{"status":"available","doknr":"OLD272556","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0505.10B205.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-05","aktenzeichen":"10 B 205/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge jeweils auf 20.0000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom \n1. Dezember 2005 angeordnet (I.) und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet hat, dem Beigeladenen die Nutzung des Wolfsgeheges durch \nOrdnungsverfügung vorläufig zu untersagen und die Entfernung der Wölfe \nanzuordnen (II.). \n\n4\n\n(I.) Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller ist höher zu bewerten als das \nInteresse des Beigeladenen an der Ausnutzung der angefochtenen \nBaugenehmigung, weil diese bei summarischer Prüfung gegen nachbarschützende \nVorschriften des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts verstößt. Der Antragsgegner \nhat dem Beigeladenen nach den vorgelegten und zum Bestandteil der \nBaugenehmigung gemachten Plänen ein ca. 1360 qm großes Wolfsgehege für \nmaximal 3 Wölfe im Außenbereich genehmigt. Das Gehege soll in nordöstlicher \nRichtung auf einer Länge von ca. 28 m in einem Abstand von ca. 1,13 m und in \nsüdöstlicher Richtung auf einer Länge von ca. 35 m in einem Abstand von ca. 2 m \nvon der Grenze zum Grundstück des Antragsstellers zu 1. errichtet werden. \n\n5\n\n1. Damit verstößt das Vorhaben gegen die nachbarschützenden \nAbstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \nsind in der offenen Bauweise vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen \nfreizuhalten. Diese müssen nach § 6 Abs. 2 und Abs. 5 BauO NRW auf dem \nGrundstück selbst liegen und mindestens 3,0 m betragen. Diese Bestimmungen \ngelten sinngemäß für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen von \ndenen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW.\n\n6\n\nDas Gehege ist zwar kein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW, es \nhandelt sich aber um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, die \naus Bauprodukten hergestellt und mit dem Erdboden verbunden ist. Von ihm gehen \nWirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW aus. \n\n7\n\nFür die Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines \nGebäudes vergleichbar sind, ist maßgeblich, vor welchen von Gebäuden \nausgehenden Wirkungen § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Seine \nSchutzzwecke liegen darin, dass er durch Mindestabstände die Gefahr der \nBrandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der \nunangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens \nvorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die Nutzungen und \nLebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen \nzu intensiv aufeinander einwirken.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 2. März 2001 - 7 A 5020/98 -, BRS 64 Nr. 125, und \nvom 29. August 1997 - 7 A 629/95 -, BRS 59 Nr. 110. \n\n9\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kommen dem Gehege gebäudegleiche \nWirkungen zu. Dabei ist nicht allein - was offenbar der Antragsgegner nur in \nErwägung gezogen hat - ein optisch beengender Eindruck durch den ca. 3 Meter \nhohen Metallgitterzaun in den Blick zu nehmen. \n\n10\n\nVgl. zu einer 2,40 m hohen offenen Drahteinfriedung OVG Rheinland-Pfalz, Urteil \nvom 13. Oktober 1993 \n- 8 A 12355/92 -, BRS 55 Nr. 115.\n\n11\n\nGegenstand der Baugenehmigung ist nicht nur die Einzäunung, sondern auch \ndie Nutzung einer ca. 1300 m² großen Grundstücksfläche zur Haltung und \nUnterbringung von drei Wölfen. Unter Berücksichtigung der dargestellten \nSchutzzwecke des Abstandflächenrechts ergeben sich im vorliegenden Verfahren \ndie gebäudegleichen Wirkungen - anders als bei einer bloßen \nGrundstückseinfriedung - vorrangig durch die Nutzung der baulichen Anlage als \nWolfsgehege. \n\n12\n\nVgl. als Beispiele für mögliche gebäudegleiche Wirkungen baulicher Anlagen \ndurch ihre Nutzung als Kinderspielplatz oder als Hundezwinger im Hinblick auf die \nBeeinträchtigung des