{"status":"available","doknr":"OLD272553","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0505.1B41.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-05","aktenzeichen":"1 B 41/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für \nden Landgerichtsbezirk C. im Justizministerialblatt Nr. vom 00.00.0000 \nausgeschriebenen drei Justizhauptsekretärstellen mit den Beigeladenen zu \nbesetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers um eine dieser Stellen unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit \nAusnahme der etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese \nselbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat Erfolg.\n\n3\n\nDas im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte, aus dem Beschlussausspruch \nersichtliche Rechtsschutzbegehren ist hinsichtlich aller Beigeladenen zulässig und \nbegründet. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen, das insofern die \nmaßgebliche Entscheidungsgrundlage bietet (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), glaubhaft \ngemacht, dass die angefochtene Auswahlentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit \nzu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Das rechtfertigt den Erlass der begehrten \neinstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers in Bezug auf alle drei \nBeigeladenen und alle ausgeschriebenen Justizhauptsekretärstellen. Denn anders \nkönnte nicht sichergestellt werden, dass der Antragsteller - wie es das Gebot \neffektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG fordert - in einem neuen \nAuswahlverfahren gerade dem Mitbewerber vorgezogen wird, der sich - gemessen \nan einwandfreien Kriterien - ihm gegenüber als nachrangig erweist.\n\n4\n\nVgl. auch Senatsbeschluss vom 24. August 2005 - 1 B 1402/05 - betreffend die \nFreihaltung von 10 Stellen im Wege der Zwischenregelung.\n\n5\n\nIn Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Besetzung einer \nBeförderungsstelle hat der im Auswahlverfahren unterlegene Beamte - wie hier der \nAntragsteller - einen Anordnungsanspruch, wenn dies - namentlich um den Eintritt \n\"vollendeter Tatsachen\" durch Aushändigung der Beförderungsurkunde zu \nverhindern - zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Der \nBewerbungsverfahrensanspruch enthält vor allem das Recht, dass der Dienstherr bei \nkonkurrierenden Bewerbungen die Auswahl unter Beachtung des durch Art. 33 Abs. \n2 GG verfassungskräftig verbürgten Grundsatzes der Bestenauslese \n(Leistungsgrundsatz) vorzunehmen hat. Dieser Anspruch ist grundsätzlich nach \n§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der \num vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende, übergangene Bewerber zwingend oder \nauch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen \nwerden müssen. Bleibt dem unterlegenen Bewerber nämlich der erstrebte \nEilrechtsschutz versagt, so kann die fragliche Stelle in aller Regel daraufhin sofort \nbesetzt werden und kommt etwaiger Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren \ngrundsätzlich zu spät. Dies bedingt zugleich, dass die Gerichte im so genannten \nbeamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten sind, den Erfordernissen eines \neffektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. \nInfolgedessen genügt es in diesen Fällen nicht - sofern nicht ausnahmsweise \ngewichtige Gründe entgegenstehen -, das Bestehen des Anordnungsanspruchs nur \neiner \"summarischen\" Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist (erforderlichenfalls) unter \neingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des geltend gemachten \nBewerbungsverfahrensanspruchs über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nzu entscheiden.\n\n6\n\nVgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, \nZBR 2002, 427; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, \n370.