n\n11\n\nAuch bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit den von \ndem Kläger angesprochenen fachärztlichen Bescheinigungen \ndes Prof. Dr. L1. und des Dr. med. I. . Ungeachtet \ndessen, dass diese Bescheinigungen erst nach Erstellung des hier \nin Rede stehenden amtsärztlichen Zeugnisses vom 3. April 2001 \nverfasst worden sind - die Bescheinigung des Prof. Dr. med. \nL1. datiert vom 29. September 2001, die Bescheinigung des \nDr. med. I1. vom 22. Mai 2002 -, wird die Frage nach einer \nDienstunfähigkeit des Klägers weder in der einen noch in der \nanderen fachärztlichen Bescheinigung angesprochen. Nach der \nvon dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführten \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n12\n\nBeschluss vom 8. März 2001 - 1 DB 8.01 -, a.a.O.\n\n13\n\nmuss ein Amtsarzt sich aber nur dann mit einer \nprivatärztlichen Bescheinigung auseinandersetzen, wenn diese \ndem Amts- oder Betriebsarzt bekannt ist und dessen \nFeststellungen über die Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit \neines Beamten substantiiert widerspricht.\n\n14\n\nWeiterhin vermag der Hinweis des Klägers auf die \nMöglichkeit, auch bei Laptops ein größeres Schriftbild \neinzustellen, das amtsärztliche Zeugnis vom 3. April 2001 nicht \nin Frage zu stellen. Dieses Vorbringen ist nicht ausreichend; \ndenn seine Dienstunfähigkeit ergibt sich - dem genannten \namtsärztlichen Zeugnis und der ergänzenden Stellungnahme \nvom 12. Dezember 2001 zufolge - aus einer Mehrzahl von \nUrsachen. Der Kläger hat insoweit aber schon nicht dargelegt, \ndass er seine Dienstpflichten in vollem Umfang erfüllen könnte, \nwenn den mit dem Verlust der Sehkraft seines linken Auges \nverbundenen Beeinträchtigungen beim Umgang mit der mobilen \nEDV-Ausstattung durch die Einstellung eines größeren \nSchriftbildes im Laptop begegnet werden könnte. \n\n15\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Annahme, dass der Kläger \ndienstunfähig sei, ergeben sich schließlich auch nicht daraus, \ndass das amtsärztliche Zeugnis vom 3. April 2001 zum \nZeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides \nam 6. Mai 2002 bereits über ein Jahr alt war. Denn allein aus \ndiesem Umstand folgt nicht notwendigerweise, dass sich die \ndarin getroffenen Feststellungen überholt haben und nicht mehr \nzutreffend gewesen sein könnten. Greifbare Anhaltspunkte für \neine derartige Annahme hat der Kläger indes nicht \ndargelegt.\n\n16\n\nEr hat auch nicht dargetan, dass die weitere \nverwaltungsgerichtliche Annahme, die Präsidentin des LRH sei \nnicht verpflichtet gewesen, seine Zurruhesetzung durch eine \nandere dienstliche Verwendung abzuwenden (§ 45 Abs. 3 LBG \nNRW), unrichtig sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat \ninsoweit u.a. darauf abgestellt, dass die Präsidentin des LRH, \nwie diese schon zuvor mit Schreiben vom 21. August 2001 dem \nIntegrationsamt mitgeteilt hatte und was auch durch deren \nSitzungsvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen \nwurde, in ihrem Geschäftsbereich mangels verfügbarer Stellen \nkeine Möglichkeit gesehen habe, den Kläger auf einem reinen \nInnendienstposten nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 LGB NRW \neinzusetzen. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass sich \naus den Verwaltungsvorgängen nicht ergebe, dass \nÜberprüfungen hinsichtlich einer Umsetzung in den Innendienst \neingeleitet worden seien und sich dort auch keine Erhebungen \nzu der Frage nach verfügbaren Stellen im Innendienst fänden, \nergibt sich aus diesem Vorbringen nicht, dass die in Rede \nstehende Feststellung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis \nunzutreffend ist; denn Anhaltspunkte dafür, dass die \ndiesbezüglichen Angaben der Präsidentin des LRH bzw. von \nderen Sitzungsvertreter falsch gewesen sein könnten, lassen sich \ndiesem Vorbringen nicht entnehmen. In diesem Fall kommt es \nauf die Frage, ob das amtsärztliche Zeugnis vom 3. April 2001 \ndie Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Klägers \nzu Recht verneint, nicht mehr an.\n\n17\n\nDas Vorbringen des Klägers führt auch nicht auf den \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hat \ninsoweit schon nicht dargelegt, aus welchem Grund den von ihm \nin seinem Zulassungsantrag angesprochenen Aspekten \ngrundsätzliche Bedeutung zukommt. Allein die Behauptung, die \nTatsachenfrage nach der anderweitigen Verwendbarkeit im \nInnendienst habe grundsätzliche Bedeutung, ist insoweit nicht \nausreichend. Daneben macht er mit dem Einwand, diese Frage \nwäre vorrangig zu prüfen gewesen, was der Beklagte aber nicht \ngetan habe, eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall \ngeltend, die den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nnicht erfüllt. Das gleiche gilt für sein Vorbringen, dass der \nBeklagte seinem Antrag auf Bewilligung einer Heilkur nicht \nstattgegeben habe.\n\n18\n\nSchließlich ist auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO nicht gegeben. Insoweit ist schon nicht dargetan, \ndass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht in Bezug \nauf eine anderweitige Verwendbarkeit des Klägers verletzt hätte. \nAusweislich des Urteils wurde diese Frage in der mündlichen \nVerhandlung thematisiert; denn dort hat der Sitzungsvertreter \nder Präsidentin des LRH - was von dem Kläger in seinem \nZulassungsvorbringen auch nicht in Abrede gestellt wird - \nerneut bestätigt, dass in ihrem Geschäftsbereich mangels \nverfügbarer Stellen keine Möglichkeit gesehen worden sei, dem \nKläger auf einem reinen Innendienstposten nach Maßgabe des \n§ 45 Abs. 3 LBG NRW einzusetzen. In diesem Fall bedurfte es \naber gerichtlicherseits keiner weiteren Aufklärung des auch im \nTermin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen \nKlägers zu diesem Gesichtspunkt.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 \nAbs. 2, 15 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung \n(§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden \nFassung).\n\n21\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-08/6-a-3023-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-08/6-a-3023-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272521","retrieved":"2026-07-09 02:43:21.899729+00:00"}}