{"status":"available","doknr":"OLD272552","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0505.6B328.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-05","aktenzeichen":"6 B 328/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer in E. wohnhafte Antragsteller erstrebt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die \nOberfinanzdirektion N. ihn mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 zum 1. Januar 2006 \nvom Finanzamt N1. an das Finanzamt D. versetzt hat. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ndes Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung anzuordnen: In beamtenrechtlichen \nStreitigkeiten der vorliegenden Art überwiege das Suspensivinteresse des Beamten das \nöffentliche Vollziehungsinteresse nur, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich \nrechtswidrig sei oder seine sofortige Vollziehung den Beamten unzumutbar hart treffe. Die \nangefochtene Versetzungsverfügung sei bei summarischer Prüfung jedoch als offensichtlich \nrechtmäßig anzusehen. Ihre Rechtsgrundlage finde sie in § 28 des Landesbeamtengesetzes \n(LBG). Ein die Versetzung rechtfertigendes dienstliches Bedürfnis im Sinne dieser Vorschrift \nliege vor. Auch habe der Antragsgegner das ihm durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen \nfehlerfrei ausgeübt. Die für die Auswahl der zu versetzenden Beamten maßgeblichen Belange \nhabe er umfangreich ermittelt. Bei der Abwägung dieser Belange habe er grundsätzlich den in \nder jeweiligen Person liegenden Gründen gegen eine Versetzung, wie Krankheit oder Pflege \nnaher Angehöriger im Haushalt, ein größeres Gewicht beigemessen als finanziellen Belangen, \nwie sie vom Antragsteller in den Vordergrund gestellt worden seien. Es sei nicht erforderlich, \ndass der Antragsgegner sämtliche privaten Lebensumstände der in die Abwägung \neinbezogenen Beamten darlege oder nachweise oder ausführlicher als geschehen begründe. \nOb auch andere Versetzungsentscheidungen ermessensfehlerfrei möglich gewesen wären, sei \nnicht von Bedeutung. Unabhängig von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Versetzungsverfügung würde auch eine offene Interessenabwägung zum \nNachteil des Antragstellers ausfallen, da nicht ersichtlich sei, dass eine sofortige Vollziehung \nder Verfügung den Antragsteller unzumutbar hart treffen würde. \n\n5\n\nDer Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren geltend: Die Interessenabwägung hätte \nzu seinen Gunsten ausfallen müssen. Es sei unzutreffend, dass er überwiegend finanzielle \nGründe gegen eine Versetzung angeführt habe. Die von ihm ins Feld geführten persönlichen \nGründe seien vom Verwaltungsgericht nicht richtig erfasst und gegenüber den von seinen \nKollegen vorgetragenen persönlichen Gründen nicht richtig gewichtet worden. Das \nVerwaltungsgericht habe den Sachverhalt insgesamt nicht hinreichend aufgeklärt. So wäre es \nverpflichtet gewesen, sich die Personalakten auch der übrigen für eine Versetzung in Frage \nkommenden Beamten vorlegen zu lassen und ihm, dem Antragsteller, insoweit Akteneinsicht \nzu gewähren. Dies gelte umso mehr, als er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für das \nVorliegen von Gründen, die einer Versetzung entgegenständen, die volle Darlegungslast \ntrage. \n\n6\n\nMit diesem Vortrag ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende \nWirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nhätte anordnen müssen. \n\n7\n\nIn Fällen der vorliegenden Art, in denen nach § 126 Abs. 3 Nr. 3 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) der Widerspruch gegen einen belastenden \nVerwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung \nentfaltet, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn \n- für den Fall, dass sich weder seine offensichtliche Rechtswidrigkeit noch seine \noffensichtliche Rechtmäßigkeit feststellen lässt - eine unabhängig von den Erfolgsaussichten \ndes Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des \nAussetzungsinteresses ergibt.\n\n8\n\nVgl. etwa die Beschlüsse des Senats vom 25. April 2005 - 6 B 243/05 - und vom \n17. Januar 2006 - 6 B 2010/05 -.