\n\n7\n\nHiernach ist ein Anordnungsanspruch in Fällen der vorliegenden Art schon dann \nzu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nerkennbaren Sach- und Streitstand gemessen an den vorgenannten \nPrüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, \ndass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des \nAntragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine \nhinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des \nBetroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, \nzumindest \"offen\" sein, was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich \nerscheint.\n\n8\n\nVgl. insbesondere zu Letzterem auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. \nSeptember 2002, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, S. 7 des \namtlichen Umdrucks. \n\n9\n\nVorliegend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers - \nausgehend von den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen und unter \nBeachtung der erwähnten für die Prüfungsdichte anzulegenden Maßstäbe - verletzt. \nIm Falle des Antragstellers spricht alles dafür, dass die getroffene \nAuswahlentscheidung nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientiert ist. Denn der \nAntragsgegner ist zu Unrecht von einem Qualifikations- und Eignungsgleichstand des \nAntragstellers mit den Beigeladenen ausgegangen und hat seine Auswahl daher in \nrechtswidriger Weise anhand von Hilfskriterien getroffen; er hat übersehen, dass der \nAntragsteller bereits nach seiner aktuellen Beurteilung leistungsstärker erscheint als \nseine Konkurrenten (1.) und hat es abgesehen davon zu Unrecht abgelehnt, die \nfrüheren Beurteilungen der Bewerber in den Quervergleich der Bewerber \neinzubeziehen (2.). Beide Aspekte lassen die Auswahl des Antragstellers nicht nur \n\"offen\", sondern durchaus möglich erscheinen:\n\n10\n\n1. Dem Bestenauslesegrundsatz entspricht es, zur Ermittlung des \nLeistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar \nleistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen; regelmäßig sind dies die - bezogen auf \nden Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen der \nBewerber.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, IÖD 2003, 147, und \nvom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170, 171.\n\n12\n\nIm vorliegenden Fall spricht vieles dafür, dass der Antragsteller besser qualifiziert \nund geeigneter ist als die Beigeladenen. Dabei bedarf es nicht einmal eines \nRückgriffs auf den - unten zu behandelnden - Umstand, dass das \nLeistungsgesamturteil des Erstbeurteilers voraussichtlich fehlerhaft von \"gut\" auf \"gut \n- untere Grenze\" herabgesetzt worden ist. Bei dem Leistungsvergleich fällt vielmehr \nzunächst zugunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass der Präsident des \nLandgerichts C. die Gegenäußerung des Antragstellers mit Schreiben vom \n12. Mai 2005 dahin beschieden hat, das Leistungsbild des Antragstellers liege nach \nstrengen Beurteilungsmaßstäben \"deutlich im oberen Bereich des Notenspektrums\". \nDieser Aussage kann Gewicht für die Einordnung des Antragstellers im Verhältnis zu \nseinen Mitbewerbern nicht von vornherein abgesprochen werden, wenngleich es sich \nbei ihr auch nicht um die Zuerkennung einer Zwischenstufe des Gesamturteils \"gut\" \nmit eigenständigem Aussagewert handeln dürfte, die in der Beurteilungspraxis des \nAntragsgegners auf der Grundlage von Abschnitt III Nr. 4 der hier noch \nangewendeten AV des Justizministers vom 20. Januar 1972 (2000 - I C.155), JMBl. \nNRW S. 40, Anerkennung gefunden hat. Gerade in einem so großen Bewerberfeld \nwie dem vorliegenden, mit insgesamt 44 Beamten, von denen 26 (das sind 60 %) die \nNote \"gut - untere Grenze\" (die übrigen 18 \"vollbefriedigend\") erhalten haben, \nkönnen schon kleine Unterschiede trotz wesentlich gleicher Gesamturteile im \nQuervergleich den Ausschlag