{"status":"available","doknr":"OLD272551","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0505.6A2453.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-05","aktenzeichen":"6 A 2453/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren \nauf 4.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist auf Grund der am 30. August \n1999 und am 2. März 2000 erstellten Gutachten der \nMedizinaldirektorin C. , Amtsärztin der Stadt E. und \nFachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie deren \nAusführungen in der mündlichen Verhandlung am 16. März \n2004 zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger - bezogen auf \ndie Aufgaben eines seinem Amt entsprechenden Dienstpostens - \nab dem 30. August 1999 wegen einer paranoiden Störung \ndienstunfähig gewesen sei.\n\n5\n\nMit seinem Vorbringen im Zulassungsantrag - maßgeblich \nist insoweit nur der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 3 \nVwGO bei Gericht eingegangene Schriftsatz vom 8. Juni 2004 - \nversucht der Kläger, den Aussagewert der für die \nÜberzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen \nmedizinischen Gutachten in Frage zu stellen, indem er vor allem \ndie Gutachterin - der er mangelnde Sachkunde und \nVoreingenommenheit vorwirft - angreift. Bei ihren \nFeststellungen und Prognosen handele sich um Fiktionen. \nSoweit sie zur Begründung seiner - des Klägers - \nDienstunfähigkeit seine angebliche Prozesssucht anführe, sei \ndies ein besonders deutliches Indiz der Befangenheit und \nVoreingenommenheit und eine Abwehrreaktion gegen Kritik \naus verletzter Eitelkeit. Was seine Äußerungen der Gutachterin \ngegenüber angehe, seien ihre Aufzeichnungen falsch. Dies \nmache ebenfalls deutlich, dass sie andere Interessen verfolge, als \neine korrekte und unabhängige Begutachtung. Die auf die Wahl \nseiner Unterrichtsstoffe gestützte willkürliche Konstruktion von \nvermeintlichen Krankheitssymptomen wie \"mangelnde \nFlexibilität\", \"mangelndes Anpassungsvermögen\" und \n\"Realitätsferne\" sei im höchsten Grade abwegig und zeige im \nÜbrigen, dass die Gutachterin gerade keine Kenntnisse der von \neinem Beamten in seiner Position zu verrichtenden Tätigkeit \nbesitze. Insoweit seien ihre Ausführungen insgesamt laienhaft, \ninkompetent, realitätsfern und wissenschaftlich-medizinisch \nunbegründet. Dass sie willkürliche Urteile ohne Realitätsbezug \nfälle, werde auch dadurch belegt, dass sie im April 1998 bei ihm \nein Fortschreiten der Störung festgestellt habe, ohne ihn zuvor \nuntersucht zu haben. Sie habe ihre Diagnosen nicht oder nur \nunzureichend begründet. Ihre Behauptung, er - der Kläger - habe \nkeine logischen schlüssigen Verbindungen mehr ziehen können, \nsei verleumderisch und stehe im Widerspruch zu den ihm \nmehrfach attestierten intellektuellen Fähigkeiten. Die fragliche \nBehauptung sei auf die Unfähigkeit oder Weigerung der \nGutachterin zurückzuführen, rational die Sachverhalte zu \nerfassen und zu erörtern. Sie verfüge über \nHintergrundkenntnisse, die sie durch die Zusammenarbeit mit \nihren Kollegen Dr. U. und Dr. E1. , die beide nicht von \nihrer Schweigepflicht entbunden worden seien, erworben \nhabe.\n\n6\n\nErnstliche Zweifel an der Plausibilität der besagten \nGutachten und daraus folgende ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat der Kläger \nmit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan. Die Verwendung \nstarker Worte ersetzt die in diesem Zusammenhang erforderliche \nDarlegung der der Gutachterin vorgeworfenen mangelnden \nSachkunde und fehlenden Neutralität in keiner Weise. Für \nkeinen der behaupteten, in der Person der Gutachterin \nbegründeten Mängel hat der Kläger konkrete Anhaltspunkte \nschlüssig vorgetragen. Die Gutachterin war als Fachärztin für \nPsychiatrie und Psychotherapie in besonderer Weise geeignet, \ndie im fraglichen Zeitraum beim Kläger festgestellten \nVerhaltensweisen medizinisch zu beurteilen. Zudem ist davon \nauszugehen, dass sie als Amtsärztin über spezielle Kenntnisse \nbezüglich der Belange der Verwaltung und der von einem \nBeamten zu verrichtenden Tätigkeit sowie über Erfahrungen bei \nder Beurteilung der Dienstfähigkeit besitzt. Der Senat hält die \numstrittenen Gutachten vom 30. August 1999 und vom 2. März \n2000, die die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts umfassend erläutert hat, wie das \nVerwaltungsgericht und der Ermittlungsführer im \nbeamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren \nOberregierungsrat H. , sowohl hinsichtlich der Diagnose der \npsychischen Erkrankung Klägers als auch hinsichtlich der \nFeststellung seiner Dienstunfähigkeit für überzeugend. Sie sind \nauf der Grundlage der aktenkundigen Vorgänge im \nZusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Klägers, \nseiner diesbezüglich dokumentierten Äußerungen und der \nErläuterungen der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung \ndes Verwaltungsgerichts auch für den medizinischen Laien ohne \nweiteres nachvollziehbar und in sich schlüssig. Eine sachliche \nAuseinandersetzung mit den tatsächlichen Feststellungen der \nGutachterin und ihren Schlussfolgerungen lässt der Kläger \nvermissen. Er greift vielmehr einige wenige - offenkundig nur \nbeispielhaft aufgezeigte - Wahrnehmungen der Gutachterin \nheraus und behauptet, sie beruhten auf falschen Aufzeichnungen \noder ließen die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu. \nWeshalb diese Be-hauptungen Zweifel an der Sachkunde der \nGutachterin wecken sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen, \nzumal ihre Diagnose und die Feststellung der Dienstunfähigkeit \nauf den Gesamteindruck zurückzuführen sind, den sie auf Grund \nvon ausführlichen Gesprächen mit dem Kläger gewonnen hat. \nFür die angebliche Voreingenommenheit der Gutachterin hat der \nKläger nichts Substanziiertes vorgetragen. Er hat insbesondere \nkeine tatsächlichen Umstände benannt, die darauf hindeuten \nkönnten, dass sich die Gutachterin ihm gegenüber nicht neutral \nverhalten oder ihre medizinischen Feststellungen und \nBewertungen nicht unabhängig und ohne Ansehen der Person \ngetroffen hat.\n\n7\n\nSoweit der Kläger der Sache nach eine mangelnde \nSachaufklärung durch das Verwaltungsgericht und damit einen \nder Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel \nrügt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), \nrechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung.\n\n8\n\nDer Kläger sieht eine mangelnde Sachaufklärung und damit \neinen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO darin begründet, dass sich das \nVerwaltungsgericht ohne konkrete sorgfältige Ermittlung im \nEinzelnen nur auf die \"Fülle\" des Materials berufen habe. \nWegen der Realitätsferne der Lehrbuchergüsse der Gutachterin \nund weil diese in der mündlichen Verhandlung die an sie \ngerichteten Fragen nicht habe kompetent beantworten können, \nhabe sich die Einholung eines zusätzlichen psychiatrischen \nGutachtens und möglicherweise auch die Einholung eines \nfachlich-pädagogischen Gutachtens aufgedrängt.\n\n9\n\nDamit ist ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender \nVerfahrensmangel jedoch nicht in einer den Anforderungen des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Das \nVerwaltungsgericht hat zur Frage der Einholung eines \nzusätzlichen Gutachtens unter Berufung auf die einschlägige \nhöchstrichterliche Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass es aus seiner Sicht \nder Einholung eines solchen Gutachtens nicht bedurft habe. Eine \nweitere Beweiserhebung dränge sich nur auf, wenn entweder \neine noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige oder \numstrittene Fachfrage beantwortet werden müsse oder ein \nvorliegendes Gutachten offenkundig von unzutreffenden \nVoraussetzungen ausgegangen sei, dieses grobe, auch dem nicht \nSachkundigen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche \naufweise oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der \nUnvoreingenommenheit des Gutachters bestünden. Eine solche \nSachlage sei hier nicht gegeben.\n\n10\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von dieser \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts die Sachlage eine weitere \nBeweiserhebung durch Einholung eines zusätzlichen \npsychiatrischen oder anderweitigen Gutachtens erfordert hätte, \nhat der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht vorgetragen. \nAllein die Behauptung, die Gutachten der Medizinaldirektorin \nC. gingen offenkundig von unzutreffenden Voraussetzungen \naus, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar. Diese Behauptung \nwird auch nicht durch die Angriffe des Klägers gegen die Person \nder Gutachterin in einer Weise konkretisiert, die das Erfordernis \neines zusätzlichen Gutachtens nahe legen würde. Insoweit wird \nauf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.\n\n11\n\nAndere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht benannt.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 1 GKG.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272551","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-05/6-a-2453-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272551","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272551","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-05/6-a-2453-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272551","retrieved":"2026-07-09 02:43:24.329053+00:00"}}