Wohnfriedens: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \nStand Oktober 2005, § 6 Rdnr. 269 f. \n\n13\n\nDie genehmigte Nutzung der baulichen Anlage als Gehege für 3 Wölfe ist schon \nim Hinblick auf die Anwesenheit der Wölfe im unmittelbaren Grenzbereich, deren \nBewegung, den von ihnen ausgehenden Gerüchen und ihren Lebensäußerungen bis \nhin zu ihrem Geheul geeignet, zu Beeinträchtigungen zu führen, die in ihren \nWirkungen denen vergleichbar sind, die von Gebäuden ausgehen, und zur Wahrung \ndes Sozialabstandes nicht in der Abstandfläche stattfinden sollen. Dies ergibt sich \ninsbesondere auch aus den nachfolgenden Ausführungen zum Verstoß gegen das \nRücksichtnahmegebot.\n\n14\n\nDer Umstand, dass nach dem Vortrag des Beigeladenen der Antragsteller zu 1. \nmit seinen baulichen Anlagen die für ihn maßgeblichen Abstandregelungen \nmöglicherweise selbst nicht einhält, bedeutet nicht, dass dieser sich nicht mehr \ngegen die Verletzung von Abstandflächenvorschriften durch den Beigeladenen zur \nWehr setzen kann. Das wäre nur der Fall, wenn die Abstandflächenverstöße \nvergleichbar wären.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 -, BRS 64 Nr. 188 = \nBauR 2002, 295.\n\n16\n\nAbgesehen davon, dass der Beigeladene insoweit keine substantiierten Angaben \ngemacht hat, kommt dem Abstandflächenverstoß durch den Beigeladenen durch die \nNutzung der baulichen Anlage als Wolfsgehege eine andere Qualität zu. \n\n17\n\nDie Baugenehmigung verletzt auch das in § 35 BauGB enthaltene \ndrittschützende Gebot der Rücksichtnahme. Das angegriffene Vorhaben ist bei \nsummarischer Prüfung den Antragstellern gegenüber als baurechtlich rücksichtslos \neinzustufen. Das Schutzniveau der Antragsteller wird durch die Lage ihrer \nGrundstücke im Außenbereich bestimmt; Grundlage der im vorliegenden Fall \nmaßgeblichen Bewertung der nachbarlichen Situation ist im Übrigen das Vorhaben in \nder genehmigten Form. \n\n18\n\nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt \nwesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und \nschutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen \nZusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. \nJe verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen \nsind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, \nRücksicht zu nehmen. Es kommt danach wesentlich auf eine Abwägung zwischen \ndem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem \nRücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.\n\n19\n\nVgl., BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = \nBRS 32 Nr. 155, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168, und vom 23. \nSeptember 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86\n\n20\n\nMit der Qualifizierung \"schädlicher Umwelteinwirkungen\" als öffentlicher Belang \nim Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hat der Gesetzgeber das Gebot der \nRücksichtnahme auch in den Zulässigkeitsregelungen des § 35 BauGB verankert. \nGeht es wie hier um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke \ndurch Immissionen, entspricht - was die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes \nangeht - die Zumutbarkeitsschwelle dem, was gemäß §§ 3, 22 BImSchG zulässige \nUmwelteinwirkungen sind.\n\n21\n\nDer Senat geht bei summarischer Prüfung ebenso wie das Verwaltungsgericht \ndavon aus, dass die von 3 Wölfen ausgehenden Lärmimmissionen - insbesondere \nwährend der Nachtzeit für die Antragsteller - auch unter Berücksichtigung eines \ngeringeren Schutzanspruchs im Außenbereich - unzumutbar sind, da ihre Wohn- und \nSchlafräume ca. 45 m (Antragsteller zu 2. - 4.) bzw. ca. 80 m (Antragsteller zu 1.) \nvom Gehege entfernt sind. Insbesondere das Wolfsgeheul führt wegen seiner \nbesonders unangenehmen Höhe des Tons und dessen An- und Abschwellen \ninsoweit zu deutlichen Beeinträchtigungen für das menschliche Ohr. Hinzu tritt, dass \ndie Ungewissheit, wann der Lärm einsetzt bzw. abbricht, geeignet ist, die physische \nund psychische Anpassung an die Einwirkung zu erschweren. \n\n22\n\nVgl. OVG Saarland, Urteil vom 14. Mai 1986 - 2 R 349/83 -, BRS 46 Nr. 183 \n(Wolfsgehege in einem Tiergarten in der Nähe eines Wohngrundstücks).