geben. Mag also die Einstufung der Note des \nAntragstellers im oberen Bereich des Notenspektrums aus Sicht des Überbeurteilers \nnicht schon aus sich heraus eine wesentlich bessere Qualifikation des Antragstellers \ndokumentieren (wie der Bemerkung des Landgerichtspräsidenten in seinem \nVorlagebericht vom 00.00.0000 zu entnehmen, die Gegenäußerung des \nAntragstellers habe ihm keine Veranlassung gegeben, die Überbeurteilung \nabzuändern), so musste sich der Auswahlbehörde im Rahmen der vergleichenden \nBetrachtung der Bewerber aufdrängen, diesen Umstand zu würdigen und namentlich \nzu prüfen, ob in der Zuerkennung des oberen Bereichs doch bereits ein beachtlicher \nLeistungsvorsprung des Antragstellers gegenüber den Beigeladenen zum Ausdruck \nkommt, deren Note nach den derzeitigen Erkenntnissen durchweg die Stufe \"gut - \nuntere Grenze\" lediglich ausfüllen. Insofern ergibt sich jedenfalls eine ähnliche Lage, \nwie sie die Ausschöpfung von dienstlichen Beurteilungen mit Blick auf deren \nEinzelfeststellungen ergeben kann. \n\n13\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 6 B 679/05 -, amtlicher \nUmdruck S. 3 m.w.N. \n\n14\n\nDiesen Aspekt völlig vernachlässigt zu haben ist für sich betrachtet ein Mangel, \nder die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen (rechtmäßigen) \nAuswahlverfahren zum Zuge zu kommen, bereits als \"offen\" erscheinen lässt. \n\n15\n\nHinzu kommt, dass der Antragsteller nach seinen vorangehenden Beurteilungen \neine günstigere Leistungsentwicklung aufweist als die Beigeladenen, was die \nAbsenkung des Eignungsurteils der Erstbeurteilung von \"besonders geeignet\" auf \n\"besonders geeignet - untere Grenze\" erheblich infrage stellt. Neben den aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen sind nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung \ngrundsätzlich auch frühere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel \nzu berücksichtigen. Sie stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende \nAuswahlentscheidung dar, sondern Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber \nHilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Ihre Bedeutung liegt vor allem darin, \ndass sie bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung in \ndem Beförderungsamt ermöglichen können. Die daraus ableitbaren \nEntwicklungstendenzen haben nicht nur Bedeutung für den Vergleich von Bewerbern \nmit gleichwertigen aktuellen Beurteilungen; sie vermögen auch Aufschluss darüber \nzu geben, ob ein Bewerber bei einer Beurteilung im Hinblick auf die Besetzung eines \nBeförderungsamtes bevorteilt oder benachteiligt wird. Derartige Äußerungen können \nvor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag \ngeben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf \nArt. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr \naktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Unter diesem \nGesichtspunkt unterliegen auch die anlassbezogenen Beurteilungen der Mitbewerber \nin einem Konkurrentenstreitverfahren der gerichtlichen Kontrolle.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O. (Juris Rn. 15); Urteil vom \n27. Februar 2003, a.a.O. (Juris Rn. 15).\n\n17\n\nHiernach ist mit maßgeblichem Gewicht einzustellen, dass dem Antragsteller \nbereits in seinen Anlassbeurteilungen vom 14. Oktober 2002 und 2. Juli 2003 das \nGesamturteil \"gut - untere Grenze\" zuerkannt worden ist, und zwar jeweils mit \nBilligung des Überbeurteilers. Demgegenüber ist die Beigeladene zu 1. zuletzt im \nMärz 1986 beurteilt worden (Gesamturteil \"vollbefriedigend\"); der Beigeladene zu 2. \nhat im Jahre 2002 das Gesamturteil \"vollbefriedigend - obere Grenze\" und erstmals \nim Juli 2003 das Gesamturteil \"gut - untere Grenze\" erlangt; die Beigeladenen zu 3. \nist letztmals im Januar 2002 beurteilt worden und hat das Gesamturteil \n\"vollbefriedigend - obere