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung des \nSach- und Streitstandes für offensichtlich rechtmäßig befunden und ist bereits deswegen von \neinem Überwiegen des öffentlichen Interesses an ihrer sofortigen Vollziehung ausgegangen. \nUnabhängig davon hat es seine Entscheidung jedoch auch darauf gestützt, dass \"auch eine \noffene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehbarkeit und dem privaten Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt zu Lasten \ndes Antragstellers ausgehen\" würde. Jedenfalls letztere Erwägung vermag der Antragsteller \nmit seinem Beschwerdevorbringen nicht zu entkräften. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat nicht dargetan, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich \nrechtswidrig ist und damit kein Raum mehr für eine \"offene Interessenabwägung\" verbleibt. \nFür die auf § 28 LBG gestützte Versetzung besteht - was zwischen den Beteiligten unstreitig \nist - ein dienstliches Bedürfnis. Der Antragsgegner hat das ihm durch § 28 LBG eingeräumte \nErmessen auch nicht in einer Weise fehlerhaft ausgeübt, dass die angefochtene Verfügung bei \nder in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung als \noffensichtlich rechtswidrig anzusehen wäre. Der Antragsgegner hatte für die vorzunehmenden \nVersetzungen ein differenziertes Auswahlschema erstellt. Dass die diesem Schema \nzugrundeliegenden Kriterien für eine Auswahlentscheidung generell ungeeignet gewesen \nwären, hat auch der Antragsteller nicht eingewandt. Zudem wurde allen Beamten Gelegenheit \ngegeben, ergänzend besondere einer Versetzung entgegenstehende Belange vorzutragen. Der \nAntragsgegner hat nach alledem die für eine Versetzungsentscheidung maßgeblichen Belange \nausreichend ermittelt. Ermessensfehler könnten dem Antragsgegner daher allenfalls bei der \nGewichtung der ermittelten Belange unterlaufen sein. Offensichtlich sind derartige \nErmessensfehler jedoch auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht. Die vom Antragsteller \ngegen eine Versetzung vorgetragenen Belange sind zweifellos beachtlich. Dass sie allerdings \nschwerer wiegen als die von seinen Kollegen vorgetragenen Belange, ist nicht offensichtlich. \nSoweit der Antragsteller meint, es bedürfe zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Versetzungsverfügung weiterer Sachaufklärung - etwa der Beiziehung der \nPersonalakten der ebenfalls für eine Versetzung in Betracht kommenden Kollegen - \nvernachlässigt er den Charakter des vorliegenden Verfahrens. Im Rahmen eines Verfahrens \ndes vorläufigen Rechtsschutzes, das sich im Regelfall auf eine summarische Prüfung der \nSach- und Rechtslage zu beschränken hat, ist eine solche umfangreiche Sachaufklärung \njedoch nicht möglich und auch unter Beachtung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach \n§ 86 Abs. 1 VwGO nicht geboten. Raum für eine umfassende Sachaufklärung bietet das \nHauptsacheverfahren. Anders als in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren bedeutet \ndas Verweisen auf das Hauptsacheverfahren auch kein Abschneiden des Rechtsschutzes, dem \nArtikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes entgegenstände. Denn eine Versetzung lässt sich - anders \nals die Übertragung eines Beförderungsamtes - bei entsprechendem Ausgang des \nHauptsacheverfahrens wieder rückgängig machen. Anders auch als in dem Fall, der dem vom \nAntragsteller angeführten\n\n11\n\nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 31. März 2004 - 1 BvR \n356/04 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, 1112,\n\n12\n\nzugrunde liegt (Besetzung eines Studienplatzes), entstehen den Beteiligten in Fällen wie \ndem vorliegenden durch die nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage regelmäßig \nkeine schweren und unzumutbaren Nachteile.