\n\n23\n\nDie Einwände des Beigeladenen führen zu keiner anderen Bewertung. Bei der \ngebotenen typisierenden Betrachtungsweise kommt es insoweit insbesondere nicht \ndarauf an, dass nach den Angaben des Beigeladenen einer der beiden derzeit in \ndem Gehege befindlichen Wölfe aufgrund eines Stimmbandschadens nicht in der \nLage sei zu heulen. Da das Gehege für 3 Wölfe genehmigt worden ist, sind die bei \neiner entsprechenden Ausnutzung der Baugenehmigung möglichen \nBeeinträchtigungen für die vorliegende Bewertung maßgeblich. Hinzu kommt, dass \nfür die Wölfe keinerlei geschlossene und nachts verschließbare \nRückzugsmöglichkeiten vorgesehen sind. Jene müssen sich vielmehr 24 Stunden \nunter freiem Himmel aufhalten.\n\n24\n\nDer Senat lässt ausdrücklich offen, ob auch die vom Verwaltungsgericht \nangenommene rücksichtslose Beeinträchtigung des Sportpferdezuchtbetriebs des \nAntragstellers zu 1. vorliegt. Auch die Annahme einer erhöhten Unfall- bzw. \nVerletzungsgefahr für Reiter und Pferde muss nach den widersprüchlichen Angaben \nder Beteiligten gegebenenfalls einer Klärung in einem Hauptsacheverfahren mit \nsachverständiger Hilfe vorbehalten bleiben. \n\n25\n\nDarüber hinaus spricht vieles dafür, dass das Bauvorhaben hinsichtlich \nnachbarrelevanter Belange unbestimmt ist. Eine Baugenehmigung ist im Regelfall als \nnachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen \nhinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt sind und infolgedessen \nbei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht \nauszuschließen ist. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 \n- 10 A 2017/03 -, BauR 2005, 1459\n\n27\n\nSo liegt der Fall auch hier. Entgegen den sich aus der Verordnung über \nbautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995, GV NRW 1241, (BauPrüfVO), \nergebenden Anforderungen gehört zu den von der Baugenehmigung umfassten \nBauvorlagen kein Lageplan, der den Anforderungen des § 3 BauPrüfVO genügt. Es \nist nicht ersichtlich, dass der Lageplan entsprechend Abs. 1 Satz 1 dieser \nBestimmung auf der Grundlage eines aktuellen Auszugs aus der \nLiegenschaftskarte/Flurkarte erstellt worden ist. Die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 \nBauPrüfVO erforderlichen Angaben zur Tiefe und Breite der Abstandflächen fehlen. \nZweifelhaft erscheinen auch Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten \nNutzung. Die Baubeschreibung erscheint insbesondere hinsichtlich der Gestaltung \ndes Zaunes nach den Angaben im Bauantrag und im Lageplan mangelhaft. In der \nAnlage 1 zur Baugenehmigung wird die Umgestaltung eines bereits existierenden \nHallenteils zum Fütterungs-, Absonderungs- und Rückzugsraum lediglich empfohlen. \nDer Umbau und die Nutzungsänderung dieses Hallenteils, der unmittelbar an der \nGrundstücksgrenze liegt, ist aber offensichtlich nicht Gegenstand der \nBaugenehmigung. \n\n28\n\n(II.) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beigeladenen die Nutzung des \nWolfsgeheges durch Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen und die Entfernung \nder Wölfe anzuordnen. Die Antragsteller haben Anordnungsanspruch und -grund \nglaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2 294 ZPO. \n\n29\n\nNach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der \nErrichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie \nder Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen \nAnordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben \nnach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\n\n30\n\nEs liegt grundsätzlich im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob und wie sie von \nihrer Eingriffsermächtigung gemäß § 61 Abs. 1 und 2 BauO NRW Gebrauch macht. \nEin Dritter kann das ordnungsrechtliche Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nur \ndann verlangen, wenn deren Entschließungsermessen auf Grund der konkreten \nUmstände derart