Grenze\" erhalten. Insgesamt weist damit der Antragsteller - \nzumal in Würdigung seines geringeren Dienst- und Lebensalters - eine deutlich \ngünstigere Leistungsentwicklung auf als die Beigeladenen. Das stützt, vor allem in \nVerbindung mit der ihm (auch) vom höheren Dienstvorgesetzten zuerkannten \nweiteren aktuellen Leistungssteigerung, die Prognose, der Antragsteller werde sich in \ndem Beförderungsamt besser bewähren als die Beigeladenen. Auch auf dieser \nGrundlage dürfte dem Antragsteller bei dem nach Lage der Dinge erforderlichen \nStichentscheid der Vorzug zu geben sein. \n\n18\n\nJedenfalls aber ist es ein im vorliegenden Verfahren nicht ausräumbarer Fehler \ndes Auswahlverfahrens, eine solche vergleichende Verwertung von Erkenntnissen \naus den früheren Beurteilungen nicht vorgenommen zu haben. Ihr steht hier nichts \nentgegen. Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem \nAntragsgegner an, die früheren Beurteilungen wegen der Unterschiedlichkeit der \nBeurteilungszeiträume nicht heranziehen zu können. Schon im Tatsächlichen trifft \ndieser Ansatz allenfalls im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1. zu, die nach einem \nZeitraum von 19 Jahren erstmals wieder eine Beurteilung erhalten hat; dieser \nUmstand kann jedoch - wie unten auszuführen - nicht zulasten des Antragstellers \ngehen. Die Vorbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2. und 3. - \nallesamt aus demselben statusrechtlichen Amt und vergleichbaren funktionellen \nZusammenhängen - fallen im Verhältnis zum Antragsteller hingegen in ihrer \nzeitlichen Dimension nicht so weit auseinander, dass aus ihnen keine Rückschlüsse \ngezogen werden dürften. \n\n19\n\nDas Gebot, aufgrund einheitlicher Maßstäbe und größtmöglicher Vergleichbarkeit \nder erhobenen Daten dienstlicher Beurteilungen einen Vergleich der Beamten \nuntereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu \nermöglichen, gilt grundsätzlich nur für die Regelbeurteilungen als Grundlage für \nAussagen über die aktuellen Leistungen von Beamten. Dabei wird die angestrebte \nhöchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und \nden gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201 (Juris \nRn. 14 ff.); Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621 (Juris Rn. 18 \nf.\n\n21\n\nDemgegenüber geht es bei der Betrachtung früherer Beurteilungen um einen \nvöllig anderen Ansatz, nämlich um die Schaffung einer Grundlage für die Prognose \nder künftigen Eignung und Bewährung. Das insofern im Vordergrund stehende \nKriterium der Leistungsentwicklung betrachtet die Bewerber hinsichtlich ihrer \nindividuellen dienstlichen Biographie, die im Regelfall stark variieren wird, gerade \nwas die Abfolge von Regel- und Anlassbeurteilungen angeht. Es würde somit letztlich \nauf ein Verbot der - verfassungsrechtlich geforderten - Berücksichtigung von \nVorbeurteilungen hinauslaufen, wollte man ihre strikte zeitliche Vergleichbarkeit \nfordern. Die Aussagekraft von Vorbeurteilungen ist vom Zweck der Einbeziehung für \ndie Absicherung einer Auswahlentscheidung her durch andere Kriterien als gleiche \nStichtage und gleiche Beurteilungszeiträume sicherzustellen. Dies erscheint \nvorliegend aber unproblematisch - ist vom Antragsgegner auch nicht in Zweifel \ngezogen -, weil sich die Vorbeurteilungen auf dieselbe Laufbahn und funktionell \ngleichliegende Tätigkeitsbereiche (Dienstposten) beziehen.