\n\n13\n\nDass die mangels offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nVersetzungsverfügung durchzuführende offene Interessenabwägung zu Gunsten des \nAntragstellers hätte ausfallen müssen, ergibt das Beschwerdevorbringen nicht. Vor dem \nHintergrund des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG ist für die sofortige Vollziehung einer \nVersetzungsverfügung grundsätzlich ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes \nöffentliches Interesse anzunehmen. Das private Interesse eines Beamten an der Aussetzung \nder Vollziehung hat demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setzt besonders \ngewichtige Gründe auf dessen Seite voraus. \n\n14\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 20. Oktober 2000 \n- 6 B 1372/00 - und vom 6. Dezember 2004 - 6 B 2303/04 -.\n\n15\n\nSolche besonders gewichtigen Gründe werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht \ndargelegt. Dies gilt zunächst für die vorgetragenen finanziellen Gründe. Es kann zwar - wie \nauch bereits vom Verwaltungsgericht - unterstellt werden, dass der Antragsteller infolge der \nlängeren Fahrstrecke von E. nach D. allein an Benzinkosten eine Mehrbelastung von \nca. 100,00 Euro monatlich hinzunehmen hat, was für ihn angesichts seiner allgemeinen \nfinanziellen Situation eine nicht unerhebliche Summe darstellen wird. Jedoch ist auch durch \ndas Beschwerdevorbringen nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts entkräftet worden, \ndass der Antragsteller es selbst in der Hand hat, diese finanzielle Mehrbelastung zu \nkompensieren. Insbesondere ist nach wie vor nicht ersichtlich, wieso es dem Antragsteller \nnicht möglich sein sollte, seine Arbeitszeit von derzeit rund 92 % auf 100 % und \ndementsprechend auch sein Gehalt aufzustocken. Es mag sein, dass der Antragsteller alle \nzwei Tage oder - falls er seine Mutter insoweit krankheitsbedingt vertreten muss - täglich um \n18 Uhr bei der Essenausgabe im Pflegeheim seines Vaters zugegen sein muss. Der \nAntragsteller räumt mit Schriftsatz vom 5. April 2006 jedoch selbst ein, dass er bei einer \nAufstockung seiner Arbeitszeit auf 100 % täglich um 17.15 Uhr wieder zu Hause wäre. Dass \ner dann - wie er vorträgt - vor einem Gang zum Pflegeheim keine Zeit mehr hätte, sich zu \nentspannen oder zu essen, ist sicherlich belastend; die Beeinträchtigung eines besonders \ngewichtigen Interesses vermag der Senat hierin jedoch nicht zu erkennen. Der Vortrag des \nAntragstellers, dass er bei einer Aufstockung seiner Arbeitszeit auf 100 % mittags in der \nKantine essen müsste, was zusätzliche Kosten auslösen würde, greift ebenfalls nicht durch, \ndenn er könnte - wie viele andere Arbeitnehmer auch - vorbereitetes Essen zur Arbeit \nmitnehmen. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten persönlichen Gründe sind ebenfalls \nnicht derart gewichtig, dass sie nach den o.a. Maßstäben die Aussetzung der Vollziehung der \nVersetzungsverfügung rechtfertigen könnten. Insbesondere ist nicht erkennbar, wieso die \nVersetzung des Antragstellers an das Finanzamt D. eine weitere Pflege des Vaters und \neine - eventuelle, derzeit allerdings nicht notwendige - Betreuung der Mutter entscheidend \nerschweren sollte. Die tägliche Fahrzeit verlängert sich für den Antragsteller um ca. 1 Stunde. \nWie oben bereits ausgeführt, könnte er jedoch - selbst bei Aufstockung seiner Arbeitszeit auf \n100 % - täglich um 17.15 Uhr zu Hause und dann um 18.00 Uhr bei seinem Vater sein. Auch \nist nicht ersichtlich, wieso gelegentliche Einkaufsfahrten oder die gelegentliche Begleitung \nseiner Mutter zu Arztbesuchen bei einem solchen Arbeitstag unzumutbar erschwert sein \nsollten, zumal der Antragsteller über gleitende Arbeitszeit verfügt. Die vom Antragsteller \nvorgetragenen psychischen Belastungen in eigener Person sind auch im Beschwerdeverfahren \nnicht weiter substantiiert worden.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der Streitwert war wegen des vorläufigen Charakters der begehrten \nEntscheidung auf die Hälfte des sich aus diesen Vorschriften ergebenden Betrages zu \nreduzieren.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-05/6-b-328-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-05/6-b-328-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272552","retrieved":"2026-07-09 02:43:24.407372+00:00"}}