eingeschränkt ist, dass nur ein bauaufsichtliches Einschreiten in der \nbegehrten Form ermessensgerecht wäre (\"Ermessensreduzierung auf Null\"). \n\n31\n\nUmstände, die zu einer solchen Ermessensverdichtung geführt haben, sind hier \nglaubhaft gemacht. Das von dem Beigeladenen errichtete Gehege ist formell und \nmateriell illegal. Er hat ein anderes als das genehmigte Vorhaben verwirklicht, das \ndamit von der Baugenehmigung nicht gedeckt ist. Genehmigt ist eine Gehegegröße \nvon 1300 m². Die tatsächliche Gehegegröße beträgt nach den Angaben der \nBeteiligten lediglich ca. 400 bis 600 m². Darüber hinaus weicht das vorhandene \nGehege nach den eigenen Angaben des Beigeladenen in zahlreichen Punkten von \nden Anforderungen der Baugenehmigung ab. Die verlangten Stromleiter in 1 und 2 \nMeter Höhe gegen Spring- und Kletterversuche fehlen. Die Umzäunung ist nach der \nDarstellung des Beigeladenen gemäß dem Angebot der Firma P. Tor & \nZaunsysteme vom 5. September 2005 hergestellt worden. Dieses Angebot weicht \nhinsichtlich der Maschengröße und der Tiefe der Verankerung im Boden erheblich \nvon den Vorgaben der Baugenehmigung ab. Auch die geforderte 20 cm tiefe \nEinlassung der Zaunelemente in den Boden ist in dem vorgelegten Angebot nicht \nvorgesehen; die Zaunhöhe soll danach ca. 3,00 m betragen, während die \nZaunelemente 3,06 m hoch sind. Von dem darüber hinaus nach der Genehmigung \nfür die obere Zaunbegrenzung erforderlichen speziellen Maschendraht für Wildtiere \nist in dem Angebot ebenfalls nicht die Rede. Diese Feststellungen werden bestätigt \ndurch die von den Antragstellern vorgelegte Stellungnahme des Ingenieur-Büros \nF. vom 9. Februar 2006. \n\n32\n\nDa die tatsächliche Bauausführung somit wesentlich von dem genehmigten \nBauvorhaben abweicht, ist das vorhandene Gehege als aliud formell illegal. Es ist \nauch - wie bereits unter I. ausgeführt - materiell illegal. Die Antragsteller haben durch \ndie Vorlage diverser eidestattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, dass sie \nwährend der Nachtzeit unzumutbaren Lärmbelästigungen zumindest durch das \nHeulen eines der beiden derzeit im Gehege untergebrachten Wölfe ausgesetzt sind. \nDie eidesstattlichen Versicherungen erscheinen insbesondere unter \nBerücksichtigung der bereits unter I. dargestellten möglichen Lärmimmissionen durch \nWölfe plausibel. Soweit der Vortrag des Beigeladenen und die von ihm vorgelegten \neidesstattlichen Versicherungen abweichende Angaben enthalten, stellen sie die \nRichtigkeit der geschilderten Beeinträchtigungen nicht substantiiert in Frage, zumal \ndie unterschiedlichen Darstellungen auch auf individuellen Empfindlichkeiten und \nParteinahmen beruhen können. Auch insoweit muss eine abschließende Klärung \ndem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Hinzu tritt, dass aufgrund der \nabweichenden Ausführung von der Baugenehmigung die Ausbruchssicherheit in \nFrage steht. Daher besteht eine Verpflichtung des Antragsgegners zum Einschreiten \nin der begehrten Form.\n\n33\n\nDie Ausführungen des Beigeladenen zu seinen Dispositionen, die er im \nVertrauen auf die Baugenehmigung getroffen hat, sowie zu den Problemen im \nZusammenhang mit einem erneuten Transport und der Suche nach einer \nanderweitigen Unterbringungsmöglichkeit für die Wölfe können zu keiner anderen \nBewertung führen. Durch die vorläufige Nutzungsuntersagung und die Entfernung \nder Wölfe bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache werden keine vollendeten \nTatsachen geschaffen. Im Übrigen fallen die von dem Beigeladenen geschilderten \nFolgen in seinen Verantwortungsbereich, weil er das - wie dargelegt - formell und \nmateriell baurechtswidrige Gehege errichtet und die Wölfe darin verbracht hat.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, 63 Abs. 3 \nGKG.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-05/10-b-205-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-05/10-b-205-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272556","retrieved":"2026-07-09 02:43:24.774255+00:00"}}