\n\n22\n\nDavon abgesehen könnte der Gedanke mangelnder Vergleichbarkeit in zeitlicher \nHinsicht nicht zum Nachteil desjenigen ausschlagen, dessen Leistungsentwicklung in \nzurückliegenden Zeiträumen - wie beim Antragsteller - dokumentiert ist. Die Folgen \nder Nichterkennbarkeit bzw. mangelnden Dokumentierung der Leistungsentwicklung \nhat vielmehr derjenige zu tragen, bei dem sie vorliegt, hier namentlich die \nBeigeladene zu 1. Es mag angehen und kann ggf. sogar erforderlich sein, dass der \nDienstherr die Leistungsentwicklung anlässlich einer konkreten Bewerbung \nrückblickend nachzeichnet. Einem Bewerber darf indes kein Nachteil daraus \nentstehen, dass dies - von ihm unbeeinflusst - für Mitbewerber nicht geschehen ist. \n\n23\n\nAbschließend ist - ohne dass es für die gegenwärtige Entscheidung allerdings \nnoch darauf ankäme - darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller schon allein \ndeswegen zwingend auszuwählen gewesen sein könnte, weil er aufgrund seines \nGesamturteils besser qualifiziert ist als alle Mitbewerber. Es spricht schon im \nvorliegenden Verfahren viel dafür, dass das nicht eingeschränkte Gesamturteil \"gut\" \n(nicht aber die Einzelfeststellungen) in der Erstbeurteilung des Direktors des \nAmtsgerichts C1. P. vom 00.00.0000in der Überbeurteilung des Präsidenten \ndes Landgerichts C. zu Unrecht auf \"gut - untere Grenze\" herabgesetzt worden \nist, das hiergegen angestrengte Klageverfahren VG Minden 4 K 1518/05 also Erfolg \nhaben könnte. Diese Bewertung dürfte auf der Grundlage der zugänglichen \nErkenntnisse, namentlich der Einlassungen des Antragsgegners, berechtigt sein. \nDabei sind freilich keine Gründe dargelegt oder ersichtlich, die es dem Präsidenten \ndes Landgerichts C. als höherem Dienstvorgesetzten verwehren würden, die \nErstbeurteilung abzuändern. Dies ist von der oben zitierten AV des Justizministers \n(Abschnitt II Nr. 1) gedeckt. Es ist aber jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass die \nHerabsetzung durch zureichende und bedenkenfreie Sachgründe getragen wird. Hat \nder höhere Dienstvorgesetzte wie hier eine rechtlich verselbstständigte \nÜberbeurteilung zu erstellen, so darf er von der Beurteilung des unmittelbaren \nDienstvorgesetzten nur abweichen, wenn er dies im Interesse der Durchsetzung \neinheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich als geboten \nerachtet oder wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder \nindirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des \nBeamten in der Lage ist.\n\n24\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. \nAuflage (Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2005), Rn. 270 m.w.N. \n\n25\n\nDabei hat er seine Entscheidung plausibel zu machen. Insoweit hat der Senat im \nUrteil vom 11. Februar 2004 \n\n26\n\n- 1 A 2138/01 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 \nNr. 68 (Juris Rn. 43 ff.),\n\n27\n\nausgeführt, dass der abschließende Beurteiler zur Plausibilisierung seines \nWerturteils in einer Weise verpflichtet ist, die über eine formelhafte Behauptung \nhinausgeht und die Gründe und Argumente des Dienstherrn für den Beamten \neinsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar macht. Die inhaltlichen \nAnforderungen an diese Plausibilisierung müssen sich dabei - jedenfalls im \nAusgangspunkt - an den Gründen orientieren, die den abschließenden Beurteiler zu \neiner abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Liegt der maßgebliche Grund in \neiner anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und \nBefähigungsprofils des Beamten, so muss der Dienstherr die entsprechenden \nWertungen - wie bei einer im einstufigen Beurteilungsverfahren erstellten Beurteilung \nauch - durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-)Werturteilen \nplausibel machen, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles \nbeziehen. Erfolgt die abweichende Bewertung indes aus einzelfallübergreifenden \nErwägungen - wie es hier geschehen ist - so muss die Plausibilisierung mit Blick auf \ndiesen Aspekt erfolgen. \n\n28\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, ZBR \n2001, 338, und Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351; \nWillems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. \n2001, 121 ff., 129.\n\n29\n\nDie vorliegende Begründung der Herabsetzung der Gesamtnote genügt, auch mit \nden zulässigen nachträglichen Ergänzungen - diesen Anforderungen nicht. Der \nabschließende Beurteiler hat in seiner Überbeurteilung vom 6. April 2005 insofern \nzunächst lediglich ausgeführt, die Herabsetzung erfolge in \"Anlegung eines \nbezirkseinheitlich strengen Beurteilungsmaßstabs\". Eine weitere Begründung ist dem \nnicht beigegeben. Auch im Vorlagebericht des Landgerichtspräsidenten vom \n00.00.0000 und im Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts \nvom 00.00.0000 ist weder der \"strenge Maßstab\" benannt noch die Kriterien, die \ninsofern angelegt worden sind (der maßstabbildende \"Eckmann\"), \n\n30\n\nvgl. dazu Beschluss des Senats vom 25. Mai 2004 - 1 A 1732/03 -, \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 70, Urteil vom \n11. Februar 2004, a.a.O.,\n\n31\n\nauch nur ansatzweise umschrieben. Was das Verwaltungsgericht - in rechtlich \nbedenklicher Weise - am 12. Dezember 2005 telefonisch beim Überbeurteiler erfragt \nhat, geht insoweit über Gemeinplätze nicht wesentlich hinaus und macht die \nHerabsetzung nicht schlüssig. Sie ist auch mit den Abläufen kaum in \nÜbereinstimmung zu bringen; denn dem Antragsteller war wie dargelegt das \nGesamturteil \"gut - untere Grenze\" bereits in den Jahren 2002 und 2003 zweimal \nunter Billigung des Überbeurteilers zuerkannt worden; von einer Verkennung des \nanzulegenden Beurteilungsmaßstabes war damals keine Rede. Die Anhebung auf \n\"gut\" geht ausweislich des Textes der Erstbeurteilung auf eine weitere individuelle \nLeistungssteigerung des Antragstellers zurück. Dem hat der Überbeurteiler nichts \nvon Gewicht entgegengesetzt; insbesondere hat er nicht nachvollziehbar gemacht, \ndass die Leistungssteigerung beim Antragsteller nach dem anzulegenden Maßstab \nim Verhältnis zu anderen Bewerbern aussagelos wäre. Dann aber könnte die \nBewertung des Erstbeurteilers grundsätzlich nur durch entgegengesetzte individuelle \nErkenntnisse des Überbeurteilers entkräftet werden, die der Überbeurteiler aber nicht \nfür sich reklamiert. Es ist auch nicht stimmig, wenn der Überbeurteiler die \nHerabsetzung des Leistungsgesamturteils in der Bescheidung der Gegenäußerung \ndes Antragstellers vom 12. Mai 2005 vor dem Hintergrund der \"bisherigen \nLeistungsentwicklung\" des Antragstellers rechtfertigt. Die Zuerkennung des \nGesamturteils \"gut - untere Grenze\" in zwei Vorbeurteilungen legt vielmehr nahe, \ndass die vom Erstbeurteiler gesehene weitere Leistungssteigerung den Tatsachen \nentspricht, und zwar auch in Anlegung einwandfreier, vom Landgerichtspräsidenten \ngrundsätzlich geteilter Maßstäbe. Es spricht nicht für die Tragfähigkeit der angeblich \nangelegten Beurteilungsmaßstäbe, wenn sie dazu führen, dass ein großes \nBewerberfeld in Leistung und Eignung völlig gleich beurteilt wird (werden muss). Es \nliegt von daher nicht fern, dass die Herabsetzung ausschließlich und allein des \nAntragstellers nicht in Anwendung und zur Durchsetzung eines einheitlichen \nBeurteilungsmaßstabs erfolgte, sondern zu dem einzigen Zweck, die in Betracht \nkommenden Bewerber um die fraglichen Stellen auf ein einheitliches Leistungs- und \nEignungsniveau zu bringen, um die Beförderung unter Verstoß gegen das \nverfassungsrechtliche Prinzip der Bestenauslese nach dem (Hilfs-)Kriterium des \nDienst- und Lebensalters vornehmen zu können. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige \naußergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, \nentspricht nicht der Billigkeit, weil die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen \nAntrag gestellt und sich dadurch ihrerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben \n(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-05/1-b-41-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-05/1-b-41-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272553","retrieved":"2026-07-09 02:43:24.492640+00:00"}}